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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2023 – 5 U 35/22

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0126.5U35.22.00

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 14.01.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (1 O 150/19) teilweise abgeändert.

1.

a. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die auf dem Grundstück der Kläger unter der Anschrift P-Straße 35, 12345 J. (eingetragen im Grundbuch von J., Blatt 6789, Flur 1, Flurstück Nr. 123 , Gemarkung F.) im südlichen Bereich gelegene, ca. 28 m lange und ca. 3,40 m breite Zufahrt zu überschreiten, zu befahren oder in sonstiger Art und Weise ohne die Zustimmung der Kläger zu nutzen.

b.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die obige Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000,00 € und für den Fall, dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 10 Tagen angedroht.

c.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, die Kläger von der Vergütungsforderung ihrer Prozessbevollmächtigten, mithin der Rechtsanwälte G., Z-Straße 11, 98765 O. aus deren Rechnung vom 06.12.2018 in Höhe des Betrages von 330,28 € durch Zahlung an die Rechtsanwälte G. freizustellen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden den Klägern zu 15 % und den Beklagten zu 85 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Randnummer 3

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

B.

Randnummer 5

Die zulässige Berufung hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Randnummer 6

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Randnummer 7

Über die Widerklage war nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Kläger ihre Berufung gegen das der Widerklage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts im Senatstermin am 05.01.2023 zurückgenommen haben.

I.

Randnummer 9

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der streitbefangenen, auf ihrem Grundstück liegenden Wegetrasse aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

Randnummer 10

Ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des übrigen klägerischen Grundstücks besteht dagegen nicht.

1.

Randnummer 12

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks P-Straße 35 in J., eingetragen im Grundbuch von J., Gemarkung F., Flur 1, Flurstück Nr. 123, auf dem sich die streitgegenständliche Wegefläche befindet.

2.

Randnummer 14

a.

Randnummer 15

Indem die Beklagten die auf dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück liegende Wegetrasse begehen und befahren und sonstigen Nutzern ihres Hauses (Gästen, Besuchern, Handwerkern usw.) dies ebenfalls gestatten, wird durch sie bzw. auf ihre Veranlassung das Eigentum der Kläger beeinträchtigt.

Randnummer 16

Die Kläger wünschen eine derartige Nutzung nicht und können mit dem entsprechenden Bereich ihres Grundstücks durch das Handeln der Beklagten nicht nach freiem Belieben verfahren.

Randnummer 17

Da die Beklagten nicht gedenken, die Nutzung der Wegetrasse aufzugeben, sondern im Gegenteil die Einschätzung vertreten, hierzu berechtigt zu sein, liegt auch die erforderliche Wiederholungsgefahr vor.

Randnummer 18

b.

Randnummer 19

Soweit die Kläger auch die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Nutzung ihres übrigen Grundstücks begehren, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass weder eine Eigentumsbeeinträchtigung noch ein Wiederholungsgefahr ersichtlich ist.

Randnummer 20

Insbesondere ist der in der Berufungsinstanz erstmals gehaltene Vortrag zu einem Vorfall vom 08.05.2020, der sich unter Beteiligung der Tochter der Kläger und des Beklagten zu 2) ereignet haben soll, nicht geeignet, eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. des § 1004 BGB zu begründen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass sich dieser Vorfall auf dem klägerischen Grundstück abseits der Wegetrasse zugetragen haben könnte; für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte.

3.

Randnummer 22

Die Kläger sind nicht verpflichtet, die in der Nutzung der Wegetrasse liegende Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden.

Randnummer 23

Die Voraussetzungen einer anspruchshindernden Duldungspflicht sind im Bestreitensfall grundsätzlich vom Störer - hier den Beklagten - darzulegen und im Streitfall zu beweisen (OLG Hamm, Urt. v. 06.07.2017 - 5 U 152/16, NJOZ 2018, 697 [699], Rn. 32).

Randnummer 24

Dieser Nachweis ist den Beklagten nicht gelungen.

Randnummer 25

a.

Randnummer 26

Zugunsten der Beklagten besteht ausweislich des Grundbuchinhalts kein dingliches Recht zur Nutzung der streitgegenständlichen Wegefläche.

Randnummer 27

Soweit ursprünglich ein solches - zugunsten des seinerzeit ungeteilten Flurstücks 1604 - bestand, ist dieses Wegerecht nach Aktenlage gelöscht worden.

Randnummer 28

b.

Randnummer 29

Eine Duldungspflicht der Kläger aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung besteht ebenfalls nicht.

Randnummer 30

Ausdrücklich ist zwischen den Parteien auch nach dem Vortrag der Beklagten keine Vereinbarung über die Nutzung der Wegetrasse getroffen worden.

Randnummer 31

Auch für die Annahme einer konkludent zu Stande gekommenen schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung finden sich keine Anhaltspunkte.

