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Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.07.2011 – L 6 KR 825/09 ER

Krankenversicherung - Unterlassung von Mitgliederwerbung durch Telefonanrufe - Erlass einer Sicherungsanordnung in Form der Unterlassungsverfügung - keine Geltung von § 7 UWG bei Krankenkassen - keine Anwendbarkeit der Rechtsschutzerleichterung des § 12 Abs 2 UWG im sozialgerichtlichen Verfahren
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGTH:2011:0719.L6KR825.09ER.0A
Normenkette
§ 86b Abs. 2 S. 1 SGG, § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, § 86b Abs. 2 S. 3 SGG, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 ZPO ... mehr

Leitsatz

1. Ist das Begehren einer Antragstellerin allein darauf gerichtet, zu unterbinden, dass durch unaufgeforderte Werbeanrufe der Antragsgegnerin Mitglieder zu einem Kassenwechsel bewogen werden, kommt allein der Erlass einer Sicherungsanordnung in Form der Unterlassungsverfügung in Betracht (vgl LSG Essen vom 15.11.2006 L 16 B 28/06 KR ER, LSG Stuttgart vom 2.11.2009 L 11 KR 3727/09 ER-B und LSG Darmstadt vom 8.2.2010 L 8 KR 294/09 B ER). (Rn.20)

2. § 7 UWG gilt nicht im Verhältnis der Krankenkassen untereinander (vgl LSG Stuttgart vom 2.11.2009 L 11 KR 3727/09 ER-B aaO, LSG Essen vom 15.11.2006 L 16 B 28/06 KR ER aaO und LSG Hamburg vom 18.9.2008 L 1 B 149/08 ER KR, L 1 B 139/08 ER KR). (Rn.24)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des

Sozialgerichts Gotha vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen. Der

Beschluss des Landgerichts Erfurt (Az.: 9 O 968/09) vom 9. Juli

2009 ist gegenstandslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000,Euro

festgesetzt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das

Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der

einstweiligen Anordnung die Unterlassung von Mitgliederwerbung

durch Telefonanrufe.

Randnummer 2

Am 15. Juni 2009 um 17.44 Uhr rief ein Mitarbeiter der

Antragsgegnerin eine bei der Antragstellerin Versicherte an.

Hierüber wurde die Antragstellerin seitens des Ehemannes der

Versicherten informiert. Die Antragstellerin forderte daraufhin die

Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Juni 2009 auf, eine

Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Dies lehnte

die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Juli 2009 ab.

