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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2026 – 3 U 43/23

Ad-hoc-MitteiIungspflicht und Emittentenhaftung
Spruchkörper
3. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2026:0918.3U43.23.00
Normenkette
Art 3 Abs 1 Verordnung (EU) Nr. 596/2014, Art 7 Verordnung (EU) Nr. 596/2014, Art 17 Verordnung (EU) Nr. 596/2014, Art 7 Nr 2 EuGVVO, Art 26 EuGVVO ... mehr

Leitsatz

1 . Bei einem unterjährig eingetretenem Abschreibungsbedarf handelt es sich um eine „präzise" Information im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung).

2. Sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Emittentin ebenfalls Mitglieder der Geschäftsleitung solcher Gesellschaften, deren Forderungsausfall zu dem Abschreibungsbedarf der Emittentin führt, so besteht über das der Emittentin zuzurechnende Wissen der Geschäftsleitung originäre Kenntnis vom Abschreibungsbedarf bei der Emittentin.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 15.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-28 O 199/21) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 101.596,20 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2021 Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus den von den Klägern gehaltenen Inhaberschuldverschreibungen der Beklagten (ISIN XS1649890388) WKN TS5C4B in Höhe einer Nominalen von 100.000,00 € zu zahlen.

2. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 101.596,20 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf einer Inhaberschuldverschreibung.

Die Kläger sind Privatanleger mit ständigem Wohnsitz in Malaysia.

Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta und ist Emittentin der festverzinslichen bedingt abschreibbaren Inhaberschuldverschreibung (ISIN XS1649890388) WKN TS5C4B. Für dieses Finanzinstrument hat sie die Zulassung zum Handel an der Börse Frankfurt und der Börse München erlangt.

Aus dem Basisprospekt zu dem Finanzinstrument ergibt sich u. a. (Anlage K1, Anlagenband):

„(…)

D.3 Wesentliche Risiken bezüglich der Schuldverschreibungen

(…)

Bei den bedingt abschreibbaren Schuldverschreibungen handelt es sich um direkte, unbesicherte und nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin. Nachrangigkeit bedeutet, dass die Rechte und Ansprüche der Schuldverschreibungsinhaber in Bezug auf die Zahlung von Kapital und Zinsen aus den Schuldverschreibungen im Falle einer Auflösung und Liquidation der Emittentin hinter den Forderungen aller bevorrechtigten Schulden rangieren und nicht zurückgezahlt werden, bis alle sonstigen zu diesem Zeitpunkt bestehenden bevorrechtigten Verbindlichkeiten zurückgezahlt sind. Dementsprechend besteht ein erhebliches Risiko, dass Anleger, die in den Schuldverschreibungen investieren, im Fall der Insolvenz der Emittentin ihr eingesetztes Kapital teilweise oder ganz verlieren oder dass die Emittentin nach einer Abschreibung nicht über ausreichende Gewinne für eine Zuschreibung der Schuldverschreibungen verfügt.

Gemäß den Anleihebedingungen der bedingt abschreibbaren Schuldverschreibungen wird durch einen Bilanzverlust der Emittentin eine Abschreibung des Nominalwertes dieser Schuldverschreibungen ausgelöst. Inhaber von Schuldverschreibungen können infolge einer Abschreibung ihre Anlage teilweise oder ganz verlieren, wenn nach einer solchen Abschreibung keine Zuschreibung zu der Schuldverschreibung erfolgt.“

Im Jahr 2018 erzielte die Beklagte einen Gewinn i.H.v. 185.191,00 €.

Die o.g. Inhaberschuldverschreibung haben die Kläger am 04.12.2019 in Höhe einer Nominale von 100.000,00 € über die Börse Frankfurt am Main zum Preis von 101.596,20 € erworben.

Am 23.03.2020 um 21:55 Uhr veröffentlichte die Beklagte eine Insiderinformation nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014, im Folgenden: MAR).

In dieser heißt es u.a. (Anlage K3, Anlagenband):

„(…)

(„Emittentin“) teilt mit, dass gemäß dem aufgestellten und geprüften Jahresabschluss für die Emittentin im Geschäftsjahr 2019 gemäß den Rechnungslegungsvorschriften nach dem maltesischen GAPSME (General Accounting Principles für Small and Medium Enterprises) ein Bilanzverlust i.H.v. EUR 3,063 Millionen entstanden ist.

Das Jahresergebnis beinhaltet u.a. insbesondere die Auswirkungen im Zusammenhang mit der weltweiten Corona-Pandemie-Krise und damit verbundenen notwendigen Abschreibungen i.H.v. EUR 5,275 Mio.

Dies hat zur Folge, dass zum einen gemäß den Wertpapierbedingungen für verlusttragende Finanzinstrumente der Emittentin („Notes“ bzw. „Wertpapiere“) der Buchwert („aktueller Nennbetrag“ bzw. „Current Principal Amount“) dieser Finanzinstrumente der Emittentin per 31.12.2019 um EUR 2,445 Mio herabgesetzt worden ist.

Die Emissionsbedingungen der von der Emittentin begebenen Wertpapiere (XS1649889885, XS1649890388 und XS1649890545, jeweils notiert an den Börsen Frankfurt/Main, (…) sehen vor, dass Zahlungen auf diese Notes abhängig sind von dem Bilanzergebnis der Emittentin, d.h. die Wertpapiere unterliegen einer Abschreibungsregelung und haben weitere verlustabsorbierende Eigenschaften nach den jeweiligen Wertpapierbedingungen.

Soweit die Emittentin einen jährlichen Bilanzverlust erwirtschaftet, sind die Inhaber der betreffenden Notes an diesem Verlust beteiligt in dem Verhältnis, in dem ihr aktueller Nennbetrag (wie ggf. in den vorgegangenen Geschäftsjahren der Emittentin reduziert und/oder erhöht) im Verhältnis steht zu dem Gesamtbuchwert aller Verlusttragungs-Komponenten der Emittentin. Der aktuelle Nennbetrag wird dabei entsprechend abgeschrieben. Nach einem jährlichen Bilanzverlust ist eine entsprechende Reduzierung des nominalen Betrags des aktuellen Nennbetrags, der dem Betrag der Inhaber der Notes am jährlichen Bilanzverlust entspricht, vorzunehmen.

Daher ist die Emittentin nicht verpflichtet, Zahlungen auf diese Notes zu leisten. (…)

Die Herabsetzung des Buchwerts der Notes könnte sich zudem nachteilig auf etwaige künftige Zahlungsansprüche der Anleihegläubiger unter den Notes mit den Wertpapieridentifikationsnummern XS1649890388 (…) auswirken.

(…)

Auswirkungen der Corona-Krise

Die Auswirkungen auf Umsatz und Ergebnis für das laufende Geschäftsjahr 2020 sind aufgrund der ungewissen Dauer und Folgen der Pandemie derzeit nicht bezifferbar.

In Anbetracht der aktuellen Entwicklung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID 19) gestaltet sich die Situation in vielen Kernmärkten der Emittentin jedoch herausfordernd.

Aktuell sind die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie für Umsatz, Ergebnis und Liquidität der Emittentin noch nicht konkret abzuschätzen. Die Emittentin rechnet mit erheblichen Belastungen für Umsatz, Ergebnis und Liquidität im Geschäftsjahr 2020 (…)“.

Der Geschäftsbericht der Beklagten vom 20.03.2020 (Anlage K6, Anlagenband) für das Jahr 2019 lautet auszugsweise wie folgt:

Seite 2:

„Financial Performance: During the financial year under review, the company registered a loss after tax-amounting to 3,063,494 Euro (2018 profit 185,191 Euro). This is mainly made up of an impairment of receivables amounting to 5,274,988 Euro, which was recognized during the year (…)“.

Seite 3:

„Directors

The directors of the Company who held office during the year were:

Mr Q

Mr B

Mr. C“

Seite 12:

(…) Going concern

The Company’s principal activity is to act as arranger in respect of the issuance of limited recourse notes by several related entities within the D Brand. The Company is also involved in the issue of Notes and Bonds to the general public to raise funds which are loaned to related entities that operate in the sphere of residential, industrial and automotive energy storage systems. In this context, the company’s prospects of collecting amounts advanced to counterparties are dependent on the performance of the companies to which amounts have been advanced by the Company by way of loan or current balance.“

Seite 19 ff.:

3. Critical Accounting Estimates And Judgements

(…)

As set out in Note 6 to the financial statements, the Company provides loans to related Parties. An amount of € 4,587,766 (2018: 6,262,581), representing around 77 % (2018: 78 %) of loans to related parties are issued to two German limited liability companies.