Randnummer 32

Soweit die Kläger für die Dauer von 20 Jahren die Nutzung der Wegetrasse durch die Beklagten hingenommen haben, kann dahinstehen, ob hierdurch mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen eine Vereinbarung geschlossen worden ist. Denn jedenfalls entspräche eine solche konkludente Übereinkunft ihrer Rechtsnatur nach einem Leihvertrag im Sinne von § 598 BGB mit einem jederzeitigen Kündigungsrecht (OLG Hamm, Urt. v. 06.07.2017 - 5 U 152/16, juris, Rn. 48, m. w. N.). Dieses haben die Kläger mit der erstmaligen Unterlassungsaufforderung im Jahr 2018 ausgeübt.

Randnummer 33

c.

Randnummer 34

Die Beklagten können sich darüber hinaus nicht auf ein Notwegerecht im Sinne von § 917 Abs. 1 S. 1 BGB berufen. Das Bestehen eines Notwegerechts setzt voraus, dass dem Grundstück der Beklagten eine zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung zum öffentlichen Straßenraum fehlt. Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines - nur im Ausnahmefall zu bejahenden - Notwegerechts sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet.

Randnummer 35

Hinreichend konkreten Vortrag hierzu haben sie - ungeachtet eines entsprechenden Hinweises durch den Senat im Termin - nicht gehalten.

Randnummer 36

d.

Randnummer 37

Die Kläger sind des Weiteren nicht aus dem Rechtsinstitut des Gewohnheitsrechts zur Duldung der Wegnutzung durch die Beklagten verpflichtet. Ein Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (BGH, Urt. v. 24.01.2020 - V ZR 155/18, NJW 2020, 1360, Rn. 8). Das Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn (BGH, a. a. O., Rn. 9, m. w. N.). Im konkreten Fall geht es jedoch lediglich um ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.

Randnummer 38

e.

Randnummer 39

Eine Duldungspflicht der Kläger folgt auch nicht aus Gemeingebrauch.

Randnummer 40

Grundsätzlich gibt eine Nutzung innerhalb des Gemeingebrauchs eine Einwendung nach § 1004 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 04.05.1973 - V ZR 176/71, juris, Rn. 15). Vorliegend befindet sich der Weg indes nicht im Gemeingebrauch. Denn dies setzt voraus, dass der Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Dies ist unstreitig nicht der Fall.

Randnummer 41

f.

Randnummer 42

Die Kläger sind auch nicht aus dem sog. „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“ zur Duldung verpflichtet.

Randnummer 43

Zwar entspringen aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis Pflichten der Rücksichtnahme, die bei widerstreitenden nachbarlichen Interessen dazu führen können, die Ausübung gewisser, sich aus dem Eigentum ergebender Rechte eines Grundstückseigentümers als unzulässig erscheinen zu lassen. Eine solche Einschränkung muss aber, da die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in erster Linie durch die nachbarrechtlichen Gesetzesvorschriften (vgl. insbesondere §§ 905 ff. BGB) geregelt werden, eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben (BGH, Urt. v. 22.09.1972 - V ZR 8/71, juris, Rn. 29). Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis wird durch die Regelung des Notwegrechts in § 917 BGB spezialgesetzlich ausgestaltet; die Norm enthält im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung. Sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht feststellbar, so können sie nicht mithilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses umgangen oder erweitert werden (BGH, Urt. v. 24.01.2020 - V ZR 155/18, Rn. 19, m. w. N., NJW 2020, 1360 [1362]). Vorliegend sind durch die Beklagten keine zwingenden Gründe vorgetragen, die für die Annahme einer Duldungspflicht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis sprechen. Solche ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Umständen des Falles.

Randnummer 44

g.

Randnummer 45

Schließlich ergibt sich eine Duldungspflicht der Kläger nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ihr auf Unterlassung gerichtetes Begehren verstößt insbesondere nicht gegen den Inhalt der von ihnen im September 1998 abgegebenen und das Grundstück der Beklagten begünstigenden Baulasterklärung.

Randnummer 46

aa.

Randnummer 47

Die von einem Grundstückseigentümer zugunsten eines anderen übernommene Baulast begründet grundsätzlich nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die weder dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks einen Nutzungsanspruch gewährt noch grundsätzlich den Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet, die Nutzung durch den Nachbarn zu dulden (BGH, Urt. v. 08.07.1983 - V ZR 204/82, juris, Rn. 17). Verlangt der Grundstückseigentümer, der eine Baulast übernommen hat, allerdings vom Eigentümer des begünstigten Grundstücks nachträglich eine Unterlassung eines von der Baulast gedeckten Verhaltens, kann dem die Arglisteinrede entgegenstehen (BGH, Urt. v. 09.01.1981 - V ZR 58/79, juris, Rn. 37 m. w. N.; OLG Hamm, Urt. v. 06.07.2017 - 5 U 152/16, juris, Rn. 66). Das baulastwidrige Verlangen des Grundstückseigentümers stellt sich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) dar, wenn sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Baubehörde verpflichtet hat, seinem Nachbarn ein Nutzungsrecht zu gewähren, dann aber in Widerspruch dazu den Nachbarn an der Ausübung gerade dieses Rechts hindern will. Das gilt jedenfalls, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Baubehörde die Baulast nicht durchsetzen oder auf sie verzichten wird (BGH, Urt. v. 09.01.1981 - V ZR 58/79, juris, Rn. 31 und 37; OLG Hamm, a. a. O., Rn. 66).

