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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Urteil vom 15.07.2026 – 11 U 47/24

Spruchkörper
11. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2026:0715.11U47.24.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 4) und 5) wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.04.2024 - 27 O 525/17 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 4) und 5) werden verurteilt, an die Klägerin zu 1) jeweils 19.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 und der Beklagte zu 4) darüber hinaus vom 16.06.2020 bis 24.06.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 4) und 5) werden verurteilt, an die Streithelferin, die J. AG, jeweils einen weiteren Betrag in Höhe von 78.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 und der Beklagte zu 4) darüber hinaus vom 16.06.2020 bis 24.06.2020 zu zahlen.

3. Die Beklagten zu 4) und 5) werden verurteilt, an die Klägerin zu 1) jeweils einen Betrag in Höhe von 2.216,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2020 zu zahlen. Darüber hinaus werden die Beklagten zu 4) und 5) verurteilt, an die Streithelferin jeweils einen weiteren Betrag in Höhe von 8.866,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2020 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 4) und 5) jeweils dazu verpflichtet sind, den Klägern 25 % der Schäden und Aufwendungen über die Anträge zu 1) bis 3) hinaus zu ersetzen, die den Klägern aufgrund der mangelhaft durchgeführten Arbeiten - insbesondere der Aushub- und Unterfangungsarbeiten - auf dem Grundstück G.-straße, S. entstanden sind und noch entstehen werden.

5. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1) aus der Klageschrift in Höhe von 20.300,00 € erledigt ist.

6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 4) und 5) zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 24 % alleine, die Kläger zu 1) bis 3) zu 62 %, und die Beklagten zu 4) und 5) zu jeweils 7 %.

Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Kläger tragen die Kläger zu 86 % und die Beklagten zu 4) und 5) zu jeweils 7 %.

Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Streithelferin tragen der Beklagten zu 4) und 5) zu jeweils 7 %.

Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 1) bis 3) tragen die Klägerin zu 1) zu 28 % alleine und die Kläger zu 1) - 3) zu 72 %.

Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Beklagten zu 4) tragen die Klägerin zu 1) zu 22 % alleine und die Kläger zu 1) bis 3) zu weiteren 57 % und der Beklagte zu 4) zu 21 %.

Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Beklagten zu 5) tragen die Klägerin zu 1) zu 22 % alleine und die Kläger zu 1) bis 3) zu weiteren 57% und der Beklagte zu 5) zu 21 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten für die erste Instanz nicht statt.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 15 %, die Kläger zu 1) bis 3) zu weiteren 39 % und die Beklagten zu 4) und 5) zu jeweils 23 %.

Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Kläger tragen die Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 4) und 5) zu jeweils 23 %.

Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Streithelferin tragen die Beklagten zu 4) und 5) zu jeweils 23 %.

Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz des Beklagten zu 4) tragen die Klägerin zu 1) zu 14 %, die Kläger zu 1) bis 3) zu weiteren 36 % und der Beklagten zu 4) zu 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz des Beklagten 5) tragen die Klägerin zu 1) zu 15 %, die Kläger zu 1) bis 3) zu weiteren 42 % und der Beklagte zu 5) zu 43 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten für die zweite Instanz nicht statt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 3

Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Gesamtschuldner- Innenausgleich sowie eigene und abgetretene Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Abriss-, Aushub- und Unterfangungsarbeiten auf dem Grundstück „G.-straße“ in S. geltend.

Randnummer 4

Klägerin zu 1) ist die Seniorenpension H. GbR, deren Gesellschafterinnen die ursprünglichen Klägerinnen zu 2) und 3), Frau I. D. und Frau B. Z., waren. Frau I. D. verstarb - nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - am 00.00.2024 und wurde von ihrem Ehemann, Herrn K. D., alleine beerbt. Die Seniorenpension H. GbR wird von Frau B. Z. als einziger verbliebener Gesellschafterin nur noch zum Zwecke der Erstellung einer Bilanz auf den Todestag der Frau I. D. fortgeführt.

Randnummer 5

Die Seniorenpension H. GbR (damals firmierend unter D. und W. GbR) betrieb in S. eine Seniorenpension. Sie beabsichtigte, letztere durch einen Neubau auf dem Grundstück „G.-straße“ in S., welches im Eigentum der ursprünglichen Klägerinnen zu 2) und 3) stand, zu erweitern.

Randnummer 6

Der Beklagte zu 2) führte auf dem streitgegenständlichen Grundstück die Unterfangungsarbeiten aus.

Randnummer 7

Der Beklagte zu 4) war mit den Aushubarbeiten inkl. des Abbruchs der Bodenplatte und des Kellers des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück „G.-straße“ sowie mit Bodenaustauscharbeiten beauftragt.

Randnummer 8

Der Beklagte zu 5), der damalige Ehemann der Klägerin zu 3), riss das Bestandsgebäude auf dem Grundstück „G.-straße“ bis zum Erdgeschoss/ Bodenplatte ab. Ob der Beklagte zu 5) darüber hinaus als Bauleiter für die Klägerin zu 1) tätig war, ist zwischen den Parteien streitig.

Randnummer 9

Während der Bauarbeiten auf dem Grundstück „G.-straße“ kam es zu einem Teileinsturz des Nachbargebäudes „E.-straße N01“ sowie zu erheblichen Beschädigungen des anderen Nachbargebäudes „E.-straße N02“.

Randnummer 10

Die Kläger haben behauptet, dass die Beklagten ihre jeweiligen Leistungen nicht sach- und fachgerecht ausgeführt und die Beschädigungen der Nachbargebäude verursacht hätten. Der Beklagte zu 5) habe als benannter verantwortlicher Bauleiter fungiert.

Randnummer 11

Der Beklagte zu 4) hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich der bzgl. des Nachbargrundstück „E.-straße N02“ geltend gemachten Ansprüche erhoben.

Randnummer 12

Das Landgericht hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 26.08.2021 (Bl. 785 LGA) und 24.03.2023 (Bl. 1142 LGA) Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen L. vom 10.10.2022 (BI. 1083 LGA) und dessen Ergänzungsgutachten vom 01.06.2023 (Bl. 1176 d. LGA) verwiesen.

