Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2026 – 11 U 110/25
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0715.11U110.25.00
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Dezember 2025, Az. 15 O 48/25, wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Krankentagegeldversicherungsverhältnis (Versicherungsscheinnr. …; Tarife 424, 425, 604, 605, 609) durch die Kündigung der Beklagten vom 13. November 2024 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.
Es wird festgestellt, dass die Rückzahlungsforderung der Beklagten in Höhe von 4.160,00 € nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von 1.011,65 € nicht besteht.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung einer Krankentagegeldversicherung, Versicherungsscheinnummer: … . Der Kläger hat folgende Tarife vereinbart:
Tarif 424: Krankentagegeld ab 29. Tag mit einem Tagessatz von 300,00 €;
Tarif 425: Krankentagegeld ab 43. Tag mit einem Tagessatz von 225,00 €;
Tarif 604: Krankentagegeld ab 29. Tag mit einem Tagessatz von 200,00 €;
Tarif 605: Krankentagegeld ab 7. Woche mit einem Tagessatz von 200,00 €;
Tarif 609: Krankentagegeld ab 15. Tag mit einem Tagessatz von 115,00 €.
Der Versicherungsbeitrag beläuft sich auf insgesamt 278,54 € monatlich.
Der Kläger ist als niedergelassener Dermatologe (Praxisinhaber) tätig.
Nach einer zunächst routinemäßigen Prüfung der dem Kläger gewährten Versicherungsleistungen im Oktober 2024 prüfte die Beklagte ihren Bestand nach privatärztlichen Liquidationen, welche der Kläger für andere Versicherungsnehmer der Beklagten ausgestellt hatte und glich die darauf enthaltenen Behandlungsdaten mit den Zeiten ab, für die der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit behauptet hatte. Im Ergebnis ihrer Prüfung kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 2024 (Anlage K 2) das Versicherungsverhältnis zu den oben genannten Tarifen außerordentlich. Zur Begründung führte sie an, dass der Kläger trotz Empfang eines entsprechenden Krankentagegelds im tariflichen Umfang seine berufliche Tätigkeit an unterschiedlichen Tagen ausgeübt habe. Zudem machte sie eine Rückzahlung von geleisteten Krankentagegeld für Zeiträume zwischen dem 11. März 2020 bis 14. Oktober 2024 in Höhe von insgesamt 14.935,00 € zuzüglich insoweit entstandener Zinsen in Höhe von 2.855,97 € bis zum 4. Dezember 2024 geltend.
Der Kläger hat behauptet, dass er auch in den Zeiträumen vom 29. August 2024 bis 10. September 2024 sowie vom 9. Oktober 2024 bis 14. Oktober 2024 arbeitsunfähig gewesen sei. Soweit einzelne Leistungen erbracht worden seien, sei dies im Rahmen des rechtlich zulässigen Delegationsmodells durch medizinisches Assistenzpersonal erfolgt, was sowohl berufsrechtlich als auch gebührenrechtlich zulässig sei. Er beruft sich hinsichtlich der Rückforderung auf Verjährung.
Die Beklagte hat unter Verweis auf anonymisierte Ausfertigungen bestimmter Rechnungen ihrer Versicherungsnehmer (Anlage BLD 7) behauptet, dass der Kläger (mindestens) am 26.03., 31.03., 13.08., 17.08., 20.08., 27.08., 31.08., 02.11.2020, am 08.02., 12.07.2021, am 29.08.2022, am 20.04., 31.07., 03.08., 18.09., 07.12., 11.12.2023, am 08.04., 18.06., 13.10. und 14.10.2024 seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und damit auch nicht bedingungsgemäß arbeitsunfähig gewesen sei. Der Kläger habe sich damit vertragswidrig verhalten und Versicherungsleistungen erschlichen, die eine Fortsetzung des Versicherungsvertrages betreffend die Krankentagegeldversicherung unzumutbar mache. Die Rückforderung sei auch nicht verjährt. Insoweit hat sie die Ansicht vertreten, dass die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024 zu laufen begonnen habe, nachdem sie erst im Jahr 2024 Kenntnis von Umständen erlangt habe, die einen Rückzahlungsanspruch begründen können.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass der mit der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag nicht durch die Kündigung vom 13. November 2024 beendet worden sei und der Beklagten keine Rückforderung in Höhe von 17.790,97 € zustehe. Zudem hat er die Zahlung eines weiteren Krankentagegelds i.H.v. 5.700 € für 29. August 2024 bis 10. September 2024 sowie vom 9. Oktober 2024 bis 14. Oktober 2024 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlichen Anträge wird ergänzend auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 14.935,00 € zuzüglich insoweit entstandener Zinsen in Höhe von 2.855,97 € nicht besteht, denn die Beklagte habe gemäß § 812 Abs.1 Alt.1 BGB einen solchen Anspruch auf Rückzahlung. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 MB/KT zur Vereinnahmung der Versicherungsleistung, namentlich das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, welche bestehe, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sei bereits nach dem Klägervortrag in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht gegeben. Unter Zugrundlegung seines eigenen Vortrags sei der Kläger als Arzt mit eigener Praxis an den relevanten Tagen weiterhin tätig gewesen, da delegierbare Leistungen ein elementarer Bestandteil des Praxisalltags seien und unter der Verantwortung des behandelnden Arztes stünden, auf seine Anweisung durch medizinisches Assistenzpersonal erbracht worden seien und unter seiner Aufsicht erfolgten. Hinzu komme der Umstand, dass während der Dauer der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten die Praxisvertretung nicht an einen anderen Arzt übertragen worden sei. Daher sei es auch unerheblich, dass er die streitgegenständlichen Leistungen nicht selbst durchgeführt habe. Eine geringfügige Tätigkeit genüge, da § 1 Abs. 3 MB/KT jede berufliche Tätigkeit erfasse, was dessen Auslegung ergebe. Im Einzelfall könne einer missbräuchlichen Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit bei nur ganz geringfügiger Berufsausübung des Versicherten mit einer Korrektur nach § 242 BGB bzw. im Rahmen der bei einer Prüfung eines außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmenden wertenden Betrachtung begegnet werden (vgl. BGH r + s 2007, 460, beck-online). Dafür sei hier jedoch kein Raum, da der Kläger selbst vorträgt, dass delegierbare Leistungen ein elementarer Bestandteil des Praxisalltags seien. Die Ansprüche seien auch nicht im Sinne des § 199 BGB verjährt, da die Beklagte von den den Anspruch begründenden Umständen erst Ende Oktober 2024 bei der routinemäßigen Prüfung Kenntnis erlangt habe.
Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Kündigung der Krankentagegeldversicherung vom 13. November 2024 unwirksam sei und das Versicherungsverhältnis unverändert fortbestehe. Der außerordentliche Kündigungsgrund nach § 314 Abs. 1 S. 1 BGB bestehe hier im Erschleichen der Versicherungsleistung, weil der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit innerhalb der ca. vier Jahre trotz Geltendmachung von Versicherungsleistungen gegenüber der Beklagten wiederholt, mithin in 13 Zeiträumen mit unterschiedlichster Dauer, nachgegangen sei. Darin liege eine derart schwere Verletzung der Pflichten des Klägers im Rahmen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages, dass ein Festhalten am Vertrag für die Beklagte im Ergebnis der Interessenabwägung unzumutbar sei.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiterem Krankentagegeld in Höhe von 5.700,00 €. Er verlange für die Zeiträume vom 29. August 2024 bis 10. September 2024 und 9. Oktober 2024 bis 14. Oktober 2024 weiteres Krankentagegeld, ohne hinreichenden Vortrag dafür zu leisten, insbesondere aus welchen Gründen die konkrete Ausübung der Tätigkeit nicht mehr möglich gewesen sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die landgerichtliche Entscheidung auf Rechtsfehlern und einer unvollständigen Würdigung des Parteivortrags beruhe. Unzutreffend stelle das Landgericht für sämtliche streitigen Zeiträume darauf ab, dass der Kläger „schon nach seinem eigenen Vortrag“ nicht arbeitsunfähig gewesen sei, weil er seine berufliche Tätigkeit „ausgeübt“ habe. Es setze den Begriff der „Ausübung“ der beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 MB/KT 2009 mit jeder Form von Praxisverantwortung und – letztlich – mit jedem Fortbestehen eines Praxisbetriebs gleich, ohne das konkrete Tätigkeitsprofil eines niedergelassenen Dermatologen/Allergologen zu beachten. Das Urteil arbeite nicht heraus, welche Tätigkeitsbestandteile für einen niedergelassenen Dermatologen/Allergologen in der konkreten Praxis des Klägers arbeitsmedizinisch prägend seien (Untersuchung, Befunderhebung, Diagnose, Indikationsstellung, invasive und nichtinvasive Behandlungsmaßnahmen, Aufklärung und Einwilligung, Therapieentscheidungen, Verlaufskontrolle, ärztliche Dokumentation im Kernbereich – alles als persönliche Arbeitsleistung), und welche Tätigkeiten demgegenüber nur organisatorische, administrative oder delegationsbegleitende Randvorgänge darstellen. Nur weil die Praxis – ggf. mit delegierbaren Leistungen – weiterlaufe, übe der Kläger seine berufliche Tätigkeit nicht aus. In einer fachärztlichen Praxis mit Assistenzpersonal sei der Fortbetrieb der Praxis (insbesondere bei delegierbaren Verrichtungen) kein Beleg dafür, dass der Praxisinhaber persönlich ärztliche Kernleistungen erbracht habe oder arbeitsmedizinisch dazu leistungsfähig gewesen sei. Aus Abrechnungsvorgängen und der Existenz delegationsfähiger Leistungen folge nicht automatisch die persönliche Berufsausübung des Versicherungsnehmers. Entscheidend sei vielmehr die arbeitsmedizinische Leistungsfähigkeit bezogen auf das konkrete Tätigkeitsprofil. Arbeitsunfähigkeit sei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil einzelne, isolierte Handlungen theoretisch noch möglich erscheinen oder weil – aus Gründen der Patientensicherheit und Praxisorganisation – ein Mindestmaß an Koordination erfolge. Für beratende Berufe, insbesondere Ärzte, komme hinzu, dass sie berufs- und vertragsarztrechtlich nicht frei seien, ihre Tätigkeit schlicht „auf Null“ zu stellen, ohne die Versorgung der Patienten strukturiert sicherzustellen. Der Vertragsarzt sei im Umfang seines Versorgungsauftrages zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet (§ 95 Abs. 3 SGB V). Das bedeute in der Praxis, dass auch im Krankheitsfall – je nach Struktur der Praxis – zwingende Sicherungs- und Organisationspflichten (Terminabsagen/Umsteuerung, Vertretungsorganisation, Überleitung akuter Fälle, Vermeidung von Behandlungslücken, Überprüfung delegierter Abläufe auf Patientensicherheit) bestehen. Solche Maßnahmen dienen primär der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung und der Gefahrenabwehr. Das Landgericht hätte daher – bevor es aus Delegationsumständen auf fehlende Arbeitsunfähigkeit schließt – zunächst feststellen müssen, welche konkreten ärztlichen Kernverrichtungen der Kläger in den streitigen Zeiträumen tatsächlich selbst vorgenommen haben soll (wenn überhaupt) und ob er hierzu nach medizinischem Befund leistungsfähig war, was fehle. Es hätte den Sachverhalt aufklären und beweiswürdigend feststellen müssen, ob der Kläger im konkreten Tätigkeitsprofil arbeitsmedizinisch in der Lage war, seine prägenden ärztlichen Kernleistungen zu erbringen, und ob er diese in den streitigen Zeiträumen tatsächlich erbracht hat. Das Urteil verknüpfe stattdessen Delegationsrealität und Praxisbetrieb pauschal mit persönlicher Tätigkeit. Entscheidend sei aber der „bisher ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung“. Selbst wenn einzelne Tätigkeiten im beruflichen Umfeld noch möglich seien, folge daraus nicht ohne weiteres, dass die Arbeitsunfähigkeit insgesamt entfalle. Das Landgericht habe fehlerhaft die notwendige medizinisch-tätigkeitsbezogene Prüfung ersetzt durch eine normative Pauschalwertung („Delegation ist Praxisalltag – also Berufsausübung – also keine Arbeitsunfähigkeit“).
