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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.07.2026 – 10 U 43/26

Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0716.10U43.26.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 7. Juli 2025 – 4 O 251/23 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten.

Aus den über den jeweiligen Betroffenen gespeicherten Daten erstellt die Beklagte automatisiert sogenannte Scorewerte. „Scoring“ bezeichnet ein mathematisch-statistisches Verfahren, das dazu dienen soll, das künftige Zahlungsverhalten einer natürlichen Person zu prognostizieren. Im Rahmen dieses Verfahrens werden bestimmte Daten des Betroffenen genutzt, um - unter Heranziehung anonymer Altdaten - eine Vergleichsgruppe zu bilden, für die sich dann aufgrund der bislang gesammelten Erfahrungen das Risiko bestimmen lässt, dass Forderungen aus Verträgen, die mit Mitgliedern dieser Gruppe geschlossen werden, ausfallen. Seinen mathematischen Ausdruck findet das auf diese Weise ermittelte Ausfallrisiko in einem Wahrscheinlichkeits- bzw. Scorewert.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Berechnung von Bonitätsscores zu seiner Person durch die Beklagte rechtswidrig sei, weil es sich dabei um eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DS-GVO) handele. Die Beklagte sei verpflichtet, die Erstellung und Mitteilung von Bonitätsscores nur dann vorzunehmen, wenn diese nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhten und dem Kläger für die rechtswidrige Erstellung und Mitteilung des Scores Schadensersatz zu zahlen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass Art. 22 Abs. 1 DS-GVO schon nicht einschlägig sei, da sie selbst keine Entscheidung im Sinne der Vorschrift treffe und anfragende Banken und Unternehmen regelmäßig neben dem Bonitätsscore weitere Informationen für ihre Entscheidung über die Kreditvergabe oder den Vertragsabschluss heranziehen würden. Im Übrigen sei die Erstellung und Mitteilung von Bonitätsscores nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gerechtfertigt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klageabweisung damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Bewertung seiner Bonität habe, weil er nicht dargelegt hat, dass die Beklagte selbst über die Kreditvergabe entscheidet oder der von ihr errechnete Scorewert ohne weitere Prüfung maßgeblich für eine Kreditentscheidung eines Unternehmens geworden ist. Auch eine Diskriminierung durch Verwendung eines Verfahrens, welches konkret das Alter oder Geschlecht berücksichtigt hat, habe der Kläger nicht konkret vorgetragen.

Da die Beklagte keine datenschutzrechtlichen Vorgaben bei ihrem Scoreverfahren verletzt habe, stehe dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Art. 82 DS-GVO zu; andere Anspruchsgrundlagen würden im Hinblick auf den Anwendungsvorrang der DS-GVO ohnehin ausscheiden.

Dem Kläger stehe auch kein weiterer Anspruch gegen die Beklagte aus Art. 15 DS-GVO, § 34 BDSG zu. Die Beklagte habe hinreichende Auskunft erteilt; Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring, den dahinter stehenden Algorithmus, bestehe schon nach dem Wortlaut des Art. 15 Absatz 1h DS-GVO nicht. Diesbezüglich könne sich die Beklagte zulässigerweise auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen.

Insoweit könne auch der Unterlassungsantrag zu 6 im Hinblick auf Art. 17 DS-GVO keinen Erfolg haben, denn das Scoring der Beklagten sei nicht rechtswidrig gewesen.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er geltend macht, das Landgericht habe seinen Vortrag lediglich selektiv und willkürlich gewürdigt. Das Landgericht habe mehrfach darauf abgestellt, dass der Kläger keinen einzigen Nachweis oder konkreten Vortrag erbracht habe, dabei habe er schriftsätzlich und im Rahmen der Verhandlung Beispiele angeführt.

Auch habe das Gericht die zwingende Notwendigkeit der Erteilung einer SCHUFA-Auskunft samt Bonitätsscore nicht hinreichend gewürdigt, da vielfach und branchenübergreifend kein Zweifel bestehe, dass ohne Auskunft der Beklagten ein Vertragsschluss nicht erfolgen werde.

