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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 520 BGB – Erlöschen eines Rentenversprechens

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.

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