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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.09.2026 – 4 U 7/26

Spruchkörper
4. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0902.4U7.26.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.07.2025, Az. 6 O 306/23, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 260.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der klagende Architekt verlangt Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von insgesamt rund 240.000 € sowie die Eintragung von Bauhandwerkersicherungshypotheken.

Der Kläger erstellte die Planung der Leistungsphasen 1 bis 4 für den „… (Villenareal) (Ort01)“ betreffend die Sanierung und teilweise Neuerrichtung von fünf Mehrfamilienhäusern in der … (Straße) 42 – 46 in … (Ort01). Eigentümerin der Grundstücke bzw. des später begründeten Wohnungseigentums war bzw. ist die Beklagte.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte Vertragspartnerin des Klägers geworden ist. Ein schriftlicher Architektenvertrag existiert nicht. Dem Kläger war am 07.04.2017 von der Beklagten eine Vollmacht erteilt worden. Am 29.06.2017 stellte der Kläger der Beklagten zwei Abschlagsrechnungen über jeweils 17.850 €, die die Beklagte bereits am Folgetag beglich. Am 27.04.2018 fand eine Besprechung des Klägers im Bauamt statt, die Bauanträge wurden am 10.09.2018 eingereicht, woraufhin die Baugenehmigungen im September bzw. Oktober 2019 erteilt wurden. Der Kläger stellte seine Schlussrechnungen im Dezember 2022. Der Architektenvertrag für die Leistungsphasen 5 bis 8 war zwischenzeitlich zwischen der Beklagten und der … (GmbH) abgeschlossen worden, an der der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer beteiligt ist. Die Gebäude wurden anschließend der Planung entsprechend errichtet.