Das Landgericht sei auch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das „Scoring“ der Beklagten keinen Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DS-GVO darstelle. Art. 22 Abs. 1 DS-GVO sei bereits vor dem Hintergrund der abstrakten Gefahr einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - Profiling - beruhenden Entscheidung erfüllt. Zudem werde vorausgesetzt, dass gerichtsbekannt sei, dass eine von Vielzahl von Vertragspartnern vor Vertragsschluss eine … (Wirtschaftsauskunftei) Abfrage einholten und der Abschluss von Verträgen maßgeblich von dem mitgeteilten Wert abhänge. Darauf, ob im konkreten Fall dem Kläger ein Vertragsabschluss im Hinblick auf einen negativen Score verweigert worden sei, komme es nicht an.

Das Landgericht habe den klägerischen Vortrag zur diskriminierenden Stigmatisierung im Rahmen des beklagtenseits vorgenommenen Profiling schlichtweg ignoriert, da unstreitig sei, dass die Beklagte bei Ermittlung der Scorewerte unter anderem das Geburtsdatum, Geschlecht, die Anzahl im Geschäftsverkehr verwendeter Anschriften und die Anschriftendaten verwende.

Ausweislich der Datenkopie K1 habe die Beklagte dem Kläger ein sehr hohes Zahlungsrisiko ausgewiesen. Eine derartige Einordnung sei in Anbetracht der bei der Beklagten gespeicherten Daten und der Tatsache, dass zu dem Kläger keinerlei negative Informationen bekannt seien, nicht nachvollziehbar. Dies lasse darauf schließen, dass der Kläger gegenüber den Vertragspartnern der Beklagten unter diskriminierender Zugrundelegung der klägerischen Daten zum Alter, Geschlecht sowie den unterschiedlichen Anschriften stigmatisiert werde.

Das Landgericht habe auch zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch des Klägers abgelehnt. Die Beklagte habe sowohl gegen ihre Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO verstoßen, ein unzulässiges Scoring-Verfahren verwendet sowie diskriminierende Faktoren herangezogen. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegung eines Schadens überspannt. Zudem stelle die von der Beklagten durchgeführte Scoresperre ein sittenwidriges Verhalten dar.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 7. Juli 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus

festzustellen, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des „Bonitätscores“ der Klagepartei, also der sogenannte Basisscorewerte, der sogenannte „Branchenscorewert“ sowie der sogenannte „Orientierungswert“, rechtswidrig ist;

die Beklagte zu verurteilen, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sogenannte „Basisscorewert“, der sogenannte „Branchenscorewert“ sowie der sogenannte „Orientierungswert“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende vorzunehmen;

die Beklagte zu verurteilen, bei jeder Abfrage der SCHUFA-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewertes, sämtlicher „Branchenscorewerte“ sowie der „Orientierungswerte“, ausschließliche Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte der Klagepartei, d.h. der „Basisscorewert“, sämtliche „Branchenscorewerte“ und der „Orientierungswerte“, errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar nachprüfbar

die dafür verwendete Berechnungsmethode,

die hierfür zugrunde gelegten Berechnungsparameter,

die für die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei,

die Risikoklasse, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschlüsselung und Ausgestaltung,

die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,

die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswert,

die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger darzulegen;

die Beklagte zu verurteilen es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, zu unterlassen, bei der Erstellung der SCHUFA-Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst Basisscorewerte, der sogenannten Branchenscorewerte sowie die sogenannten Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:

Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679,

Den Namen der Klagepartei oder personenbezogenen Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,

Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge aufgrund von Bankkonten,

Anschriftendaten,

Alter,

Geschlecht,

Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft;

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise

das Urteil des Landgerichts Cottbus aufzuheben und zur erneuten Verhandlungen und Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für den Kläger günstige(re) – Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO), denn die Klage ist teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet.

1. Der Berufungsantrag zu I. ist bereits unzulässig. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht schlüssig dargelegt.

