Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.
WpPG · Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
§ 23 WpPG – Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
Rechtsprechung zu § 23 WpPG
Eine Entscheidung zitiert § 23 WpPG.
BGH, Beschl. v. 15.12.2020 – XI ZB 24/16 · 11. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Für den Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF hat der Anspruchsgegner darzulegen und zu beweisen, dass sich die dem unrichtig prospektierten Sachverhalt innewohnenden Risiken nach dem Erwerb entweder nicht realisiert haben oder dass sich die Risiken zwar realisiert haben, dies jedoch ohne Einfluss auf eine nach dem Erwerb eingetretene Börsenpreisminderung geblieben ist. 2. Zum …