Randnummer 13

Zudem hat das Landgericht aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12.09.2023 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F., C., R., Y., Q., O. und P. und die Klägerin zu 3) sowie die Beklagten zu 2), 4) und 5) persönlich anhört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2024 (BI. 1167 LGA) verwiesen.

Randnummer 14

Die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Köln, Az. 27 OH 13/14, sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewesen.

Randnummer 15

Mit Urteil vom 16.04.2024 (Bl. 1225ff. LGA), auf das auch wegen des weiteren erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts, der erstinstanzlich gestellten Anträge, der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1) - 3) abgewiesen sowie die Beklagten zu 4) und 5) in der Hauptsache als Gesamtschuldner zu 50 % zur Zahlung an die Klägerin zu 1) und die Streithelferin verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten zu 4) und 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen 50 % der Schäden und Aufwendungen über die Anträge zu 1) bis 6) hinaus zu ersetzen, die den Klägerinnen aufgrund der mangelhaft durchgeführten Arbeiten - insbesondere der Aushub- und Unterfangungsarbeiten - auf dem Grundstück G.-straße, S. entstanden sind und noch entstehen werden. Darüber hinaus hat es den Beklagten zu 5) allein im Hinblick auf den Teileinsturz des Nachbargebäudes E.-straße N02, S. zur Zahlung weiterer Beträge an die Klägerin zu 1) und die Streithelferin verurteilt und auch insoweit festgestellt, dass der Beklagte zu 5) verpflichtet ist, den Klägerinnen 50% der Schäden und Aufwendungen über die Anträge zu 5) und 6) hinaus zu ersetzen, die ihnen aufgrund des Teileinsturzes und der Beschädigungen des Gebäudes E.-straße N02, S. entstanden sind und noch entstehen werden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte zu 4) die Ausschachtungsarbeiten fach- und pflichtwidrig ausgeführt habe, weshalb er unter Berücksichtigung eines 50 % Mitverschuldens der Klägerin zu 1) für die am Grundstück „E.-straße N01“ entstandenen Schäden hafte. Ein Anspruch der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten zu 4) für Schäden am Grundstück „E.-straße N02“ sei dagegen verjährt. Das Landgericht hat weiter angenommen, dass der Beklagte zu 5) Bauleiter des streitgegenständlichen Bauvorhabens gewesen sei und seine Pflichten verletzt habe, indem er ohne Bodengutachten und Standsicherheitsnachweise den Aushub der Baugrube unter Kellerniveau der Nachbargebäude Nr. N01 und N02 befürwortet und begleitet habe. Es sei jedoch ein 50 %iges Mitverschulden der Klägerin zu 1) aufgrund eines Auswahlverschuldens zu berücksichtigen.

Randnummer 16

Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte zu 4) gegen seine Verurteilung. Er behauptet, dass seine Arbeiten nicht kausal für den Einsturz des Gebäudes Nr. N01 geworden seien. Er ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht vorlägen. Der Beklagte zu 4) ist weiter der Ansicht, aufgrund erteilter Bedenkenhinweise von der Haftung befreit zu sein. Jedenfalls treffe die ursprünglichen Klägerinnen ein anspruchsausschließendes überwiegendes Mitverschulden. Die Klägerseite müsse sich den auf den Beklagten zu 2) im Innenverhältnis zum Beklagten zu 4) entfallenden Haftungsanteil im Außenverhältnis nach den Grundsätzen des „gestörten Gesamtschuldnerausgleichs“ entgegenhalten lassen. Der Beklagte zu 4) erhebt zudem Einwendungen zur Schadenshöhe.

Randnummer 17

Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte zu 5) gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und die Annahme, dass er als Bauleiter tätig gewesen sei. Er ist weiter der Ansicht, dass das Landgericht eine Pflichtverletzung nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Selbst bei Annahme einer Haftung des Beklagten zu 5) dem Grunde nach liege jedoch ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Klägerseite vor. Jedenfalls greife ein vollständiger Haftungsausschluss auf der Grundlage des § 242 BGB zu seinen Gunsten. Der Beklagte zu 5) erhebt zudem in zweiter Instanz erstmals die Einrede der Verjährung bzgl. der hinsichtlich der Beschädigungen des Nachbargrundstücks „E.-straße N02“ unter Ziffer 4.) und 5.) des landgerichtlichen Urteils ausgeurteilten Beträge.

Randnummer 18

Die Beklagten zu 4) und 5) beantragen,

Randnummer 19

das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.04.2024, Aktenzeichen 27 O 525/17, teilweise abzuändern und die Klage gegen die Beklagten zu 4) und 5) abzuweisen.

Randnummer 20

Die Kläger beantragen,

Randnummer 21

die Berufungen der Beklagten zu 4) und zu 5) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.04.2024, Aktenzeichen 27 O 525/17, zurückzuweisen.

Randnummer 22

Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Randnummer 23

Die Akten des Landgerichts Köln, Az. 27 OH 13/14, sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Randnummer 24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Randnummer 26

Die Berufungen der Beklagten zu 4) und 5) sind zulässig, aber jeweils nur teilweise begründet.

Randnummer 27

A. Berufung des Beklagten zu 5)

Randnummer 28

Die Berufung des Beklagten zu 5) ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

Randnummer 29

Im Einzelnen:

Randnummer 30

I. Klageantrag zu 1):

1.

Randnummer 32

Entgegen der von dem Beklagten zu 5) vertretenen Auffassung steht der Klägerin zu 1) nach §§ 426 Abs. 1, 823 Abs. 2, 909, 840 Abs. 1 BGB im Rahmen des Gesamtschuldner- Innenausgleichs ein Anspruch gegen ihn auf anteiligen Ersatz des von der Klägerin zu 1) an den Geschädigten P. (Grundstück Nr. N01) gezahlten Schadensersatzes zu.

a)

Randnummer 34

Die Klägerin zu 1) und der Beklagte zu 5) haben dem Geschädigten P. gesamtschuldnerisch nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 909, 840 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz gehaftet.

aa)

Randnummer 36

Die Klägerin zu 1) hat dem Geschädigten P. nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 909, 830 Abs. 1. S.2 BGB für die aufgrund der in ihrem Auftrag erfolgten Vertiefung des Grundstücks Nr. N03 auf dem Grundstück Nr. N01 entstandenen Schäden gehaftet (s. auch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Köln, Az. 2 O 341/14, vom 15.12.2016, Bl. 100ff. LGA).

bb)

Randnummer 38

Dem Geschädigten P. stand entgegen der Ansicht der Berufung auch ein Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 909 BGB gegen den Beklagten zu 5) zu.