Die Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1, 2 ZPO setzt ein Feststellungsinteresse voraus.

a) Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Hierzu können auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Dagegen können nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Dieses Erfordernis beruht darauf, dass es nicht zu den Aufgaben der Gerichte gehört, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht (st. Rspr., vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - VZR 272/15, juris Rn. 13). Für die Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO gilt nichts anderes. Auch sie kann nur auf die Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses gerichtet werden, nicht dagegen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unzulässigkeit eines Verhaltens (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2018 - VZR 106/17, juris Rn. 13; Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13; Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07; NJW 2008, 1303).

b) Vorliegend beschränkt sich der Klageantrag des Klägers auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Beklagten (vgl. zu gleich gelagerten Fallgestaltungen aus der OLG-Rechtsprechung zum Beispiel OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2025 - 1-28 U 63/25).

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Feststellungsantrag zulässig sei, weil sich der Schaden noch in der Entwicklung befinde, ist dies ebenfalls nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse darzulegen. Er hat schon keinen Schaden dargelegt, noch ist ersichtlich, dass sich irgendein Schaden in der Entwicklung befindet.

2. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die Klageanträge zu II. bis IV. in der Sache unbegründet sind.

a) Dies folgt hinsichtlich der Anträge zu II. und III. schon daraus, dass nicht ersichtlich ist, auf welche Anspruchsgrundlage sich der Kläger berufen können soll, um von der Beklagten eine Bewertung in einer bestimmten Art und Weise, hier in Form eines manuellen Scorings, verlangen zu können (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 1 U 68/24 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. März 2025 – 9 U 20/25, juris Rn. 79). Die Vorschriften der DS-GVO neben allenfalls einen Anspruch darauf, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden, geben jedoch keinen Anspruch auf eine wie auch immer geartete „manuelle“ Entscheidung.

b) Ungeachtet dessen liegt auch kein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vor. Die Beklagte verarbeitet zwar personenbezogene Daten des Klägers im Sinne des Art. 4 Abs. 2 DSGVO. Diese Verarbeitung findet seine Rechtfertigung jedoch in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Datenverarbeitung nach dieser Bestimmung unter drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21, juris Rn. 106, m.w.N.). Dabei obliegt es den nationalen Gerichten zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22, juris Rn. 81).

aa) Die Datenverarbeitung durch die Beklagte erfolgte zunächst im Eigeninteresse als allgemeine Grundlage für ihr Geschäftsmodell, denn sie schließt Verträge mit Unternehmen, die Leistungen anbieten, die jedenfalls auch kreditorischer Natur sein können. Sie erhält von ihren Vertragspartnern eine Vergütung für die Möglichkeit, von ihr für kreditrelevant gehaltene Informationen über deren potentielle Kunden zu erlangen. Da berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 DSGVO rechtlicher, persönlicher, ideeller, aber auch rein wirtschaftlicher Natur sein können, stellt auch das rein geschäftliche Interesse der Beklagten an der Speicherung und Verarbeitung der Daten grundsätzlich ein derartiges berechtigtes Interesse dar.

bb) Die Verarbeitung zu diesem Zweck ist auch erforderlich, weil die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden bzgl. den Kläger betreffende Anfragen mangels vollständiger Datengrundlage sonst nicht erfüllen kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 3 U 1670/24, juris Rn. 29; OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 18. März 2025 - 9 U 20/25, juris Rn. 40 f.; Urteil vom 10. August 2022 - 9 U 24/22, BeckRS 2022, 20818 Rn. 25; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2023 - 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583 Rn. 30). Diese Datenverarbeitung dient jedoch auch der Wahrung der berechtigten Interessen der Vertragspartner der Beklagten, die kreditrelevante Verträge mit Personen abschließen wollen, an der Bewertung der Kreditwürdigkeit dieser Personen und damit den sozioökonomischen Interessen des Kreditsektors (so EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, juris Rn. 83 ff.). Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass etwa Kreditinstitute nach § 18 a Abs. 1 KWG und Darlehensgeber zivilrechtlich nach § 505 a BGB sogar verpflichtet sind, vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen (vgl. auch Art. 8 EU-Richtlinie 2008/48/EG; gerade in diesem Zusammenhang: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, juris Rn. 84).

cc) Die Rechte und Interessen des Klägers überwiegen im vorliegenden Fall das Interesse der Beklagten an der streitgegenständlichen Datenverarbeitung nicht.