One of this companies is involved in the sphere of residential, industrial and automotive energy storage systems and the other one is the main distribution and information company for AIFs and UCITs funds in Germany.

The purpose of the loans is for the use of funds at the discretion of the related parties, including for the day-to-day business operations. Both companies do not have audited financial statements available and based on their management accounts for the year ended 31 December 2019, the combined equity amounts to a deficit of € 414,577 (2018: surplus of € 1,537,152). However, based on projections prepared by the Company for the period 2018-2026, both related parties are expected to settle loans outstanding in line with loan agreements, and before 2026, in time for repayment of the bonds and notes in issue.

As at 31 December 2019 the Company had € 2,450,000 (2018: €1,490) of issued notes of which € 2,445,000 were revalued to Nil due to the loss incurred by the company subject to the mandatory provisions in the relevant Terms and Conditions of these notes. This is in line with the terms and conditions of the notes that state that they share in the losses of the company. The gain on this decrease in the liability amount, is included within the net impairment losses in the statement of profit or loss.

The Company does not hold hypothecary or legal guarantees covering such loans, however management believes that related parties will be profitable and will also continue to repay their debt in line with the loan agreements and cash flow projections, and consequently no impairment of such receivables was deemed necessary. There can however be no assurance that long term results will not change, and this may drive management to deviate from their present decision. Nevertheless, as noted in note 1.1 the bond issue by one oft he German companies is providing further liquidity which is strengthening this related party to repay all or part of the loan due to the Company.

(…)

6. Trade And Other Receivables

20192018

€€

Non-current

Amounts owed by other related parties4,387,7665,862,581

Current

Amounts owed by other related parties1,477,7872,157,540

Amounts owed by immediate parent company80,50069,300

Other receivables76,99086,292

Prepayments and accrued income87,073246,556

1,722,3502,559,688

Amounts owed by the immediate parent for € 80,500 and other related parties for €1,277,787 are unsecured, interest-free and repayable on demand.

An amount of € 1,364,750 included in the amounts due by other related parties is due from F GmbH & Co. KG. This amount is unsecured and bears interest at the basic interest rate of Deutsche Bundesbank valid on 1 January of each year plus 3 percentage points pa. but at a minimum of 3 % per annum. The applicable annual interest rate during the year ended 31 December 2019 was of 3 % (2018: 3 %). During the year ended 31 December 2019, these loan repayments from F GmbH & co KG were suspended but annual repayments of € 200,000 shall be applicable as from the year 2020, in line with the addendum to the original loan agreement, entered into during the year.

The remainder of the amount due by other related parties amounting to € 3,223,016 is due from D Service GmbH. This amount is unsecured and with effect from 1 January 2019, the loan has become interest-free. The loan was subject to an interestrate of 3 % during the year 2018. In line with an addendum entered into during the year, the loan repayments were suspended until further notice.“

Am 25.03.2021 veröffentlichte die Beklagte eine weitere nahezu wortgleiche Insiderinformation nach Art. 17 MAR (Anlage K4, Anlagenband).

Hierin teilte sie u.a. mit, dass der aufgestellte und geprüfte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 einen Bilanzverlust i.H.v. 1,392 Millionen € beinhalte.

Zu der Anleihe der Kläger heißt es (s. Anlage K4, S. 2 oben):

„[…] Die Anleihegläubiger der Notes mit der Wertpapieridentifikationsnummer XS1649890388 werden lediglich für die Zinsperiode vom 16. Februar 2020 (einschließlich) bis zum 31.03.2020 (einschließlich) […] die Zinszahlung auf diese Notes erhalten […]“.

Am 04.04.2021 und 27.05.2021 erhielten die Kläger eine Mitteilung der Depotbank, dass die Anleihe wegen Wertlosigkeit ausgebucht worden sei.

Erstinstanzlich haben die Kläger behauptet, die Beklagte habe es unterlassen, die Insiderinformation zu veröffentlichen. Während des Geschäftsjahres 2019 sei erkannt worden, dass eine Wertminderung von Forderungen eingetreten sei. Die Beklagte sei sich bereits vor dem 04.12.2019 der Auswirkung der Wertminderung von Forderungen bewusst gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem Geschäftsbericht für das Jahr 2019 aus der Formulierung auf Seite 2 „impairment of receivables … which was recognized during the year“. Es sei unwahrscheinlich, dass der gesamte Verlust erst Ende des Jahres 2019 eingetreten sei. Der Vorstand der Beklagten habe bereits während des Jahres 2019 wissen können, dass die in Rede stehenden Forderungen für 2019 abzuschreiben gewesen seien.

Hätte die Beklagte eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, so hätten sie - die Kläger - die streitgegenständliche Anlage nicht erworben. Ihnen sei ein Schaden i.H.v. 101.596,20 € entstanden.

Sie hätten daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 101.596,20 €. Dieser Anspruch stehe ihnen aus § 97 Abs. 1 Nr. 1 WpHG und hilfsweise aus § 98 WpHG zu. Insbesondere sei § 98 WpHG anwendbar, da die Vorkommnisse im vorliegenden Fall mit einem Verkauf gleichzusetzen seien. Die dokumentierte Verkaufsabsicht der Kläger dürfe nicht zu einer anderen Behandlung führen als bei einer Person, bei der der Verkauf tatsächlich stattgefunden habe.

Es habe für die Beklagte eine Insiderinformation dargestellt, dass während des Geschäftsjahres 2019 erkannt worden sei, dass eine Wertminderung von Forderungen eingetreten sei, die bei den streitgegenständlichen Anleihen zur Abschreibungsgefahr geführt habe. Die Ad-hoc-Mitteilungen vom 23.03.2020 und 25.03.2021 seien fehlerhaft gewesen. Diese Mitteilungen seien insoweit falsch, da sie artikuliert hätten, dass der Inhalt zwingende rechtliche Folge der Emissionsbedingungen sei. Die Herabsetzung des Nennbetrags habe aber lediglich zur Folge, dass der Rückzahlungswert eingeschränkt werde.

Die fehlerhaften Mitteilungen seien für den bei den Klägern eingetretenen Schaden auch kausal.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 101.596,20 € zuzüglich Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit der Klage i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, im Jahr 2019 habe es überhaupt noch keine Anhaltspunkte für eine Wertminderung bzw. Abschreibung von Forderungen gegeben. Mit der Formulierung „which was recognized during the year“ sei einzig gemeint gewesen, dass die Wertminderung für das Jahr 2019 bilanziell erfasst worden sei. Der Wertberichtigungsbedarf habe sich vielmehr erst im Jahr 2020, kurz vor Feststellung des Jahresabschlusses im Zuge der Testierung, herauskristallisiert.

Sie hat daher die Auffassung vertreten, vor dem 04.12.2019 sei sie nicht verpflichtet gewesen, eine Ad-hoc-Mitteilung über eine Wertminderung von Forderungen bzw. deren Abschreibungsbedarf zu veröffentlichen.

Die streitgegenständlichen Ad-hoc-Mitteilungen seien auch nicht unrichtig. Für den Anspruch aus § 98 WpHG fehle es überdies an einer Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift.

Sie hat zudem die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gerügt.

Mit Urteil vom 15.02.2023 hat das Landgericht Frankfurt am Main nach informatorischer Anhörung des Directors der Beklagten Herrn Q in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2023 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es angeführt, zwar bestehe eine örtliche und internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO i.V.m. § 32 ZPO, allerdings sei die Klage unbegründet.

Den Klägern würden die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz nicht zustehen. Ein Anspruch auf Schadenersatz aus § 97 WpHG scheide aus, da der Beklagten nicht vorgeworfen werden könne, es unterlassen zu haben, eine Insiderinformation zu veröffentlichen.

