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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2026 – 7 U 39/26

Spruchkörper
7.Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0908.7U39.26.00
Normenkette
StVO § 2 Abs. 2, § 10

Leitsatz

Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist nicht starr. Was "mög-lichst weit rechts" ist, hängt vielmehr von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und - beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen ab. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (im Anschluss an BGH Urt. v. 9.7.1996 – VI ZR 299/95, r+s 1996, 482 = juris Rn. 7; BGH Urt. v. 20.2.1990 – VI ZR 124/89, NJW 1990, 1850 = juris Rn. 9 m. w. N.).

Die Vernünftigkeit lässt sich dabei – auch wenn vertreten wird, dass grundsätzlich bei einer Straße von etwa 6 m Breite ein Abstand von 50 cm zur Straßenmitte erforderlich sei – nicht abstrakt, sondern nur nach der konkreten Verkehrssituation beurteilen (im Anschluss an BGH Urt. v. 20.2.1990 – VI ZR 124/89, NJW 1990, 1850 = juris Rn. 10 m. w. N.).

Der Beurteilungsfreiraum entfällt indes dann, wenn – etwa an Kuppen oder (wie hier in einer innerörtlichen Rechts-)Kurven – die Strecke unübersichtlich ist. In diesen Fällen muss der Fahrer die äußerste rechte Fahrbahnseite einhalten, weil die Gefahr besteht, dass die Unübersichtlichkeit der Strecke ein rechtzeitiges Ausweichen nach rechts vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht mehr zulässt (im Anschluss an BGH Urt. v. 9.7.1996 – VI ZR 299/95, r+s 1996, 482 = juris Rn. 8 m. w. N.).

Ein Anfahrvorgang im Sinne des § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO ist abgeschlossen, wenn sich der Anfahrende in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und durch Anpassung an seine Geschwindigkeit dessen Bestandteil geworden ist (im Anschluss an OLG Köln Beschl. v. 16.04.2016 – 19 U 189/14, r+s 2016, 312 = juris Rn. 10; OLG München Urt. v. 20.05.2011 – 10 U 3958/10, BeckRS 2011, 13732 = juris Rn. 22; OLG Celle Beschl. v. 27.06.2005 – 14 U 72/05, NZV 2006, 309 = juris Rn. 2).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.05.2026 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (6 O 371/24) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 3.145,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2024 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 453,87 EUR gegenüber der K. & Partner GbR, P.- Str. N01, 0000 M., freizustellen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von Privatsachverständigenkosten in Höhe von 489,74 EUR gegenüber dem F., B.-Str. N02, 00000 A., freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 40 %.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Randnummer 2

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 47 EGZPO)

I.

Randnummer 4

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Randnummer 5

Der Klägerin steht aus § 7 Abs. 1 StVG, § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch in ausgeurteilter Höhe gegen die Beklagten zu.

Randnummer 6

1. Es liegt eine Eigentumsverletzung bei der Klägerin vor.

Randnummer 7

a) Die Beschädigung des vom klägerischen Zeugen geführten Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall in einer (aus Sicht des klägerischen Zeugen) Linkskurve im Begegnungsverkehr mit seitlicher Kollision durch das von der Beklagten zu 1 geführte und gehaltene sowie bei der Beklagten zu 2 versicherte Fahrzeug ist unstreitig.

Randnummer 8

b) Im Hinblick auf das Bestreiten des Eigentums der Klägerin an diesem Fahrzeug ist in der Terminsverfügung - wie bereits vom Landgericht - darauf hingewiesen worden, dass die Darlegung des Eigentumserwerb durch die Klägerin ausreichend ist und sie damit ihrer sekundären Darlegungslast im Hinblick auf § 1006 (Abs. 3) BGB genüge getan hat. Die Beklagten hätten das Fehlen des Eigentums der Klägerin mithin nach § 292 ZPO beweisen müssen. Sie haben auf diesen Hinweis aber weiterhin keinen Beweis angetreten.