Widersprüchlich sei, dass es einerseits die Arbeitsunfähigkeit aus „eigener Tätigkeit“ herleite, andererseits aber für die – im Urteil gesondert behandelten – weiteren Zeiträume moniere, es fehle an Vortrag, „welche konkreten Tätigkeiten“ nicht mehr möglich gewesen seien, und die Vorlage von AU-Bescheinigungen nicht genügen lasse. Schließlich seien die AU-Zeiträume langjährig dokumentiert und Diagnosen aus dem psychischen/psychosomatischen Bereich ausgewiesen, womit sich das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen. Es habe den Sachverhalt nicht in dem Umfang aufgeklärt, wie es § 286 ZPO und der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten, und habe damit die Grenzen richterlicher Würdigung überschritten. Wenn das Gericht diesen Vortrag für nicht ausreichend halte, hätte es gemäß § 139 ZPO auf die aus seiner Sicht bestehenden Defizite hinweisen und dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung oder zur Benennung geeigneter Beweismittel geben müssen.
Die Annahme des Landgerichts, die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13. November 2024 sei wirksam, beruhe auf mehreren selbständig tragenden Rechtsfehlern. Für das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis seien – unstreitig – die MB/KT 2009 maßgeblich, die einen ausdrücklichen Hinweis auf § 314 BGB nicht enthalten. Das Landgericht baue seine zentrale Wertung zur Kündigungswirksamkeit damit auf einen vermeintlichen Bedingungsinhalt auf, den es im konkreten Vertragsverhältnis so nicht gebe. Es verkenne auch die dogmatischen Anforderungen an eine fristlose Kündigung in der Krankentagegeldversicherung. Die behauptete Pflichtverletzung werde im Wesentlichen aus derselben Annahme hergeleitet, die bereits den Versicherungsfall entfallen lassen soll, nämlich aus der unterstellten fortgesetzten Berufsausübung des Klägers. Eine eigenständige, auf den Kündigungstatbestand bezogene Würdigung fehle. Gerade bei Dauerschuldverhältnissen mit existenzieller Bedeutung – wie der Krankentagegeldversicherung für einen selbständig tätigen Arzt – verlange § 314 BGB eine umfassende Interessenabwägung. Diese habe sich nicht in der Feststellung zu erschöpfen, dass dem Versicherer die Fortsetzung des Vertrags „unzumutbar“ sei, sondern muss konkret darlegen, weshalb mildere Mittel nicht ausreichen und warum dem Versicherungsnehmer der vollständige Verlust des Versicherungsschutzes zuzumuten sei. An dieser Stelle bleibe das Urteil auffällig vage. Es setze sich weder damit auseinander, ob die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung auf Leistungsablehnung, Rückforderung einzelner Beträge oder eine vertragliche Klarstellung hätte zurückgreifen können, noch damit, ob eine Abmahnung oder zumindest eine eindeutige Hinweiserteilung erforderlich gewesen wäre. Das Landgericht habe auch den subjektiven Vorwurf der Treuwidrigkeit oder gar des „Erschleichens“ von Leistungen nicht tragfähig unterlegt. Die Feststellung, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis der fehlenden Leistungsvoraussetzungen bewusst falsche Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, um den Versicherer zu täuschen, fehle.
Im Hinblick auf die Rückforderung nach § 812 BGB habe das Landgericht verkannt, dass § 812 BGB einen klar bestimmbaren fehlenden Rechtsgrund voraussetzt, der im Zeitpunkt der Leistung objektiv nicht bestanden haben dürfte. Gerade im Bereich der Krankentagegeldversicherung sei diese Feststellung nicht schematisch möglich, sondern setze eine zeit- und leistungsbezogene Betrachtung voraus. Das Landgericht habe dementgegen die Rückforderung über einen langen Zeitraum – teilweise mehrere Jahre – pauschal als einheitlichen Bereicherungsanspruch behandelt. Es differenziere nicht zwischen einzelnen Leistungszeiträumen, unterschiedlichen medizinischen Befunden und wechselnden tatsächlichen Umständen und habe auch die von der Beklagten behauptete Summe von 17.790,97 € einschließlich Zinsen ungeprüft übernommen.
Mit seiner innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erhobenen „Verwertungsrüge“ macht der Kläger zudem die Unverwertbarkeit der von der Beklagten herangezogenen Patientenunterlagen geltend, da eine zweckwidrige Nutzung von Kranken- und Behandlungsdaten aus privaten Krankenversicherungsverhältnissen der Krankenversicherungsnehmer der Beklagten vorhanden sei, denn die Beklagte stütze ihren Betrugsvorwurf maßgeblich auf Daten, die ihr nicht im Verhältnis zum Berufungskläger, sondern ausschließlich im Rahmen eigenständiger privater Krankenversicherungsverträge mit Dritten (ihren Versicherungsnehmern) anvertraut worden seien. Diese Daten betreffen hochsensible Gesundheits- und Behandlungsinformationen und unterliegen einem besonders strengen Zweckbindungsregime, nämlich der Prüfung der Leistungspflicht im jeweiligen Versicherungsverhältnis. Eine Nutzung zur Begründung von Betrugsvorwürfen gegen den behandelnden Arzt stelle einen Zweckwechsel dar, der weder von einer vertraglichen Einwilligung der Versicherungsnehmer noch von einer gesetzlichen Erlaubnisnorm gedeckt sei. Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO schreibe die Zweckbindung ausdrücklich fest. Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersage die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich. Die Ausnahmevorschrift des Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO („Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen“) greife hier nicht durch, weil sie nur solche Rechtsansprüche erfasse, die den betroffenen Personen selbst zuzuordnen seien oder bei denen deren Datenverwendung erforderlich sei. Es liege damit eine zweckfremde Sekundärverwendung von Gesundheitsdaten vor, die das Vertrauensverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer strukturell untergrabe. Würde man es zulassen, dass der Versicherer diese Daten ohne Einwilligung der Betroffenen in beliebigen Drittprozessen verwertet, würde dies den datenschutzrechtlichen Schutzstandard faktisch entleeren. § 213 VVG beschränke die Datenerhebung und -verwendung ausdrücklich auf die Prüfung des Versicherungsfalls und enthalte keine Ermächtigung, Kranken- und Behandlungsdaten von Versicherungsnehmern zur Prozessführung gegen außenstehende Dritte zu verwenden, was dem Schutzzweck der Vorschrift zuwiderliefe. Eine grundsätzliche Verarbeitungsbefugnis bestehe nicht. Die Aufnahme zweckwidrig erlangter Gesundheitsdaten in die Gerichtsakte entfalte irreversible Wirkungen und verletze nicht nur Rechte des Berufungsklägers, sondern vor allem die Grundrechte der betroffenen Versicherungsnehmer. Das Beweisinteresse der Beklagten wiege demgegenüber gering, da ihr zur Substantiierung ihres Vortrags zahlreiche mildere Mittel ohne Rückgriff auf Drittgesundheitsdaten zur Verfügung stehen. Jedenfalls sei eine streng begrenzte, echte Anonymisierung angezeigt, die sämtliche direkten und indirekten Identifikationsmerkmale sowie sämtliche medizinischen Inhalte erfasse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Dezember 2025, Az. 15 O 48/25, aufzuheben und
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Krankentagegeldversicherungsverhältnis (Versicherungsscheinnummer …; Tarife 424, 425, 604, 605, 609) durch die Kündigung der Beklagten vom 13. November 2024 nicht beendet worden ist, sondern unverändert hilfsweise unter Ausschluss des Risikos psychischer Erkrankungen fortbesteht.