Randnummer 3

Die Antragstellerin hat am 9. Juli 2009 beim Landgericht Erfurt

den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und zur

Begründung geltend gemacht, ihre Versicherten Georg und Katharina

J. seien durch einen männlichen Mitarbeiter der Antragsgegnerin am

15. Juni 2009 um 17.44 Uhr angerufen worden. Das Gespräch habe die

Versicherte J. geführt. Anlässlich des Gespräches sei versucht

worden, die bei der Antragstellerin Versicherten zu einem Wechsel

zur Antragsgegnerin zu bewegen. Dabei sei darauf abgestellt worden,

dass sich die Beiträge der Krankenversicherungen nicht mehr

unterschieden und deshalb ein Wechsel zur Antragsgegnerin besser

sei. Dies habe für die Versicherten viele Vorteile. Zum einen liege

die Geschäftsstelle der Antragsgegnerin näher an ihrem Wohnort als

die der Antragstellerin. Zum anderen sei die Antraggegnerin als

familienfreundlichste Krankenkasse ausgezeichnet worden und böte

gute Leistungen. Der Anruf sei gegenüber der Familie J. nicht nur

ein Werbeanruf, sondern sogar ein Abwerbeanruf gewesen, der den

gesetzlichen Regelungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den

unlauteren Wettbewerb (UWG) unterfalle. Der Anruf sei ohne

Einwilligung der Versicherten erfolgt. In seinem

Kündigungsschreiben vom 25. März 2008 habe der Versicherte J. die

Antragsgegnerin aufgefordert, von Besuchen, Rückfragen und

dergleichen Abstand zu nehmen. Außerdem habe er gefordert, dass

alle seine persönlichen Daten, sofern keine Berechtigung vorliege,

gelöscht würden. Zu den zu löschenden Daten habe auch die

Telefonnummer des Versicherten J. gehört. Der Unterlassungsanspruch

richte sich auf das Unterlassen im konkreten Fall und darüber

hinaus allgemein, da die wettbewerbliche Stellung der

Antragsgegnerin gegenüber derjenigen der Antragstellerin auch durch

Telefonanrufe bei Mitgliedern anderer Krankenkassen insgesamt auf

unlautere Weise gestärkt würde. Der Verfügungsgrund ergebe sich

daraus, dass der Antragstellerin durch die Abwerbeversuche

Mitglieder und Kunden entzogen würden. Aufgrund der Laufzeiten der

so zustande gekommenen Versicherungsverträge entstehe der

Antragstellerin eine erhebliche finanzielle Einbuße und verringere

deren eigene Leistungsfähigkeit im Wettbewerb. Die zu erwartenden

finanziellen Schäden seien irreparabel, da nicht zu erwarten sei,

dass einmal abgeworbene Mitglieder in absehbarer Zeit zur

Antragstellerin zurückwechselten.

Randnummer 4

Mit Beschluss vom 9. Juli 2009 hat das Landgericht Erfurt die

beantragte einstweilige Verfügung erlassen.

Randnummer 5

Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 20. Juli 2009 Widerspruch

eingelegt und geltend gemacht, die Antragstellerin berufe sich auf

die eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters W., der aus

eigener Anschauung zu dem angeblichen Wettbewerbsverstoß der

Antragsgegnerin überhaupt keine Angaben machen könne. Als Zeuge vom

Hörensagen stütze dieser seine Darstellung in weiten Teilen auf

eine E-mail des Versicherten J. und dessen Korrespondenz. Jedoch

könne auch der Versicherte J. zu dem Telefonat nichts bekunden,

geschweige dann eidesstattlich versichern. Seine Ehefrau sei mit

dem Anruf ihres Mitarbeiters durchaus einverstanden gewesen und

habe diesem gegenüber sogar ausdrücklich bekundet, dass sie sehr an

den Informationen interessiert sei. Der Mitarbeiter habe daraufhin

lediglich die erbetenen Informationen erteilt und darauf

hingewiesen, dass die Antragsgegnerin sich nicht mehr melden werde.

Bei Interesse könne man sich an ihre Geschäftsstelle in I. wenden.

Die Versicherte J. habe sich ausdrücklich für die Informationen

bedankt und das Gespräch mit der Bemerkung beendet, dass sie mit

ihrem Ehemann darüber sprechen werde. Die Antragsgegnerin habe

nicht mit einem Telefonanruf ohne Einwilligung geworben. Die

Abmahnung der Antragstellerin sei unbegründet.

Randnummer 6

Das Landgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 31. Juli 2009 den

Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und

an das Sozialgericht Gotha (SG) verwiesen.

Randnummer 7

Das SG hat mit Beschluss vom 26. August 2009 den Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und den

Streitwert auf 2.500,Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es

ausgeführt, dass nach der im Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und

Rechtslage der Erfolg einer Unterlassungsklage im einem bis dahin

nicht anhängigen Hauptsacheverfahren offen sei. Ob in dem

streitgegenständlichen Telefonat ein Wettbewerbsverstoß zu sehen

sei, könne bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, da

der Inhalt und die Umstände des Telefonats streitig seien. Nähere

Ermittlungen seien aber einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der

Streitwert bemesse sich nach dem halben Auffangstreitwert, denn es

gebe keine Anhaltspunkte für eine Bezifferung des wirtschaftlichen

Interesses der Antragstellerin.

Randnummer 8

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 2. September 2009

zugestellten Beschluss hat die Antragsstellerin am 17. September

2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen

vorgetragen, dass es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

zunächst nur darauf ankomme, dass die Erfolgsaussichten in einem

Hauptsacheverfahren nicht unwahrscheinlich oder völlig

ausgeschlossen seien. Zweck sei es gerade, durch die einstweilige

Regelung einen Zustand zu wahren, der bei einem Fortgang ohne die

Regelung zu einem irreversiblen Rechtsverlust des Antragstellers

führe. Bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens seien die

Folgen abzuwägen, dies habe das SG unterlassen. Ihr stehe ein

Anspruch auf Unterlassung ungebetener Werbeanrufe zu, dies ergebe

sich aus § 7 UWG. Das UWG finde Anwendung auf

wettbewerbsbeeinflussende Werbung zwischen den Krankenkassen. Dies

gelte spätestens seit der Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung des

Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März

2007 (BGBl. 2007, Nr. 11) Schließlich sei es auch schon zu

Kündigungen von Mitgliedern und anschließendem Wechsel zur

Antragsgegnerin gekommen.