Randnummer 9

2. Der Betrieb des von der Beklagten zu 1 gehaltenen und bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeugs und die haftungsbegründende Kausalität („bei“) sind unstreitig.

Randnummer 10

3. Es liegt keine höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG vor.

Randnummer 11

4. Der Unfall war für keine der beiden beteiligten Haftungseinheiten im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar.

Randnummer 12

a) Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVG). Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses verlangt eine sich am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausrichtende Wertung. Diese Wertung hat unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände zu erfolgen. Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre; der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) "ideal" verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der "Idealfahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH Urt. v. 3.12.2024 - VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 15 m. w. N.). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses trägt jeweils die Partei, die sich darauf beruft (Senat Urt. v. 19.9.2023 - I-7 U 99/22, r+s 2024, 564 = juris Rn. 10 m. w. N.; Senat Beschl. v. 7.1.2021 - 7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 9).

Randnummer 13

b) Gemessen daran gilt, dass er klägerische Zeuge als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs - unabhängig von seinem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO (siehe unten) - auch bei einem noch nicht abgeschlossenen Anfahren der Beklagten zu 1 als Idealfahrer in der vom ihm gefahrenen Linkskurve eine Fahrspur innerhalb seiner Fahrbahnhälfte möglichst weit rechts gewählt und die Linkskurve - wie das Landgericht unbeanstandet und im Hinblick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beanstandungsfrei festgestellt hat - unfallverhindernd nicht geschnitten hätte, so dass insoweit keine Unabwendbarkeit vorliegt.

Randnummer 14

c) Aber auch die Beklagte zu 1 als Halterin und Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hätte - unabhängig von ihrem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO (siehe unten) - als Idealfahrerin in der von ihr gefahrenen Rechtskurve eine Fahrspur weiter innerhalb ihrer Fahrbahnhälfte möglichst weit rechts und nicht mit einem Abstand von hier - im Hinblick auf die sie hier treffende Beweislast - zu Lasten der Beklagten 1,2 Metern zum rechten Rand und rund 11 cm zur Fahrbahnmitte gewählt, so dass insoweit keine Unabwendbarkeit vorliegt (vgl. zu den Erwartungen an einen Idealfahrer auch BGH Urt. v. 20.2.1990 - VI ZR 124/89, NJW 1990, 1850 = juris Rn. 11 m. w. N.).

Randnummer 15

Das Beklagtenfahrzeug wies zum rechten Bordstein einen Abstand von 1,1 bis 1,2 m auf (Sachverständigengutachten vom 05.02.2026 Seite 13 Abs. 1 und Abs. 4, eGA I-253). Im Übrigen steht fest, dass die Straße insgesamt 6,1 bis 6,2 m, eine Straßenhälfte also 3,05 bis 3,1 m breit war (Sachverständigengutachten vom 05.02.2026 Seite 10 Abs. 1, eGA I-250). Der genannte Abstand des Beklagtenfahrzeugs von der Straßenmitte ergibt sich sodann aus der unangegriffenen Feststellung des Landgerichts, das Beklagtenfahrzeug sei laut Google-Recherche 1,713 bis 1,737 m breit (Urteilsumdruck Seite 9 Abs. 1). An dieser Feststellung bestehen nach Recherche des Senats („https://de.wikipedia.org/wiki/Opel_Corsa_D“) keine Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Straßenbreite und die Beweislast der Beklagten ergibt sich daraus ein Abstand von der Straßenmitte von 6,1 m / 2 - 1,2 m - 1,737 m = 0,113 m.

Randnummer 16

5. Die damit erforderliche Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG führt zu einer Haftungsquote von 60 % auf Seiten der Haftungseinheit Klägerfahrzeug und von 40 % auf Seiten der Haftungseinheit Beklagtenfahrzeug.