Randnummer 39

§ 909 BGB ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB und verbietet jede Vertiefung, die dem Nachbargrundstück die Stütze entzieht. Das Verbot unzulässiger Vertiefung richtet sich dabei sowohl gegen den Eigentümer oder Benutzer des vertieften Grundstücks als auch gegen jeden, der ein Grundstück vertieft oder daran mitwirkt (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 15.02.2008, V ZR 17/07, BauR 2008, 1016; BGH, Urteil vom 22.10.2004, V ZR 310/03, NZBau 2005, 227; BGH, Urteil vom 12.07.1996, V ZR 280/94, BauR 1996, 877).

(1)

Randnummer 41

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme und Vernehmung der Zeugen F., C., R., Y., Q., O. und P. sowie Anhörung der Klägerin zu 3) sowie der Beklagten zu 2), 4) und 5) festgestellt, dass der Beklagte zu 5) hinsichtlich der Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten bauleitend auf der Baustelle tätig gewesen ist und durch seine Arbeitsanweisungen an der Vertiefung des klägerischen Grundstücks mitgewirkt hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 5) hat das Landgericht die festgestellte Mitwirkungshandlung des Beklagten zu 5) im Urteil (S. 26, Bl. 1238R LGA) konkret ausgeführt und sich davon „überzeugt, dass der Beklagte zu 5) bauleitend darüber entschied, welcher Bereich des Grundstücks G.-straße ausgeschachtet werden sollte und in welcher Weise die Nachbargebäude unterfangen werden sollte.“

Randnummer 42

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung diese vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und aus Sicht des Berufungsgerichts keinen Anlass besteht, vom Ergebnis der verfahrensfehlerfreien erstinstanzlichen Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. BGH, NJW 2005, 1583, 1584; NJW-RR 2017, 75, 77). So liegt es hier.

Randnummer 43

Das Landgericht hat die Aussagen der angehörten Parteien sowie der vernommenen Zeugen umfassend gewürdigt und auch die objektiven Umstände hinreichend berücksichtigt. Der Beklagte zu 5) bringt keine erheblichen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vor.

Randnummer 44

Soweit der Beklagte zu 5) rügt, dass keiner der Zeugen bekundet habe, dass er, der Beklagte zu 5), konkrete Anweisungen gegeben habe, insbesondere keine dazu, in welcher Weise die Unterfangung ausgeführt werden sollte, ist dies unbehelflich. Das Landgericht hat seiner Beweiswürdigung keine entsprechenden Bekundungen der nicht auf der Baustelle tätigen Zeugen zugrunde gelegt, sondern die Wahrnehmungen der Zeugen F., C., X. und P. bzgl. des Auftretens des Beklagten zu 5) auf der Baustelle und dessen Funktion bei der Organisation und Leitung der Baustelle sowie der Zeugen Q. und R. zu den Bekundungen des Beklagten zu 5) zu seiner Bauleitertätigkeit ebenso wie die Angaben der Klägerin zu 3) sowie der Beklagten zu 2) und 4) in nicht zu beanstandender Weise in die Gesamtwürdigung eingestellt.

Randnummer 45

Soweit der Beklagte zu 5) darauf verweist, dass er dem Beklagten zu 4) am 21.05.2014 (Bl. 306 LGA) per E-Mail zunächst die Pläne übersandt und der Beklagte zu 4) daraufhin ein Angebot unterbreitet habe und nicht, wie vom Landgericht angenommen, umgekehrt, ändert die zeitliche Reihenfolge der E-Mails nichts an der zutreffenden Würdigung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 5) bauleitend tätig gewesen ist und vor Ort Anweisungen zur Ausführung erteilt hat. Das Landgericht hat aus der zeitlichen Reihenfolge der E-Mails keine Rückschlüsse gezogen, sondern die E-Mails vom 21.05.2014 im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 5) vom 24.10.2019 (Bl. 301ff. LGA) gewürdigt. Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, dass der Beklagte zu 4) sowohl das Angebot vom 21.05.2014 als auch die Auftragsbestätigung vom 24.06.2014 (Bl. 307 LGA) an den Beklagten zu 5) gesandt hat, und der Beklagte zu 5) diese E-Mails erst am 09.08.2014 - nach dem Einsturz der Baugrube - an die Klägerseite weiterleitete, dafür, dass der Beklagte zu 5) verantwortlich leitend tätig war.

Randnummer 46

Auch die Bewertung der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 5) durch das Landgericht lässt keine Fehler erkennen.

Randnummer 47

Die Berufung beschränkt sich letztlich darauf, das Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts durch das eigene zu ersetzen, was ihr indessen nicht zum Erfolg verhelfen kann.

(2)

Randnummer 49

Die Mitwirkungshandlung des Beklagten zu 5) war auch mitursächlich für die Beschädigungen auf dem Grundstück Nr. N01, da die auf seine Anweisung ausgeführten Aushub- und Unterfangungsarbeiten den Teileinsturz des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. N01 verursacht haben.

(3)

Randnummer 51

Der Beklagte zu 5) hat schließlich auch schuldhaft gehandelt, da er ohne entsprechende fachliche Qualifikation und Fachkenntnis Anweisungen zur Ausschachtung und Unterfangung gegeben hat, wobei das Risiko für das Nachbargrundstück klar erkennbar war und von ihm zumindest hätte vorausgesehen werden müssen.