Entgegen der Berufungsbegründung hat das Landgericht seinen Vortrag zunächst nicht lediglich selektiv wahrgenommen, soweit es ausgeführt hat, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, dass die Beklagte bei der Ermittlung der in Rede stehenden Score-Werte die in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Daten nutze. Insbesondere zählen weder die Anschrift noch die allgemeinen Daten des Klägers zu den in Art. 9 Abs. 1 DSGVO aufgeführten, besonders schutzbedürftigen Daten. Im Übrigen ist der Umstand, dass die Beklagte diese Daten ermittelt und speichert (z.B. für Identifizierungszwecke) nicht gleichzusetzen mit deren Verwendung im Rahmen der Score-Berechnung.

Dasselbe gilt in Bezug auf die lediglich pauschal von dem Kläger behauptete, „diskriminierende und stigmatisierende“ der Verwendung von Daten zum Geburtsdatum, zum Geschlecht, zu den Anschriften und der Häufigkeit der Anschriftenwechsel. Vor allem die Berufungsrüge, dass auch Daten aus dem Wohnumfeld bzw. der Nachbarschaft zur Berechnung der Scores herangezogen werden (Berufungsbegründung S. 25 f.), verfängt schon deshalb nicht, weil der Kläger selbst auch darstellt, dass dies nach Angaben der Beklagten nur in 0,4 % der Fälle erfolgt, nämlich dann, wenn der Beauskunftete bei der Beklagten bislang nicht bekannt ist. Das ist hinsichtlich des Klägers jedenfalls nicht der Fall, welcher der Beklagten ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Anlage K1 schon mehrere Jahre bekannt war, bevor die Beklagte die vorliegende Auskunft erteilt hat.

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den von der Beklagten berechneten Score-Werten auch nicht um ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO beruhende Entscheidungen.

Die Erstellung der Scorewerte selbst hat keine unmittelbare Außenwirkung und stellt keine Entscheidung dar (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 3. Februar 2026 - 9 U 148/25 - Beck online Rn.5). Dies trifft insbesondere auf den Basisscorewert sowie den sogenannten Orientierungswert zu, die unstreitig von der Beklagten nur auf Antrag des Betroffenen erstellt und nur diesem mitgeteilt werden.

Nach der Rechtsprechung des EuGH, der der Senat auch insoweit folgt, muss eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung im Sinne der genannten Regelung gegenüber der betroffenen Person „rechtliche Wirkung“ entfalten oder sie „in ähnlicher Weise erheblich“ beeinträchtigen. Für den vorliegenden Fall und gerade in Bezug auf das Geschäftsmodell der Beklagten bedeutet dies namentlich, dass das Handeln des Dritten, dem der Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, „maßgeblich“ von diesem Wert geleitet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - C-634/21, juris Rn. 48 und 73).

Der Kläger hat jedoch vorliegend eine Maßgeblichkeit der Auskünfte der Beklagten Dritten gegenüber nicht hinreichend dargelegt. Der Senat kann sich der Ansicht des Klägers, es genüge bereits eine abstrakte Gefahr, dass von dem automatisiert erstellten und übermittelten Scorewert die Entscheidung des Empfängers maßgeblich abhängt (in diesem Sinn LG Leipzig, Urteile vom 29. Mai 2024, 7 O 2658/23 und 7 O 2599/23) nicht anschließen, zumal in diesem Fall das vom EuGH aufgestellte Kriterium der Maßgeblichkeit für die Entscheidung des Datenempfängers weitgehend leerlaufen würde (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 3 U 247/25 - d) bb); OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2025 - I-28 U 63/25 -).

Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat zwar wiederholt pauschal behauptet, dass die Entscheidungen der Vertragspartner der Beklagten maßgeblich bzw. allein von der mitgeteilten Bonitätsauskunft abhingen. Dem ist die Beklagte jedoch insofern substantiiert entgegengetreten, als dass die Auskunft der Beklagten nur einer von mehreren wichtigen Faktoren für die Entscheidung für oder gegen einen Vertrag sei, zu denen regelmäßig etwa auch das Vermögen, das Einkommen und gewährte Sicherheiten zählen. Darauf hat der Kläger lediglich pauschal mit der generellen Behauptung erwidert, wonach ein negativer Score dazu führe, dass der Abschluss jeglicher Geschäfte abgelehnt werde. Soweit er mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 (S. 18) ausführte, er habe aufgrund der SCHUFA diverse Verträge nicht abschließen können, darunter eine Ratenzahlungsvereinbarung, bleibt sein Vorbringen zu allgemein. Das ist nicht ausreichend, um den substantiierteren Vortrag der Beklagten infrage zu stellen (vgl. OLG Brandenburg a.a.O. unter Verweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. März 2025 - 9 U 20/25, juris Rn. 54 ff.). Dagegen spricht zum Beispiel die Tatsache, dass der Kläger trotz eines ausweislich der Anlage K1 der TF Bank AB am 10. November 2022 mitgeteilten „sehr hohes Risiko“ mit dem Kläger einen Kreditkartenvertrag mit einem vereinbarten Kreditrahmen von 4.000 € geschlossen hat. Die … (Bank01) Niederlassung Deutschland hat am 14. Oktober 2022 gemeldet, dass für ein Konto des Klägers ein Rahmenkredit über 2.500 € eingeräumt wurde.

ee) Der Kläger hat ferner nicht dargelegt, dass auch nur eine einzige, ihn betreffende Ablehnungsentscheidung „maßgeblich“ auf den von der Beklagten übermittelten Auskünften beruht. Insbesondere belegt dies auch die als Anlage K10 vorgelegte Ablehnung des Zahlungsdienstleisters … (Bank02) nicht, da sich hieraus gerade nicht ergibt, dass es sich bei den von der Beklagten mitgeteilten Scorewerten um die bestimmende Entscheidungsgrundlage handelte. Die Beklagte übermittelt neben den Scorewerten regelmäßig auch die zu deren Berechnung verwendete Datengrundlage, die neben den Scorewerten zur Entscheidung herangezogen werden können. Zudem ist bereits nicht erkennbar, dass das als Anlage K 10 übermittelte Schreiben den Kläger betrifft.

3. Das Landgericht hat ferner zutreffend entschieden, dass mangels Verstoß gegen die DSGVO auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausscheidet. Zudem hat der Kläger einen Schaden im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hinreichend vorgetragen, geschweige denn bewiesen. Denn die bloße Behauptung einer Befürchtung, dass die personenbezogenen Daten aufgrund eines DSGVO-Verstoßes von Dritten missbräuchlich verwendet werden, genügt, wenn die negativen Folgen nicht nachgewiesen sind, ebenso wenig, wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris Rn. 32;). Macht der Betroffene psychische Beeinträchtigungen geltend, die über die für jedermann bestehenden Unannehmlichkeiten hinausgehen, ist das Tatgericht zwar u.U. gehalten, den Betroffenen anzuhören, um die notwendigen Feststellungen hierzu treffen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, juris Rn. 101). Dass das Landgericht dies unterlassen hat, ist nicht zu beanstanden, denn das Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 (dort S. 18), er fühle sich durch „die Handlungen der SCHUFA“in seinem Selbstwertgefühl verletzt und gedemütigt, bleibt pauschal und nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger dies darauf stützt, dass die Beklagte die Anzahl seiner mitgeteilten Anschriften negativ bewertet habe, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar, denn aus der vom Kläger vorgelegten Auskunft K1 geht hervor, dass Anschriftendaten bei der Berechnung der Scores nicht berücksichtigt worden sind.