Randnummer 17

a) Die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG ist aufgrund aller feststehenden, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder bewiesenen Umstände vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (st. Rspr. BGH Urt. v. 3.12.2024 - VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 17; vgl. auch zur st. Rspr. des Senats Beschl. v. 7.1.2021 - I-7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 7 m. w. N.).

Randnummer 18

Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen hat dabei jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen; für Verschuldensvermutungen ist dabei kein Raum (BGH Urt. v. 13.2.1996 - VI ZR 126/95, r+s 1996, 174 = juris Rn. 11; vgl. BGH Urt. v. 13.2.2007 - VI ZR 58/06, r+s 2007, 211 Rn. 6; vgl. auch zur st. Rspr. des Senats Beschl. v. 7.1.2021 - 7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 8). Im Einzelfall kann aber ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen (vgl. BGH Urt. v. 13.2.1996 - VI ZR 126/95, r+s 1996, 174 = juris Rn. 14; BGH Urt. v. 13.2.2007 - VI ZR 58/06, r+s 2007, 211 Rn. 7; vgl. auch zur st. Rspr. des Senats Beschl. v. 7.1.2021 - I-7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 8).

Randnummer 19

Bei Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens hinsichtlich einer bestimmten Tatsache kann dies bei § 17 Abs. 2 StVG und § 17 Abs. 3 StVG sowie innerhalb von § 17 Abs. 2 StVG zu wechselnden Beweislastentscheidungen führen (st. Rspr. Senat Beschl. v. 7.1.2021 - I-7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 9 m. w. N.; siehe auch Senat Urt. v. 23.9.2022 - I-7 U 93/21, NJW-RR 2023, 313 = juris Rn. 6; Senat Urt. v. 28.9.2021 - I-7 U 49/20, NJW-RR 2022, 250 Rn. 5 m. w. N.).

Randnummer 20

Der Beweis ist nach § 286 ZPO zu führen (BGH Urt. v. 15.5.2018 - VI ZR 231/17, r+s 2018, 447 Rn. 10; vgl. auch zur st. Rspr. des Senats Beschl. v. 7.1.2021 - I-7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 10). Im Rahmen des § 286 ZPO hat der Richter seiner Überzeugungsbildung zu Grunde zu legen, dass es dafür keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH Urt. v. 17.9.2019 - VI ZR 396/18, r+s 2020, 50 Rn. 13; vgl. BGH Urt. v. 12.12.2023 - VI ZR 76/23, BeckRS 2023, 41269 Rn. 15; BGH Beschl. v. 18.1.2012 - IV ZR 116/11, VersR 2012, 849 Rn. 9; vgl. auch zur st. Rspr. des Senats Urt. v. 14.11.2025 - I-7 U 19/25, BeckRS 2025, 36392 = juris Rn. 29 und Beschl. v. 7.1.2021 - I-7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 10).

Randnummer 21

b) Gemessen daran sind folgende schuldhaften Verursachungsbeiträge der Beklagten zu 1 und des klägerischen Zeugen in die Abwägung einzustellen:

Randnummer 22

aa) Die Beklagte zu 1 hat schuldhaft gegen § 2 Abs. 2 StVO und § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO, gegen § 10 Satz 2 StVO oder gegen Zeichen 283 und Gebot 62 Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) StVO lässt sich hingegen nicht in die Abwägung einstellen.

Randnummer 23

(1) Es liegt bereits ein Verstoß der Beklagten zu 1 gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO vor, nachdem „möglichst weit rechts“ zu fahren ist, nicht nur oder - auf die konkrete Situation bezogen - insbesondere bei Gegenverkehr und in Kurven.

Randnummer 24

Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist nicht starr. Dies lässt bereits der Wortlaut der Vorschrift ("möglichst weit rechts") erkennen. Was "möglichst weit rechts" ist, hängt vielmehr von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen ab. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (BGH Urt. v. 9.7.1996 - VI ZR 299/95, r+s 1996, 482 = juris Rn. 7; BGH Urt. v. 20.2.1990 - VI ZR 124/89, NJW 1990, 1850 = juris Rn. 9 m. w. N.).