(4)

Randnummer 53

Der Beklagte zu 5) haftete dem Geschädigten P. mithin ebenso wie die Klägerin zu 1) (siehe vorstehend I.1.a.aa.) als Gesamtschuldner nach § 840 Abs. 1 BGB für den gesamten diesem entstandenen Schaden.

b)

Randnummer 55

Die Klägerin zu 1) hat dem Geschädigten P. auf seinen Schaden einen Betrag in Höhe von 78.000,00 € gezahlt. Der Beklagte zu 5) hat keine Einwendungen zur Schadenshöhe erhoben.

c)

Randnummer 57

Der Klägerin zu 1) steht gegen den Beklagten zu 5) ein Ausgleichsanspruch in Höhe des im Innenverhältnis vom Beklagten zu 5) zu tragenden Anteils zu.

Randnummer 58

Gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Bei einer Haftung auf Schadensersatz bestimmt sich das Innenverhältnis der Gesamtschuldner entsprechend dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 BGB regelmäßig danach, inwieweit die einzelnen Gesamtschuldner zur Verursachung der für die Haftung maßgeblichen Umstände beigetragen haben und in welchem Maß sie ein Verschulden trifft (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 284/19 -, BGHZ 235, 369; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, § 426 Rn 14).

aa)

Randnummer 60

Die Haftung des Beklagten zu 5) ist nicht nach § 242 BGB wegen gefahrgeneigter Tätigkeit ausgeschlossen.

Randnummer 61

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann eine Beschränkung der Haftung des Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und ein Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB angenommen werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen die Schäden haftpflichtversichert ist. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2009 - VI ZR 28/08 - juris; BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 467/15 - juris; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, § 276 Rn 37).

Randnummer 62

Ein Haftungsverzicht scheitert vorliegend bereits daran, dass dem Beklagten zu 5) nicht nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Randnummer 63

Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit setzt Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des pflichtwidrigen Erfolgs voraus. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Einfache Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die besonderen Merkmale grober Fahrlässigkeit nicht erfüllt sind. Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, § 276 Rn 12ff., § 277 Rn 5).

Randnummer 64

Der Beklagte zu 5) hat grob fahrlässig gehandelt. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, in dem er in Kenntnis seiner fehlenden Qualifikation die Bauleitung übernommen und Anweisungen zu den Aushub- und Unterfangungsarbeiten erteilt hat. Dass der Aushub einer Baugrube zwischen bebauten Grundstücken äußerst gefahrenträchtig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, ist auch für jeden erkennbar und durch Hinzuziehung von Fachleuten leicht vermeidbar.

bb)

Randnummer 66

Das Landgericht ist von einem Mitverschulden der Klägerin zu 1) von 50 % ausgegangen und zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 4) und 5) zu 50ؘ % gelangt.

Randnummer 67

Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Urteil haften indes mehrere Ausgleichspflichtige (hier die Beklagten zu 4) und 5) dem Ausgleichsberechtigten (hier die Klägerseite) nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Maßgabe ihrer Anteile (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, § 426 Rn 7).

Randnummer 68

Bei einer Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge erscheint ein Mitverschulden der Klägerin zu 1) in Höhe einer Quote von mehr als den bereits ausgeurteilten 50% als jedenfalls nicht angemessen. Die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beklagten zu 4) und 5) erscheinen demgegenüber im Verhältnis zueinander gleichwertig, weshalb eine Haftung der Beklagten zu 4) und 5) gegenüber der Klägerseite zu jeweils 25 % für die entstandenen Schäden angemessen ist.

Randnummer 69

Der Klägerin zu 1) sind insoweit zwar Planungs- und Auswahlfehler vorzuwerfen, da sie keine Fachplanung der Aushub - und Unterfangungsarbeiten und kein Bodengutachten eingeholt und den Beklagten zu 5) mit der Bauleitung betraut hat. Demgegenüber hat der Beklagte zu 4) als Fachunternehmer in Kenntnis des fehlenden Bodengutachtens und unter Verstoß gegen die Regelungen der DIN 4123 die Ausschachtungsarbeiten vorgenommen und der Beklagte zu 5) die bauleitende Tätigkeit und Organisation der Baustelle in Kenntnis seiner fehlenden Qualifikation übernommen.

Randnummer 70

Die Verursachungsbeiträge der Beklagten zu 4) und 5) treten entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vollständig hinter den Verursachungsbeitrag der Klägerseite zurück. Der Verursachungsbeitrag der Klägerseite überwiegt die Verursachungsbeiträge der Beklagten nicht, da deren Bauleistungen bzw. Bauleitung wesentlich zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Die Beklagte zu 4) hat zudem auch nicht auf die Einholung eines Bodengutachtens vor Baubeginn sowie die Erstellung einer DIN-gerechten Böschung bestanden und der Beklagte zu 5) hat die Übernahme der Bauleitung gerade nicht abgelehnt und die Bestellung eines geeigneten Bauleiters gefordert.

d)

Randnummer 72

Der Ausgleichsanspruch der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten zu 5) beläuft sich demnach auf 19.500,00 € (25 % von 78.000,00 €).

2.

Randnummer 74

Der Klägerin zu 1) steht gegen den Beklagten zu 5) zudem ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 19.500.00 € aus §§ 426 Abs. 2, 823 Abs. 2, 909, 840 Abs. 1 BGB zu.

Randnummer 75

Zwar handelt es sich bei dem Anspruch aus übergegangenem Rechtgemäß § 426 Abs. 2 BGB um einen selbständigen Anspruch. Der Anspruch aus fremdem Recht geht jedoch nur insoweit über als der Ausgleichsberechtigte gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Regress verlangen kann, womit die Höhe der Ansprüche aneinander angepasst wird. (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 24/09 -, juris).

3.

Randnummer 77

Der Klägerin zu 1) steht gegen den Beklagten zu 5) zudem ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 19.500.00 € aus abgetretenem Recht des Zeugen P. nach §§ 398, 823 Abs. 2, 909 BGB zu.

Randnummer 78

Auch im Rahmen des abgetretenen Anspruchs haftet der Beklagten zu 5) jedoch nur auf 25 % des Schadens, da § 254 BGB auch dann Ausgleichsmaßstab bleibt, wenn der Gläubiger einem Gesamtschuldner seinen Schadensersatzanspruch gegen einen anderen Gesamtschuldner abtritt (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, § 426 Rn 14).

4.

