Rechtsprechung · OLG Naumburg
OLG Naumburg, Urteil vom 26.08.2026 – 2 U 89/24
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGNAUM:2026:0826.2U89.24.00
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 57.970,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Der Kläger begehrt Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw der Marke T., weil er meint, den Kaufvertrag jedenfalls wirksam widerrufen zu haben. Im Berufungsverfahren vertritt der Kläger zudem die Auffassung, dass der Kaufvertrag, der im Online-Shop der Beklagten habe geschlossen werden sollen, wegen nicht ausreichender Beschriftung des Bestellbuttons bereits nicht wirksam zustande gekommen sei.
Im Februar 2022 führte der Kläger eine Probefahrt mit einem Fahrzeug der Beklagten durch. Am 05.04.2022 schlossen die Parteien mittels elektronischer Kommunikation einen Vertrag über den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Marke T., .... Dabei erteilte die Beklagte dem Kläger eine Widerrufsbelehrung (Anlage K 1, Anlagenordner I Klägeranlagen, im Folgenden AO I), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Am 09.12.2022 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Der Kläger hatte das Fahrzeug vor der Übergabe zugelassen und nutzt das in seinem Besitz befindliche Fahrzeug seitdem.
Mit elektronischer Nachricht vom 04.10.2023 (Anlage K 2, AO I) erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrages. Mit Anwaltsschreiben vom 20.10.2023 (Anlage K 4, AO I) forderte der Kläger die Beklagte (nochmals) zur Rückzahlung des Kaufpreises auf.
Der Kläger hat behauptet, dass er das Fahrzeug einem Boten zur Rückgabe an die Beklagte übergeben habe. Außerdem hat er behauptet, dass die Beklagte ab April 2022 begonnen habe, anders als andere Hersteller, für ihre Fahrzeugmodelle die Einparkhilfe nicht mehr auf Basis von Ultraschallsensoren, sondern auf alleiniger Basis von Kameras anzubieten. Dabei habe sie angekündigt, dass die Fahrzeuge „vorübergehend mit eingeschränkten oder inaktiven Funktionen ausgeliefert werden“. Noch im November 2022 habe sie die Erklärung hinsichtlich der Einschränkung wiederholt und angekündigt, dass die Funktion der Einparkhilfe mittels eines Updates wiederhergestellt würde. Die Beklagte habe erst im Oktober 2023 damit begonnen, die Einparkhilfe bei den bereits verkauften Autos nachzurüsten.
Der Kläger hat im Urkundsverfahren die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 57.970,00 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung eines weiteren Betrages von 2.147,83 € nebst Zinsen betrieben.
Auf die Säumnis des Klägers im Termin vom 31.01.2024 hat das Landgericht die Klage durch ein am 05.02.2024 verkündetes Versäumnisurteil abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 08.02.2024 zugestellte Versäumnisurteil am 21.02.2024 Einspruch eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 57.970,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2023 zu zahlen, sowie weitere 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die von ihr verwendete, individuelle Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB den Anforderungen aus Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB genügten.
Die Beklagte hat behauptet, dass der Kläger nicht ernstlich versucht habe, das Fahrzeug zurückzugeben. Er habe das Fahrzeug der Beklagten nie persönlich und nie nach vorheriger Ankündigung und unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen zur Rückgabe angeboten, was für ein ordnungsgemäßes Rückgabeangebot aber notwendig gewesen wäre, damit ein Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug entgegennehmen und ein Übergabeprotokoll erstellen könne. Die Beklagte verfüge an ihren Standorten nicht über die personelle Kapazität, um ohne Ankündigung Fahrzeugrücknahmen an jedem Standort zu jeder Zeit zu verarbeiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil vom 31.01.2024 aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerruf des Klägers unwirksam sei, weil im Oktober 2023 die Widerrufsfrist von 14 Tagen, die an das Datum der Übergabe anknüpfe, längst abgelaufen gewesen sei. Der Beginn der Widerrufsfrist sei nicht hinausgeschoben worden. Dazu genüge nicht, dass in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer der Beklagten nicht angegeben gewesen sei. Dies ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Ebenso wenig führe es zu einem Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist, dass sich die Widerrufsbelehrung nicht zu Teilsendungen verhalte oder dass über Rücksendekosten fehlerhaft belehrt worden sei. Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht intransparent oder widersprüchlich; auch die Erklärung zur Bestellgebühr sei nicht missverständlich. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihm am 05.11.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.11.2024 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 04.02.2025, am gleichen Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen, begründet.
