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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2023 – 8 VA 3/23

Spruchkörper
8. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0628.8VA3.23.00

Tenor

1. Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart vom 27.4.2023 (Aktenzeichen 1512-D-4801) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten sowie seine außergerichtlichen Kosten.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Verfahrens: 5.000 €

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in einer Kanzlei mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Bau- und Architektenrecht. Mit Antrag vom 14.04.2020 erstrebte er beim Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens gemäß § 133 Abs. 2 und Abs. 4 GBO mit der Begründung, dass ca. 15-20 Abrufe monatlich zu erwarten und die Abrufe regelmäßig eilbedürftig seien. Die ursprünglich begehrte Zulassung zum uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahren beschränkte er nach rechtlichem Hinweis mit Email vom 28.04.2020 auf die Zulassung auf das eingeschränkte automatisierte Abrufverfahren. Letztere erfolgte mit Bescheid vom 07.05.2020.

Randnummer 2

Die dem Dienstbereich des Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart zugeordnete Grundbuchdatenzentrale Baden-Württemberg hat am 30.03.2023 im Rahmen einer stichprobenartigen Kontrolle der Abrufbefugnis des Antragstellers die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum Tag der Prüfung am 30.03.2023 lediglich 15 Abrufe getätigt hat. Hiervon waren nur 4 im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Es ist daher im monatlichen Durchschnitt nur 1 Abruf erfolgt.

Randnummer 3

Aufgrund dieses Prüfergebnisses hat der Präsident des Amtsgerichts den Widerruf der Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren angekündigt. In der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme führte der Antragsteller aus:

Randnummer 4

Die Abgrenzung zwischen den rechtlichen Interessen der Abrufenden und der Interessen der Personen, die aus dem Grundbuch als Eigentümer und dinglich Berechtigten ersichtlich sind, bei einem, zwanzig oder beliebig vielen Abrufen verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, zumal § 133 GBO keine zahlenmäßigen Einschränkungen benenne. Eine zahlenmäßige Festlegung der Mindestabrufe für die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren erscheine willkürlich.

Randnummer 5

Überdies erfordere der Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei im Bau- und Architektenrecht eilige Abrufe des Grundbuchinhalts. Eine langwierige Antragstellung per Post mit eventuellen Rückfragen sei nicht praktizierbar.

Randnummer 6

Schließlich widerspreche ein Widerruf der Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren dem Streben nach Digitalisierung des Rechtsverkehrs.

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 27.04.2023 (Aktenzeichen 1512-D-4801) hat der Präsident die Genehmigung zur Einrichtung des eingeschränkten automatisierten Abrufverfahrens für den Antragsteller widerrufen. Er führte im Wesentlichen aus:

Randnummer 8

Die Einschränkung des Teilnehmerkreises auf Teilnehmer mit Abrufen aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit oder einer Vielzahl an Abrufen ergebe sich aus § 133 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 1 GBO. Dieser verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG. Die Regelung trage insoweit den Abrufinteressen einerseits und den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers andererseits Rechnung.

Randnummer 9

Die Zulassungsvoraussetzung der besonderen Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine regelmäßige gesteigerte Dringlichkeit der Abrufe, welche insbesondere aufgrund eines bereits vorliegenden Zwangsvollstreckungstitels vorliegen könnte.

Randnummer 10

§ 133 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 1 GBO benenne zwar keine ausdrückliche Anzahl an Abrufen, jedoch werde eine Vielzahl an Abrufen festgelegt. Vielzahl im Wortsinn sei eine erhebliche Anzahl an Abrufen. Es müsse sich um Masseverfahren handeln. Ein Abruf im Monat sei von einer Vielzahl an Abrufen weit entfernt.

Randnummer 11

Nach Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller am 29.04.2023 beantragte dieser mit elektronisch beim Amtsgericht Stuttgart eingereichtem Schriftsatz vom 19.05.2023 gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung nahm der Antragsteller auf seine bisherigen Ausführungen Bezug und vertiefte diese bezüglich der Frage der Eilbedürftigkeit der Grundbuchabrufe.

II.

Randnummer 12

1. Der in seinem Begehren nicht näher konkretisierte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist offensichtlich darauf gerichtet, den belastenden Bescheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 27.04.2023 im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren gem. § 23 EGGVG zu beseitigen. Der Senat legt deshalb den Antrag dahingehend aus, dass die Aufhebung jenes Beschlusses erstrebt wird.

Randnummer 13

2. Der zu überprüfende Beschluss des Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart vom 27.04.2023 stellt einen gem. § 23 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt dar (vgl. BayObLG NJOZ 2022, 1195; OLG Hamm FGPrax 2011, 151). Die Antragsfrist gem. § 26 EGGVG ist eingehalten; auch im Übrigen erweist sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als statthaft und zulässig.