Randnummer 80

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten zu 5) vertragliche Ansprüche zustehen, da auch diese aufgrund der nach § 254 BGB vorzunehmenden Gesamt- und Einzelabwägung auf 25 % des der Klägerin zu 1) entstandenen Schadens begrenzt wären.

Randnummer 81

II. Klageantrag zu 2):

Randnummer 82

Der Streithelferin steht gegen den Beklagten zu 5) ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 78.000,00 € aus §§ 426 Abs. 1 und 2, 823 Abs. 2, 909, 840 Abs. 1 BGB, 86 Abs. 1 VVG zu.

Randnummer 83

Durch die Zahlung der Streithelferin, der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung der Klägerin zu 1), an den Geschädigten P. in Höhe von 312.000,00 € ist der anteilige Schadensersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 4) nach §§ 426 Abs. 1 und 2, 823 Abs. 2, 909, 840 Abs. 1 BGB in Höhe von 78.000,00 € (25 % von 312.000,00 €) auf die Streithelferin übergegangen, § 86 Abs. 1 VVG.

Randnummer 84

Ein Anspruchsübergang auf die Versicherung nach § 86 Abs. 1 ZPO fällt unter § 265 ZPO. Die Kläger haben den Anspruch berechtigterweise im Wege der Prozessstandschaft für die Streithelferin geltend gemacht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Auflage 2025, § 265 Rn 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Oktober 2014 - 22 U 150/13 -, juris).

Randnummer 85

III. Klageantrag zu 3):

Randnummer 86

Der Klägerin zu 1) sowie der Streithelferin steht nach §§ 426 Abs. 1 und 2, 823 Abs. 2, 909, 840 Abs. 1 BGB (im Falle der Streithelferin in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VVG) jeweils ein Anspruch auf Ersatz der anteiligen Prozesskosten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Köln. Az. 2 O 351/14, gegen den Beklagten zu 5) zu.

Randnummer 87

Der Anspruch der Klägerin zu 1) beläuft sich auf 2.216,60 € (25% von 8.866,40 €) und der Anspruch der Streithelferin beläuft sich auf 8.866,38 € (25 % von 35.465,53 €).

Randnummer 88

IV. Klageantrag zu 4):

Randnummer 89

Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 5) auf Ersatz der am Nachbargrundstück E.-straße Nr. N02, S. entstandenen Schäden sind verjährt, §§ 199 Abs. 1, 195 BGB.

1.

Randnummer 91

Der Klägerin zu 1) steht zwar gegen den Beklagten zu 5) entsprechend den obigen Ausführungen auch ein Anspruch auf Erstattung von 25 % der auf die Schäden an dem Nachbargrundstück E.-straße Nr. N02, S. (Geschädigte U.) gezahlten Beträge nach §§ 426 Abs. 1 und 2, 823 Abs. 2, 909, 840 Abs. 1 BGB sowie §§ 398, 823 Abs. 2, 909 BGB zu.

2.

Randnummer 93

Der Beklagte zu 5) hat jedoch in der Berufungsinstanz die Einrede der Verjährung gemäß §§ 199 Abs. 1, 195 BGB bzgl. sämtlicher Ansprüche betreffend Schäden am Nachbargrundstück E.-straße Nr. N02, S. erhoben.

a)

Randnummer 95

Die Erhebung der Verjährungseinrede ist zulässig. Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn - wie vorliegend - die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2008 - GSZ 1/08 -, BGHZ 177, 212). Die Kläger haben keine inhaltlichen Einwendungen erhoben, sondern lediglich die Ansicht vertreten, dass die Erhebung der Einrede verspätet sei.

b)

Randnummer 97

Der Anspruch der Klägerin zu 1) aus §§ 426 Abs. 1, 823 Abs. 2, 909, 840 Abs. 1 BGB ist nach §§ 199 Abs. 1, 195 BGB verjährt.

Randnummer 98

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 Abs. 1 BGB.

Randnummer 99

Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18.06. 2009 - VII ZR 167/08 -, BGHZ 181, 310).

Randnummer 100

Vorliegend ist die Gesamtschuld mit dem Eintritt der Beschädigungen an dem Nachbargrundstück E.-straße Nr. N02, S. im Juni/Juli 2014 entstanden. Der Klägerin zu 1) war auch bereits im Jahr 2014 bekannt, dass aufgrund der Beschädigungen der Nachbargrundstücke Schadensersatzansprüche gegen sie und die anderen Baubeteiligten in Betracht kommen. Dies folgt bereits aus der im Jahr 2014 eingereichten Klage des Geschädigten P. gegen die Klägerin zu 1) und deren (frühere) Gesellschafterinnen sowie die hiesigen Beklagten zu 1) - 4) aufgrund desselben Sachverhalts. Zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin zu 1) nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten zu 5) in der Berufungsbegründung auch bekannt, dass Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 5) bestehen könnten.

Randnummer 101

Die Verjährungsfrist begann demnach mit dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2017.

Randnummer 102

Die Verjährung ist nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden, da die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 04.04.2018 Ansprüche betreffend die Beschädigungen des Grundstücks E.-straße Nr. N02, S. anhängig gemacht haben.

c)

Randnummer 104

Die Ansprüche der Klägerin zu 1) aus §§ 426 Abs. 2, 823 Abs. 2, 909 sowie §§ 398, 823 Abs. 2, 909 sind ebenfalls nach §§ 199 Abs. 1, 195 BGB verjährt.

Randnummer 105

Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB lässt den übergegangenen Anspruch unverändert. Dies gilt auch für die Verjährung. Die Länge der Verjährungsfrist richtet sich daher nach dem Recht der Forderung. Der Übergang einer Forderung auf einen neuen Gläubiger hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Ablauf der Verjährungsfrist. Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2022 - IX ZR 216/20 -, juris).

Randnummer 106

Die Geschädigte U. hatte ebenfalls bereits im Juni/Juli 2014 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, da ihr sowohl die Beschädigungen ihres Grundstücks wie auch die baubeteiligten Unternehmen bekannt war. Der Geschädigten U. war auch bekannt, dass der Beklagte zu 5) als Vertreter der Bauherren und Ansprechpartner auftrat. Die diesbezüglichen Ausführungen der Geschädigten U. im Prozesskostenhilfeantrag vom 30.12.20217 haben sich die Kläger ausdrücklich zu eigen gemacht (s. Ss vom 04.04.2018, Bl. 227ff. LGA).