Den von dem Kläger behaupteten mündlichen Abschluss eines Architektenvertrages betreffend die Leistungsphasen 1 bis 4 hat die Beklagte zunächst pauschal bestritten. Sie hat dann die Auffassung vertreten, nicht sie, sondern die … (AG) mit Sitz in … (Land) sei Vertragspartner des Klägers (geworden). Die … (AG) habe die Planungsleistungen ihr gegenüber abgerechnet und sei von der Beklagten bezahlt worden. Darüber hinaus hat sich die Beklagte auf einen Verzicht auf die Klageforderung berufen, den der Kläger im Rahmen eines mit der … (AG) abgeschlossenen Erlassvertrages (im Folgenden nur „Erlassvertrag“) zugunsten der Beklagten abgegeben habe. Wegen des genauen Wortlauts des Erlassvertrages wird auf die Anlage B6 Bezug genommen. Schließlich hat die Beklagte gemeint, die Forderung sei verwirkt, weil dem Kläger, der unstreitig zwischenzeitlich Kommanditist der Beklagten war, die Zahlungen der Beklagten an die … (AG) bekannt gewesen seien.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es sei ein Architektenvertrag zwischen den Streitparteien jedenfalls konkludent zustande gekommen. Dies ergebe sich aus der Vollmacht, der eine erhebliche Indizwirkung zukomme, sowie der Verwertung der Planung für die Bauprojekte. Die … (AG) sei nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden. Die Beklagte habe mit den Abschlagzahlungen das Bestehen einer entgeltlichen Leistungsbeziehung eindeutig zum Ausdruck gebracht. Sie habe zu einer Vertragsübernahme durch die … (AG) schon nicht substantiiert vorgetragen. Dass die Beklagte Zahlungen an die … (AG) geleistet habe, sei im Verhältnis der Streitparteien zueinander nicht relevant. Der Kläger habe seine Leistungen mangelfrei erbracht, die jedenfalls konkludent abgenommen worden seien. Die Höhe des Honorars habe der Kläger in den (korrigierten) Schlussrechnungen prüffähig und zutreffend dargelegt. Nach Anhörung des Klägers sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass dieser den Erlassvertrag überhaupt unterzeichnet habe. Die Beklagte habe weder die Originalurkunde noch die Datei des elektronischen Dokuments vorgelegt und habe nicht bewiesen, dass der Kläger den unterzeichneten Erlassvertrag als Email-Anlage verschickt habe. Die dazu von der Beklagten dargelegten Metadaten könnten leicht gefälscht werden. Schließlich sei die Klageforderung auch nicht verwirkt, da es sowohl an einem Umstands- wie an einem Zeitmoment fehle. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass nicht sie, sondern die … (AG) Vertragspartnerin des Klägers geworden sei. Dies habe die … (AG) auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass ihr Vorstand in Anwesenheit des Klägers in der Gesellschafterversammlung am 08.07.2017 erklärt habe, den Kläger „im Schlepptau mitzubringen“. Die … (AG) habe die streitgegenständlichen Planungsleistungen gegenüber der Beklagten abgerechnet, die die Beklagte auch bezahlt habe. Der dem Kläger erteilten Vollmacht lasse sich - entgegen der Ansicht des Landgerichts - keine Indizwirkung für einen Vertragsschluss entnehmen. Den Abschlagzahlungen lasse sich - wenn überhaupt - eine Indizwirkung lediglich hinsichtlich der … (Straße) 42 und 46 entnehmen, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen Objekte. Es spreche gegen einen Vertragsschluss, dass der Kläger seine Schlussrechnungen erst im Jahre 2022 gelegt habe. Die Beklagte habe zudem durch Vorlage der Anlage B6 belegt, dass der Kläger nach dieser Vereinbarung auf Ansprüche gegen sie verzichtet habe. Für die Übersendung der Anlage B6 an die … (AG) habe die Beklagte Beweis durch Vernehmung des Zeugen … (Vorname01) (Name01) angeboten, den das Landgericht nicht habe übergehen dürfen. Zumindest hätte das Landgericht darauf hinweisen müssen, dass es den Sachvortrag der Beklagten zum Zustandekommen des Vertrages trotz Vorlage der Anlage B6 nicht als hinreichend substantiiert ansehe. Dann hätte die Beklagte ein Privatgutachten eingeholt, um forensisch zu belegen, dass ihre Darstellung zum Zustandekommen der Vereinbarung zutreffend sei. Hinsichtlich der Bauhandwerkersicherungshypotheken bestehe schon kein Anspruch auf Eintragung bei den einzelnen Wohnungsgrundbuchblättern. Im Übrigen sei der Kläger übersichert, da sowohl Vormerkungen zur Rangsicherung eingetragen seien, als auch der Kläger bereits eine Prozessbürgschaft über rund 310.000 € erhalten habe.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.07.2025, Az. 6 O 306/23, abzuändern, das Versäumnisurteil vom 27.11.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält die Berufung mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen für unzulässig. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seine erstinstanzlichen Ansichten und verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.

Die Berufung ist fristgerecht eingereicht und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt - entgegen der Ansicht des Klägers - den Anforderungen des § 520 BGB. Es ist bei materiellen Rechtsfehlern ausreichend, einen einzigen zu rügen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl., § 520 Rn. 29 m.w.N.). Im vorliegenden Fall rügt die Beklagte im Hinblick auf den Vertragsschluss (u.a.) die fehlerhafte bzw. die unterbliebene Einstufung verschiedener Indizien durch das Landgericht. Zudem meint die Beklagte, der Kläger habe auf die eingeklagte Forderung verzichtet und wendet hinsichtlich der Bauhandwerkersicherungshypotheken Übersicherung ein. Damit ist den Begründungsanforderungen hinreichend Genüge getan.

2.

Der Kläger hat aus dem zwischen den Streitparteien geschlossenen Architektenvertrag i.V.m. § 631 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung des von ihm geltend gemachten Architektenhonorars. Die Fälligkeit und die Höhe des Honorars hat das Landgericht zutreffend festgestellt und stehen in der Berufung nicht mehr im Streit.

Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den Streitparteien ein Vertrag über die streitgegenständliche Planung der Leistungsphasen 1 bis 4 zustande gekommen ist. Weder ist davon auszugehen, dass der Kläger rein akquisitorisch und damit unentgeltlich tätig geworden ist, noch ist die … (AG) die Vertragspartnerin des Klägers geworden.

a)

Zwischen den Streitparteien ist ein entgeltlicher Architektenvertrag zustande gekommen.

