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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 341a ZPO – Einspruchstermin

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 341a ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 341a ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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