Der Kläger rügt Rechtsfehler dahingehend, dass er sich auf diverse Fehler in der Widerrufsbelehrung der Beklagten gestützt habe, nicht nur auf eine fehlende Angabe einer Telefonnummer, sondern auch auf eine fehlende konkrete Belehrung über das dem Kläger zustehende Widerrufsrecht. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass die Widerrufsbelehrung irreführend gewesen sei, weil die Beklagte dreimal unterschiedlich und an drei unterschiedlichen Stellen über die Erstattungsfähigkeit der Bestellgebühr belehrt habe, nämlich einmal im Bestellprozess, sodann im Kaufvertrag (Anlage K 1) und schließlich in der E-Mail, mit der die Bestellbestätigung übersandt worden sei. Dadurch spiegele die Beklagte ihren Käufern fälschlicherweise vor, dass zumindest bezüglich der Bestellgebühr kein Erstattungsanspruch bestehen könnte. Die vorgespiegelte mangelnde Erstattungsfähigkeit lasse einen Widerruf für Verbraucher wirtschaftlich nachteiliger erscheinen, als es tatsächlich der Fall sei, und halte Verbraucher von einem Widerruf ab. Die Widerrufsbelehrung sei bereits unwirksam wegen der von der Beklagten verwendeten Einleitung, die den Verbraucher verwirre, weil dieser erst selbst subsumieren müsse, ob er Verbraucher sei und ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet worden seien. Die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb irreführend, weil die Beklagte es unterlassen habe, über die Möglichkeit einer Widerrufserklärung von Person zu Person zu belehren, z.B. verbunden mit der Rückgabe des Fahrzeugs. Außerdem habe sich die Beklagte pauschalierten Schadensersatz für den Fall der Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger vorbehalten, ohne auf die hierin liegende Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Dies verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB, weil die Wertersatzklausel pauschal und im Übrigen voraussetzungslos auf einen Wertverlust des Fahrzeugs abstelle und damit erheblich zum Nachteil des Klägers von der in der Widerrufsbelehrung dargestellten gesetzlichen Regelung abweiche, die eine Rückzahlung aller Zahlungen im Fall des Widerrufs vorsehe. Die Klausel zum Wertersatz verstoße nicht nur gegen das AGB-Recht, sondern überschreite auch den gesetzlichen Rahmen des Widerrufsrechts. Das führe dazu, dass auch die Widerrufsbelehrung nicht mehr ordnungsgemäß sei. Außerdem sei die Widerrufsklausel intransparent, weil sie fehlerhafte Angaben zu den Rücksendekosten enthalte, da es darin heiße, dass der Kläger die „unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ zu tragen habe. Es müsse wenigstens eine vernünftige Schätzung der Kosten vorgenommen werden. Die Beklagte habe auch in der Widerrufsbelehrung nicht dazu informiert, welche Anforderungen sie an die Ausübung des Widerrufsrechts ihrer Kunden stelle. Die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb irreführend, weil in der Belehrung ausdrücklich die Möglichkeit einer Kommunikation per Telefax angegeben werde, die Beklagte aber unter ihrer auf der Webseite angegebenen Telefaxnummer nicht erreichbar gewesen sei.
Der Kläger rügt außerdem einen Gehörsverstoß durch das Landgericht, da es nicht auf seinen Vortrag zu der bei Lieferung fehlenden Einparkhilfe eingegangen sei. Das Landgericht habe seinen Vortrag im Schriftsatz vom 23.09.2024 übergangen, wonach die Beklagte nur angekündigt hatte, die Einparkhilfe mittels Software-Update nachzuliefern. Damit habe sie eine Teillieferung nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BGB vorgenommen. Dass die Einparkhilfe geschuldet gewesen sei, ergebe sich aus den öffentlichen Äußerungen der Beklagten (§ 433 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB). Da die Funktion zum Lieferumfang gehört habe, habe die Widerrufsfrist auch erst zu laufen begonnen, wenn auch das letzte Teil geliefert worden sei. Die Funktion sei von der Beklagten für die Zukunft angekündigt worden, zum Zeitpunkt der Auslieferung aber noch gar nicht verfügbar gewesen. Die Beklagte habe erst im Oktober 2023 damit begonnen, die Einparkhilfe bei den bereits verkauften Autos nachzurüsten. Die Widerrufsbelehrung sei irreführend, da sie suggeriere, dass dem Verbraucher nach Erhalt der Einparkhilfe kein 14-tägiges Widerrufsrecht zustehe. Deshalb fehle es an der Unterrichtung über einen wesentlichen Bestandteil des Verfahrens zur Ausübung des Widerrufsrechts im Sinne des § 356 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, nämlich der Möglichkeit, den Widerruf unter einer konkret benannten Telefonnummer und nicht nur schriftlich erklären zu können. In dem Schriftsatz vom 23.09.2024 habe der Kläger auch die Abweisung der Botin des Klägers bei dem Rückgabeversuch mit namentlicher Benennung des Mitarbeiters der Beklagten dargestellt.
Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision im Hinblick auf nicht geklärte Fragen zu den Auswirkungen einer fehlenden Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, bei fehlender Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung und der Auswirkung des Fehlens der Telefonnummer auf das Widerrufsrecht.
Mit Schriftsatz vom 03.12.2025 stützt der Kläger erstmals im Berufungsverfahren seine Anträge nunmehr hilfsweise darauf, dass der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB nichtig sei. Die Willenserklärung des Klägers habe aufgrund der Gestaltung des Online-Shops der Beklagten nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB genügt. Da die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeugs habe, strebe der Kläger eine Zug-um-Zug-Verurteilung an. Weitergehende Ansprüche auf Wertersatz habe die Beklagte nicht.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle (Saale) vom 04.11.2024 zu Az. 4 O 350/23 die Beklagte zu verurteilen,
a) an den Kläger einen Betrag von 57.970,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 57.970,00 € seit dem 19.10.2023 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges der Marke T. mit der FIN ...
b) an den Kläger einen Betrag von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei.