Randnummer 25

Die Vernünftigkeit lässt sich dabei - auch wenn vertreten wird, dass grundsätzlich bei einer Straße von etwa 6 m Breite ein Abstand von 50 cm zur Straßenmitte erforderlich sei - nicht abstrakt, sondern nur nach der konkreten Verkehrssituation beurteilen (vgl. BGH Urt. v. 20.2.1990 - VI ZR 124/89, NJW 1990, 1850 = juris Rn. 10 m. w. N.).

Randnummer 26

Der Beurteilungsfreiraum entfällt indes dann, wenn - wie etwa an Kuppen oder in Kurven - die Strecke unübersichtlich ist. In diesen Fällen muss der Fahrer die äußerste rechte Fahrbahnseite einhalten, weil die Gefahr besteht, dass die Unübersichtlichkeit der Strecke ein rechtzeitiges Ausweichen nach rechts vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht mehr zulässt (BGH Urt. v. 9.7.1996 - VI ZR 299/95, r+s 1996, 482 = juris Rn. 8 m. w. N.).

Randnummer 27

Vorliegend hat die Beklagte zu 1 entgegen dem Beklagtenvortrag nicht einen vermeintlich erforderlichen Abstand zur Straßenmitte von 50 cm eingehalten. Denn nun ergibt sich mit umgekehrter Beweislast, dass die Beklagte zu 1 ein Abstand zum Straßenrand von 1,1 m, aber von der Straßenmitte nur in Höhe von 6,2 m / 2 - 1,1 m - 1,713 m = 0,287 m gelassen hat. Das unterschreitet nicht nur die von den Beklagten selbst anerkannte Maßgabe von 50 cm, sondern verletzt die Vorgaben der genannten Rechtsprechung im konkreten Einzelfall erheblich. Die Beklagte zu 1 hätte sich im Hinblick auf die in einer Rechtskurve verlaufende Straße, auf der sich am rechten Rand keinerlei parkende oder haltende Fahrzeuge befanden, ohne Beurteilungsfreiraum jedenfalls deutlich mehr als einen halben Meter von der Straßenmitte einordnen müssen. Denn im Hinblick auf den Radius der Kurve und die aufgrund der Begrünung der Spielplatzanlage im Kurveninneren eingeschränkte Sicht, insbesondere auch für den Gegenverkehr, besteht zum einen trotz des uneingeschränkt geltenden Vertrauensgrundsatzes die besondere Gefahr, dass der jeweilige Gegenverkehr erst spät zu erkennen ist und zum anderen stets ein gewisses Schneiden der „engen“ Kurve durch Gegenverkehr droht. Verschärft wird die kurvenbedingte Einschränkung der Erkennbarkeit für den Gegenverkehr dabei zudem - wie der Sachverständige im Senatstermin anschaulich gemacht hat und für derartige Kurven typisch - durch die zeitweise Verdeckung der Sichtachse durch die A-Säule, hier des klägerischen Fahrzeugs (Berichterstattervermerk vom 08.09.2026 Seite 4 Abs. 10, eGA II-146; vgl. auch Fotomontagen KA1, KA2, KA3, KA4, KA5 in Anl. 8 ff. der vom Sachverständigen zum Termin übersandten Unterlagen, eGA II-125 ff.).