Randnummer 9

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß weiterhin:

Randnummer 10

1. der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert Mitglieder anderer

Krankenkassen ohne deren vorheriges Einverständnis anzurufen oder

anrufen zu lassen, soweit dabei für einen Wechsel zur

Antragsgegnerin oder deren Vorzüge geworben wird, und insbesondere

ihre Mitglieder zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert

telefonisch zu kontaktieren.

Randnummer 11

2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen

die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von

250.00,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben

werden kann, eine Ordnungshaft, zu vollziehen an einem

vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, bis

zu sechs Monaten angedroht.

Randnummer 12

Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer 13

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 14

Sie verweist darauf, dass ihr Mitarbeiter in dem streitigen

Telefongespräch nicht versucht habe, die Versicherten der

Antragstellerin in unlauterer Weise zu einem Kassenwechsel zu

bewegen. Hinsichtlich der behaupteten Kündigungen anderer

Mitglieder sei nicht erkennbar, dass diese in einem Zusammenhang

mit einem telefonischen Werbeanruf stünden. Schließlich sei es zu

weitgehend, ihr Werbeanrufe auch bei Versicherten anderer

Krankenkassen zu untersagen.

Randnummer 15

Am 30. November 2009 hat der Berichterstatter des Senats einen

Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den

Inhalt der in der Gerichtsakte befindlichen Niederschrift Bezug

genommen.

Randnummer 16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte des

vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie die

Gerichtsakte des Landgerichts Erfurt (Az.: 9 O 968/09) Bezug

genommen.

II.

Randnummer 17

Die nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)

statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der

Beschluss des SG ist, jedenfalls im Ergebnis, nicht zu beanstanden,

denn der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung ist nicht begründet.

Randnummer 18

Sie hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen

Anordnung dergestalt, dass der Antragsgegnerin im Wege der

Sicherungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG untersagt wird,

durch unaufgeforderte Telefonanrufe für die Vorzüge eines

Kassenwechsels zu werben.

Randnummer 19

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf

Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den

Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine

Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines

Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert

werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen

sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines

vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis

zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher

Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dabei ist der

Antrag nach Absatz 2 – wie im vorliegenden Fall – schon

vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).

Randnummer 20

Da das Begehren der Antragstellerin allein darauf gerichtet ist,

zu unterbinden, dass durch unaufgeforderte Werbeanrufe der

Antragsgegnerin Mitglieder zu einem Kassenwechsel bewogen werden,

kommt hier, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, allein der

Erlass einer Sicherungsanordnung in Form der Unterlassungsverfügung

in Betracht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.

Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 25a sowie LSG Nordrhein-Westfalen,

Beschluss vom 15. November 2006 Az.: L 16 B 28/06 KR ER; a.A.

allerdings ohne nähere Begründung LSG Baden-Württemberg, Beschluss

vom 2. November 2009, Az.: L 11 KR 3727/09 ER-B und LSG Hessen,

Beschluss vom 8. Februar 2010, Az.: L 8 KR 294/09 B ER:

Regelungsanordnung).

Randnummer 21

Voraussetzung für den Erlass einer derartigen Anordnung ist

gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der

Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines auf die

vorläufige Aufrechterhaltung eines streitigen Rechtsverhältnisses

gerichteten Anordnungsanspruches sowie eines Anordnungsgrundes.

Beides ist hier nicht gegeben.

Randnummer 22

Der erforderliche Anordnungsanspruch verlangt grundsätzlich die

– wenn auch in der Regel nur summarische – Prüfung der

Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Ist ein Rechtsbehelf in der

Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet, ist auch das

Vorliegen eines Anordnungsanspruchs grundsätzlich zu bejahen (vgl.

Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 16c

und 29). Im vorliegenden Fall hätte eine Klage der Antragstellerin,

gerichtet auf die – bloße – Unterlassung telefonischer

Mitgliederwerbung, mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg. Dies

ergibt sich aus Folgendem:

Randnummer 23

§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erfasst die

Rechtsbeziehungen der Krankenkassen untereinander nicht, da diese

Vorschrift allein auf die Rechtsbeziehungen zu den

Leistungserbringern abstellt. Die in Absatz 2 der genannten

Vorschrift normierte entsprechende Anwendbarkeit

wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen gilt somit jedenfalls

unmittelbar nicht für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen

untereinander. Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht

(BSG, vgl. Urteil vom 31. März 1998 Az.: B 1 KR 9/95 R, nach

juris) entschieden, dass die Grenzen des Wettbewerbs zwischen

Krankenkassen allein anhand des gesetzlichen Auftrags und der zu

seiner Verwirklichung erlassenen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs

zu bestimmen seien. Beschränkungen hinsichtlich Form und Inhalt von

Maßnahmen der Mitgliederwerbung ergäben sich aus der Pflicht der

Krankenkassen zur Aufklärung, Beratung und Information der

Versicherten (vgl. §§ 13 bis 15 des Ersten Buches des

Sozialgesetzbuchs <SGB I>) sowie dem Gebot, bei der Erfüllung

dieser und anderer gesetzlicher Aufgaben mit den übrigen

Sozialversicherungsträgern zusammenzuarbeiten. Werde deshalb bei

der Werbung die Pflicht zur sachbezogenen Information und zur

Rücksichtnahme auf die Belange der anderen

Krankenversicherungsträger nicht beachtet, könne sich daraus im

Umkehrschluss ein Anspruch des beeinträchtigten Trägers auf

Unterlassung der unzulässigen Werbemaßnahmen ergeben (BSG, Urteil

vom 21. März 1998, a.a.O.). Daneben seien die Vorschriften des UWG

auf das Verhältnis der Krankenkassen untereinander nicht anwendbar,

das für das gewerbliche Wettbewerbsrecht entwickelte

Instrumentarium von deliktischen, negatorischen und ergänzenden

Ansprüchen, die auf die Beseitigung eines durch unlautere

Werbemaßnahmen verursachten Schadens abzielen, könne auf die

Rechtsbeziehungen und den Wettbewerb zwischen gesetzlichen

Krankenkassen nicht übertragen werden. Die Situation der um

Mitglieder konkurrierenden Krankenkassen sei mit derjenigen eines

Wettbewerbers im privaten Geschäftsverkehr auch im Hinblick auf das

Schadensrisiko nicht vergleichbar. Unbeschadet des in einem

gegliederten System der Krankenversicherung mit Kassenwahlfreiheit

bestehenden Konkurrenzverhältnisses blieben nämlich die

Krankenkassen als Organe mittelbarer Staatsverwaltung auch bei

ihren Werbemaßnahmen der gemeinsamen öffentlichen Aufgabe der

gesundheitlichen Daseinsvorsorge verpflichtet. Auch sei es ihnen

möglich, im Rahmen des Risikostrukturausgleichs (vgl. §§ 265ff. SGB

V) die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Höhe der

beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, der Zahl der

mitversicherten Familienangehörigen und der Verteilung der

Versicherten auf nach Alter und Geschlecht getrennte

Versichertengruppen auszugleichen und so durch unlautere Werbung

verursachte Schäden zu kompensieren. Dies wirke sich auf eventuelle

Unterlassungsansprüche konkurrierender Krankenkassen in dem Sinne

aus, dass die Grenzen des Wettbewerbs zwischen ihnen anhand des

gesetzlichen Auftrags und der zu seiner Verwirklichung erlassenen

Vorschriften des Sozialgesetzbuchs bestimmt würden. Dabei stehe

nicht die Marktposition der einzelnen Kasse oder Kassenart und die

Abwehr dagegen gerichteter Angriffe konkurrierender Kassen im

Vordergrund, sondern die Funktionsfähigkeit des Systems als Ganzes.