Bereits die hier vorliegenden unstreitigen Umstände lassen den Schluss darauf zu, dass die Beklagte den Kläger im Jahr 2017 damit beauftragt hatte, die streitgegenständliche Planung gegen Entgelt zu erstellen. Zutreffend hat das Landgericht die dem Kläger von der Beklagten unstreitig bereits am 07.04.2017 erteilte Vollmacht als Indiz für eine (entgeltliche) Beauftragung herangezogen. Die Vollmacht erstreckt sich auf die „Erbringung der beauftragten Leistung“, was dafürspricht, dass schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht Leistungen beauftragt worden waren. Dem übrigen Inhalt nach erfasst die Vollmacht die Leistungen der Leistungsphasen (1 bis 9), insbesondere das Abklären der Bebauungsmöglichkeiten (LP1), die Erstellung der Baugenehmigung (LP4), die Überwachung der Handwerker (LP8), die Abnahme sowie die Überprüfung der Schlussrechnungen (LP9). Zwar ersetzt die Vollmacht (als einseitige Erklärung) keine schriftliche Vertragsurkunde, dies spricht aber nicht dagegen, sie zumindest als Indiz für eine vorangegangene Beauftragung heranzuziehen. Als weiteres Indiz - auch für die Entgeltlichkeit - ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger der Beklagten bereits am 29.06.2017 zwei Abschlagsrechnungen über jeweils 17.850 € gestellt hatte, die die Beklagte bereits am Folgetag vorbehaltlos beglichen hatte. Dies zeigt, dass die Beklagte schon im Jahr 2017 sowohl von einem Architektenvertrag als auch von der Entgeltlichkeit der Leistungen ausging. Dass die Abschlagsrechnungen nur für zwei Häuser gestellt wurden, ist unerheblich, da hier nur eine einheitliche Beauftragung mit den Planungsleistungen für alle Objekte im Raum steht. Diese Umstände korrespondieren mit dem Inhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.07.2017 (Anlage K33), in dem es zu TOP 3 (u.a.) heißt, dass in der Sitzung am 20.05.2017 überlegt worden sei, „von Architekt … (Name02) Pläne erarbeiten zu lassen…“. Im Weiteren ist im Protokoll an verschiedenen Stellen von den „von dem Architekten … (Name02) erstellten Planungen“ die Rede. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 28.10.2017 war der Kläger im Hinblick auf die Bauplanung zudem ausführlich beratend gegenüber den Gesellschaftern der Beklagten tätig (Anlage BE2, Top 10, Bl. 27 ff.).

Vor dem Hintergrund dieser Umstände genügt die Beklagte schon nicht den Darlegungsanforderungen nach § 138 Abs. 1 ZPO, wenn sie eine Beauftragung des Klägers lediglich pauschal bestreitet. Zudem ist hier spätestens in der unstreitigen Verwertung der Architektenleistungen durch die Beklagte eine rechtsgeschäftliche Erklärung zum Abschluss eines Vertrages zu sehen. Denn jedenfalls mit der Verwertung einer Architektenleistung dokumentiert der Auftraggeber in aller Regel den entgeltlichen Auftrag (stRspr., vgl. zum Ganzen Kniffka/Koeble/Jurgeleit/ Sacher Kompendium BauR/Koeble, 6. Aufl. 2025, 11. Teil, Rn. 40 ff. m.w.N.). Unstreitig hat die Beklagte die vom Kläger erstellte Planung - insbesondere die auf sie lautenden Baugenehmigungen - verwendet und umgesetzt.

Es kommt noch hinzu, dass es sich hier um mehrere, wegen des Denkmalschutzes sehr anspruchsvolle Bauvorhaben mit einem Investitionsvolumen von jeweils mehr als 1 Mio. € gehandelt hat. Schon wegen des Umfangs der Planung und der Haftung des Klägers liegt es in einem solchen Fall fern, dass die Parteien von der Unentgeltlichkeit der Leistungen ausgegangen sind. Im Übrigen belegt - wie bereits oben ausgeführt - der Ausgleich der Abschlagsrechnungen die Entgeltlichkeit, sodass auch mit Blick auf die spätere Beauftragung der Leistungsphasen 5-8 (an die … (Name02) & … (Name03) Gesellschaft von Architekten und Ingenieuren mbH) nicht von einer Akquise auszugehen ist.