Randnummer 28

Dieser Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 2 Abs. 2 StVO war im Hinblick auf die Anstoßkonstellation (Sachverständigengutachten vom 05.02.2026 Anlage 3, eGA I-280) und die zweitinstanzlich vorgenommene Weg-Zeit-Betrachtung des Sachverständigen (Berichterstattervermerk vom 08.09.2026 Seite 4 ff., eGA II-146 ff., siehe auch Fotomontagen BA2, BA3, BA4, BA5 in Anl. 9 ff. der vom Sachverständigen zum Termin übersandten Unterlagen, eGA II-126 ff.) auch unfallkausal. Da der Anstoß des Beklagtenfahrzeugs mit dem linken vorderen Kotflügel (Sachverständigengutachten vom 05.02.2026 Seite 9, eGA I-249) gegen die hintere Hälfte des klägerischen Fahrzeugs auf der Fahrerseite (Sachverständigengutachten vom 05.02.2026 Seite 8, eGA I-248) erfolgte, wäre es bei richtiger Fahrweise der Beklagten zu 1 - eine Veränderung der Fahrspur um 10 bis 15 cm hätte ausgereicht (Berichterstattervermerk vom 08.09.2026 Seite 6 Abs. 5 a. E., eGA II-148) - nicht zum Zusammenstoß gekommen.

Randnummer 29

(2) Insoweit liegt zudem ein Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO vor, weil sie nach Erkennbarkeit des Überfahrens der Fahrbahnmitte durch den klägerischen Zeugen die erforderliche und mögliche (Brems- oder jedenfalls) Ausweichreaktion unterließ. Denn nach den zweitinstanzlichen Ausführungen des Sachverständigen war der Zusammenstoß auch noch zum Zeitpunkt des Erkennens des klägerischen Fahrzeugs durch eine rechtzeitige einfache Ausweich- und / oder Bremsreaktion der Beklagte zu 1 in räumlicher und zeitlicher Hinsicht vermeidbar (Berichterstattervermerk vom 08.09.2026 Seite 6 Abs. 5 f., eGA II-148, und Seite 7 Abs. 5 f., eGA II-149; siehe auch Fotomontagen BA4, BA5 in Anl. 11 f. der vom Sachverständigen zum Termin übersandten Unterlagen, eGA II-128 f.).

Randnummer 30

(3) Gegen § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO und § 10 Satz 2 StVO hat die Beklagte zu 1 hingegen entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht in erheblicher Weise verstoßen. Dass die Beklagte zu 1 beim Anfahren den Fahrtrichtungsanzeiger nicht nach links gesetzt und damit gegen § 10 Satz 2 StVO verstoßen hätte, lässt sich bereits nicht feststellen, hätte sich aber auch nicht unfallursächlich ausgewirkt. Ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO scheidet entsprechend aus.

Randnummer 31

Vor allem aber war der Anfahrvorgang der Beklagten zu 1 nach dem dem Absetzen ihres Sohnes dienenden Anhalten auf ihrer Fahrspur im Bereich der Ausfahrt aus dem Parkhaus bereits vollständig abgeschlossen, bevor sich das klägerische Fahrzeug der kritischen Örtlichkeit näherte und der klägerische Fahrer das Beklagtenfahrzeug überhaupt wahrnehmen konnte.

Randnummer 32

Von einem Anfahren aus dem genannten Bereich muss der Senat trotz der widersprüchlichen Angaben der Beklagten zu 1 im Senatstermin (Berichterstattervermerk vom 08.09.2026 Seite 1 f., eGA II-143 f.) sowie in erster Instanz (Protokoll vom 18.06.2025 Seite 2 ff., eGA I-154 ff.) ausgehen. Maßgeblich sind insoweit zum einen die Angaben des Sohns der Beklagten zu 1 als Zeugen im Senatstermin (Berichterstattervermerk vom 08.09.2026 Seite 3 f., eGA II-145 f.) sowie in erster Instanz (Protokoll vom 18.06.2025 Seite 5 ff., eGA I-157 ff.), die sich die Beklagte zu 1 jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hat. Entscheidend ist aber vor allem die Weg-Zeit-Betrachtung des Sachverständigen (Berichterstattervermerk vom 08.09.2026 Seite 6 f., eGA II-148 f.; siehe auch Skizzen und Fotomontagen Anlage 13 ff. der vom Sachverständigen zum Termin übersandten Unterlagen, eGA II-130 ff.), wonach ein Anfahren vom Bordstein nach Ende des Einfädelungsstreifens der Ausfahrt mit der Anstoßkonstellation keinesfalls in Einklang zu bringen ist.