Dem in der Berufungsinstanz neuen Vorbringen des Klägers, dass der Kaufvertrag gemäß § 312j Abs. 3 BGB nichtig sei, tritt die Beklagte entgegen: Es handele sich um eine unzulässige Klageänderung, weil der Kläger bislang „behauptet habe“, einen wirksamen Kaufvertrag widerrufen zu haben. Jedenfalls sei das neue Vorbringen in der Berufungsinstanz präkludiert. Selbst wenn das neue Vorbringen zu berücksichtigen wäre, könnte der Kläger in der Sache nicht die Rückabwicklung des Vertrages verlangen, weil zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag über das Fahrzeug bestehe. § 312j Abs. 4 BGB sei auf die streitgegenständliche Sachverhaltskonstellation nicht anwendbar. Das Berufen auf die Nichtigkeitsfolge wäre zudem vorliegend evident rechtsmissbräuchlich. Die Entscheidung des BGH vom 09.10.2025, I ZR 159/24, sei zu einem anderen Sachverhalt ergangen und nicht übertragbar. Der Kläger habe den gegenständlichen Kaufvertrag auch mehrfach bestätigt.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Der Rechtsstreit ist durch den zulässigen Einspruch des Klägers gegen das am 05.02.2024 in 1. Instanz verkündete Versäumnisurteil gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befunden hat.
Der Einspruch ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 08.02.2024 zugestellt worden. Sein Einspruch ist am 21.02.2024 mit Schriftsatz vom gleichen Tage und somit innerhalb der Notfrist von 2 Wochen bei dem Landgericht eingegangen.
II. Die Klage ist zulässig, auch soweit der Kläger nunmehr und erstmals in der Berufungsinstanz seine Klage auch darauf stützt, dass der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 312j ZPO nicht zustande gekommen sei. Insoweit liegt eine zulässige Klageänderung i.S.d. § 533 ZPO vor.
Es handelt sich um eine Klageänderung nach § 263 ZPO, da der Streitgegenstand der Klage in der Berufungsinstanz insoweit von demjenigen erster Instanz abweicht. Denn der Lebenssachverhalt, auf den der Kläger seinen Rückgewähranspruch stützt, ist schon deshalb ein anderer als der bisher vorgetragene, weil der zunächst geschlossene Kaufvertrag nicht lediglich widerrufen oder wegen Mängeln rückgängig gemacht, sondern vielmehr von Anfang an nicht zustande gekommen sein soll. Dieser Rechtsfolge liegt zudem völlig neuer Sachvortrag zugrunde.
Die Klageänderung ist zulässig, weil sie aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich ist und einer weiteren Klage vorbeugt, § 533 Nr. 1 ZPO. Dies gilt allerdings nur, soweit der neue Sachvortrag unstreitig oder im Rahmen des § 531 Abs. 2 zulässig ist, § 533 Nr. 2 ZPO (vgl. KG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2026, 25 U 131/24, juris Rz. 30 32 m.w.N.).
III. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist nach Art. 229 § 57 Abs. 1 EBGBG das BGB in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung anzuwenden.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Der Kläger hat den Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund des am 05.04.2022 geschlossenen Kaufvertrages, gezahlt. Der Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. § 312j BGB ist nicht einschlägig. Denn die Vorschrift ist teleologisch zu reduzieren und auf den hier geschlossenen Vertrag nicht anwendbar. Selbst wenn der Vertrag zunächst nicht zustande gekommen wäre, hätte der Kläger ihn erneut geschlossen. Außerdem ist es treuwidrig, sich mehr als drei Jahre nach der Onlinebestellung und der fortwährenden Nutzung des Fahrzeugs auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen.
Im Einzelnen:
a) Nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Abs. 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Nach S. 2 ist diese Pflicht, wenn die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
b) Zwar haben die Parteien einen Verbraucherbzw. Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB geschlossen. Die bereits im Februar 2022 erfolgte Probefahrt mit einem Fahrzeug der Marke T. führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. Auch ist unstreitig, dass die von der Beklagten gewählte Beschriftung des Bestellbuttons keinen Hinweis auf eine Zahlungspflicht enthielt.
c) Das führt jedoch vorliegend nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Denn die Vorschrift ist teleologisch zu reduzieren und auf den hier geschlossenen Vertrag nicht anwendbar.
Der Senat schließt sich der Auffassung des KG Berlin (z.B. Urteil vom 1. Juli 2026, 25 U 131/24, juris Rz. 42 54 mit weiteren Nachweisen) und des OLG Braunschweig (z.B. Urteil vom 18. Dezember 2025, 9 U 71/25, juris Rz. 125 134 mit weiteren Nachweisen) an, der die nachfolgend dargestellten Erwägungen zugrunde liegen:
Zweck der Pflichten des Unternehmers nach § 312j Abs. 3 BGB ist es, dem Verbraucher in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen zu führen, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (z.B. BGH, Urteil vom 04.06.2024, X ZR 81/23, in juris Rn. 26 m.w.N.).
Der Beklagten oblag es grundsätzlich im Falle eines – hier angenommenen – Fernabsatzvertrages, den Bestellprozess gemäß den Anforderungen des § 312j BGB zu gestalten.
Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 und 4 BGB kommt im Streitfall jedoch aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Der Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug in einem Onlineshop eines Autohändlers ist nicht vom Schutzzweck dieser Regelung umfasst, wenn der Verbraucher – wie der Kläger – den Onlineshop zielgerichtet zwecks Abschlusses eines bekanntermaßen kostenpflichtigen Vertrages besucht und auch den von ihm gewollten Vertrag abgeschlossen hat.
Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011) umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs. Durch die als „Button-Lösung“ bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbraucher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Dabei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2022, VIII ZR 123/21, juris Rn. 54). In dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr“ (BT-Drucks. 17/7745) heißt es zu der Vorgängervorschrift des § 312 g Abs. 3 und 4 BGB a.F. zum „Anlass und Ziel des Gesetzesentwurfs“, dass ein besserer Schutz „vor Kostenfallen“ im Internet bezweckt wird. Viele Verbraucher würden das Internet nutzen, um „Informationen zu erhalten“ oder „entgeltfreie Leistungen“ in Anspruch zu nehmen. „Unseriöse Unternehmen“ verschleierten jedoch durch „unklare oder irreführende Gestaltung“ bewusst eine Kostenpflicht. Insbesondere wenn zusätzlich zur gestalterisch hervorgehobenen Freeware „im Kleingedruckten“ oder „versteckt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Verbraucher gleichzeitig eine entgeltpflichtige Leistung oder ein entgeltpflichtiges Abonnement abschließe (vgl. für alles Vorstehende S. 6, erster Absatz). In solchen Fällen griffen häufig nicht die weiteren, den Verbraucher schützenden Regelungen wie beispielsweise das Widerrufsrecht aus den §§ 312b, 312d BGB oder die Anfechtungsmöglichkeit nach den §§ 119, 123 BGB (S. 6, zweiter Absatz), weil die Verbraucher unter dem „massiven und einschüchternden Druck von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen“ dennoch zahlten (S. 6, dritter Absatz). Durch die „Buttonlösung“ könne der Verbraucher „zweifelsfrei“ erkennen, dass es um den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gehe (S. 7, unter „III.“ im ersten Absatz). So werde er vor „Täuschung oder Überrumpelung aufgrund einer unklaren, irritierenden oder überraschenden Gestaltung des Bestellprozesses geschützt“ und mache sich die finanziellen Konsequenzen der Bestellung bewusst, manifestiert durch die Bestätigung der eindeutig beschrifteten Schaltfläche. Die Gefahr, in eine Kostenfalle zu geraten und sich „in aggressiver Weise“ geltend gemachter Ansprüche ausgesetzt zu sehen, sinke (S. 7, unter „III.“ im zweiten Absatz).
Auch der europäische Gesetzgeber hat keine andere Intention mit der Regelung in Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie als der deutsche Gesetzgeber verfolgt. Im Erwägungsgrund 39 zur Richtlinie heißt es, dass Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sein sollen, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. In Situationen dieser Art ist sicherzustellen, dass sie den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, was eine unmissverständliche Formulierung – die Beschriftung der Schaltfläche wie in Art. 8 vorgesehen – sicherstellen soll.
Dieser Schutzzweck sowohl der nationalen als auch der europäischen Regelung ist im vorliegenden Einzelfall nicht betroffen. Die Sachlage ist hier eine gänzlich andere als in den Fällen der von der Vorschrift anvisierten sogenannten Abofallen. Ein Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ ist zur Unterrichtung über das – offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbundene – „Geschäftsmodell“ der Beklagten und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten nicht notwendig.
Wer als Verbraucher – wie der Kläger – einen Onlineshop eines Automobilherstellers mit der Absicht besucht, ein Fahrzeug zu kaufen, weiß um die Entgeltpflicht bei Aufgabe einer Bestellung. Ein Irrtum über die Entgeltlichkeit, vor dem die Regelung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB schützen soll, ist mithin nach den Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen. Der Kläger hat das Internet nicht genutzt, um „Informationen zu erhalten“ oder „entgeltfreie Leistungen“ in Anspruch zu nehmen. Er hat im Bewusstsein der Kostenpflicht ein Fahrzeug bei der Beklagten kaufen wollen. Eine andere Sichtweise widerspräche jeder Lebenserfahrung. So hat der Kläger auch selbst mit Schriftsatz vom 03.12.2025 vorgetragen, dass er sich der rechtlichen Relevanz der Beschriftung der Schaltfläche nicht bewusst gewesen sei, aber bis zu einer zuvor erfolgten Erläuterung durch seine Prozessbevollmächtigten von einem verbindlichen und bestehenden Vertragsverhältnis mit der Beklagten ausgegangen sei.
Im Übrigen soll die Buttonlösung den Verbraucher auf die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes hinweisen, damit er sich die finanziellen Konsequenzen vor Augen führt. Die Schaltfläche muss nicht die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts durch erneute Nennung des bereits zuvor dargestellten Kaufpreises vergegenwärtigen.
Die Beschriftung des Buttons soll das Nichterkennen einer Zahlungspflicht und eine Überrumpelung beim Vertragsschluss vermeiden. Beides ist aber im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Neben der hinreichend deutlich erkennbaren Kaufpreishöhe ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger dergestalt überrumpelt worden wäre, dass ihm bei Aufgabe der Bestellung über den Button nicht bewusst gewesen wäre, in dem Moment bereits den von ihm gewünschten entgeltpflichtigen Vertrag zu schließen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der weitere Schutzzweck einschlägig ist, wonach der Verbraucher aufgrund einer „aggressiven“ Anspruchsverfolgung seitens einiger Onlineshopbetreiber gezahlt hat. Die Beklagte hat den Kläger weder anwaltlich oder durch einen Inkassodienstleister, noch aufgrund eigenen, stetigen Drängens zur Fortsetzung des Vertragsabwicklungsprozesses veranlasst. Vielmehr hat der Kläger den zu diesem Zeitpunkt von ihm gewünschten Vertrag selbst abwickeln wollen, indem er auch die erforderlichen Schritte vorgenommen hat, die der Bestellbestätigung gefolgt sind. Die Schaltflächengestaltung hat insoweit keine von ihm ungewünschte Folge verursacht. Eine Divergenz zwischen dem tatsächlichen Gewollten und dem dann auch Geschehenen, wie sie Anlass der gesetzlichen Regelung gewesen ist, hat es vorliegend nicht gegeben.