2. festzustellen, dass die Rückzahlungsforderung der Beklagten in Höhe von 17.790,97 € nicht besteht.
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Krankentagegeld für die Zeiträume 29. August 2024 bis 10. September 2024 sowie 9. Oktober 2024 bis 14. Oktober 2024 in Höhe von 5.700 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Höhe seit dem 15. Januar 2025 zu zahlen.
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.583,89 €nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Verweis auf und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie stimmt der Erweiterung des Klageantrags zu 2) nicht zu und rügt diesen als verspätet. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. Insbesondere lasse der Kläger absolut unberücksichtigt, dass er zu den einzelnen Behandlungsfällen und konkreten Behandlungen nicht näher vorgetragen habe. Es sei erstinstanzlich bestritten worden, dass es sich bei den in der Klageerwiderung genannten AU-Zeiträumen und abgerechneten ärztlichen Leistungen vollständig um delegierbare Leistungen gehandelt habe. Einen solchen Nachweis habe der Kläger erstinstanzlich nicht erbringen können. Wenn der Kläger meint, dass das Erstgericht die Höhe der Rückforderung ungeprüft übernommen habe, dann liege dies auch daran, dass der Kläger diese überhaupt nicht bestritten habe.
Hinsichtlich der geltend gemachten Krankentagegeldansprüche ignoriere der Kläger, dass Vortrag zu seiner beruflichen Tätigkeit im Rechtsstreit für verschiedene Prüfungsgegenstände Relevanz habe. Es gehe nicht nur allein um die Beschreibung der beruflichen Tätigkeit des Klägers vor Eintritt der behaupteten Arbeitsunfähigkeit, sondern auch um eine detaillierte Schilderung, weshalb dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen welche (Teil-)Tätigkeiten konkret nicht mehr möglich gewesen seien. Schließlich sei das Erstgericht nicht verpflichtet, den Sachverhalt „aufzuklären“ im Sinne einer Amtsermittlung.
Es sei für die Beklagte selbstverständlich, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden – sowohl im Allgemeinen als auch im vorliegenden Fall. Zudem sei anerkannt, dass die Betrugsprävention als berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gelte. Es habe im vorliegenden Fall zu keiner Zeit ein automatisierter Datenabgleich der Daten von anderen Versicherungsnehmern durch die EDV der Beklagten mit den AU-Zeiten des Klägers stattgefunden. Vielmehr sei der Vertrag des Klägers von den zuständigen Sachbearbeitern aus dem Bereich Krankentagegeld an den Spezialsachbearbeiter im Bereich Betrugsabwehr mit der Bitte gemeldet worden, den sehr auffälligen Schadensverlauf routinemäßig im Hinblick auf Betrugsindikatoren zu überprüfen. Als ersten Schritt habe die Beklagte im Wege einer sogenannten OSINT-Recherche das Internet nach Anhaltspunkten durchsucht, ob der Kläger während den AU-Zeiten gearbeitet haben könnte. Bei jeder OSINT-Recherche seien ausschließlich solche Daten herangezogen worden, welche im Internet öffentlich aufrufbar seien. Erst nach Auffinden der Zeitungsartikel habe der Spezialsachbearbeiter eine „manuelle“ (i.S.e. nicht automatisierten) Auswertung dahingehend veranlasst, den Bestand nach privatärztlichen Rechnungen zu durchsuchen, welche der Kläger für die Behandlung seiner Patienten (die bei der Beklagten versichert sind) ausgestellt habe. Das Anlagenkonvolut BLD 7 enthalte nur vollständig anonymisierte Ausfertigungen der maßgeblichen Rechnungen. Da hieraus keinerlei personenbezogenen Daten hervorgehen, stehe dies im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften ohne Erfüllung des Tatbestands des § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB.
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2026 persönlich angehört. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Juni 2026 die Aussetzung des Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO wegen eines infolge ihrer Strafanzeige vom 27. November 2024 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder beantragt. Dem ist der Kläger entgegengetreten.