Randnummer 33

Ein Anfahrvorgang ist dabei erst abgeschlossen, wenn sich der Anfahrende in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und durch Anpassung an seine Geschwindigkeit dessen Bestandteil geworden ist (Scholten in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Stand: 01.12.2025, § 10 StVO Rn. 42; vgl. jeweils m. w. N. OLG Köln Beschl. v. 16.04.2016 - 19 U 189/14, r+s 2016, 312 = juris Rn. 10; OLG München Urt. v. 20.05.2011 - 10 U 3958/10, BeckRS 2011, 13732 = juris Rn. 22; OLG Celle Beschl. v. 27.06.2005 - 14 U 72/05, NZV 2006, 309 = juris Rn. 2).

Randnummer 34

Gemessen daran war die Beklagte zu 1 vorliegend zum Zeitpunkt der ersten möglichen Reaktionsaufforderung für den klägerischen Zeugen bereits vollständig in den Verkehr eingeordnet und dessen Bestandteil geworden. Zwar war die Beklagte zu 1 laut Sachverständigem zum Unfallzeitpunkt erst seit als 6,8 Sekunden und über 17,4 m mittig in ihrer Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit bis zu etwa 15 km/h unterwegs (Berichterstattervermerk vom 08.09.2026 Seite 4 Abs. 7, Abs. 12, eGA II-146). Zum Zeitpunkt des Anfahrens der Beklagten zu 1 jedoch war das klägerische Fahrzeug noch um ein Vielfaches weiter entfernt, und vor allem konnten sich beide Fahrzeugführer wechselseitig noch nicht sehen. Erst 3 Sekunden vor der Kollision konnten sich die Fahrer laut Sachverständigem bei einer Annäherungsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von 30 km/h und des Beklagtenfahrzeugs von zu diesem Zeitpunkt etwa 11 km/h erstmals sehen (Berichterstattervermerk vom 08.09.2026 Seite 4 Abs. 7, Abs. 12, eGA II-146; siehe Sichtachse TA 2 in Anlage 7 und Fotomontagen KA2, BA2 in Anlage 9 der vom Sachverständigen zum Termin übersandten Unterlagen, eGA II-124, 126). Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Abstandes der Fahrzeuge und der mittigen Fahrt der Beklagten zu 1 stellte sich diese für den objektiven Betrachter und insbesondere für den klägerischen Zeugen als völlig reguläre Teilnehmerin am fließenden Straßenverkehr - und nicht als Anfahrende - dar, auf die der klägerische Zeuge bereits 3 Sekunden vor dem Unfall ohne Weiteres durch Einhalten der eigenen Fahrspur hätte reagieren können (Sachverständigenerläuterung im Berichterstattervermerk vom 08.09.2026 Seite 5 Abs. 5, eGA II-147, und Seite 7 Abs. 2, eGA II-148) und auch hätte reagieren müssen (siehe dazu sogleich).

Randnummer 35

(4) Auch der durch das Halten auf der Fahrbahn vorliegende Verstoß gegen Zeichen 283 und Gebot 62 Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) StVO hat sich entsprechend nicht mehr unfallursächlich ausgewirkt.

Randnummer 36

bb) (1) Demgegenüber hat der klägerische Zeuge nach den nicht angegriffenen und auch im Hinblick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts gegen § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er das klägerische Fahrzeug linksseits der Straßenmitte fuhr.

Randnummer 37

Vom Schutzzweck des § 2 Abs. 2 StVO wäre die Beklagte zu 1 nur dann nicht erfasst gewesen, wenn diese sich noch im Anfahrvorgang befunden hätte (vgl. etwa zum Einfahren aus einer Parkbucht BGH Urt. v. 8.3.2022 - VI ZR 1308/20, r+s 2022, 343 Rn. 9 f. m. w. N.; zum Einfahren aus einem Behördengrundstück BGH Urt. v. 20.9.2011 - VI ZR 282/10, r+s 2011, 530 Rn. 11), was nach den getroffenen Feststellungen auszuschließen ist.

