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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 342 ZPO – Wirkung des zulässigen Einspruchs

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

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