II. / 1.
Das Verfahren war nicht nach § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen. Nach § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Zweck des § 149 ZPO ist es also, dem Zivilrichter die Möglichkeit zu geben, sich die besseren Erkenntnismöglichkeiten eines Strafverfahrens dann zu Nutze zu machen, wenn sich eine schwierige Beweislage im Zivilrechtsstreit voraussichtlich nicht oder nicht so gut wie im Ermittlungsverfahren wird klären lassen (OLG Frankfurt a.M., OLG-Report 1998, 334; OLG Köln, OLG-Report 1998; 132; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1531; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 59. Aufl. [2001], § 149 Rdnr. 2). Die Tatsachen, die in diesem Sinne eine Aussicht auf bessere Erkenntnis im Strafverfahren eröffnen, sind im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 149 ZPO abzuwägen gegen das achtenswerte Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Entscheidung über sein Begehren (Beschleunigungsgebot, OLG Stuttgart, NJW 1991, 1556; OLG Frankfurt a.M., OLG-Report 1998, 334; OLG Köln, OLG-Report 1998, 132; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 149 Rdnr. 2; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 01.02.2001 - 24 W 5/01, NJW-RR 2001, 1649, beck-online).
Die Abwägung der hier vorliegenden Umstände ergibt, dass das Verfahren nicht auszusetzen war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das von der Beklagten in Bezug genommene Ermittlungsverfahren bessere Erkenntnismöglichkeiten bietet, als der bisherige Vortrag der Beklagten einschließlich der zur Akte gereichten Anlagen und der durch die persönliche Anhörung des Klägers gewonnene Eindruck des Senats über die Hintergründe seines Verhaltens. Das Agieren der Beklagten verdeutlicht vielmehr selbst, dass sie dem Ergebnis des genannten Ermittlungsverfahrens ein geringes Gewicht beimisst, da sie dieses erstmals nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 19. Juni 2026 erwähnte, obwohl sie es bereits durch Strafanzeige vom 27. November 2024 eingeleitet hatte. Darüber hinaus bleibt das Ende des Ermittlungs-/Strafverfahrens völlig offen, während der Kläger ein erhebliches Interesse an der zeitnahen Entscheidung seines Falles hat, welche die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht unerheblich beeinflussen kann.
2.
Die Berufung des Klägers hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
Sie ist zulässig, weil form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist hinsichtlich der Unwirksamkeit der Kündigung (a) in vollem Umfang und hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs (b) in Höhe von 4.160,00 € nebst Zinsen in Höhe von 1.011,65 € begründet sowie hinsichtlich des weiteren Krankentagegelds (c) und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (d) unbegründet.
a)
Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13. November 2024 ist unwirksam. Sie richtet sich aufgrund des ausdrücklichen Verweises in den Versicherungsbedingungen auf die gesetzlichen Regelungen (§ 14 Abs. 2, S. 30 Anlage BLD 1-1) nach § 314 BGB, was auch höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH Urt. v. 03.10.1984 – IVa ZR 76/83, BeckRS 2010, 06936, beck-online). Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Beachtlich ist im vorliegenden Fall, dass es sich um eine außerordentliche Kündigung der privaten Krankentagegeldversicherung handelt, die vielfach – und so auch hier – den fehlenden Sozialversicherungsschutz ersetzt. Deshalb rechtfertigen auch wiederholte Verstöße gegen vertragliche Pflichten des Versicherungsnehmers nicht ohne weiteres die für diesen sehr einschneidende fristlose Kündigung des Vertrages. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt erst dann vor, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt (vgl. BGH, Urt. v. 03.10.1984 – IVa ZR 76/83, BeckRS 2010, 06936, beck-online; OLG Saarbrücken, VersR 1996, 362; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2005, 1119; OLG Hamm, Urt. v. 24.02.2006 – 20 U 179/05, BeckRS 2006, 05040 Rn. 14, beck-online). Selbst eine Täuschung des Versicherungsnehmers zum Erschleichen von Versicherungsleistungen aus einer Krankentagegeldversicherung berechtigt den Versicherer nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die Krankheitskostenversicherung aus wichtigem Grund zu kündigen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.11.2006 - 12 U 250/05, Rn. 39 nach juris). Insoweit ist in diesem Bereich eine wertende Betrachtung vorzunehmen, bei der nach § 314 Abs. 1 S. 2 BGB alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen abzuwägen sind (BGH, NJW-RR 2007, 1624, beck-online; BGH, Urt. v. 03.10.1984 – IVa ZR 76/83, BeckRS 2010, 06936, beck-online).
Diese Gesamtabwägung ergibt, dass das krankheitsgeprägte Verhalten des Klägers zur Dokumentation der von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen - jedenfalls ohne vorhergehende Abmahnung - nicht geeignet ist, ein vorwerfbares Verhalten zu begründen, welches die Annahme eines erheblichen Vertrauensbruchs bzw. Betrugsvorwurfs und damit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Nach den – von der Beklagtenpartei vorgetragenen - Umständen ist der Kläger trotz Krankmeldung innerhalb von fünf Jahren an 21 bzw. 17 Tagen beruflich tätig geworden. Die Daten der behaupteten tatsächlichen Berufsausübung beinhalten bei Betrachtung der vorgetragenen Krankheitsdauer nahezu ausschließlich den ersten oder letzten Tag der jeweiligen Krankschreibung. Es kann daher schon aus diesem Grund keine Rede davon sein, dass der Kläger etwa durchgängig voll berufstätig war und sich gleichwohl von dem Versicherer Tagegeld auszahlen ließ (zur regelmäßigen mehrmals wöchentlichen Berufsausübung: OLG Hamm, Urt. v. 24.2.2006 – 20 U 179/05, BeckRS 2006, 05040 Rn. 14, beck-online). Darüber hinaus hat sich der Senat durch die persönliche Anhörung des Klägers im Termin vom 10. Juni 2026 davon überzeugen können, dass die von der Beklagten in Bezug genommenen Daten in erheblichem Umfang fehlerbehaftet sein können. Der Kläger hat anschaulich beschrieben, dass er aufgrund seiner - auch für den Senat im Rahmen der Anhörung wahrnehmbaren - ADHS-Erkrankung jedenfalls bei der Dokumentation sehr unstrukturiert arbeite und dies aufgrund des Personalmangels nicht bzw. nur schwer abzufangen sei. Er wisse, dass, wenn seine Helferinnen die Akte nach einem abgesagten Termin wieder aufrufen, eine Leerzeile entstehe. In diese Zeile trage er dann - ohne dem bislang eine besondere Bedeutung beigemessen zu haben - seine Behandlung ein, ohne auf das dort aufgeführte Datum zu achten. Es sei auch so, dass er Leistungen regelmäßig nicht schaffe, sogleich einzutragen, sodass dies ca. bis zu zwei Monate später nachgeholt werde. Die Rechnungen können daher insoweit falsche Tage ausweisen, was den meisten Patienten jedoch egal sei. Nur auf Meldung des Patienten werde dies korrigiert. Es sei auch passiert, dass er eine Behandlung eines Patienten eingetragen habe, die nach dessen Tod datierte. Im Hinblick auf die von ihm ausgefüllten Formulare zu den Schließzeiten seiner Praxis gab er nachvollziehbar an, das er sich an das von der Beklagten gestellte „Uralt-Formular“ gebunden gesehen habe, das ihm nicht die Möglichkeit eröffnet habe, Einzelheiten zur Schließung einzutragen.
