Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 905 BGB – Begrenzung des Eigentums
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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