Randnummer 14

3. Der Antrag auf Aufhebung des angegriffenes Beschlusses ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Beschluss ist nicht zu beanstanden.

Randnummer 15

3.1. Der Präsident des Amtsgerichts Stuttgart ist gem. § 35 Abs. 2 LFGG Baden-Württemberg i. V. m. § 5 der Verordnung des Justizministeriums über das maschinell geführte Grundbuch (EGB-Vo) vom 23. Februar 2000 für die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren zuständig; gleiches gilt für den Widerruf einer solchen Zulassung gem. §§ 133 Abs. 3 GBO, 81 Abs. 4 GBV (vgl. Demharter, GBO, 32. A., 2021, § 133 Rdnr. 23).

Randnummer 16

3.2. Der Präsident des Amtsgerichts hat den Zulassungswiderruf zutreffend begründet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat auf die Ausführungen jenes Beschluss vollumfänglich Bezug.

Randnummer 17

3.3. Lediglich Folgendes ist zu ergänzen:

Randnummer 18

3.3.1. Soweit der Antragsteller in Bezug auf eine geforderte Mindestanzahl von Abrufen einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot geltend macht, verkennt er die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung, die der Anforderung einer „Vielzahl von Übermittlungen“ gem. § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 1. Altern. GBO zu Grunde liegt. Gem. § 12 Abs. 1 GBO kann jeder Grundbucheinsicht erlangen, der ein berechtigtes Interesse hieran hat. Im „Normalverfahren“ muss dieses Interesse dargelegt werden, bevor die Grundbucheinsicht erfolgt. Demgegenüber verzichtet das automatisierte Abrufverfahren bei dem in § 133 Abs. 4 GBO beschriebenen Personenkreis, zu dem auch der Antragsteller gehört, auf eine konkretisierte Darlegung des berechtigten Interesses, indem diese Darlegung auf die Verwendung eines elektronischen Codezeichens reduziert wird. Eine individualisierte Prüfung des rechtlichen Interesses gem. § 12 GBO wird durch die elektronische Protokollierung des Abrufs gem. § 133 Abs. 1 Nr. 2 GBO gewährleistet, die eine nachträgliche anlassbezogene oder stichprobenhafte Prüfung gem. § 83 Abs. 1 S. 1, 3 GBV ermöglicht. Die Verlagerung des Zeitpunkts von einer gem. § 12 GBO vorgängigen auf eine gem. §§ 133 Abs. 1 Nr. 2 GBO, 83 Abs. 1 S. 1, 3 GBV nachträgliche Berechtigungsprüfung rechtfertigt sich alleine daraus, dass demjenigen, der am eingeschränkten Abrufverfahren teilnehmen will, der Aufwand eines individualisierten, vorgängigen Berechtigungsnachweises im Verfahren gem. § 12 GBO deshalb erspart werden soll, weil er eine große Anzahl von Abrufen zu tätigen hat. Allein die Ersparung dieses bürokratischen Aufwandes rechtfertigt den Vertrauensvorschuss auf die Rechtmäßigkeit des Abrufs. Liegen hingegen Abrufzahlen vor, die einen so geringen Aufwand erzeugen, dass dieser zumutbarerweise auch im Verfahren gem. § 12 GBO erbracht werden kann, besteht keine Rechtfertigung mehr dafür, den Schutz der im Grundbuch eingetragenen Personen zu schmälern, wie dies durch eine nachträgliche Kontrollmöglichkeit beim automatisierten Verfahren geschieht. Diese Interessengegenüberstellung und -abwägung ist höchstrichterlich ausdrücklich anerkannt (vgl. BGH Beschluss vom 21.6.20217 IV AR (VZ) 3/16 Rdnr. 8, 11, 12, 16, 17 = BeckRS 2017, 116526).

Randnummer 19

3.3.2. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH aaO Rdnr. 12) geht der Senat davon aus, dass im Rahmen der vorliegend erforderlichen Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren weiterhin vorliegen, eine Prognose über das künftige Nutzungsverhalten vorzunehmen ist. Mangels anderer dargelegter oder sonst ersichtlicher Anknüpfungspunkte kann als Prognosebasis nur das bisherige Nutzungsverhalten herangezogen werden. Damit steht zu erwarten, dass es auch künftig bei der geringen Anzahl von Abrufen von durchschnittlich nur einem Abruf je Monat verbleiben wird.

Randnummer 20

3.3.3. Ob für die Teilnahme am automatisierten Verfahren eine Frequenz von ca. 20 Abrufen je Monat zu fordern ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Von den oben dargestellten Obersätzen ausgehend, liegt es auf der Hand, dass bei einem durchschnittlich einmaligen Abruf pro Monat die Voraussetzungen für die Teilnahme am automatisierten Verfahren keinesfalls vorliegen, sondern es dem Antragsteller zugemutet werden kann, das „Normalverfahren“ gem. § 12 GBO zu betreiben (zumal der entsprechende Antrag online gestellt werden kann).