Der Senat hält die Angaben des Klägers aufgrund seiner Erzählstruktur und seines Auftretens für glaubhaft und ihn für glaubwürdig. Insgesamt zeigte er sich einsichtig und räumte seine fehlerbehaftete Arbeitsweise mehrmals nachvollziehbar ein. Der Senat ist deshalb im Ergebnis davon überzeugt, dass der Kläger hier nicht versuchte, Leistungen von der Beklagten zu erschleichen, sondern dass er im Wesentlichen unstrukturiert und unbedacht handelte, was dem Krankheitsbild, das dem Senat aus persönlicher Erfahrung eines Senatsmitglieds mit einem Angehörigen bekannt ist, entspricht.
Um dem Kläger sein fehlerbehaftetes Verhalten mit den daran anschließenden einschneidenden Konsequenzen einer außerordentlichen Kündigung vor Augen zu führen, hätte es daher vor deren Ausspruch einer nach persönlicher Anhörung erfolgenden Abmahnung durch die Beklagte bedurft (§ 314 Abs. 2 BGB; ähnlich bei geringem Pflichtverstoß: OLG Hamm, Urteil vom 24. 8. 1990 - 20 U 302/89, r + s 1991, 140, beck-online). Unstreitig fehlt es an dieser, sodass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist.
b)
Gleichwohl kann die Beklagte die Rückzahlung der Versicherungsleistung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB in Höhe von 10.775,00 € für insgesamt 17 Tage, konkret für den 26.03., 31.03., 31.08., 02.11.2020, 08.02., 12.07.2021, 29.08.2022, 20.04., 31.07., 03.08., 18.09., 07.12., 11.12.2023, 08.04., 18.06., 13.10. und 14.10.2024, beanspruchen, denn welche Daten im Einzelnen fehlerhaft in die Rechnungen aufgenommen worden sein sollen, hat der Kläger nicht dargelegt.
Der Kläger hat Tagegeldleistungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag erlangt, obwohl er an den vorgenannten Tagen entgegen der Regelung in § 1 Abs. 3 MB/KT 2009 (Anlage BLD 1-1) seine ärztliche Tätigkeit nach der eigenen Dokumentation ausgeübt hat. Dies wird durch die zur Akte gereichten Rechnungen des Anlagenkonvoluts BLD 7 belegt - allerdings nicht in Höhe von 4.160,00 € nebst Zinsen in Höhe von 1.011,65 € für den 13.08., 17.08., 20.08. und 27.08.2020.
aa) Unabhängig von der Beurteilung, ob delegierbare Leistungen eine tatsächliche Berufsausübung i.S.d der vertraglichen Regelung darstellen, sind jedenfalls die abgerechneten Gebührenziffern 1 und 3 (Beratung, auch telefonisch), Ziffer 5 und 7 (Untersuchung Hautorgan) sowie Ziffer 750 (Dermatoskopie) als persönliche ärztliche Leistung einzuordnen. Dies hat der Kläger im Schriftsatz vom 12. November 2025 (S. 6) selbst eingeräumt. In der Berufungsbegründung führt er ebenfalls aus, dass „Untersuchung, Befunderhebung, Diagnose, Indikationsstellung, invasive und nichtinvasive Behandlungsmaßnahmen, Aufklärung und Einwilligung“ (BB 4) sowie „Anamnese, körperliche Untersuchung, Indikationsstellung, Aufklärung, Therapiewahl“ (BB 8) zu den höchstpersönlichen Leistungen des Arztes gehören. Insoweit belegen die Rechnungen seine persönlichen Leistungen wie folgt:
Rechnung Nr. Gebührenziffern Behandlungsdatum
16341-2000-0000 Nr. 3, 7 und 750 26.03.2020
16341-2000-0000 Nr. 5 und 750 31.03.2020
16341-1744-0003 Nr. 7 und 750 31.08.2020
16341-0752-0004 Nr. 5 und 750 02.11.2020
16341-0752-0006 Nr. 7 und 750 08.02.2021
16341-0752-0009 Nr. 5 und 750 12.07.2021
16341-1744-0006 Nr. 1 29.08.2022
16341-2229-0003 Nr. 1 20.04.2023
16341-2785-0000 Nr. 1, 7 und 750 31.07.2023
16341-2023-0013 Nr. 1, 7 und 750 03.08.2023
16341-2795-0001 Nr. 1, 7 und 750 18.09.2023
18341-2885-0000 Nr. 1, 7 und 750 07.12.2023
18341-2244-0007 Nr. 1, 7 und 750 11.12.2023
16341-2795-0004 Nr. 1, 7 und 750 08.04.2024
16341-2795-0005 Nr. 7 und 750 18.06.2024
16341-2519-0002 Nr. 7 und 750 13.10.2024
16341-3047-0000 Nr. 1, 7 und 750 14.10.2024
Höchstpersönliche ärztliche Leistungen für den 13.08., 17.08., 20.08. und 27.08.2020 gehen aus den Rechnungen dagegen nicht hervor.
bb) Die Rechnungen sind entgegen der Ansicht des Klägers auch verwertbar. Dies ergibt die hier vorzunehmende Interessenabwägung unter Beachtung der Regelungen der DSG-VO. § 213 VVG ist dagegen nicht einschlägig, denn dieser betrifft lediglich die Daten des Versicherungsnehmers (Klägers), nicht aber der unbeteiligten Dritten.