Auch wenn bereits im Jahr 2019 eine Wertminderung von Forderungen bzw. eine Abschreibungsgefahr eingetreten sei, so sei dies der Beklagten zumindest bis zum 04.12.2019 nicht bekannt gewesen bzw. könne ihr diesbezüglich auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Hiervon habe sich die Kammer nach der informatorischen Anhörung des Vorstands der Beklagten überzeugt. Dieser habe erklärt, dass der Jahresabschluss für 2019 Anfang 2020 durch einen neuen Wirtschaftsprüfer geprüft worden sei und erst dieser das Thema der Wertberichtigung auf die Tagesordnung gebracht habe und dann habe eine Teilabschreibung vorgenommen werden müssen. Ansonsten wäre das Testat nicht erteilt worden. Weiter habe der Vorstand der Beklagten ausgeführt, dass es für die Beklagte während des Jahres 2019 keinen Anlass dazu gegeben habe, von einer Wertberichtigung auszugehen. Vielmehr sei sie von einer normalen Fortführung des Unternehmens ausgegangen. Während des Jahres 2019 sei keine ausreichende Datenbasis vorhanden gewesen, um diesbezüglich eine ausreichende Erkenntnis gewinnen zu können. Für die Frage, ob eine Wertberichtigung vorzunehmen sei oder nicht, komme es insbesondere auf die Bonität des Schuldners und weitere Background-Informationen an. Der Vorstand der Beklagten habe dabei auch betont, dass der Wirtschaftsprüfer die Lage kritischer eingeschätzt habe als die Beklagte selbst. Der Wirtschaftsprüfer habe dabei die Bonität der Schuldner, insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, als schlecht eingeschätzt. Mit der zitierten Formulierung auf Seite 2 des Geschäftsberichts sei nicht gemeint, bereits im Jahr 2019 sei erkannt worden, dass eine Wertminderung von Forderungen eingetreten sei. Diese Formulierung habe zum Ausdruck bringen sollen, dass die Wertminderung für das Jahr 2019 berücksichtigt worden sei.

Der Beklagten könne keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Denn daraus, dass der unabhängige Wirtschaftsprüfer bei der Erstellung des Geschäftsberichts für das Jahr 2019 im März 2020 die Bonität der Schuldner als schlecht eingeschätzt habe, könne nicht geschlossen werden, dass es dem Vorstand der Beklagten auch bereits während des Jahres 2019 möglich gewesen sei, eine derartige Bonitätseinschätzung zu gewinnen. Bei der Einschätzung habe dann auch die Corona-Pandemie eine Rolle gespielt. Dies sei nachvollziehbar. Im Übrigen komme es für die Frage, ob eine Wertberichtigung vorzunehmen sei oder nicht, auch nicht nur allein auf die Bonität des Schuldners an. Nach alldem sei nicht ersichtlich, dass es der Beklagten bereits während des Jahres 2019 möglich gewesen sei zu wissen, dass eine Wertberichtigung von Forderungen für das Jahr 2019 erforderlich sein würde.

Die Kläger könnten den von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch nicht hilfsweise auf § 98 WpHG stützen, da es an einer „Veräußerung“ im Sinne dieser Vorschrift fehle.

Anleger, die aufgrund der Unterlassung oder aufgrund einer Fehlinformation von einem Kauf bzw. Verkauf abgesehen und damit keine Transaktion getätigt hätten, seien nicht von §§ 97 ff. WpHG geschützt. Vorliegend seien die Inhaberschuldverschreibungen durch die Kläger nicht veräußert worden, sie seien vielmehr ausgebucht worden. Die Ausbuchung sei aber keine Veräußerung. Die klägerseits vertretene Rechtsauffassung, dass die Vorkommnisse im vorliegenden Fall mit einem Verkauf gleichzustellen seien und daher § 98 Abs. 2 Nr. 2 WpHG Anwendung finde, teile die Kammer nicht. Es sei tatsächlich nicht zum Verkauf gekommen. Der Wortlaut von § 98 WpHG sei insoweit auch eindeutig.

Gegen dieses - den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 23.02.2023 zugestellte (Bl. 281 Papierakte) - Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main haben die Kläger mit Schriftsatz datierend vom 23.01.2023 - bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 23.03.2023 eingegangen (Bl. 289 f. Papierakte) - Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 24.05.2023 haben die Kläger die Berufung binnen verlängerter Frist begründet (Bl. 304 ff. Papierakte).

Die Kläger wenden sich gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2023 und rügen eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung sowie Rechtsfehler.

Das Vorliegen von grob fahrlässiger Unkenntnis bzw. das fehlende Vorliegen derselben sei nach § 97 Abs. 2 WpHG durch die Beklagte zu beweisen. Dieser Beweis sei nicht erbracht worden. Die Beklagte habe, vertreten durch den Vorstand im Zuge einer informatorischen Befragung, lediglich das Gleiche wiederholt, was sie schriftsätzlich vorgetragen habe und was von den Klägern bestritten worden sei. Die Anhörung des Vorstands der Beklagten sei kein taugliches Beweismittel für die bestrittene Tatsache. Denn der voraussichtliche Beweiswert der Parteiaussage des Vorstandes der Beklagten sei gering. Dies habe das Landgericht im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen und der Aussage den entsprechenden Wert beizumessen. Die Beklagte sei mangels tauglichen Beweisantritts beweisfällig geblieben für die Behauptung der Tatsache, erst im Jahr 2020 sei aufgefallen, dass die Teil-Abschreibungen vorzunehmen seien und dass dies durch einen Wirtschaftsprüfer unter Drohung der Nichterteilung des Testats vorgegeben worden sei. Damit habe die Beklagte den Beweis für das Vorliegen der Voraussetzung des § 97 Abs. 2 WpHG nicht erbracht und eine Exkulpation sei nicht möglich.

Das Urteil des Landgerichts basiere zudem auf Rechtsfehlern.

So habe das Landgericht eingeräumt, der Vorstand der Beklagten habe bereits während des Jahres 2019 auf Datenmaterial zugreifen können, um die Bonität der Schuldner zu prüfen. Dann habe das Landgericht jedoch die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ausreichendes und aussagekräftiges Datenmaterial zugänglich gewesen sei, vor dem Hintergrund der Angaben des Vorstands der Beklagten verneint. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass ein Emittent als Insiderinformation alles zu veröffentlichen habe, bei dem dies nicht objektiv unmöglich sei. Die objektive Unmöglichkeit liege demnach nur dann vor, wenn es dem Emittenten schlichtweg nicht möglich gewesen sei, eine Insiderinformation zu erfahren. Nach den Ausführungen des Landgerichts sei es aber dem Vorstand möglich gewesen, die Insiderinformation bzw. deren Tatsachengrundlage, nämlich die Gründe für den vermeintlichen Abschreibungsbedarf, zu erfahren.

Ferner sei die Ansicht des Landgerichts rechtsfehlerhaft, dass es auf die Einschätzung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers ankomme, ob eine Abschreibung vorzunehmen sei. Ob Abschreibungen vorzunehmen seien, sei eine Entscheidung des Vorstands des Unternehmens. Er habe, um zu dieser Entscheidung zu kommen, entsprechende Tatsachenermittlungen anzustellen. Der Wirtschaftsprüfer habe für den Abschreibungsbedarf einzelner Forderungen keine relevante Entscheidungsgewalt. Er könne lediglich überprüfen, ob die Annahme des Vorstands zutreffend sei und im Einklang mit den Vorgaben einer ordnungsgemäßen Buchführung stehe.

Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Einvernahme des Vorstands in sich widersprüchlich und damit nicht glaubhaft gewesen sei.

Der Vorstand habe ausgeführt, dass es für die Frage, ob eine Wertberichtigung vorgenommen werden müsse, insbesondere auf die Bonität des Schuldners und weitere Background-Informationen ankomme. Dabei sei im konkreten Fall das Thema Corona nicht entscheidend gewesen. Im Widerspruch dazu habe der Vorstand der Beklagten weiter ausgeführt, die Prognose der Einbringlichkeit der betreffenden Forderung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sei als schlecht angesehen worden. Dies sei entscheidend gewesen für die Teilabschreibung. Dies stelle aber eine rechtlich nicht zulässige Bewertung dar. Bereits erstinstanzlich sei unter Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens vorgetragen worden, dass nach den einschlägigen Regelungen bilanzielle Konsequenzen aus der Ausbreitung des Coronavirus zum Abschlussstichtag nicht in der Bilanz zu berücksichtigen seien. Damit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt und auch den angebotenen Beweis - ein bilanzrechtliches Sachverständigengutachten - nicht erhoben, was einen Rechtsfehler darstelle, auf dem das Urteil beruhe.