Randnummer 21

3.3.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller sich nicht darauf berufen kann, dass es für die Teilnahme von Notaren am automatisierten Verfahren gem. § 133 Abs. 2 S. 4 GBO nicht auf die Anzahl der Abrufe ankomme und dies für Rechtsanwälte entsprechend gelten müsse. Diesem Argument steht entgegen, dass die Regelung für Notare nicht analogiefähig ist. Der Gesetzgeber hat nämlich die bis 5.12.2019 auch für Notare geltende Voraussetzung einer Vielzahl von Abrufen anlässlich der Gesetzesänderung ab 6.12.2019 ausdrücklich nur für Notare wegfallen lassen. Diese Ausnahme ist daher abschließend, eine Regelungslücke für den Berufsstand der Rechtsanwälte also nicht gegeben.

Randnummer 22

3.3.5. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit beziehen.

Randnummer 23

3.3.5.1. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 21.6.20217 IV AR (VZ) 3/16 ausdrücklich klargestellt, dass eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne von § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 2. Altern. GBO nicht schon dann vorliegt, wenn die allgemeine Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das Grundbuch nehmen zu müssen (BGH aaO Rdnr. 19; OLG Zweibrücken MDR 2017, 145, 146; OLG Hamm NJW 2008, 1891, 1892). Denn dies ist bei allen in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO genannten Stellen und Personen der Fall. Da das Gesetz bei den Nutzern, die nicht bereits aufgrund der Vielzahl der Übermittlungen zum Verfahren zuzulassen sind, für die Zulassung eine besondere, d. h. gesteigerte Eilbedürftigkeit verlangt, reicht die bei diesen Nutzern nur abstrakt und allgemein bestehende Gefahr, dass eine Übermittlung im Einzelfall eilbedürftig sein kann, nicht aus. Anderenfalls verlöre § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO seinen Charakter als besondere Genehmigungsvoraussetzung.

Randnummer 24

3.3.5.2. Die Eilbedürftigkeit muss sich vielmehr für den typischen Abruf konkret erwarten lassen. Hierfür hat sich maßgeblich die vom Antragsgegner herangezogene Fallgruppe des Abrufs zum Zweck der Zwangsvollstreckung herausgebildet. Von den insgesamt 15 getätigten Abrufen des Antragstellers in dem 15 Monate umfassenden Prüfungszeitraum dienten unwidersprochen nur 4 Abrufe diesem Zweck. Diese Anzahl ist zu gering, als dass sie die Reduzierung des Persönlichkeitsschutzes der im Grundbuch eingetragenen Personen, wie er mit dem automatisierten Abrufverfahren verbunden ist, rechtfertigen könnte.

Randnummer 25

3.4. Aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Art und Umfang der im Prüfungszeitraum getätigten Abrufe ist die Genehmigung gem. § 133 Abs. 3 S. 1 GBO zu widerrufen, weil die in § 133 Abs. 2 GBO genannten Voraussetzungen mutmaßlich nie vorgelegen, jedenfalls aber weggefallen sind. Ein etwaiges Ermessen der Genehmigungsbehörde ist nicht vorgesehen, die Genehmigung musste zwingend widerrufen werden (vgl. BGH aaO Rdnr. 8; BayObLG aaO Rdnr. 22; OLG Hamm 19.9.2017 – 15 VA 3/17, BeckRS 2017, 151337 Rn. 14). Auch wenn § 133 Abs. 4 S. 2 GBO nicht ausdrücklich auf § 133 Abs. 3 GBO verweist, ist die Bestimmung auch in den Fällen des eingeschränkten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 4 GBO anzuwenden (vgl. OLG Hamm 19.9.2017 – 15 VA 3/17, BeckRS 2017, 151337 Rn. 10; FGPrax 2011, 151 Rn. 5).

Randnummer 26

4. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Gerichtskosten auf § 22 Abs. 1 GNotKG, bezüglich der Verpflichtung des Antragstellers, seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, auf § 30 S. 1 EGGVG. Angesichts der Erfolgslosigkeit des Begehrens des Antragstellers wäre es unbillig, diese Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.

Randnummer 27

5. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 EGGVG liegen nicht vor. Die vorliegend aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die zitierte obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt, so dass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Ungeklärte Rechtsfragen, insbesondere solche, die der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung bedürften, sind nicht aufgeworfen. Der Senat folgt der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung in vollem Umfang, so dass auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist.

Randnummer 28

6. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 83 GbV, § 35 LFGG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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