(1) Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gelten Datenverarbeitungen als rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sind und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen entgegenstehen. Im Rahmen der Regelung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO kommt jedes legitime Interesse des Verantwortlichen in Betracht, das wirtschaftlicher, rechtlicher oder ideeller Natur sein kann, nicht jedoch bloße Allgemeininteressen. In den Erwägungsgründen finden sich hierzu als Beispiele die Verhinderung von Betrug, die Direktwerbung, der Datenaustausch innerhalb einer Unternehmensgruppe (vgl. Erwägungsgrund 46 ff. DS-GVO). Diese Beispiele zeigen, dass vielfältige und unterschiedlich bedeutsame berechtigte Interessen berücksichtigungsfähig sein können. Eine möglichst weite Interpretation des berechtigten Interesses ist damit geboten (Albers/Veit in BeckOK Datenschutzrecht DS-GVO Art. 6 Rn. 49; Langheid/Wandt/Beyer/Wiedefeld, 3. Aufl. 2024, 5. Teil. Kap. 31., beck-online).
Weiterhin müsste die konkrete Form der Verarbeitung und anschließende Verwertung im Rahmen der Antragsstellung als „erforderlich“ anzusehen sein. Dies ist dann der Fall, wenn keine geeigneteren und milderen Mittel ergriffen werden können, um die berechtigten Interessen zu erfüllen (BGH NJW 2018, 3178 Rn. 82; Plath in Plath DS-GVO Art. 6 Rn. 56; Langheid/Wandt/Beyer/Wiedefeld, 3. Aufl. 2024, 5. Teil. Kap. 31., beck-online).
Schließlich sieht Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO eine Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und denen des Verantwortlichen oder Dritter vor. Zu fragen ist, ob die „Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern“, die zuvor erörterten berechtigten Interessen der Versicherer überwiegen. In diesem Zusammenhang sind Art, Inhalt und Aussagekraft der betroffenen Daten an dem mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck zu messen. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass ein bloßes Tangieren der Rechte der betroffenen Person die Datenverarbeitung nicht unzulässig macht, sondern bei gleichwertigen Interessen („non liquet“) eine Verarbeitung stattfinden darf (Schulz in Gola/Heckmann DS-GVO Art. 6 Rn. 58; in diese Richtung auch Reimer in Sydow DS-GVO Art. 6 Rn. 63; Langheid/Wandt/Beyer/Wiedefeld, 3. Aufl. 2024, 5. Teil. Kap. 31., beck-online).
Die Bewertung hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Für den Betroffenen streiten bei der Abwägung nach dem Wortlaut der Norm, dessen Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten. Hierbei ist insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen nach Art 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Demgegenüber steht die Stärke bzw. Bedeutung des berechtigten Interesses, wobei die explizit genannten Zwecke der Betrugsprävention und Direktwerbung sowie des konzerninternen Datentransfers in Anbetracht der ausdrücklichen Erwähnung in Erwägungsgrund 47 bzw. 48 DS-GVO als besonders starke Interessen gelten (Langheid/Wandt/Beyer/Wiedefeld, 3. Aufl. 2024, 5. Teil. Kap. 31. m.w.N., beck-online).
Soweit es um die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, zum Zweck der Betrugsabwehr geht, sind zudem die weiteren Anforderungen des Art. 9 DS-GVO i.V.m. Art. 6 DS-GVO zu beachten. Danach ist es nicht ausreichend, wenn die Verarbeitung auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden kann oder diese zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Gleichwohl bietet auch Art. 9 DS-GVO in bestimmten Grenzen eine Grundlage zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Regelung des Art. 9 Abs. 2 lit. f DS-GVO, wonach eine Verarbeitung rechtmäßig sein kann, wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist. Unerheblich ist es dabei, ob die Verarbeitung zur Abwehr oder zur Geltendmachung von Ansprüchen erfolgt. Grundsätzlich umfasst Art. 9 Abs. 2 lit. f DS-GVO nicht nur die gerichtliche Geltendmachung, sondern auch die außergerichtliche Inanspruchnahme. Dabei stellt auch die Begründung eines entsprechenden Anspruchs einen Anwendungsfall von Art. 9 Abs. 2 lit. f DS-GVO dar, auch wenn diese ausdrücklich unerwähnt bleibt (Langheid/Wandt/Beyer/ Wiedefeld, 3. Aufl. 2024, 5. Teil. Kap. 31. Rn. 120, beck-online).
Weiter muss der Umfang der Datenverarbeitung erforderlich sein. Dabei bedeutet Erforderlichkeit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO, dass eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. Es muss nicht im Einzelnen nachgewiesen sein, dass die Datenverarbeitung auch konkret erforderlich ist, wenn sie jedenfalls aus einer ex ante-Perspektive als erforderlich erscheint. Notwendig und ausreichend ist eine plausible Begründung beispielsweise der Beweiserheblichkeit ex ante. Ausreichend für die Verarbeitung zum Zweck der Betrugsbekämpfung ist es, wenn jedenfalls ein Anlass besteht, der auf einen Betrugsfall hindeutet, etwa bei Auffälligkeiten in der Leistungsabrechnung (Langheid/Wandt/Beyer/ Wiedefeld, 3. Aufl. 2024, 5. Teil. Kap. 31. Rn. 122, beck-online).
(2) Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Datenverarbeitung hier nach Art. 6 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. f DS-GVO gerechtfertigt. Die Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Versicherers an der Betrugsabwehr und Verfolgung von zivilrechtlichen Ansprüchen die lediglich leicht tangierten Interessen der unbeteiligten Versicherungsnehmer überwiegen.
Zwar handelt es sich hier um den Bereich sensibler Gesundheitsdaten von Patienten. Die betroffenen Versicherungsnehmer sind in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht jedoch nur sehr leicht betroffen. Die Gesundheitsdaten der dritten Versicherungsnehmer sind anonymisiert (vgl. BLD 7), d.h. die personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) des jeweiligen Patienten sind nicht genannt. Das Behandlungsdatum und die Behandlung ist damit personell nicht ohne weiteres zuzuordnen. Sofern der Kläger als behandelnder Arzt eine Zuordnung vornehmen kann, unterliegt er einer Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber seinen Patienten. Insofern sind auch keine Nachteile für die dritten Versicherungsnehmer zu befürchten.