Randnummer 38

(2) Dadurch dass der klägerische Zeuge nach Erkennbarkeit des Beklagtenfahrzeugs nicht schon bei 3 Sekunden vor dem Unfall, sondern erst bei 1,5 Sekunden vor dem Unfall reagierte und nur seine Linkslenkung zurücknahm statt mit einer kurzzeitigen Rechtslenkung weiter auszuweichen (Sachverständigenerläuterung im Berichterstattervermerk vom 08.09.2026 Seite 5 Abs. 5, eGA II-147, und Seite 7 Abs. 1, eGA II-149), hat er zudem gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Insoweit hätte er im Hinblick auf seinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot und die geringeren Risiken auch einen etwaigen Zusammenstoß mit dem rechtsliegenden Bordstein in Kauf nehmen müssen.

Randnummer 39

(3) Ein Verstoß des klägerischen Zeugen gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO liegt nicht vor. Es fehlt bereits an einem Fahrstreifenwechsel, der zwingend mehrere Fahrstreifen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO für den gleichgerichteten Verkehr voraussetzt (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 3.7.2026 - 3 U 51/25, BeckRS 2026, 14893 = beck Rn. 17 m. w. N.).

Randnummer 40

c) Die Gesamtabwägung der Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge sowie der schuldhaften Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsquote von 60 % auf Klägerseite und 40 % auf Beklagtenseite, da der schuldhafte Verstoß des klägerischen Zeugen gegen das Rechtsfahrgebot im Hinblick auf das Überfahren der Fahrbahnmitte schwerer wiegt als der Verstoß der Beklagten zu 1 gegen das Rechtsfahrgebot ohne Überfahren der Fahrbahnmitte. Dass die Beklagte zu 1 noch später als der klägerische Zeuge auf die kritische Verkehrssituation reagierte, vermag dies nicht auszugleichen, da die Überschreitung der Mittellinie die Erstursache für den Unfall darstellt.

Randnummer 41

6. Der Klägerin ist danach als haftungsausfüllender Schaden ein Betrag von 3.145,56 EUR (40 % von 7.863,91 EUR) zu ersetzen (§ 249 Abs. 2 Satz 1, § 251 BGB). Zudem ist sie von Privatsachverständigenkosten in Höhe von 489,74 EUR (40 % von 1.224,34 EUR) und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 3.635,30 EUR (3.145,56 EUR + 489,74 EUR) freizustellen.

Randnummer 42

Grundlage der Bemessung des Schadensersatzbetrages sind die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt (unter a) in Höhe von 7.203,91 EUR (unter b), der unstreitige merkantile Minderwert in Höhe von 635,00 EUR und der Pauschalbetrag in Höhe von 25,00 EUR.

Randnummer 43

a) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Hinblick auf § 254 Abs. 2 BGB sind hier die der Höhe nach ganz überwiegend (zu den Ausnahmen sogleich unter b) unstreitigen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen.

Randnummer 44

aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung (BGH Urt. v. 24.3.2026 - VI ZR 405/24, r+s 2026, 688 Rn. 8 m. w. N.).

Randnummer 45

Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufriedengibt (BGH Urt. v. 24.3.2026 - VI ZR 405/24, r+s 2026, 688 Rn. 9 m. w. N.).

Randnummer 46

Nach diesen Grundsätzen hat der Geschädigte regelmäßig Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Bei der fiktiven Schadensabrechnung genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat; dasselbe gilt für die Kosten der Ersatzteile. Allerdings muss sich der Geschädigte bei fiktiver Schadensabrechnung gemäß § 254 Abs. 2 BGB vom Schädiger - auch noch im Rechtsstreit - auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH Urt. v. 24.3.2026 - VI ZR 405/24, r+s 2026, 688 Rn. 10 m. w. N.).

