Zum Inhalt springen
Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 12 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

  • 1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
  • 2. bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 12 GBO

3 Entscheidungen zitieren § 12 GBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 18.02.2026 – 34 Wx 36/26 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht für einen Kaufinteressenten, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit dem Eigentümer wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen. 2. Weder das Bundesdatenschutzgesetz noch die Datenschutzgesetze der Länder sind auf die Grundbucheinsicht anzuwenden, da insoweit die …
  • BayObLG, Beschl. v. 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e · 1. Zivilsenat

    Übermittlung personenbezogener Daten aus Zivilprozessakten im Wege der Amtshilfe an den Gutachterausschuss zur Überprüfung eines möglichen Datenmissbrauchs durch einen Privatgutachter

  • OLG München, Endurt. v. 12.12.2024 – 32 U 480/23 e · 32. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der unterlassene Hinweis des Vermieters auf eine im Grundbuch zu Gunsten des Nachbarn eingetragene Grunddienstbarkeit, welche dem Betrieb des Gewerbes (hier: einer Kinderkrippe) des Mieters entgegensteht, kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 BGB begründen. (Rn. 57 – 60) 2. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung das entgegenstehende …

Weitere Entscheidungen zu § 12 GBO suchen