Der teleologischen Reduktion steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2025, I ZR 159/24, entgegen.
Die Entscheidung betraf einen Maklervertrag. Bei einem Maklervertrag ist die Frage der Entgeltpflicht regelmäßig komplexer als im Falle eines Kaufvertrages. Einem Käufer eines Fahrzeuges ist stets bewusst, dass er derjenige ist, der den Kaufpreis entrichten muss. Hingegen gilt im Maklerrecht zwar grundsätzlich das Bestellerprinzip, jedoch gibt es auch die Möglichkeit eines Lohnanspruchs des Maklers gegen beide Vertragsparteien nach § 656c BGB und die Möglichkeit von besonderen Kostenvereinbarungen nach § 656d BGB. Im Gegensatz zum Kaufrecht steht im Maklerrecht nicht von vornherein fest, ob und in welcher Höhe derjenige, der sich bei einem Makler meldet, dessen Kosten zu zahlen hat.
Der Umstand, dass eine Regelung als Formvorschrift zu qualifizieren ist, schließt nicht die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion aus. Auch Formvorschriften haben wie jede andere Norm einen bestimmten Schutzzweck. Wenn dieser nicht einschlägig ist, kommt grundsätzlich eine teleologische Reduktion der Norm in Betracht, um die Parteien nicht an einer gesetzgeberisch nicht beabsichtigten Rechtsfolge festzuhalten.
d) Die Behauptung des Klägers, als wahr und nicht präkludiert unterstellt, er sei davon ausgegangen, dass der Vertrag noch nicht verbindlich geschlossen worden sei, hat er ihn jedenfalls nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigt. Eine solche Bestätigung setzt einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus. Zudem muss nach außen hin erkennbar sein, dass das Rechtsgeschäft trotz der Zweifel des Bestätigenden an seiner Wirksamkeit gelten soll (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 159/24, NZM 2026, 45 Rn. 37, 40).
Das ist hier der Fall. Durch die weitere Vertragsabwicklung – Zulassung des Fahrzeuges, Zahlung des Kaufpreises, Entgegennahme des Fahrzeuges – hat er nach außen hin zu erkennen gegeben, dass er den bisher möglicherweise noch nicht verbindlichen Vertrag abschließen und das Angebot der Beklagten in Form der Bestellbestätigung annehmen wolle. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass ihm die rechtliche Bedeutung des fehlenden Hinweises auf eine zahlungspflichtige Bestellung bekannt war oder nicht. Es kann dahinstehen, ob dies auch angesichts der Tatsache gilt, dass der Kläger den Vertrag bis zur Lieferung des Fahrzeugs hätte stornieren oder widerrufen können (s. insoweit zu § 242 BGB Ziff. 2.1.3.2, z.B. KG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2026, 25 U 131/24, juris Rz. 56 58).
Auch insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des KG Berlin im Urteil vom 1. Juli 2026, 25 U 131/24, in juris Rz. 61 69, an. Das KG Berlin hat dort ausgeführt:
Der in § 242 BGB normierte Grundsatz von Treu und Glauben verlangt von den Parteien, bei der Ausübung ihrer Rechte Rücksicht auf die geschützten Interessen des anderen zu nehmen. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist beispielsweise die Ausübung von Befugnissen, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2007, V ZB 83/06, NJW 2007, 3279, Rn. 12). Die Berufung auf einen Formmangel kann treuwidrig sein, wenn sie gegen den Zweck der zugrunde liegenden Norm verstößt, beispielsweise wenn die Berufung auf die Formnichtigkeit allein auf dem Wunsch beruht, sich vom Vertrag zu lösen, und eine Beeinträchtigung durch den Formmangel ausgeschlossen ist (vgl. Kähler in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, BGB, Stand 01.01.2026, § 242 Rn. 1651).
Nach dieser Maßgabe beruft sich der Kläger in treuwidriger Weise auf eine formale Rechtsposition, obwohl der Vertrag nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist. Der Verstoß gegen die Formvorschrift des § 312j Abs. 3 BGB hat sich für ihn nicht negativ ausgewirkt, weil er tatsächlich einen entgeltpflichtigen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug hat schließen wollen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass er sich dennoch auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, hat seinen Grund allein in dem Ablauf der Fristen zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts und der vertraglich vereinbarten Stornierungsoption. Im Falle einer nach Vertragsschluss eingetretenen Vertragsreue betreffend einen bewusst und gewollt eingegangenen Vertrag ist der Kläger aber durch diese Möglichkeiten hinreichend geschützt. Wenn die Vertragsreue erst nach Ablauf dieser Fristen eintritt, sieht die Rechtsordnung grundsätzlich keine Möglichkeit der einseitigen Vertragslösung vor, sondern gibt dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ folgend dem Bestandsinteresse des anderen Vertragsteils den Vorrang. Etwas anderes ist gesetzlich lediglich dann gewollt, wenn ein Vertragspartner „überrumpelt“ oder durch die Gestaltung der ihm gegebenen Informationen getäuscht worden ist. Da dies hier nicht einschlägig ist, stellt sich das Vorbringen des Klägers als ergebnisorientierte Rechtsverfolgung dar, um das grundsätzlich nicht gesetzlich vorgesehene Ziel einer Vertragsrückabwicklung im Ergebnis doch noch zu erreichen. Eine solche Rechtsausübung widerspricht dem Zweck der Regelung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB, ist mithin evident missbräuchlich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar.
