Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 520 BGB – Erlöschen eines Rentenversprechens
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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