Auch sei eine Veräußerung gemäß § 98 WpHG gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch die Entscheidungsfreiheit des Anlegers geschützt. In diese werde in gleicher Weise eingegriffen, unabhängig davon, ob ein Veräußern im Sinne eines bewussten Verkaufsvorgangs oder ein anderweitiger Verlust der Inhaberschaft über die Aktie vorliege. Letztlich entziehe sich dies der Kontrolle des Aktionärs.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2023 zum Az. 2-28 O 199/21 aufzuheben und

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 101.596,20 € zuzüglich Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit der Klage i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

hilfsweise:

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

Sie führt dabei u. a. aus, die Kläger gingen von einer unzutreffenden Beweislastverteilung aus. Auf den Entlastungsbeweis komme es lediglich dann an, wenn eine objektiv pflichtwidrige Unterlassung einer nicht unverzüglich veröffentlichten Insiderinformation vorliege. Der Abschreibungsbedarf als solcher sei jedoch keine Insiderinformation. Erst die sichere Kenntnis auf Seiten der Beklagten, dass ein Abschreibungsbedarf bestehe, stelle eine Insiderinformation dar. Gegenstand einer Insiderinformation könne nur eine einem Beweis zugängliche Tatsache sein, bloße Werturteile würden mangels Beweiszugänglichkeit nicht darunterfallen.

Erst mit der Feststellung des Wertberichtigungsbedarfs durch die Beklagte habe eine präzise Information im Sinne des Art. 7 MAR vorgelegen. Zu dieser Feststellung sei sie aber erst im März 2020 im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2019 gelangt. Vor diesem Zeitpunkt habe für sie keine objektive Möglichkeit zur Kenntnisnahme dieser Information und damit keine objektive Möglichkeit zur Veröffentlichung dieser Information bestanden. Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man bereits den Hinweis des Wirtschaftsprüfers auf die Erforderlichkeit einer nochmaligen Prüfung der Werthaltigkeit der Forderung anlässlich der Corona-Pandemie und einer etwaigen Wertberichtigung als veröffentlichungspflichtige Insiderinformation einordne. Denn auch dieser Hinweis sei erst Mitte März 2020 erfolgt.

Die Darlegungs- und Beweislast, der Beklagten hätten schon früher Tatsachenerkenntnisse zu einem Wertberichtigungsbedarf vorgelegen, liege nach den allgemeinen Regeln bei den Klägern. Hierzu fehle es schon an einem hinreichenden Vortrag.

Der Senat hat durch Parteivernehmung des Directors der Beklagten sowie des Klägers zu 2 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 16.01.2026 (Bl. 216 ff. d. A.) und auf das vom 04.09.2026 (Bl. 410 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO sowie (hilfsweise) aus Art. 26 EuGVVO.

2. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aufgrund unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen in Höhe von 101.596,20 € zuzüglich Zinsen gemäß § 97 Abs. 1 WpHG Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Schuldverschreibung der Beklagten zu.

Die Kläger haben als Anleger, die ihre Finanzinstrumente nach dem Unterlassen der gemäß Art. 17 MAR erforderlichen Ad-hoc-Mitteilung erworben haben (b.), gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des aufgrund der durch die Beklagten schuldhaft (f.) pflichtwidrig unterlassenen unverzüglichen Veröffentlichung einer Insiderinformation (a.) kausal (d.) entstandenen Vertragsabschlussschadens (c.).

a. Die Beklagte hat es gemäß Art 17 Abs. 1 MAR pflichtwidrig unterlassen, als Emittentin eine Insiderinformation i.S.d. Art. 7 MAR unverzüglich zu veröffentlichen.

aa. Die Beklagte ist als Emittentin der streitgegenständlichen Schuldverschreibung gemäß § 97 WpHG einzuordnen.

Emittent im Sinne der Vorschrift ist nach der Definition des Art. 3 Abs. 1 Nr. 21 MAR eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die Finanzinstrumente emittiert oder deren Emission vorschlägt, wobei der Emittent im Fall von Hinterlegungsscheinen, die Finanzinstrumente repräsentieren, der Emittent des repräsentierten Finanzinstruments ist. Die Regelung betrifft zunächst den Emittenten, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz erlangt hat. Damit werden auch ausländische Emittenten erfasst, sofern sie ihre Finanzinstrumente an einem inländischen Handelsplatz platziert haben. Voraussetzung ist nur, dass die Finanzinstrumente des (ausländischen) Emittenten im Inland zugelassen sind bzw. die Zulassung beantragt wurde (Habersack/Mülbert/Schlitt, KapMarktInfo-HdB/Seulen § 29 Rn. 64; BeckOK WpHR/Buck-Heeb, 20. Ed. 1.7.2026, § 97 WpHG Rn. 15 f.).

Die Beklagte hat für das streitgegenständliche Finanzinstrument unstreitig die Zulassung zum Handel an den Börsen Frankfurt am Main und München erlangt.

bb. Der bei der Beklagten eingetretene Abschreibungsbedarf bezüglich des bilanziellen Jahresabschlusses stellt eine nicht öffentlich bekannte präzise Insiderinformation dar, welche die Beklagte unmittelbar betrifft und die geeignet war, den Kurs erheblich zu beeinflussen und welche diese entgegen Art. 17 MAR nicht unverzüglich und jedenfalls nicht vor dem 04.12.2019 veröffentlicht hat.

Nach Art. 7 Abs. 1 a) MAR sind Insiderinformationen nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.

Bei dem Umstand des Abschreibungsbedarfs, welcher im folgenden bilanziellen Jahresabschluss zu berücksichtigen war, handelt es sich um eine nicht öffentlich bekannte Information i.S.d. Art. 17 MAR, da der Umstand des eingetretenen Abschreibungsbedarfs jedenfalls nicht der breiten Masse der Anleger zugänglich war.

Dass dieser Abschreibungsbedarf jedenfalls im Jahr 2019 durch die Beklagte festgestellt worden ist, ergibt sich aus dem durch die Beklagte selbst ausgegebenen „Annual Report and Financial Statements - 31 December 2019“ (Anlage K6, Anlagenband).

Es handelt sich bei dem Abschreibungsbedarf auch um eine „präzise“ Information i.S.d. Art. 7 MAR, da der Abschreibungsbedarf zum Zeitpunkt seines Bestehens bereits eingetreten ist und nach den Grundsätzen eines gestreckten Sachverhalts zu einem zukünftigen Bilanzverlust der Beklagten führen würde.

Nach Art. 7 Abs. 2 MAR sind Informationen dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von dem man vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und wenn diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente oder des damit verbundenen derivativen Finanzinstruments, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte zuzulassen. So können im Fall eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, dieser betreffende zukünftige Umstand bzw. das betreffende zukünftige Ereignis und auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang, die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieses zukünftigen Umstandes oder Ereignisses verbunden sind, in dieser Hinsicht als präzise Information betrachtet werden.

Dabei können nicht nur einzelne Geschäftsvorfälle Gegenstand von Insiderinformationen sein. Insiderwissen kann auch haben, wer früher als der Markt weiß, wie sich diese Geschäftsvorfälle in ihrer Gesamtheit auf die Finanzberichterstattung des Emittenten auswirken werden. Besondere praktische Bedeutung haben Fälle, in denen sich vorzeitig abzeichnet, dass der Emittent die bisher prognostizierten, für die Bewertung seiner Finanzinstrumente relevanten Zahlen übertreffen oder hinter ihnen zurückbleiben wird. Gegenstand einer Insiderinformation kann einerseits der jeweilige Finanzbericht, etwa der Jahresabschluss, bzw. die in ihm enthaltene konkrete bewertungsrelevante Angabe, etwa das Geschäftsergebnis, als zukünftige Information sein. Andererseits sind die bisher erfassten, nicht öffentlich bekannten Rohdaten, die sich in dem jeweiligen Finanzbericht niederschlagen werden, in ihrer Gesamtheit Umstände im Sinne von Art. 7 Abs. 1 MAR und können für sich genommen Insiderwissen begründen. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze über gestreckte Geschehensverläufe. Die Kursrelevanz hängt in aller Regel davon ab, ob die sich abzeichnenden Geschäftszahlen in kursrelevanter Weise von der Markterwartung abweichen (Klöhn, in: /ders. (Hrsg.), Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Auflage 2023, MAR Art. 7, Rn. 432a ff. m.w.N.)

Unter einem gestreckten Sachverhalt versteht man einen „zeitlich gestreckten Vorgang, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt“ (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 MAR). Innerhalb eines gestreckten Sachverhalts gibt es stets mehrere Anknüpfungspunkte für die Subsumtion unter den Begriff der Insiderinformation. Zum einen kann man auf das bzw. die Ereignisse abstellen, die am Ende des Geschehensverlaufs stehen („Endereignis“). Solange dieses noch nicht eingetreten ist, handelt es sich um ein zukünftiges Ereignis im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 MAR. Zum anderen kann man auf den jeweiligen Verfahrensstand auf den „Zwischenstufen“ („Zwischenschritte“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 MAR) abstellen. Hierbei handelt es sich um eine Reihe von Umständen, die bereits eingetreten sind (Klöhn, in: ders. (Hrsg.), Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Auflage 2023, Art. 7 MAR, Rn. 66, 67).