Randnummer 48

bb.

Randnummer 49

Im Streitfall ist aber entgegen der vom Landgericht vertretenen Einschätzung nicht sicher dass die Nutzung des auf dem klägerischen Grundstück gelegenen Weges durch die Beklagten vom Inhalt der von den Klägern 1998 übernommenen Baulast erfasst werden sollte.

Randnummer 50

Der Senat ist nicht im Sinne des § 286 ZPO zu der hinreichenden Überzeugung gelangt, dass die Kläger im Jahr 1998 die von ihnen übernommene Baulasterklärung so verstanden haben, dass sie damit den Beklagten die dauerhafte Nutzung der Wegefläche als Zufahrt zu ihrem - der Beklagten - Grundstück gewährleisten.

Randnummer 51

Das geht zu Lasten der Beklagten.

Randnummer 52

Der Inhalt und Umfang einer Baulast muss unter Berücksichtigung der besonderen bauordnungsrechtlichen Zielsetzung, die öffentlich-rechtlich gesichert werden soll, festgestellt werden (BGH, Urt. v. 08.07.1983 - V ZR 204/82, NJW 1984, 124 [125]). Der hier nach den §§ 133, 157 BGB auszulegende Inhalt der streitbefangenen Baulasterklärung und der Wortlaut entspricht der Regelung des § 4 BauO NRW in der seinerzeit geltenden Fassung. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Fahrzeuge, die im öffentlichen Interesse zum Einsatz kommen, das begünstigte Grundstück jederzeit erreichen können (OVG Münster, Beschl. v. 30.09.2014 - 15 A 2064/13, BeckRS 2015, 49369). Insbesondere muss das Grundstück für Feuerwehrfahrzeuge, Polizeifahrzeuge und Fahrzeuge des Rettungsdienstes erreichbar sein. Es ist hingegen nicht Zweck der Vorschrift, die Erreichbarkeit des Grundstücks mit privaten Kfz sicherzustellen (OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2010 - 15 A 646/07, BeckRS 2010, 55554).

Randnummer 53

Vor diesem Hintergrund kann dem Wortlaut der streitgegenständlichen Baulastverpflichtung nicht eindeutig entnommen werden, dass die Wegefläche nach dem Willen der Kläger den Beklagten dauerhaft als Zufahrt zu ihrem Grundstück zur Verfügung gestellt werden sollte. Die Kläger haben im Senatstermin unwiderlegt angegeben, dass ihnen die Baulasterklärung von Seiten des Bauamtes vorgegeben und ohne nähere Erläuterung zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Das spricht gegen die Annahme, dass die Kläger damit rechnen mussten oder damit rechneten, dass ihr Grundstück unbefristet als Zuwegung auch für den privaten Gebrauch durch die Beklagten in Anspruch genommen werden sollte. Das gilt auch deshalb, weil im Zeitpunkt der Baulastübernahme das Flurstück 1604 - aus dem das Baugrundstück der Beklagten hervorging - noch nicht geteilt und noch nicht mit Wohnhäusern bebaut war; dass eine für den Privatverkehr freizuhaltende Wegetrasse auf dem Grundstück der Kläger für die verkehrsmäßige Erschließung überhaupt notwendig sein würde, stand also bei Übernahme der Baulast durch die Kläger im Jahr 1998 nicht fest.

II.

Randnummer 55

Die Androhung des Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 5.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung sowie die Androhung von Ordnungshaft für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit beruhen auf § 890 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ZPO.

III.

Randnummer 57

Die Kläger haben gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 330,28 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 ff. BGB.

C.

Randnummer 59

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO auf 6.000,00 € festgesetzt. Dabei entfallen auf den Klageantrag auf Unterlassung der Nutzung der Wegefläche 4.000,00 €, auf Unterlassung der Nutzung des übrigen klägerischen Grundstücks 1.000,00 € und auf den Widerklageantrag auf Demontage der Videoüberwachungsanlage weitere 1.000,00 €.

D.

Randnummer 61

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Da die Kläger die Berufung im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung zur Entfernung der Videoüberwachungsanlage zurückgenommen hatten, waren die Kosten des Berufungsverfahrens insoweit ihnen aufzuerlegen, § 516 ZPO.

Randnummer 62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

E.

Randnummer 64

Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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