Randnummer 107

Die regelmäßige Verjährungsfrist der übergegangen bzw. abgetretenen Schadensersatzansprüche der Geschädigten U. endete somit grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2017.

Randnummer 108

Die Verjährung wurde durch die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrages der Geschädigten U. vom 30.12.2017 an den Beklagten zu 5.) nach §§ 204 Nr. 14 BGB, 167 ZPO gehemmt. Die Hemmung endete nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB 6 Monate nach der rechtskräftigen Beendigung des Prozesskostenhilfeverfahrens, d.h. vorliegend mit Ablauf von 6 Monaten nach dem Ablauf der Beschwerdefrist gem. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts Köln, Az. 27 O 125/18, vom 07.06.2019. Die Hemmung der Verjährung endete somit mit Ablauf des 20.01.2020 und die Verjährungsfrist endete mit Ablauf des 22.01.2020.

Randnummer 109

Die Klägerin zu 1) hat die Verjährung nicht durch die Erhebung der Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 04.04.2018 nach § 204 Nr. 1 BGB gehemmt, da Gegenstand der Feststellungsklage nur eigene Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 5) aufgrund der Inanspruchnahme bzgl. Schäden am Grundstück E.-straße Nr. N02, S. waren.

Randnummer 110

Durch die Klageerweiterung vom 29.05.2020, mit der die Klägerin auch die übergegangenen und abgetretenen Ansprüche geltend gemacht hat, ist keine Hemmung der Verjährung eingetreten, da die Ansprüche der Geschädigten U. zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren.

Randnummer 111

V. Klageantrag zu 5):

Randnummer 112

Auch die auf die Streithelferin nach § 86 Abs 1 VVG übergegangenen Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 5) sind entsprechend den Ausführungen zu IV. verjährt.

Randnummer 113

VI. Klageantrag zu 6):

Randnummer 114

Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet, da sämtliche Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 5) bzgl. Schäden am Nachbargrundstück E.-straße Nr. N02, S. verjährt sind (s.o.).

Randnummer 115

VII. Klageantrag zu 7):

Randnummer 116

Die zulässige Feststellungsklage ist in Höhe des 25 %igen Mitverschuldens des Beklagten zu 5) begründet, da nicht auszuschließen ist, dass den Klägern noch weitere Schäden auf dem Grundstück G.-straße, S. entstehen.

Randnummer 117

VIII. Einseitige Erledigungserklärung:

Randnummer 118

Die diesbezügliche Feststellungsklage ist teilweise begründet. Der ursprüngliche Zahlungsantrag zu 1) aus der Klageschrift war nach dem oben Ausgeführten in Höhe des 25 % Mitverschuldens des Beklagten zu 5) begründet.

Randnummer 119

IX. Nebenforderungen:

Randnummer 120

Die Zinsansprüche folgen aus §§ 288, 291 BGB

Randnummer 121

B. Berufung des Beklagten zu 4)

Randnummer 122

Die Berufung des Beklagten zu 4) ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. In der Sache hat sie allerdings nur teilweise Erfolg.

Randnummer 123

Im Einzelnen:

Randnummer 124

I. Klageantrag zu 1):

1.

Randnummer 126

Der Klägerin zu 1) steht gegen den Beklagten zu 4) ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 19.500,00 € nach §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu.

a)

Randnummer 128

Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Werkvertrag gem. § 631 BGB über die Durchführung von Aushubarbeiten auf dem Grundstück G.-straße, S. durch den Beklagten zu 4).

b)

Randnummer 130

Der Beklagte zu 4) hat die Aushubarbeiten mangelhaft ausgeführt, da er gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen hat. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen L. hat der Beklagte zu 4) gegen die DIN 4123 verstoßen, indem er ohne Vorliegen eines Bodengutachtens in Unkenntnis der Bodenverhältnisse die Ausschachtungsarbeiten durchgeführt hat. Zudem hat der Beklagte zu 4) gegen die DIN 4123 verstoßen, indem er den Aushub ohne ausreichende Böschung zu nah an die Außenwände der Nachbarbebauung herangeführt und die Bodenaushubgrenzen neben geplanten Unterfangungsbereichen deutlich unterschritten hat. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts werden vom Beklagten zu 4) mit der Berufung auch nicht angegriffen.

c)

Randnummer 132

Der Klägerin zu 1) ist durch die mangelhafte Werkleistung des Beklagten zu 4) ein kausaler Schaden entstanden.

aa)

Randnummer 134

Der Schaden der Klägerin zu 1) liegt in der Inanspruchnahme durch den Eigentümer des Grundstücks E.-straße N01, S. (sonstiger Vermögensschaden, vgl. Manteufel in Werner/ Pastor, Der Bauprozess, 18. Auflage 2023, Rn. 2171).

bb)

Randnummer 136

Die festgestellten Pflichtverletzungen des Beklagten zu 4) waren entgegen seiner Ansicht auch kausal für die Beschädigungen auf dem Nachbargrundstück E.-straße N01, S..

Randnummer 137

Zulasten des Beklagten zu 4) greift - wie vom Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt - ein Anscheinsbeweis.

Randnummer 138

Werden bei der Aushebung und Sicherung einer Baugrube DIN-Normen nicht beachtet, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aushebung auf einem Nachbargrundstück entstandene Schäden auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind. Ein wegen der Schäden in Anspruch genommener Beklagter hat darzulegen und zu beweisen, dass die Schäden nicht auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten und nicht der Klägerseiten. (s. BGH, Urteil vom 19.04.1991 - V ZR 349/89 -, BGHZ 114, 273-276; Manteufel in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Auflage 2023, Rn. 2173).