Da im Streitfall bereits vor dem 04.12.2019 feststand, dass Forderungen würden abgeschrieben werden müssen, war bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass nach den Grundsätzen eines gestreckten Sachverhalts ein mit den Abschreibungen korrelierender Bilanzverlust entstehen würde.

Dieser Zeitpunkt, zu dem die Beklagte Kenntnis vom Abschreibungsbedarf hatte und die Insiderinformation hätte bekannt geben müssen, lag vor dem 04.12.2019.

Die Darlegungs- und Beweislast für die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 97 Abs. 1 Nr. 1 WpHG als anspruchsbegründende Tatsachen trägt nach den allgemeinen Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast der Anspruchsteller. Macht er das Unterlassen einer Ad-hoc-Meldung oder deren verspätete Veröffentlichung geltend, muss er folglich beweisen, dass und ab wann der Emittent veröffentlichungspflichtig war. Das heißt, er muss das Vorliegen einer den Emittenten unmittelbar betreffenden Insiderinformation nachweisen sowie deren Nicht- oder verspätete Veröffentlichung. Die Kläger werfen der Beklagten der Sache nach vor, sie habe bereits vor dem 04.12.2019 Kenntnis von der Wertminderung der Forderungen und damit auch von dem Abschreibungsbedarf gehabt und soweit sie keine tatsächliche Kenntnis gehabt habe, habe sie es pflichtwidrig unterlassen, das vorhandene Datenmaterial bezüglich der Bonität der Schuldner und somit der Werthaltigkeit der Forderungen unterjährig diesbezüglich auszuwerten.

Aus dem Geschäftsbericht der Beklagten ergibt sich hierzu, dass sie während des Geschäftsjahrs 2019 erfahren hat, dass ein Verlust nach Steuern in Höhe von 3.063.494 € wegen einer Wertminderung von Forderungen in Höhe von 5.274.988 € eingetreten war. Wann genau im Jahr 2019 die Beklagte wusste, dass ein derartiger Verlust aufgrund der Abschreibungen eingetreten war, ist im Geschäftsbericht nicht angegeben. Bei dem genauen Zeitpunkt des Abschreibungsbedarfs handelt es sich um einen Umstand, in welchen die Kläger als interne Vorgänge der Beklagten keinen Einblick haben. Da der Emittent die erforderlichen Informationen besitzt oder sich leicht beschaffen kann, ist ihm in diesen Fällen die sekundäre Behauptungslast für die Insiderinformation und den Zeitpunkt ihres Entstehens aufzuerlegen (s. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2023, 20 Kap 2/17, juris, Rn. 446f.; OLG Celle, Beschluss vom 30.09.2022, 13 Kap 1/16, juris, Rn. 607 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2010, I-15 U 230/09, juris, Rn. 39f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2007, 901 Kap 1/06, juris Rn. 96f.; Hellgardt, in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Auflage 2023, § 98 WpHG, juris, Rn. 130f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 10.02.2015, VI ZR 343/13, BeckRS 2015, 06013; Stadler, in: Musielak/Voit (Hrsg.) ZPO, 23. Auflage 2026, § 138 ZPO Rn. 10a m.w.N.).

Dass die Beklagte auf die erforderlichen Informationen zum Bestehen der Abschreibungspflicht noch vor dem 04.12.2019 Zugriff hatte, schließt der Senat aus der Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässigen Unkenntnis des Vorstands bzw. des Boards of Directors der Beklagten betreffend die die Abschreibungspflicht begründenden Umstände.

Dies ergibt sich zunächst aus den Ausführungen in den „Notes To The Financial Statements“ der Beklagten im „Annual Report and Financial Statements - 31 December 2019“ (Anlage K6, Anlagenband). Ausweislich der Ziff. 3 dieser Notes betreffend kritische Rechnungslegungsschätzungen („Critical Accounting Estimates And Judgements“) ergibt sich der Abschreibungsbedarf insbesondere aus unbesicherten Forderungen in Höhe von insgesamt 4.587.766,00 € gegenüber zwei deutschen Gesellschaften, welche als „related parties“ bezeichnet werden. Ausweislich der Ziff. 6 dieser Notes („Trade And Other Receivables“) handelt es sich um die Gesellschaften die „F GmbH & Co. KG“ und die „D Service GmbH“. Danach wurden die Zahlungen auf die an diese Gesellschaften ausgereichten Darlehen jeweils durch eine den Darlehensvertrag ergänzende und während des Jahres 2019 abgeschlossene Vereinbarung mit der Beklagten zum ganz überwiegenden Teil dauerhaft ausgesetzt („suspended until further notice“).

Im Rahmen seiner Parteivernehmung in der Senatssitzung vom 16.01.2026 hat Herr Q, einer der im Jahr 2019 insgesamt drei Direktoren („directors“) der Beklagten, auf entsprechende Frage des Senats angegeben, er wisse (im Moment) nicht, wer die „related parties“ in Form von zwei deutschen GmbHs seien, an die nach den Aussagen auf Seite 19 des Annual Reports 77 % der insgesamt an verbundene Gesellschaften begebenen Darlehen ausgekehrt worden seien. Er selbst sei im Jahr 2019 auch Direktor von mehreren D-Fondsgesellschaften, insgesamt deutlich mehr als 20, gewesen, wobei er nicht ausschließen könne, dass dies auch die „related parties“ betreffe, von denen im „Annual Report“ die Rede sei, was er aber nach über sieben Jahren nicht mehr genau wisse. Alle drei oder vier „Board Member“ im Jahr 2019 seien einzeln zeichnungsberechtigt gewesen. Einen speziellen Mitarbeiter, der mit der Bonitätsprüfung der Schuldner befasst gewesen sei, habe es nicht gegeben. Corona habe für den Abschreibungsbedarf keine unmittelbare Rolle gespielt, da die Forderungen ja aus den Vorjahren gestammt hätten.

Mit Beschluss vom 29.01.2026 (Bl. 231 f. d.A.) hat der Senat der Beklagten aufgegeben, die in den „Notes to the financial statements“ erwähnten „two German (…) companies“ zu benennen bzw. mitzuteilen, ob es sich hierbei um die F GmbH & Co. KG und D Service GmbH handele (Ziff. 2), und, ob Herr Q im Jahre 2019 an den gemäß Ziffer 1 zu benennenden Schuldnern und/oder an den gemäß Ziffer 2 zu benennenden Gesellschaften als Gesellschafter, Teilhaber oder als vertretungsberechtigtes Organ beteiligt gewesen sei (Ziff. 3). Die Beklagte ist den Auflagen nicht nachgekommen.

Der Senat würdigt die aus den „Annual Report and Financial Statements“ entnommenen Informationen zu den dort genannten „related parties“ unter Einbeziehung der Angaben des Herrn Q dazu, er sei auch „Direktor“ anderer D-Fondsgesellschaften gewesen, könne aber nicht erinnern, ob es sich um die benannten „related parties“ handele, unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte sich auch im Nachgang der Vernehmung auf die Auflage des Senats hin nicht dazu erklärt hat, gemäß den §§ 525 Satz 1, 138 Abs. 1, 286 ZPO dahingehend, dass jedenfalls Herr Q im Jahr 2019 nicht nur Direktor der Beklagten, sondern auch der „related parties“ war, aufgrund der diesen gegenüber bestehenden Forderungen sich der Abschreibungsbedarf der Beklagten ergeben hat. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte über ihren Direktor Q, der nach eigenen Angaben einzelvertretungsbefugt war, Kenntnis von dem Abschreibungsbedarf dadurch hatte, dass ihr Direktor Q von dem Ausfall konkret durch seine Position in den „related parties“ Kenntnis hatte.

Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte erst im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses bzw. ab Wertberichtigung durch den Wirtschaftsprüfer im Jahr 2020 Kenntnis von dem Abschreibungsbedarf erlangt hat. Auch auf die durch die Beklagte angesprochenen Grundsätze der Wissenszurechnung im Konzern kommt es insoweit nicht an, weil nicht auf das zugerechnete Wissen einer anderen Gesellschaft abgestellt wird, sondern das tatsächliche Wissen der Beklagten über deren Direktor Q.