Daran ändert der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich Kommanditist der Beklagten (mit einem Anteil von 2,38 %) war, nichts. Zwar kann eine enge Beziehung zwischen den Parteien bei der Auslegung dazu führen, dass die Schwelle zur Annahme eines entgeltlichen Verhältnisses höher zu setzen ist. Der Kläger hat hierzu jedoch - unbestritten - vorgetragen, dass er erst nach der Beauftragung durch den Geschäftsführer der Beklagten von diesem auch als Kommanditist geworben worden sei, um dadurch den Erwerb von zwei Wohnungseinheiten durch den Kläger zu ermöglichen. Daher kann die Position als Kommanditist schon nicht kausal für das Tätigwerden des Klägers gewesen sein.

Schließlich ändert auch der Umstand, dass der Kläger die Schlussrechnungen erst im Jahr 2022 stellte, nichts am Ergebnis. Denn hierzu hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass seine Kommanditeinlage in die Beklagte (als einzige) gestundet gewesen sei, damit er später die gegenseitigen Ansprüche habe aufrechnen können. Die Schlussrechnungen habe er deshalb erst nach seinem (aus seiner Sicht rechtswidrigen) Ausschluss als Kommanditist der Beklagten im Juni 2022 geltend gemacht. Auch dieser Aspekt lässt gerade nicht den Schluss zu, dass der Kläger rein akquisitorisch tätig geworden ist.

b)

Die … (AG) ist nicht Vertragspartnerin des Klägers.

Weder war die … (AG) von Anfang an noch durch spätere Vertragsübernahme Partei des Architektenvertrages geworden. Wie oben dargestellt, ist das Vertragsverhältnis über die streitgegenständliche Planung im Jahr 2017 zwischen den hiesigen Streitparteien zustande gekommen. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen, ohne dass dies mit der Berufung erheblich angegriffen worden wäre. Dass es eine - notwendig dreiseitige - Vereinbarung über den Austausch des Vertragspartners des Klägers gegeben hat, trägt auch die Beklagte nicht vor. Aus der am 08.07.2017 protokollierten Äußerung des … (Vorname01) (Name01), er werde den Kläger „im Schlepptau mitbringen“, kann inhaltlich nicht gefolgert werden, der Kläger sei vertraglich mit der … (AG) verbunden gewesen. Aus dem Protokoll ist auch nicht ersichtlich, ob … (Vorname01) (Name01) diese Äußerung als Geschäftsführer der Beklagten oder als Vorstand der … (AG) abgegeben hat. Im Übrigen war zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 08.07.2017 der „Garantenvertrag“ zwischen der Beklagten und der … (AG) noch gar nicht abgeschlossen; im Protokoll wird vielmehr die Diskussion über den Inhalt des noch abzuschließenden Garantenvertrages dargelegt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die … (AG) die Planung bis zur Leistungsphase 4 aufgrund einer mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung bezahlen sollte. Aus dem Garantenvertrag ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte (u.a.) für die Planung „alleinverantwortlich“ bleibt, während die … (AG) „lediglich die Bauausführung preislich garantiert“. Die Baugenehmigung als Planungsziel nach Abschluss der Leistungsphase 4 bildet – wie es auch der Garantenvertrag vorsieht - die Grundlage für die eigentliche Bauausführung. Die Beklagte legt überhaupt nicht dar, dass und warum die … (AG) bereits in die Planungen vor der Leistungsphase 5 eingebunden sein könnte. Zudem hat die Beklagte vorgetragen, die Leistungsphasen 5 - 8 selbst gegenüber der … (Name02) & … (Name03) Gesellschaft von Architekten und Ingenieuren mbH beauftragt zu haben, mithin (auch) diese Leistungsphasen nicht von der … (AG) beauftragt wurden.