Randnummer 139

Aufgrund der festgestellten Verstöße des Beklagten zu 4) gegen die DIN 4123 wird die Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen des Beklagten zu 4) für die im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Aushubarbeiten des Beklagten zu 4) auf dem Nachbargrundstück E.-straße N01, S. entstandenen Schäden vermutet. Der Beklagte zu 4) hat diese Vermutung nicht widerlegt. Er hat nicht den Beweis geführt, dass die Schäden nicht auf der Verletzung der anerkannten Regeln der Technik beruhen, sondern auch im Falle deren Beachtung entstanden sein würden. Der Sachverständige L. hat im Gegenteil festgestellt, dass sowohl die Unterfangungen als auch die Aushubarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt wurden und in der Summe ursächlich für den Eintritt der streitgegenständlichen Schäden gewesen sind. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich bei einer fachgerechten Ausführung der Aushubarbeiten des Beklagten zu 4) sowie der Unterfangungen sich die Beschädigungen der Nachbargebäude hätten vermeiden lassen. Der Beklagte zu 4) bleibt ebenfalls beweisfällig dafür, dass alleinige Ursache für den Einsturz des Nachbargebäudes die nachträglichen Ausschachtungs- und/oder Bodenaustausch- oder Bodenverdichtungsarbeiten waren, die auch bei fachgerechter Ausführung der Aushubarbeiten des Beklagten zu 4) zum Hauseinsturz geführt hätten. Der Sachverständige L. hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass diesbezügliche Feststellungen aufgrund der zwischenzeitlichen Veränderungen im Grenzbereich der Grundstücke E.-straße N01 und N03 in S. durch Baumaßnahmen auf dem Grundstück Nr. N01 nicht mehr möglich sind.

Randnummer 140

Der Zurechnungszusammenhang entfällt nicht, wenn neben den Aushubarbeiten des Beklagten zu 4) weitere Arbeiten mitursächlich für den Eintritt des Schadens waren. Ein Zurechnungszusammenhang ist auch gegeben, wenn die Handlung des Schädigers den Schaden nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit einer anderen Ursache herbeiführen konnte, sog. Gesamtkausalität (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2002, VII ZR 81/00 - juris; OLG München, Urteil vom 26.06.2012, 13 U 4950/11 - juris; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, Rdnr. 33f. vor § 249 BGB).

Randnummer 141

Soweit der Beklagte zu 4) mit der Berufungsbegründung die Feststellungen des Sachverständigen L. angreift und vorträgt, der Sachverständige habe bei seiner Begutachtung die konkreten örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf das Haus E.-straße N01, S. unberücksichtigt gelassen und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens begehrt, ist der entsprechende Beweisantrag in der Berufung nicht zuzulassen, § 531 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte zu 4) hat in der zum letzten Gutachten vom 01.06.2023 mit Beschluss des Landgerichts vom 05.06.2023 gesetzten Stellungnahmefrist keine Einwendungen zum Gutachten erhoben.

d)

Randnummer 143

Der Beklagte zu 4) hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

Randnummer 144

Der Beklagte zu 4) ist nicht aufgrund eines erteilten Bedenkenhinweises von der Haftung befreit. Selbst bei Zugrundelegung seines bestrittenen Vortrages, dass er gegenüber dem Beklagten zu 5) bekundet habe, dass „das so nicht ginge“, erfüllt diese Äußerung jedenfalls nicht die inhaltlichen Anforderungen an einen Bedenkenhinweis.

Randnummer 145

Der Bauunternehmer hat seine Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte und Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich mitzuteilen. Seiner Bedenkenhinweispflicht genügt der Werkunternehmer nur dann, wenn er dem Besteller die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret dargelegt hat und ihm solcher Art in die Lage versetzt hat, die Tragweite der Nichtbefolgung klar zu erkennen. Der Bedenkenhinweis des Auftragnehmers kann, soweit es sich - wie hier - um einen BGB-Bauvertrag und nicht um einen VOB/B Bauvertrag handelt, bei dem aus § 4 Abs. 3 VOB/B die grundsätzliche Schriftform einzuhalten ist, auch mündlich erfolgen. Er muss aber in jedem Fall inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sein, insbesondere die Gefahren aufzeigen, die im Hinblick auf die Erreichung des angestrebten Werkerfolges bei Beibehaltung der verbindlichen Vorgaben bestehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, 21 U 62/14 - juris; Manteufel in Werner/Pastor; Der Bauprozess 18. Auflage 2023, Rn 2022).

Randnummer 146

Diesen Anforderungen genügt der seitens des Beklagten zu 4) behauptete Bedenkenhinweis in keinem Fall. Er hat weder konkret dargelegt, wieso die beabsichtigte Bauausführung nicht sach- und fachgerecht ist, noch auf die drohenden Gefahren hingewiesen.

e)

Randnummer 148

Der Klägerin zu 1) ist ein Schaden in Höhe der berechtigten Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch den Eigentümer des Grundstücks E.-straße N01, S. entstanden.

Randnummer 149

Die Kläger haben sich im Verfahren Landgericht Köln, Az. 2 O 341/14, mit dem Geschädigten P. auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 390.000,00 € verglichen, wobei die Klägerin zu 1) von dem Vergleichsbetrag 78.000,00 € und die Streithelferin 312.000,00 an den Geschädigten P. gezahlt haben.

Randnummer 150

Der gezahlte Vergleichsbetrag stellt eine Aufwendung dar, die dann Teil des erlittenen Schadens ist, wenn die Kläger nach dem pflichtgemäßen ex-ante-Ermessen eines Geschädigten den Vergleich als vernünftig ansehen durfte (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, Vorb v. § 249 Rn 46 m.w.N.).

Randnummer 151

Vorliegend durften die Kläger den abgeschlossenen Vergleich entgegen der Ansicht des Beklagten zu 4) auch hinsichtlich der Höhe als angemessen ansehen. Der Eigentümer des Grundstücks E.-straße N01, S., der Geschädigte P., hat in dem Verfahren Landgericht Köln, Az. 2 O 371/14, erhebliche Schadensersatzforderungen gegen die hiesige Klägerseite und auch den hiesigen Beklagten zu 4) geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage Aussicht auf Erfolg in Höhe von 355.968,N02 € nebst Zinsen sowie bzgl. der Feststellung der Schadenersatzpflicht bzgl. weiterer Schäden zugesprochen und dem Zeugen P. in diesem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt und dabei substantiierte Ausführungen zu den einzelnen Schadensforderungen gemacht. Unter Berücksichtigung der Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage durch das Landgericht sowie im Hinblick auf die allein bis zum Vergleichsabschluss bereits aufgelaufenen Zinsen von rund 79.000,00 € und die Abgeltung weiterer Schäden des Geschädigten P. (z.B. Mietkosten) war der Abschluss des Vergleichs aus Sicht der Kläger objektiv vernünftig.

f)

Randnummer 153

Entsprechend dem oben Ausgeführten haftet der Beklagte zu 4) im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 254 BGB zu 25 % für die Schäden der Klägerseite.