Die Kläger könnten anhand dieser Informationen zum Bestehen des Abschreibungsbedarfs dann gegebenenfalls belegen, dass die Veröffentlichung gemessen an der Art der Insiderinformation nicht unverzüglich, das heißt rechtzeitig erfolgt ist.

Der Senat hat der Beklagten mit Beschluss vom 29.01.2026 (Bl. 231 d.A.) u.a. aufgegeben, im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast eine Aufstellung der Forderungen vorzulegen, die von der bilanzrelevanten Wertabschreibung im Jahresabschluss 2019 betroffen gewesen sind, nebst Benennung der jeweiligen Höhe der Forderung und der jeweiligen Schuldner. Die Beklagte hat hierzu auch binnen verlängerter Stellungnahmefrist nicht vorgetragen und nach Fristablauf mit Schriftsatz vom 19.03.2026 - bei Gericht eingegangen am 30.03.2026 - ausgeführt, die angeordneten Maßnahmen würden sich als unzulässiger Ausforschungsbeweis unter Verkennung der rechtlichen Maßstäbe für die Bewertung von Forderungen und der Grenzen einer Wissenszurechnung darstellen. Da die Beklagte damit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt und dadurch den Klägern nicht ermöglicht hat, u. a. zum Zeitpunkt einer präzisen Information im Sinne des Art. 7 Abs. 2 MAR vorzutragen, gelten die Behauptungen der beweisbelasteten Partei als zugestanden (vgl. Stadler, in: Musielak/Voit (Hrsg.) ZPO, 23. Auflage 2026, § 138 ZPO Rn. 10a m.w.N.).

Es handelt sich - anders als durch die Beklagte vorgebracht - bei den ihr gegenüber ergangenen Auflagen auch nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da die Kläger vorgetragen haben, dass die Beklagte bereits im Jahr 2019 Kenntnis von dem Abschreibungsbedarf hatte und die Kläger keinen Einblick in die Unternehmensinterna der Beklagten haben, um diesen Vortrag insbesondere in zeitlicher Hinsicht zu präzisieren.

Dass und ob das maltesische Recht für die Rechnungslegung maßgeblich ist, ist für den Streitfall irrelevant, da streitgegenständlich nicht ist, ob der Jahresabschluss ordnungsgemäß erfolgt ist, sondern ob eine zu veröffentlichende Insiderinformation vorgelegen hat.

Inwiefern durch den ergangenen Auflagenbeschluss überhaupt eine Überschreitung des (ursprünglichen) Beweisthemas erfolgt sein soll, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon ist der Senat trotz einmal ergangenem Beweisbeschluss grundsätzlich frei, im Nachgang weitere Beweis- oder Auflagenbeschlüsse zu erlassen.

Dass die Beklagte die Information zum Abschreibungsbedarf jedenfalls nicht mehr im Jahr 2019 veröffentlicht hat, ist ebenfalls unstreitig.

Der bei der Beklagten eingetretene Abschreibungsbedarf hat diese auch unmittelbar betroffen.

Schließlich war die Information über den eingetretenen Abschreibungsbedarf auch geeignet, bei Bekanntwerden den Kurs der Finanzinstrumente zu beeinflussen.

Gemäß Art. 7 Abs. 4 MAR sind Informationen, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs von Finanzinstrumenten, derivativen Finanzinstrumenten, damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakten oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten spürbar zu beeinflussen, solche Informationen, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.

Bei öffentlicher Bekanntgabe war die Information, es sei ein Verlust nach Steuern in Höhe von 3.063.494,00 € aufgrund abschreibungspflichtiger Forderungen in Höhe von 5.274.988,00 € gegeben, geeignet, einen verständigen Anleger bei seiner Entscheidung und damit den Kurs der Finanzinstrumente des Emittenten oder damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (vgl. Fuchs/Zimmermann/Pfüller/Nerz, 3. Auflage 2024, Art. 17 VO (EU) 596/2014 Rn. 174 m.w.N.).

cc. Unabhängig von den Ausführungen unter bb. ergibt sich schon aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien, dass die Beklagte die Insiderinformation unter jedenfalls grob fahrlässigem Verstoß gegen Art. 17 MAR nicht unverzüglich und damit jedenfalls nicht vor dem 04.12.2019 veröffentlicht hat.

Nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Inhalt des Geschäftsberichts machten die Forderungen gegenüber den zwei „related parties“ F GmbH & Co. KG und D Service GmbH in Höhe von insgesamt 4,587 Millionen Euro, jeweils aus unbesicherten Darlehen, schon vor der Wertberichtigung im Jahr 2018 rund 55 % der Vermögenswerte der Beklagten aus (siehe „Assets“, „Statement of Financial Position“ im Geschäftsbericht). Die Bonität und Liquidität der Schuldnerinnen dieser Forderungen musste ein Direktor der Beklagten also quasi als „Chefsache“ im Auge behalten. Denn eine Wertberichtigung betreffend Forderungen in dieser Höhe ist geeignet, eine Gesellschaft wie die Beklagte in eine erhebliche Schieflage zu bringen. Die Beklagte verfügte nämlich ausweislich des Geschäftsberichts vom 20.03.2020 auch schon im Geschäftsjahr 2018 (Anlage K6, Anlagenband, dort „Statement of Financial Position“) über kein ausreichendes Vermögen („Assets“), mit dem sie den Ausfall von Forderungen in dieser Höhe hätte ausgleichen können. Da die Beklagte nach der Aussage des Direktors Krämer einschließlich ihrer drei Direktoren nur über gut zehn Mitarbeiter verfügt, dürfte die Beobachtung der Bonität und Liquidität dieser Schuldnerinnen auch von der Gesellschaftsstruktur der Beklagten her in die Zuständigkeit direkt der Direktoren fallen.

Damit liegt auf der Hand, dass die Direktoren bei sorgfältiger Beobachtung der Schuldnerinnen den Wertberichtigungsbedarf betreffend diese Darlehen ohne grobe Fahrlässigkeit schon vor Dezember 2019 hätten erkennen müssen. Der Wertberichtigungsbedarf betreffend Forderungen („receivables“) in Höhe von insgesamt rund 5,275 Millionen Euro muss den überwiegenden Teil auch der Darlehensforderungen gegenüber diesen Gesellschaften umfasst haben, da die Beklagte ausweislich des „Statements of Financial Position“ auch im Jahr 2018, also vor Wertberichtigung, insgesamt nur Forderungen in Höhe von rund 8,4 Millionen Euro besaß. Ein derart hoher Wertberichtigungsbedarf, der hier im Laufe des Geschäftsjahrs 2019 aufgetreten sein soll, baut sich nicht von heute auf morgen auf, sondern kündigt sich in Zahlungsschwierigkeiten der jeweiligen Gesellschaft an, erkennbar etwa an verspäteten Zahlungen auf das vereinbarte Darlehen oder die Bitte um Stundung.

Die Erkennbarkeit für die Direktoren der Beklagten folgt hier insbesondere daraus, dass ausweislich Ziff. 6 der Notes jeweils durch eine während des Jahres 2019 abgeschlossene, den Darlehensvertrag ergänzende Vereinbarung mit der Beklagten, vertreten durch einen ihrer allein zeichnungsberechtigten Direktoren, die Zahlungen auf diese Darlehen zum ganz überwiegenden Teil dauerhaft ausgesetzt wurden. Es ist davon auszugehen, dass entweder der Abschluss dieser Vereinbarungen vor dem 04.12.2019 lag oder aber jedenfalls schon vor dem 04.12.2019 ernsthafte Verhandlungen über den Abschluss dieser Vereinbarungen mit der Beklagten, vertreten durch einen ihrer Direktoren, stattfanden, zumal ausweislich Ziff. 6 der Notes das Darlehen über rund 3,223 Millionen Euro gegenüber der D Service GmbH schon mit Wirkung zum 01.Januar 2019 zinsfrei gestellt wurde. Mit dem Abschluss bzw. mit der Verhandlung über diese ergänzenden Vereinbarungen musste dem jeweils zuständigen Direktor ohne grobe Fahrlässigkeit klar werden, dass die dauerhafte Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften eingetreten war. Andernfalls hätte die Beklagte, jeweils vertreten durch einen ihrer Direktoren, eine Befristung der Vereinbarungen aushandeln müssen.