4. Aus denselben Erwägungen scheitert - ungeachtet der Frage, inwieweit aufgrund des unionsweit vereinheitlichten Datenschutzes und des damit verbundenen Anwendungsvorrangs weitergehende Ansprüche nach nationalem Recht überhaupt in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, juris Rn. 64) - auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach den §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB sowie 826 BGB (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 1 U 68/24).

5. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG infolge einer Benachteiligung im Sinne des § 19 Abs. 1 AGG sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, zumal nicht jede Berücksichtigung von Daten eine Ungleichbehandlung darstellt. Denn diese setzt eine „weniger günstige Behandlung [...] als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation“ voraus; bei dem Vorliegen von sachlichen Gründen sind selbst entsprechende Benachteiligungen zulässig, § 20 Abs. 1 S. 1 AGG. Als sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung kommen etwa bei sehr jungen Menschen ohne beurteilbare Kredithistorie oder der von der Beklagten dargelegten Risikoerhöhung von Zahlungsausfällen im Versandhandel bei der Verwendung unterschiedlicher Anschriften in Betracht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 3 U 247/25, Anl. BB 1).

6. Ein (weitergehender) Anspruch auf Auskunftserteilung entsprechend dem Berufungsantrag zu V. besteht nicht. Ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf Auskunft nach Artt. 15 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nummer 1 DSGVO ist durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen.

a) Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ferner kann sie Auskunft über diese Daten verlangen und – im Falle einer automatisierten Entscheidungsfindung – nach Art. 15 Abs. 1 lit h) DSGVO weitergehend auch aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Die Beklagte hat mit der vom Kläger als Anlage K1 eingereichten Information vom 13. Juni 2023 Auskunft erteilt über alle im elektronischen Datenbestand gespeicherten Daten und die in den letzten zwölf Monaten vor Erteilung der Auskunft mitgeteilten Scorewerte. Sie hat auch über das jeweilige Risiko der in den einzelnen Datenarten informiert.

b) Dem Kläger geht es nach seinem Antrag vorrangig nicht um Auskunft der bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten, sondern um detaillierte Informationen über die Berechnung seiner „Bonitätsscorewerte“ im Rahmen der seiner Ansicht nach erfolgenden automatisierten Entscheidungsfindung. Da eine solche automatisierte Entscheidungsfindung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO vorliegend jedoch nicht stattfand (s.o.), besteht auch kein Anspruch auf diesbezügliche Auskünfte nach Art. 15 Abs. 1 lit h) DSGVO. Selbst wenn man mit dem Kläger eine automatisierte Entscheidungsfindung zugrunde legte, besteht auch deshalb kein Anspruch, weil die Beklagte die sie aus Art. 15 Abs. 1 lit h) DSGVO treffende Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger jedenfalls durch ihre Mitteilung vom 13.06.2023 (Anlage K1) ausreichend erfüllt hat, § 362 BGB.

Bei automatisierten Entscheidungsfindungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO kann die betroffene Person vom Verantwortlichen verlangen, dass ihr anhand der maßgeblichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form die Verfahren und Grundsätze erläutert werden, die bei der automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Gewinnung eines bestimmten Ergebnisses - beispielsweise eines Bonitätsprofils - konkret angewandt wurden (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-203/22, Tz. 38).

Das in Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO enthaltene Auskunftsrecht bezweckt nach der vorgenannten Entscheidung des EuGH hauptsächlich, dem Betroffenen die wirksame Ausübung der ihm nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO zustehenden Rechte zu ermöglichen, also das Recht auf Darlegung seines eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung (Rn. 55). Hierfür kommt es aber in erster Linie darauf an, dass der Betroffene weiß, welche Daten möglicherweise relevant sind und was über ihn dieser Hinsicht gespeichert ist. Das Auskunftsrecht dient mithin dazu, der betroffenen Person zu ermöglichen, zu überprüfen, ob die sie betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet worden (EuGH, a. a. O. Rn. 53).