Es ist weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht ausgeschlossen, der Ausübung des auf der Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU beruhenden Verbraucherwiderrufs gemäß § 355 Abs. 1 BGB im Einzelfall den Einwand des Rechtsmissbrauchs und damit den Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2025, VII ZR 133/24, juris Rn. 17). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Es setzt der Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Insbesondere muss § 242 BGB dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 9/14, juris Rn. 28).
Ein Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs kommt gemäß § 242 BGB allerdings nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits das gesetzliche Regelungsgefüge zum Verbraucherwiderrufsrecht die als schutzwürdig erkannten Interessen sowohl des Verbrauchers auf der einen als auch des Unternehmers auf der anderen Seite berücksichtigt. Die darin liegenden gesetzlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung von § 242 BGB umgangen werden. Auch darf der Sinn des Widerrufsrechts, der darin besteht, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, bei der Anwendung des § 242 BGB nicht aus dem Blick geraten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2025, a.a.O., juris Rn. 19).
Selbst gemessen an diesen strengen Maßstäben kann im vorliegenden Fall ein in diesem Sinne treuwidriges Verhalten des Klägers nicht verneint werden.
Der Kläger hat erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 03.12.2025 und damit rund drei Jahre und 8 Monate nach Vertragsschluss, offenbar als ihm aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bewusst wurde, dass er sein Ziel der Rückabwicklung des Vertrags mit dem Widerruf seiner Willenserklärung nicht würde erreichen können, unter Berufung auf einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 S. 2 BGB nachträglich eine andere rechtliche Möglichkeit gesucht, sich vom Vertrag zu lösen. Das Vorgehen in dem genannten Schriftsatz dient dem Zweck, sich von dem in vollständigem Wissen und Wollen aller wesentlichen Vertragsbestandteile geschlossenen Vertrag zu lösen, um das jahrelang genutzte Fahrzeug an die Beklagte zurückgeben zu können.
Es unterliegt ebenso wenig einem Zweifel, dass der Kläger bei Erwerb des Fahrzeugs irrtumsfrei davon ausging, das streitgegenständliche Fahrzeug entgeltlich zu erwerben, wie die Tatsache, dass ihm die Beschriftung der Schaltfläche durch Vornahme der Bestellung und nicht erst seit Ende 2025 bekannt war. Durch rechtzeitigen Widerruf oder die Stornierung der Bestellung bis zur Auslieferung des Fahrzeugs hätte er sich – wenn gewollt – vom Vertrag lösen können. Indem er dennoch den Kaufpreis bezahlte und das Fahrzeug entgegennahm, brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er von der Lösungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen und die Wirkungen des Vertrags aufrechterhalten wollte. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Berufen des Klägers auf eine Unwirksamkeit des Vertrags gemäß § 312j Abs. 3, 4 BGB mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der Beklagten über drei Jahre nach Vertragsschluss als offensichtliche Zweckentfremdung von Verbraucherschutzvorschriften und als rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers dar (so auch KG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2026, 25 U 131/24, juris Rz. 69).
a) Soweit der Kläger meint, dass die Widerrufsfrist wegen einer mangelhaften Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe, trifft dies nicht zu.
b) Aus § 356 Abs. 3 S. 2 BGB folgt kein späterer Beginn der Widerrufsfrist, da die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 356 Abs. 3 S. 1 BGB entspricht. Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2025, Az.: VIII ZR 5/25 und vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, sind in Bezug auf die hier verwendete Widerrufsbelehrung die von dem Kläger erhobenen Einwände gegen deren Wirksamkeit höchstrichterlich geklärt. Abweichend von den vom Kläger zitierten Entscheidungen des EuGH liegt hier gerade keine Musterwiderrufsbelehrung vor. Bereits bei kleinsten Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung handelt es sich um eine eigene Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2022, I ZR 28/22, juris).
Die im Einzelnen vom Kläger gegenüber der Widerrufsbelehrung erhobenen Einwände treffen nicht zu; die Widerrufsbelehrung ist ausreichend.
aa) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist im Hinblick auf die Nichtangabe der Telefonnummer nicht zu beanstanden.
Das OLG Jena hat zu einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt Folgendes ausgeführt (vgl. Urteil vom 2. Juli 2026, 9 U 402/24, juris Rz. 58 60):
In dem Fall, in dem der Unternehmer eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwendet und dort lediglich seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt, ist nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB – der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011 L 304, ABLEU Jahr 2011 L Heft 304 Seite 64; im Folgenden: Verbraucherrechte-RL) umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist – die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 05.05.2026, VIII ZR 185/25, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.03.2026, 9 U 62/24, juris Rn. 12 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 19.02.2026, 26 U 17/25, juris Rn. 21; OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 5/25, juris Rn. 37 ff.). Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 5).