Daraus musste ein Direktor eines mit Finanzgeschäften befassten Unternehmens wie hier der jeweils damit befasste Direktor der Beklagten ohne grobe Fahrlässigkeit schließen, dass die Darlehensforderungen bei wirtschaftlicher Betrachtung wertlos waren und dass angesichts der Höhe dieser Forderungen ein Bilanzverlust eintreten würde, der zu einer Abschreibung des Werts der Inhaberschuldverschreibungen führen würde.

Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, dass nur ein Wirtschaftsprüfer diese Bewertung vornehmen kann. Denn die Verantwortung für ein Unternehmen und auch für den jährlich abzufassenden Geschäftsbericht tragen dessen Leitungsorgane, hier die Direktoren der Beklagten, während Aufgabe des Wirtschaftsprüfers lediglich die unabhängige Prüfung des Berichts ist, über die er ein Testat erteilt.

b. Die Kläger sind bezüglich eines Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 WpHG als Anleger, die ihre Finanzinstrumente nach dem Unterlassen der gemäß Art. 17 MAR erforderlichen Ad-hoc-Mitteilung erworben und bei Bekanntgabe der Information noch innegehabt haben, anspruchsberechtigt. Abgestellt wird damit auf ein Transaktionserfordernis, welches in der Gesetzesbegründung als „zu teuer gekauft“ beschrieben wird (s. Begr. RegE BT-Drs. 14/8017, 93; vgl. BeckOK WpHR/Buck-Heeb, 20. Ed. 1.7.2026, § 97 WpHG Rn. 24 f.). Sie haben die Schuldverschreibung am 04.12.2019 und damit nach dem Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2019 erworben, zu welchem die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Insiderinformation zu veröffentlichen (s. dazu bereits oben unter II. 2.a. S. 18 ff.).

c. Die Kläger können als Schaden für die unterlassene unverzügliche Veröffentlichung der Insiderinformation vom Schädiger wahlweise entweder den Vertragsabschlussschaden oder den Kursdifferenzschaden ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2011 − XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800 ff., BeckOK WpHR/Buck-Heeb, 20. Ed. 1.7.2026, WpHG § 97 Rn. 89 f.). Nach dem im Streitfall durch die Kläger beanspruchten Vertragsabschlussschaden können sie die Zahlung des Erwerbspreises zuzüglich der Transaktionskosten Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Finanzinstrumente verlangen, da der Schaden bereits im Vertragsschluss als solchem und der daraus folgenden Belastung mit einer Verbindlichkeit liegt, ohne dass es auf die Werthaltigkeit dieser Verbindlichkeit ankommt (BeckOK WpHR/Buck-Heeb, 20. Ed. 1.7.2026, WpHG § 97 Rn. 91)

d. Die unterlassene unverzügliche Veröffentlichung der Insiderinformation ist für den bei den Klägern eingetretenen Schaden auch kausal.

In Bezug auf diesen Vertragsabschlussschaden muss der geschädigte Anleger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er bei pflichtgemäßer Veröffentlichung die Wertpapiere nicht erworben hätte. Er ist vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die unterlassene Ad-hoc-Meldung für die Transaktion kausal war (BGH, Urteil vom 13.12.2011 − XI ZR 51/10, 1800 Rn. 61 - IKB; Assmann/Schneider/Mülbert/Hellgardt §§ 97, 98 Rn. 140 f.). Nachzuweisen hat er daher, dass er bei hinreichender Veröffentlichung der Insiderinformation die Transaktion nicht vorgenommen hätte. Eine Heranziehung der insbesondere im Prospekthaftungsrecht relevanten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kommt hierfür nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 13.12.2011 - XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800 Rn. 62 - IKB; s. auch Fuchs/Zimmermann/Fuchs § 98 Rn. 36; Rn. 54 ff.; BeckOK WpHR/Buck-Heeb, 20. Ed. 1.7.2026, WpHG § 97 Rn. 51 ff.). Auch eine Analogie zu § 23 Abs. 2 Nr. 1 WpPG aF (jetzt: § 12 Abs. 2 Nr. 1 WpPG) scheidet aus, da keine planwidrige Regelungslücke besteht. Ein Anscheinsbeweis für eine bestimmte Anlagestimmung kommt ebenfalls nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 218/03, NJW 2004, 2664, 2667 - Infomatec I), da es bei einer unterbliebenen Ad-hoc-Mitteilung an einem Anknüpfungspunkt hierfür mangelt (BeckOK WpHR/Buck-Heeb, 20. Ed. 1.7.2026, WpHG § 97 Rn. 55).

Die Kläger hätten die in Streit stehende Inhaberschuldverschreibung nicht erworben, wenn die Beklagte pflichtgemäß die Insiderinformation veröffentlicht hätte. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Klägers zu 2 im Rahmen dessen nach § 448 ZPO durchgeführter Parteivernehmung fest.

Der Kläger zu 2 war nach § 448 ZPO zu vernehmen, da das sonstige Ergebnis der Verhandlungen und Beweisaufnahme zunächst nicht ausgereicht hat, um eine Überzeugung des Senats von dem Vorliegen der durch die Kläger behaupteten Kausalität für den Schadenseintritt zu begründen und ein ausreichender „Anbeweis“ durch die Kläger erbracht war.

Mit Blick auf die Subsidiarität der Parteivernehmung und den Zweck der Regelung bedarf es für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO eines „Anbeweises“. Diesen haben die Kläger erbracht, da für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung auch ohne Beweisaufnahme nur aufgrund der Lebenserfahrung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BGH vom 28.11.1979, IV ZR 34/78, BeckRS 1979, 30377424; Urteil vom 24.04.1991 - IV ZR 172/90, NJW-RR 1991, 983, 984; Gehle, in: Anders/Gehle (Hrsg.), ZPO, 84. Aufl. 2026, § 448 ZPO Rn. 11). Die Kläger haben vorgetragen, wenn die Beklagte vor dem durch sie erfolgtem Erwerb der Inhaberschuldverschreibung eine Ad-hoc-Mitteilung betreffend den bei der Beklagten eingetretenen Abschreibungsbedarf veröffentlicht hätte, so hätten sie - die Kläger - die streitgegenständliche Anlage nicht erworben. Es ist nicht ersichtlich, was die Kläger stattdessen bzw. darüber hinaus zum Vorliegen der Kausalität hätten vortragen oder als Beweis anbieten können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Anleger Wertpapiere dann, wenn eine negative Information zu diesem Wertpapier veröffentlicht wird dergestalt, dass - wie hier - ein erheblicher Abschreibungsbedarf besteht und die Anleger davon vor dem Erwerb erfahren, das Wertpapier nicht oder jedenfalls nicht für den gleichen Preis erwerben, wie dieser sich vor der negativen Information für das Wertpapier gebildet hatte.

Der Kläger zu 2 hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, ihm und seiner Ehefrau sei, bevor sie die hier in Streit stehende Schuldverschreibung erworben hätten, ein Bond zurückgezahlt worden und sie hätten nach einer Anlagemöglichkeit gesucht. Er - als derjenige der Kläger, der sich um die Finanzen gekümmert habe - habe sich im Internet insbesondere auf den Seiten „wallstreet.de“ und „wallstreet-online.de“ informiert und sei auf die Inhaberschuldverschreibung der Beklagten aufmerksam geworden. Der Name „D“ habe für ihn gut geklungen und besonders wichtig sei für ihn gewesen, dass der Kurs oberhalb von 100 € gelegen habe, was aus seiner Sicht für die Solvenz der Beklagten gesprochen habe. Bei einem Kurswert unterhalb von 100 € hätte er - so der Kläger zu 2 weiter - dort nicht investiert. Außerdem sei die Anlagedauer von lediglich zwei Jahren aus seiner Sicht attraktiv gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass er neben den jeweiligen Zinszahlungen exakt das Kapital am Ende der Laufzeit wieder zurückbekomme, was er eingezahlt gehabt habe. Er habe dann auch weiter im Internet recherchiert und nichts Negatives zu D gefunden. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine normale Inhaberschuldverschreibung handele. Außerdem habe er dem Internet entnehmen können, dass bei D zuvor die Zinszahlungen immer alle geleistet worden seien. Mit hundertprozentiger Sicherheit hätten er und seine Ehefrau die Schuldverschreibung nicht gezeichnet, wenn die Beklagte zuvor eine Ad-hoc-Mitteilung dazu veröffentlicht hätte, dass dieses Unternehmen Geld an Dritte gegeben habe und nunmehr Schwierigkeiten bestünden, das Geld zurückgezahlt zu bekommen. Hätte er im Vorfeld des Kaufes eines Bonds eine derartige Ad-hoc-Mitteilung gelesen, dann wären die Kläger ganz klar „alert“ gewesen, da so etwas immer ein kritischer Hinweis sei. Zwischen dem Moment, wo er das erste Mal auf diese Anlagemöglichkeit aufmerksam geworden sei, und dem Tag, an dem er dann letztendlich gezeichnet habe, habe ein Zeitraum von etwa einer Woche gelegen. Er habe vor Erwerb der Inhaberschuldverschreibung zu einem späteren Zeitpunkt dann noch einmal recherchiert, ob es eine Kursveränderung gegeben habe. Der Zinssatz der Inhaberschuldverschreibung sei gut gewesen, aber nicht so außergewöhnlich, dass er da Probleme gesehen hätte. Er glaube, dass sich der Kurs damals im Zeitraum seit dem ersten Mal, als er sich über die Schuldverschreibung informiert habe, nicht verändert gehabt habe. Er habe bei seiner damaligen Recherche keine Ad-hoc-Mitteilungen des Unternehmens gefunden, wobei es nicht so sei, dass er etwa gezielt nach Ad-hoc-Mitteilungen gesucht habe, etwa in der Art, dass er in eine Suchmaschine die Begriffe „D“ und „Ad-hoc-Mitteilung“ eingegeben hätte.

Aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Klägers zu 2 ist der Senat überzeugt, dass der Kläger zu 2 im Rahmen seiner Recherche vor Erwerb der Inhaberschuldverschreibung der Beklagten erfahren hätte, wenn die Beklagte entsprechend ihrer Verpflichtung eine Ad-hoc-Mitteilung zum Abschreibungsbedarf veröffentlicht hätte. Auch ohne explizite Suche nach Ad-hoc-Mitteilungen hätte der Kläger bei Recherchen zur Schuldverschreibung bei „wallstreet-online.de“ oder über eine Suchmaschine Informationen zu einer gerade veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilung gesehen. Insoweit hat der Kläger nachvollziehbar angegeben, er und seine Ehefrau hätten die Schuldverschreibung etwa eine Woche nach seiner ersten Recherche hierzu erworben und zuvor habe er sich ein weiteres Mal etwa über den aktuellen und im Vergleich zur ersten Recherche unveränderten Kurs informiert.

Auch hat der Kläger zu 2 nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, er und seine Ehefrau hätten die im Streit stehende Schuldverschreibung nicht gezeichnet, wenn sie im Vorfeld etwa durch eine Ad-hoc-Mitteilung erfahren hätten, dass bei der Beklagten der hier erst im Nachgang des Erwerbs bekannt gemachte Abschreibungsbedarf vorgelegen hätte. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger zu 2 ein originäres Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Er hat aber einen in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ablauf geschildert, der auch im Kontext mit den bereits bestehenden Erfahrungen der Kläger mit ähnlichen und anderen Anlageformen - insgesamt etwa zehn Bonds - überzeugend ist. Auch hat er Wissenslücken und auch eigene Fehler eingeräumt, so etwa, sich im Vorfeld nicht selbst weiter mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten befasst zu haben. Auch hat er zur Überzeugung des Senats wahrheitsgemäß angegeben, dass er nicht konkret nach „Ad-hoc-Mitteilungen“ zur Schuldverschreibung gesucht habe. Hätte er - auch wahrheitswidrig - Angaben machen wollen, die den durch die Kläger verfolgten Anspruch zum Erfolg verhelfen sollen, hätte es nahe gelegen, die insoweit an ihn gerichtete Frage dahin zu beantworten, dass er konkret nach Ad-hoc-Mitteilungen gesucht habe.

Insbesondere ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zu 2, der durch Zeichnung der Inhaberschuldverschreibung einen Anteil des Kapitalstocks der Kläger angelegt hat und bestrebt war, das Leben der Rentner auf einem Segelboot in Malaysia durch die Anlage jedenfalls mit zu finanzieren, den Erwerb der Inhaberschuldverschreibung vom ausschließlich positivem Standing der Anleihe abhängig gemacht hat und dass die Kläger diese nicht erworben hätten, wenn die Beklagte pflichtgemäß die Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht hätte. Dagegen spricht nicht, dass die Anleihe an sich mit einem höheren Verlustrisiko behaftet war, als etwa Staatsanleihen. Dies ändert nichts daran, dass der Kläger zu 2 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, dass die positive Performance der Schuldverschreibung ausschlaggebend für den Erwerb war und die Kläger sie „mit hundertprozentiger Sicherheit“ nicht gezeichnet hätten, hätten sie vor dem Erwerb durch die Ad-hoc-Mitteilung von dem bei der Beklagten entstandenen Abschreibungsbedarf durch notleidende Forderungen gegenüber Dritten erfahren. Der Kläger zu 2 hat sich glaubhaft als nur mittelmäßig risikofreudiger Anleger (Frührentner mit eher durchschnittlichem Vermögen, Aktienquote von nur 5 %) präsentiert, der die Anlage für eine normale Inhaberschuldverschreibung gehalten hat. Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger zu 2 als nur mittelmäßig risikofreudiger Anleger insbesondere eher auf eine Ad-hoc-Mitteilung reagiert hätte, als jemand, der einen höheren Kapitalstock zur Verfügung hat und gerne sehr risikoreiche Anleihen zeichnet.

e. Die Rechtwidrigkeit wird durch das Unterlassen und damit den Verstoß gegen Art. 17 MAR indiziert (vgl. Schwark/Zimmer/Zimmer/Steinhaeuser §§ 97, 98 Rn. 63; BeckOK WpHR/Buck-Heeb, 19. Ed. 1.4.2026, WpHG § 97 Rn. 61).

f. Die Beklagte hat auch schuldhaft, nämlich wenigstens grob fahrlässig, gehandelt.

Nach § 97 Abs. 2 WpHG haftet der Emittent ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unterlassung der Ad-hoc-Mitteilung. Dabei ist auf das Verschulden des Vorstands bzw. eines Vorstandsmitglieds abzustellen, welches nach § 31 BGB analog der Gesellschaft zugerechnet wird. In Bezug auf das Verschulden enthält das Gesetz eine gesetzliche Verschuldensvermutung zugunsten des Anlegers. Das bedeutet, dass der Emittent diese zu widerlegen hat. Er kann sich exkulpieren, indem er darlegt und beweist, dass kein Vorsatz bzw. keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt (BeckOK WpHR/Buck-Heeb, 20. Ed. 1.7.2026, WpHG § 97 Rn. 64 m.w.N.).

Grobe Fahrlässigkeit ist nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen dann gegeben, wenn der Emittent die im Verkehr erforderliche Sorgfalt besonders schwer verletzt, d.h. schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Subjektiv muss eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen (BGH, Beschluss vom 17.12.2020, II ZB 31/14, juris, Rn. 270). Einfache Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn die Kursspezifität oder die Kursrelevanz mit einfacher Fahrlässigkeit falsch eingeschätzt wird (BGH, Beschluss vom 23.04.2013, II ZB 7/09, juris, Rn. 26).

Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des zuständigen Vorstandsmitglieds hingegen lässt nach einhelliger Ansicht die Entlastungsmöglichkeit des Emittenten entfallen (s. etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2021 - 3 Kap 1/16, BKR 2022, 660; BeckOK WpHR/Buck-Heeb, 20. Ed. 1.7.2026, § 97 WpHG Rn. 75, 76).

Im Streitfall ist von einer Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässigen Unkenntnis des Vorstands bzw. des Boards of Directors der Beklagten von der Abschreibungspflicht noch vor dem 04.12.2019 auszugehen (s. dazu bereits oben unter II. 2.a. S. 18 ff.). Eine Exkulpation ist der Beklagten nicht gelungen.

g. Eine positive Kenntnis der Kläger als Anleger von der Insiderinformation im Zeitpunkt der Transaktion gemäß § 97 Abs. 3 WpHG ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

h. Im Wege des Vorteilsausgleichs haben die Kläger die Wertpapiere auf die Beklagte Zug um Zug zu übertragen (vgl. auch BeckOK WpHR/Buck-Heeb, 20. Ed. 1.7.2026, § 97 WpHG, Rn. 91). Soweit die Kläger keine Zug-um-Zug-Verurteilung beantragt haben, war insoweit die Klageabweisung im Übrigen aufrechtzuerhalten.

i. Der Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 101.596,20 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 7 MAR, Art. 17 MAR, Art. 3 MAR

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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