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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 341 ZPO – Einspruchsprüfung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 341 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 341 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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