Randnummer 47

Insoweit gilt zum einen grundsätzlich, dass die Reparatur eines Fahrzeug in einer gleichwertigen freien Fachwerkstatt bis zu einem Alter von drei Jahren selbst dann unzumutbar ist, wenn es bislang nur in einer freien Fachwerkstatt gewartet / repariert worden ist, weil sonst die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, Herstellergarantie oder Kulanzleistungen erschwert werden könnte (vgl. BGH Urt. v. 20.9.2009 - VI ZR 53/09, r+s 2010, 34 Rn. 14 m. w. N.). Zum anderen kann die Reparatur eines Fahrzeugs in einer gleichwertigen freien Fachwerkstatt selbst dann unzumutbar sein, wenn das Fahrzeug bereits über drei Jahre alt ist, es aber bislang ausschließlich in markengebundenen Werkstätten gewartet / repariert worden ist, weil dies nicht unerhebliche Bedeutung für den Wiederverkaufspreis haben kann (vgl. BGH Urt. v. 20.9.2009 - VI ZR 53/09, r+s 2010, 34 Rn. 15 m. w. N.; BGH Urt. v. 13.7.2010 - VI ZR 259/09, r+s 2010, 437 Rn. 8; BGH Urt. v. 7.2.2017 - VI ZR 182/16, r+s 2017, 216 Rn. 8 m. w. N.).

Randnummer 48

bb) Vorliegend ist das Fahrzeug der Klägerin scheckheftgepflegt und zum Zeitpunkt des Schadensereignisses erst 3 Jahre und 2 Monate alt gewesen (Sachverständigengutachten Seite 17, eGA I-257), so dass - auch wenn der der Sachverständige den Qualitätsstandard der Verweisungswerkstatt für gleichwertig hält (Sachverständigengutachten Seite 17 ff., eGA I-257 ff., und Seite 20, eGA I-260) - im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls eine Verweisung unzumutbar ist.

Randnummer 49

b) Von den geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 7.291,51 EUR netto sind zwei Positionen von jeweils 43,80 EUR in Abzug zu bringen.

Randnummer 50

aa) Die Kosten für die Auslesung des Fehlerspeichers sind nach dem Sachverständigengutachten nur einmal zu ersetzen, so dass 43,80 EUR netto in Abzug zu bringen sind (Sachverständigengutachten Seite 15, eGA I-255).

Randnummer 51

bb) Die Kosten für den Schriftzug sind nach dem Sachverständigengutachten nicht zu ersetzen, weil an dem linken Kotflügel keine Beschädigung vorhanden ist, so dass weitere 43,80 EUR netto in Abzug zu bringen sind (Sachverständigengutachten Seite 15, eGA I-255).

Randnummer 52

cc) Nicht in Abzug zu bringen sind jedoch entgegen dem Beklagtenvorbringen die Kleinersatzteil- / UPE-Aufschläge. Diese sind zu ersetzen, weil sie laut Sachverständigem (Sachverständigengutachten Seite 15, eGA I-256) üblich und insbesondere im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Vielzahl der betroffenen Bauteile angemessen sind (vgl. zur Zulässigkeit der fiktiven Abrechnung etwa BGH Urt. v. 24.3.2026 - VI ZR 405/24, r+s 2026, 688 Rn. 9 m. w. N.; OLG Schleswig Urt. v. 29.8.2023 - 7 U 40/23, BeckRS 2023, 48458 Ls. 2 und juris Rn. 31 m. w. N.; OLG Celle Urt. v. 10.11.2021 - 14 U 136/20, r+s 2022, 111 = juris Rn. 30 m. w. N.; OLG München Urt. v. 6.4.2022 - 10 U 627/21, DAR 2022, 454 = juris Rn. 26 m. w. N.).

II.

Randnummer 54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

III.

Randnummer 56

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 PflVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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