Soweit der Kläger unter Vorlage eines Screenshots einwendet, dass auf der Internetseite eine Vielzahl von Telefonnummern angegeben worden sei, so vermag der Senat auch hierin keine Irreführung zu erkennen. Unabhängig davon, dass die dort aufgeführten Telefonnummern für den T.-Support allesamt identisch sind, hat die Beklagte durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung ihrer Postanschrift, auf der Widerrufsbelehrung dem Kläger Möglichkeiten eröffnet, schnell mit ihr in Kontakt zu treten und effizient mit ihr zu kommunizieren. Diese Kommunikationsmittel reichen aus, um den Verbraucher zu befähigen, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verbraucherrechte-RL vornehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 5). Dabei wurden dem Kläger andere Kommunikationswege, wie zum Beispiel ein Telefonat oder der persönliche Kontakt gegenüber einem Mitarbeitenden der Beklagten, nicht versagt.
Aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage aufgrund der benannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2026, Az.: VIII ZR 185/25 und vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Der erkennende Senat macht sich diese Ausführungen für den vorliegenden Fall zu eigen.
bb) Es sind auch keine irreführenden Angaben durch ein vermeintliches „Subsumtionsrisiko des Verbrauchers“ durch die Verwendung von rechtlichen Begriffen in Bezug auf seine Verbrauchereigenschaft und die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt. Durch die vom Kläger beanstandete Formulierung: „Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o. Ä.) geschlossen haben“, lässt sich ein Verbraucher nicht von einem Widerruf abhalten. Es sind Beispiele für Fernkommunikationsmittel genannt und für einen Verbraucher ist hinreichend klar erkennbar, ob ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Jeder normal informierte, verständige Durchschnittskäufer kann beurteilen, ob er den Vertrag mit diesen Mitteln abgeschlossen hat und er als Verbraucher anzusehen ist. Der Zusatz beeinträchtigt nicht das Verständnis eines Verbrauchers von dem wesentlichen Inhalt der Widerrufsbelehrung. Unabhängig davon ist der Unternehmer nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2025, VIII ZR 5/25, juris Rz. 14; BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rz. 29).
cc) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bestehen auch nicht, weil die Beklagte etwa fälschlicherweise vorgespiegelt hat, dass bezüglich der Bestellgebühr im Falle eines Widerrufs kein Erstattungsanspruch bestehe.
Denn insoweit heißt es in der Widerrufsbelehrung:
„Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.“
Hieraus ergeben sich keine irreführenden Angaben der Beklagten hinsichtlich der Rückerstattung der Bestellgebühr, sodass dies dem Beginn der regelmäßigen Widerrufsfrist nicht entgegensteht. Soweit die Beklagte sich vorbehält, die Bestellgebühr im Falle einer Stornierung einzubehalten, betrifft dies nicht den Fall des Widerrufs (Abs. 3 auf Seite 2 des als Anlage K 1 vorgelegten Fahrzeugbestellvertrages, so auch OLG Jena, Urteil vom 2. Juli 2026, 9 U 402/24, juris Rz. 67 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 22.07.2025, VIII ZR 5/25, juris Rn. 28 m.w.N.; OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 5/25, juris Rn. 63 ff.).
Die vom Kläger behauptete Widersprüchlichkeit liegt wegen der Maßgeblichkeit des abgeschlossenen Vertrages und der Eindeutigkeit der vorgenannten Bestimmungen nicht vor.
dd) Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Belehrung über einen Widerruf von Person zu Person erfolgt ist. Der Rückgabeort – T. Germany GmbH oder das örtliche T. Delivery Center – ist in der Widerrufsbelehrung angegeben. Auf die Frage, ob die Beklagte im Einzelfall eine Terminvereinbarung, eine Zustandsdokumentation und/oder die Unterzeichnung von Papieren verlangen kann und ob sie ggf. darauf hinweisen muss, kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht an (z.B. KG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2026, 25 U 131/24, juris Rz. 85; Urteil vom 20.10.2025, 24 U 34/25, juris Rz. 86).
ee) Auch der Inhalt der Belehrung über den Wertersatz ist ausreichend. Der Beginn der Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB hängt ausdrücklich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab. Es reicht aus, wenn dem Verbraucher – wie hier – mitgeteilt wird, dass er den Wertverlust zu ersetzen hat, soweit er über dasjenige hinausgeht, was für die Prüfung der Ware erforderlich war (z.B. KG Berlin, Beschluss vom 19.02.2026, 26 U 17/25, juris Rz. 20 und vom 23.07.2024, 27 U 20/24, juris Rz. 40; OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 5/25, juris Rz. 81 ff.). Der Verbraucher ist darüber aufzuklären, dass er für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen muss, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist (so auch OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2026, 34 U 6/25, juris Rn. 128 ff.). Dies ist hier geschehen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei im Hinblick auf die Höhe des Wertersatzes unzureichend, weil nicht darüber aufgeklärt werde, dass 20 % und mehr nur für die Erstzulassung in Abzug gebracht würden, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung in Bezug auf den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB (so auch KG Berlin, Beschluss vom 23.07.2024, 27 U 20/24, juris Rn. 134).