Dass die Beklagte - wie sie behauptet - die ihr von der … (AG) in Rechnung gestellten Planungskosten gegenüber der … (AG) bezahlt habe, ist irrelevant im Hinblick auf die Frage, wer Vertragspartner geworden ist. Eine Zahlung an die … (AG) hat keine Erfüllungswirkung gegenüber dem Kläger. Im Übrigen hat die Beklagte auch die von ihr behaupteten Zahlungen schon nicht hinreichend dargelegt. Denn die von ihr vorgelegten Rechnungen der … (AG) sind nicht prüffähig und zudem deutlich vor Fälligkeit gestellt. Die Rechnungen für die Leistungsphase 4 sollen im Januar bzw. Dezember 2018 erstellt worden sein, obwohl am 27.04.2018 noch eine Besprechung des Klägers im Bauamt stattgefunden hatte, die Bauanträge erst am 10.09.2018 eingereicht wurden, die Baukostenkalkulationen im Juni 2019 erstellt wurden und die Baugenehmigungen erst im September bzw. Oktober 2019 erteilt wurden. Auch die an den Kläger geleisteten Abschlagzahlungen werden in den Rechnungen nicht aufgeführt. Die von der Beklagten eingereichten Kopien von Buchungskonten stellen lediglich Eigenbelege der Beklagten dar und sind nicht geeignet, Zahlungen an die … (AG) zu belegen.

3.

Aus dem von der Beklagten als Anlage B1 bzw. B6 vorgelegten Erlassvertrag zwischen dem Kläger (sowie seiner Architektengesellschaft) und der … (AG) kann die Beklagte - ihren Sachvortrag zum Zustandekommen als richtig unterstellt - keine Einwendungen herleiten.

Der Erlassvertrag ist schon nicht formwirksam zustande gekommen. Er unterliegt ausweislich der von den Vertragsparteien getroffenen Rechtswahl … (Land) Recht. Gemäß § 1381 ABGB … (Land) ist der Erlass einer Forderung als Schenkung anzusehen, welche zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 943 S. 2 ABGB … (Land) einer schriftlichen Urkunde bedarf. Eine solche schriftliche Urkunde, die die nach § 886 ABGB … (Land) erforderlichen Unterschriften der Vertragsparteien enthält, existiert hier unstreitig nicht. Eine dem deutschen Recht entsprechende Erleichterung für die telekommunikative Übermittlung nach § 127 Abs. 2 BGB enthält das … (Land) Recht nicht.

Im Übrigen ergibt auch die Auslegung des Erlassvertrages, dass sich die Beklagte bei einer rein schuldrechtlichen Wirkung eines Erlasses zugunsten Dritter (zum deutschen Recht vgl. Staudinger/Klumpp (2020) Vorbemerkungen zu §§ 328 ff, Rn. 50 ff. m.w.N.) nicht auf den Erlassvertrag berufen kann. Denn die Parteien des Erlassvertrages haben darin in strafbewehrter Weise vereinbart, dass die Beklagte von dem Erlassvertrag nicht erfahren darf, woraus der Parteiwille geschlossen werden kann (§ 914 ABGB … (Land)), dass sich die Beklagte erst Recht nicht auf den Erlass berufen können soll.

Schließlich ist der Erlassvertrag nach der unstreitigen Kündigung des Architektenvertrages bezüglich der LP 5-8 (mit der Architektengesellschaft) nicht mehr wirksam. So ist die Formulierung „Diese Vereinbarung ist an den Fortbestand der Architektenverträge LP 5 – LP8 … gebunden“ auszulegen. Daher kann auch die Beklagte aus diesem Vertrag keine Einwendungen mehr gegenüber dem Kläger geltend machen. Es greift auch nicht die vertraglich vorgesehene Gegenausnahme einer berechtigten außerordentlichen Kündigung der Architektenverträge, da die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert - die Gründe für eine außerordentliche Kündigung weder dargelegt noch bewiesen hat. Zwar hat die Beklagte den Architektenvertrag mit Anwaltsschreiben vom 23.09.2020 (Anlage K39) unstreitig gekündigt und diese Kündigung als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bezeichnet. Dem ist der Kläger jedoch substantiiert durch Vorlage des Anwaltsschreibens vom 21.10.2020 (Anlage K40) entgegengetreten, in dem die in dem Kündigungsschreiben aufgeführten Kündigungsgründe im Einzelnen widerlegt werden. Diesem Vortrag des Klägers im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 25.11.2024 ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten, sodass sich die Berechtigung der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung nicht feststellen lässt, was zu ihren Lasten geht.