Die konkrete Form der Verarbeitung und anschließenden Verwertung war auch als „erforderlich“ anzusehen, da keine geeigneteren und milderen Mittel ergriffen werden konnten, um die berechtigten Interessen zu erfüllen. Die Beklagte hatte aus öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Internet bereits Anhaltspunkte für eine berufliche Tätigkeit des Klägers im zeitlichen Zusammenhang mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers erlangt (Anlagen BLD 3 bis BLD 5), die Anhaltspunkte und den Verdacht eines Leistungsbetruges rechtfertigten. Die aus diesem Anlass erfolgte Auswertung der Daten war zum Beleg ihres Verdachts angezeigt. Ein anderes Mittel stand ihr dazu nicht zur Verfügung.
Der Datenabgleich durch die Beklagte erfolgte sodann – unbestritten – anlassbezogen durch händischen Abgleich der Patientendaten und der AU-Daten, also nicht etwa vollumfänglich und automatisiert. Dieser Beeinträchtigung der informationellen Selbstbestimmung von geringem Gewicht überwiegen die Interessen des Versicherers, der anderenfalls nahezu keine Möglichkeiten hat, Betrugsversuche seines versicherten Arztes aufzudecken und Rückforderungsansprüche belastbar zu begründen. Schließlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Betrugsbekämpfung ein zentrales Thema für die Versicherungswirtschaft, sowohl bei Vertragsschluss als auch während der Vertragslaufzeit, dem durch die Verwendung anonymisierter, anlassbezogen und manuell ermittelter Daten Rechnung zu tragen ist.
cc) Aufgrund des Ausmaßes der Berufsausübung dürfte hier jedenfalls der Leistungsfreiheit des Versicherers auch ein Berufen des Klägers auf § 242 BGB wegen nur ganz geringfügiger Berufsausübung (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1992, NJW-RR 1993, 407; NJW-RR 2007, 1624, beck-online) nicht entgegenstehen.
dd) Die Ansprüche sind auch nicht im Sinne des § 199 BGB verjährt, da die Beklagte von den den Anspruch begründenden Umständen erst Ende Oktober 2024 bei der routinemäßigen Prüfung Kenntnis erlangt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (LGU 8) wird verwiesen. Die negative Feststellungsklage hemmt die Verjährung zwar nicht. Die dreijährige Regelverjährungsfrist ist aber noch nicht abgelaufen. Aufgrund der Kenntniserlangung erst in 2024 hat die Beklagte auch nicht in Kenntnis ihrer Nichtschuld (§ 814 BGB) geleistet.
ee) Im Ergebnis kann die Beklagte - mit Ausnahme für den 13.08., 17.08., 20.08. und 27.08.2020 - die Rückzahlung der Versicherungsleistungen verlangen. Deren Zusammensetzung hat sie mit Schriftsatz vom 22. Mai 2026 nebst Anlage BLD 8 dargelegt. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Von der Rückforderung in Höhe von 14.935,00 € sind danach für die vier genannten Tage insgesamt 4.160,00 € (4 x € 1.040,00) abzuziehen, sodass sie insgesamt 10.775,00 € vom Kläger beanspruchen kann. Die auf diesen Teil berechneten Zinsen (vgl. Punkt 39 der Anlage BLD 8) sind ebenfalls im Verhältnis zu kürzen, sodass die berechtigte Zinsforderung nur noch 252,91 € (1.264,56 € : 5 Tage, davon 4 unberechtigt) beträgt. Die Feststellungsklage ist deshalb hinsichtlich eines Betrages von 4.160,00 € und des darauf berechneten Zinsanteils von 1.011,65 € begründet.
c)
Die Klage auf Zahlung eines weiteren Krankentagegeldes ist dementgegen unbegründet. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf weiteres Krankentagegeld für die Zeiträume 29. August 2024 bis 10. September 2024 sowie 9. Oktober 2024 bis 14. Oktober 2024 in Höhe von 5.700 € hat der Kläger bis zuletzt nicht hinreichend dargelegt, auch nicht in der Berufungsinstanz, obwohl das Urteil die Klageabweisung zu diesem Punkt auf mangelnde Substantiierung gestützt hatte.
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht die Voraussetzungen des Krankentagegeldanspruchs umfassend und zutreffend erörtert (LGU 9f.), worauf verwiesen wird. Insoweit unterliegen die davon unabhängig geltend gemachten Ansprüche bezogen auf die Rückzahlung bereits erbrachter Versicherungsleistungen und die außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrags anderen Anspruchsvoraussetzungen und sind mit der Geltendmachung von Krankentagegeld nicht vergleichbar. Die bisherigen Darlegungen und die bloße Beireichung von AU-Bescheinigungen genügen zur Begründung des Tagesgeldanspruchs deshalb nicht.
d)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB für die Abwehr der im Ergebnis zu Unrecht ausgesprochenen Kündigung der Beklagten vom 13. November 2024, denn er hat den dafür erforderlichen Schadenseintritt nicht dargelegt. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung gerügt, dass jedweder Vortrag zum tatsächlichen Vorliegen eines Schadens fehle, insbesondere mangele es an einer an den Kläger adressierten Kostennote sowie Vortrag und Nachweis dazu, dass der Kläger diesen ausgleichen soll, zumal auch der Eintritt einer Rechtsschutzversicherung möglich sei. Da der Kläger dazu bis zuletzt nichts vorgetragen hat, kann vom Vorliegen eines Schadens nicht ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ausweislich des gerichtlichen Kostenhefts die Einzahlung der vom Kläger angeforderten Gerichtskostenvorschüsse durch eine Rechtsschutzversicherung erfolgte, sodass tatsächlich nahe liegt, dass diese bereits den Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten übernommen hat - mit den entsprechenden Folgen des § 86 Abs. 1 VVG. Gegenteiliges hat der Kläger nicht vorgebracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO nicht gegeben, da es sich bei der Bewertung der Berufsunfähigkeit um eine Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalles handelt.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Brandenburg in 11 U 110/25 entschieden?“