ff) Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt hat, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 EGBGB jedoch keine Angaben zu der Höhe der Kosten der Rücksendung gemacht hat. Dies hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB – welcher ausdrücklich nur auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und gerade nicht auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 EGBGB verweist – nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.03.2026, 9 U 62/24, juris Rn. 20; KG Berlin, Beschluss vom 19.02.2026, 26 U 17/25, juris Rn. 20). Im Übrigen ist schon die unterbliebene Aufklärung über die mit der Rücksendung verbundenen konkreten Kosten nicht geeignet, den durchschnittlichen Erwerber eines Neufahrzeugs von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (so auch OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025, 7 U 76/24, juris Rn. 23, z.B. OLG Jena, Urteil vom 2. Juli 2026, 9 U 402/24, juris Rz. 68 unter Verweis auf die vorstehend genannten Entscheidungen).
gg) Auch die Einwendungen des Klägers, dass in der Belehrung die Möglichkeit einer Kommunikation per Telefax angegeben worden sei, die Beklagte aber unter ihrer auf der Webseite angegebenen Telefaxnummer nicht erreichbar gewesen sei, führt nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22.07.2025, Az. VIII ZR 5/25, in juris Rz. 13 ausgeführt, was sich der Senat zu eigen macht:
Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2022, C-179/21, NJW 2022, 1871 Rn. 41, 48 ...; vom 21. Dezember 2023, C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 181 ff., 235, 238 ff., 251, 256 ...; vom 27. Februar 2025, C-517/23, WRP 2025, 583 Rn. 72 m.w.N. ...; BGH, Urteile vom 1. Dezember 2022, I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 44; vom 25. September 2024, VIII ZR 58/23, WM 2025, 410 Rn. 39; vom 8. Oktober 2024, XI ZR 19/23, WM 2024, 2231 Rn. 19 m.w.N.), auf den auch die Nichtzulassungsbeschwerde abstellt, würde selbst bei einer fehlerhaften Angabe der Telefaxnummer nicht irregeführt und von einer rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten, wenn der Unternehmer – wie hier – sowohl seine Postanschrift als auch seine E-Mail-Adresse mitteilt, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann. Ein solcher Verbraucher, der einen vergeblichen Übermittlungsversuch mittels eines – im Übrigen ohnehin weitgehend überholten (siehe oben II 2 a) – Kommunikationsmittels, hier in Form eines Telefaxschreibens, unternommen hätte, würde sodann ein effizientes Kommunikationsmittel wählen, welches der Kläger hier in Gestalt einer E-Mail auch von vornherein tatsächlich gewählt hat (in diesem Sinne auch OLG Celle, Beschlüsse vom 5. Februar 2025, 7 U 77/24, juris Rn. 72; vom 20. März 2025, 7 U 77/24, juris Rn. 2 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 92/25]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2025, I-3 U 19/24, n. v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 45/25]).
hh) Ebensowenig war die Widerrufsbelehrung deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte eine geschuldete Funktion des Fahrzeugs (die Einparkhilfe) erst zu einem späteren Zeitpunkt nachliefern wollte.
Auch zu diesem Einwand des Klägers macht sich der Senat die Ausführungen des OLG Jena in dessen Urteil vom 2. Juli 2026, 9 U 402/24, juris Rz. 63, zu eigen:
Bei der angekündigten Nachrüstung des Kamerasystems der Einparkhilfe durch ein Software-Update handelt es sich nicht um eine Teilsendung oder Lieferung in Stücken im Sinne von § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB (so auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.03.2026, 9 U 62/24, juris Rn. 19; OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2026, 34 U 6/25, juris Rn. 154; OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 5/25, juris Rn. 102 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025, 7 U 77/24, juris Rn. 34 f. m.w.N.), mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Nichtbenennung der Sach- und Rechtslage im Falle von Teilsendungen nicht fehlerhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris). Nicht jede einseitig vom Hersteller beschlossene, nachträglich vorgenommene und angekündigte Konfiguration der Ware führt zur Annahme des Vorliegens einer Teillieferung, erst recht nicht, wenn diese keine oder allenfalls am Rande für die Kaufentscheidung relevante Gesichtspunkte betrifft (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2026, 34 U 6/25, juris Rn. 143; OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025, 7 U 77/24, juris Rn. 34 f. m.w.N.), zumal vorliegend der Kaufvertrag bereits im März 2022 geschlossen wurde und die Mitteilungen der Nachrüstung erst nach Kaufvertragsschluss im April und November 2022 veröffentlicht worden sind.
C.
Dem Kläger war kein Schriftsatznachlass für weiteren Vortrag zum aktuellen Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu gewähren, da es mangels einer Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages auf den aktuellen Kilometerstand nicht ankommt.
Der Senat hat die Schlussberatung unter Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 02.07.2026 durchgeführt, mit welchem diese sich gegen die Gewährung eines Schriftsatznachlasses gewandt hat, der aber bereits aus den vorstehend genannten Gründen nicht zu gewähren war. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO besteht nicht.
D.
I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
IV. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 39, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO.
Zitierte Vorschriften
- § 312j BGB
- § 242 BGB
- § 356 BGB
- Art. 246a § 1 EGBGB
- § 355 BGB
- § 533 ZPO
- § 119 BGB
- § 123 BGB
- § 141 BGB
- § 307 BGB
- § 312b BGB
- § 312d BGB
- § 357 BGB
- § 433 BGB
- § 656c BGB
- § 656d BGB
- § 812 BGB
- § 156 ZPO
- § 263 ZPO
- § 342 ZPO
- § 540 ZPO
- § 543 ZPO
- § 708 ZPO
- § 97 ZPO
Außerdem: § 47 GKG-LSA, Art. 6 VRRL, § 312j ZPO
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