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein uneingeschränktes Recht ist und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte sowie die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, abgewogen werden muss (EuGH, a.a.O., Tz. 68, 69). Die Abwägung ist von den jeweiligen nationalen Gerichten vorzunehmen (EuGH, a.a.O., Tz. 73 f.).

Der Kläger hat danach allenfalls Anspruch auf Mitteilung, welche Kategorien von Daten überhaupt gespeichert werden, und was insoweit über ihn gespeichert und zur Berechnung des Scorewertes herangezogen wird. Dies versetzt ihn ausreichend in die Lage zu prüfen, ob Fehler im Datenbestand vorliegen, die sich dann auf den errechneten Score auswirken können (OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 3U 247/25). Darüber hinaus stehen ihm abstrakt gehaltene Informationen über die Wirkungsweise und Relevanz des von ihr betriebenen Entscheidungs- und Profilingsystems zu, jedoch kein Anspruch auf Informationen zu den dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Beklagten unterfallenden Details ihrer Berechnungen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2025 - 9 U 20/25, juris Rn. 88; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 156/13, juris Rn. 27 zu § 34 Abs. 4 BDSG a.F.; OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2025 - I-28 U 63/25 -). In der vorzunehmenden Abwägung (vgl. EuGH vom 27. Februar 2025, C-203/22, NJW 2025, 1471, Rn. 72) wiegen die Interessen der Beklagten schwerer, weil die Nachteile durch die Preisgabe ihres Geschäftsgeheimnisses in Form des Algorithmus für sie erheblich größer wären als der denkbare Zuwachs an Erkenntnisgewinn für den Kläger. Die Geheimhaltung des Algorithmus führt umgekehrt nicht dazu, dass dem Kläger als Betroffener Person im Ergebnis jegliche Auskunft verweigert wird (vgl. EuGH vom 27. Februar 2025, C-203/22, NJW 2025, 1471, Rn. 72; OLG München Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24, S. 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 3 U 706/25)

Einen dahingehenden Anspruch hat die Beklagte mit der Übersendung des Schreibens vom 13. Juni 2023 (Anlage K1), dort insbesondere in den Ausführungen unter den Überschriften „Profilbildung (Scoring)“ und „Datenverarbeitung durch die …“ erfüllt. Weitere Informationen zur Tragweite und den Auswirkungen des Scorings stellt die Beklagte zudem allgemein zugänglich im Internet unter … bereit. Hierauf hat der Kläger in der Klageschrift (dort S. 5f) selbst Bezug genommen.

7. Da die Beklagte nach dem Sach- und Streitstand keine der in dem Berufungsantrag zu VI. genannten Datenkategorien bei der Ermittlung der gegenüber ihren Vertragspartnern zur Verfügung gestellten Informationen nutzt, besteht auch insoweit kein Unterlassungsanspruch.

8. Soweit der Kläger beanstandet, dass die Einrichtung einer sogenannten „Scoresperre“, bei der die Beklagte keine Scorewerte mehr übermittelt, ein sittenwidriges Verhalten darstellt, und die Gewähr effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz unterlaufen würde, ist unklar, welche Bedeutung dem Hinweis im Rahmen der streitgegenständlichen Anträge zukommen soll. Der Kläger macht, anders als in der ersten Instanz, keinen Anspruch auf Mitteilung eines Idealscores mehr geltend. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Mitteilung eines Scorewertes (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2025 - I-28 U 63/25 - a) dd); OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025 - 24 U 3326/24 - Tz 45).

9. Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, kann der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen geltend machen.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht veranlasst. Die im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Soweit das OLG Dresden (u.a. Urteil vom 7. Oktober 2025 - 4 U 884/24 -, juris) auf der Grundlage des in dem dortigen Falle vorgetragenen Sachverhalts in der Frage der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als der Senat, handelt es sich ebenso wie im vorliegenden Fall um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der im vorliegenden Falle vorgetragenen Tatsachen.

Der Streitwert über für das Berufungsverfahren gemäß §§ 3 ZPO, 48 GKG auf bis zu 10.000,00 EUR festzusetzen.

Zitierte Vorschriften

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