Randnummer 154

Soweit der Beklagte zu 4) behauptet, dass die Klägerin zu 1) gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, da sie nach dem ersten Teilabbruch im Gartenbereich bzw. der Fugenbildung am Gebäude E.-straße N01, S. keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe, ist sein Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt an einer genauen Darlegung der zeitlichen Abläufe sowie der zu ergreifenden Maßnahmen. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 4) trotz des Eintritts erster Schäden seine Arbeiten nicht eingestellt, sondern weiter ausgeschachtet hat.

Randnummer 155

Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 4) muss sich die Klägerin zu 1) nicht einen Haftungsanteil des Beklagten zu 2) anrechnen lassen, da die Voraussetzungen einer gestörten Gesamtschuld nicht vorliegen.

Randnummer 156

Eine gestörte Gesamtschuld wird angenommen, wenn einer der gesamtschuldnerisch haftenden Baubeteiligten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Bauherrn oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Haftungsvorteile vor den anderen Baubeteiligten hat (Frechen in Werner/Pastor; Der Bauprozess 18. Auflage 2023, Rn 2504, Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, § 426 Rn 18ff.).

Randnummer 157

Der Beklagte zu 2) haftet nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts aufgrund des von ihm erteilten Bedenkenhinweises nicht. Der Fall der Haftungsbefreiung des Unternehmers aufgrund eines erteilten Bedenkenhinweises fällt jedoch nicht unter die Fallgruppen der gestörten Gesamtschuld aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsbefreiung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2016, 10 U 71/16 - juris).

2.

Randnummer 159

Der Klägerin zu 1) steht gegen den Beklagten zu 4) daneben ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 19.500,00 € nach §§ 426 Abs. 1 und 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 909, 840 Abs. 1 BGB sowie §§ 398, 823 Abs. 2 i.V.m. 909 BGB zu.

Randnummer 160

II. Klageantrag zu 2):

Randnummer 161

Der Streithelferin steht gegen den Beklagten zu 4) ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 78.000,00 € aus §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 426 Abs. 1 und 2, 823 Abs. 2, 909, 840 Abs. 1 BGB, 86 Abs. 1 VVG zu.

Randnummer 162

Der Streithelferin steht gegen den Beklagten zu 4) aus übergegangenem Recht ein Anspruch auf Ersatz von 25 % der von ihr für die Kläger geleisteten Schadensersatzzahlungen an den Geschädigten P. in Höhe von 312.000,00 € zu.

Randnummer 163

Die Kläger haben den Anspruch berechtigterweise im Wege der Prozessstandschaft für die Streithelferin geltend gemacht, § 265 ZPO.

Randnummer 164

III. Klageantrag zu 3):

Randnummer 165

Der Klägerin zu 1) sowie der Streithelferin stehen nach §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 426 Abs. 1 und 2, 823 Abs. 2, 909, 840 Abs. 1 BGB, 86 Abs. 1 VVG Ansprüche auf Ersatz der anteiligen Prozesskosten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Köln, Az. 2 O 351/14, gegen den Beklagten zu 4) zu.

Randnummer 166

Zwar steht nach der Rechtsprechung einem klageweise in Anspruch genommenen Gesamtschuldner grundsätzlich kein Anspruch auf Ausgleich der Prozesskosten gegenüber dem anderen Gesamtschuldner zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 126/02 -, BGHZ 155, 265; Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, § 426 Rn 6). Vorliegend war der Beklagte zu 4) jedoch ebenfalls Partei des Vorprozesses und der seitens der Klägerseite geschlossene Vergleich inklusive der Verpflichtung zur Tragung sämtlicher Prozesskosten des Geschädigten P. stellte einen vernünftigen Vergleich dar, weshalb die anteiligen Kosten seitens des Beklagten zu 4) zu ersetzen sind.

Randnummer 167

Der Anspruch der Klägerin zu 1) beläuft sich auf 2.216,60 € (25% von 8.866,40 €) und der Anspruch der Streithelferin beläuft sich auf 8.866,38 € (25 % von 35.465,53 €).

Randnummer 168

IV. Klageantrag zu 7):

Randnummer 169

Die zulässige Feststellungsklage ist in Höhe des 25 % Mitverschuldens des Beklagten zu 4) begründet, da nicht auszuschließen ist, dass den Klägern noch weitere Schäden auf dem Grundstück G.-straße, S. entstehen.

Randnummer 170

V. Einseitige Erledigungserklärung:

Randnummer 171

Die diesbezügliche Feststellungsklage ist teilweise begründet. Der ursprüngliche Zahlungsantrag zu 1) aus der Klageschrift war nach dem oben Ausgeführten in Höhe des 25 % Mitverschuldens des Beklagten zu 4) begründet.

Randnummer 172

VI. Nebenforderungen:

Randnummer 173

Die Zinsansprüche folgen aus §§ 288, 291 BGB

III.

Randnummer 175

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97, 100, 101 ZPO. Die Kläger haften nicht als Gesamtschuldner für die Kosten, da auf mehrere unterlegene Kläger die Vorschrift des § 100 Abs. 4 ZPO nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 401/18 -, BGHZ 226, 145).

Randnummer 176

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 177

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die einzelfallbezogene Anwendung nicht klärungsbedürftiger Rechtsgrundsätze.

Randnummer 178

Streitwert der Berufung des Beklagten zu 4) 220.165,97 €

Randnummer 179

Streitwert der Berufung des Beklagten zu 5) 258.915,97 €

Zitierte Vorschriften

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