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Zitierfest

WpPG · Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist

§ 12 WpPG – Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Nach den §§ 9 oder 10 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Ein Anspruch nach den §§ 9 oder 10 besteht nicht, sofern

  • 1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden,
  • 2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,
  • 3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte,
  • 4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde oder
  • 5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es sei denn,
  • a) die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder
  • b) die Zusammenfassung enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 7 Buchstabe a bis d und Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Basisinformationen;
  • c) im Fall der Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts und eines EU-Wachstumsemissionsprospekts richtet sich die Vollständigkeit der relevanten Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 12a Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129.

Rechtsprechung zu § 12 WpPG

4 Entscheidungen zitieren § 12 WpPG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.06.2022 – XI ZR 395/21 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Zuständigkeit des XI. Zivilsenats für Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung und für hierzu in Konkurrenz stehende Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 15. März 2022 - XI ZB 31/20, juris Rn. 35). 2. Zum Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (weitere Bestätigung von Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ …
  • BGH, Beschl. v. 15.12.2020 – XI ZB 24/16 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Für den Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF hat der Anspruchsgegner darzulegen und zu beweisen, dass sich die dem unrichtig prospektierten Sachverhalt innewohnenden Risiken nach dem Erwerb entweder nicht realisiert haben oder dass sich die Risiken zwar realisiert haben, dies jedoch ohne Einfluss auf eine nach dem Erwerb eingetretene Börsenpreisminderung geblieben ist. 2. Zum …
  • BGH, Beschl. v. 25.07.2023 – XI ZB 11/21 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG.
  • BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – XI ZB 10/21 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gilt auch dann, wenn der Anleger seine Beteiligung erst nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG in der Fassung vom 22. Dezember 2006, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG in der Fassung vom 16. Juli 2007 bestimmten Sechs-Monats-Frist gezeichnet hat.

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