4.

Der streitgegenständliche Zahlungsanspruch ist nicht verwirkt, da sich weder ein Umstands- noch ein Zeitmoment für eine Verwirkung feststellen lässt. Insbesondere greift der vom Beklagten behauptete Umstand, der Kläger habe von den Zahlungen der Beklagten an die … (AG) für deren (vermeintliche) Planungsleistungen als Kommanditist gewusst, nicht durch. Die Behauptung der Beklagten ist streitig und die Beklagte hat noch nicht einmal dargelegt, dass sich aus dem dem Kläger vermeintlich vorgelegten Jahresabschluss die Zahlungen an die … (AG) ergeben. Auch die Behauptung der Beklagten, an die … (AG) geleistet zu haben, ist - wie oben dargelegt - schon nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen ohne geeignetes Beweisangebot, sodass schon die tatsächlichen Umstände, aus denen die Beklagte das Umstandsmoment der Verwirkung ableiten möchte, nicht festgestellt werden können. Nachdem die Leistungen der Leistungsphase 1-4 frühestens im Jahr 2018 hätten schlussgerechnet werden können, ist auch nicht ersichtlich, weshalb bis zur Geltendmachung im Jahr 2022 ein Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten entstanden sein könnte, der die Geltendmachung der Klageforderung als treuwidrig erscheinen lässt.

5.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Einräumung der Bauhandwerkersicherungshypotheken.

Anwendbar ist § 648 Abs. 1 BGB a.F. gemäß Art. 229 § 39 EGBGB für vor dem 01.01.2018 entstandene Schuldverhältnisse, für die Zeit danach gilt der im Wesentlichen inhaltsgleiche § 650e BGB, auf den § 650q Abs. 1 BGB für Architektenverträge verweist. Auch nach altem Recht kann der Architekt die Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek jedenfalls dann verlangen, wenn er – wie hier – die Planung erstellt hat, die in das Bauwerk eingeflossen ist (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 648 Rn. 17 m.w.N.).

Das Wohnungseigentum der Beklagten ist ein geeignetes Sicherungsobjekt. Dass die Sicherungshypotheken jeweils nur auf einzelnen Wohnungseigentumseinheiten lasten (statt auf dem gesamten Grundstück) geht nicht zulasten der Beklagten, sondern begünstigt sie, da der Kläger stattdessen – sofern aufgrund der aktuellen Eigentumsverhältnisse möglich - auch eine Gesamthypothek verlangen könnte (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl., § 650e Rn. 4), womit aber sämtliche Wohnungseinheiten betroffen wären.

Der Anspruch aus § 648 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 650e BGB ist auch nicht nach § 648a Abs. 4 BGB a.F. bzw. § 650f Abs. 4 BGB deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte eine Prozessbürgschaft beigebracht hat. Denn die Prozessbürgschaft sichert lediglich den prozessualen Anspruch des Klägers, nicht aber – was nach § 648a Abs. 4 BGB a.F. bzw. § 650f Abs. 4 BGB erforderlich wäre - seinen materiellen Vergütungsanspruch. Die Bürgschaft dient ausweislich der Bürgschaftsurkunde der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 27.11.2024 bis zu einer Höhe von 309.292,89 €. Der durch die Bürgschaft gesicherte Anspruch - der prozessuale Anspruch des Klägers aus dem Titel (Versäumnisurteil) - kann nicht ohne den Bürgen durch einen anderen Anspruch - den materiell-rechtlichen Vergütungsanspruch des Klägers aus dem Architektenvertrag - ausgetauscht werden (vgl. OLG Hamm, 28.11.2002, 24 U 62/02, Rn. 25 ff., juris).

Es liegt in Gestalt der Prozessbürgschaft auch keine sittenwidrige Übersicherung vor. Eine sittenwidrige Übersicherung setzt voraus, dass diese die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Schuldners beeinträchtigt. Dies ist bei der hier in Rede stehenden Prozessbürgschaft jedoch nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere mit den Ausführungen zum Vertragsschluss und in Bezug auf die Bauhandwerkersicherungshypotheken folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung; in Bezug auf die Auslegung des Erlassvertrages handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzlichen Fragen aufwirft.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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