Allerdings könne sich ein Anspruch des beeinträchtigten Trägers auf

Unterlassung der unzulässigen Werbemaßnahmen ergeben, wenn bei der

Werbung die Pflicht zur sachbezogenen Information und zur

Rücksichtnahme auf die Belange der anderen

Krankenversicherungsträger nicht beachtet würde (BSG, Urteil vom

21. März 1998, a.a.O.).

Randnummer 24

Dem schließt sich der erkennende Senat an und teilt nicht die

Auffassung der Antragstellerin, dass diese Rechtsprechung durch das

am 1. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des

Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung

(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26. März 2007 (BGBl. I 2007,

S. 378) überholt sei. Zwar war das Hauptanliegen dieses Gesetzes

darauf gerichtet, den Wettbewerb in der Gesetzlichen

Krankenversicherung weiter zu entwickeln, um damit eine Qualitäts-

und Effizienzsteigerung durch eine Intensivierung des Wettbewerbs

auf Seiten der Krankenkassen, insbesondere durch mehr

Vertragsfreiheit der Krankenkassen im Verhältnis zu den

Leistungserbringern zu erreichen. Dies hat jedoch nur in

punktuellen Bereichen zu einer weiteren Anwendbarkeit der

allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen geführt (vgl. § 69

Abs. 2 SGB V in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung), nämlich

für den Bereich der (wettbewerbsbeschränkenden) Vereinbarungen, den

Bereich der Zuständigkeit der allgemeinen Kartellbehörden

einschließlich der Geltung von kartellrechtlichen

Bußgeldbestimmungen sowie die Bestimmungen betreffend

Vergabeverfahren. Da somit die von der Antragsstellerin zur

Begründung ihres Anspruchs herangezogene Vorschrift des § 7 UWG,

der die Pflicht zur Unterlassung ungebetener Werbeanrufe betrifft,

gerade nicht gemäß § 69 Abs. 2 SGB V entsprechend für die

Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Anwendung findet, gilt sie erst recht nicht im Verhältnis der

Krankenkassen untereinander (im Ergebnis ebenso: LSG

Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2009 Az.: L 11 KR

3727/09 ER-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November

2006 Az.: L 16 B 28/06 KR ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 18.

September 2008 Az.: L 1 B 139 u. 149/08 ER KR; jeweils nach

juris).

Randnummer 25

Für den hier vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in dem von

der Antragstellerin geschilderten und ihrem Unterlassungsbegehren

zugrunde liegenden Telefonat eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin

mit Versicherten der Antragstellerin keine unzulässige

Werbemaßnahme gesehen werden kann, bei der die Pflicht zur

sachbezogenen Information und zur Rücksichtnahme auf die Belange

der anderen Krankenversicherungsträger nicht beachtet worden wäre.

Selbst aus den durch die Antragstellerin geschilderten Umständen

des Telefonats, die allerdings zwischen den Beteiligten umstritten

sind, kann der Senat keine Verletzung der Pflicht zur sachbezogenen

Information erkennen, insbesondere wurde weder mittels

Geldgeschenken noch mittels der Autorität des Arbeitgebers der

Versicherten oder durch sonstigen Zwang geworben. Dies sieht

offenbar letztlich auch die Antragstellerin so, die nicht den

konkreten Inhalt der Werbemaßnahme rügt, sondern allein den

Umstand, dass der Werbeanruf ihrer Versicherten von diesen

unverlangt erfolgte. Dieser Aspekt ist aber im Verhältnis der

Krankenkassen untereinander kein Kriterium, um die Zulässigkeit von

Werbemaßnahmen zu beurteilen, da eben § 7 UWG wie oben ausgeführt

hier nicht, auch nicht entsprechend anwendbar ist. Diese

Vorschrift soll zudem erkennbar nur die Interessen der Verbraucher

schützen. Allein die Versicherten (bzw. auch Verbraucherverbände)

können sich deshalb gegen unverlangte Werbeanrufe zur Wehr setzen,

nicht jedoch – quasi stellvertretend – deren

Krankenkasse mittels Unterlassungsklagen. Anzufügen bleibt, ohne

dass es für den vorliegenden Fall darauf ankäme, dass selbst bei

einer unzulässigen Werbemaßnahme der Antragsgegnerin ein

entsprechender Unterlassungsanspruch der Antragstellerin nur in

Bezug auf ihre Mitglieder bestünde und ihr einstweiliger

Rechtsschutzantrag auch nur insoweit erfolgreich sein könnte.

Randnummer 26

Auch eine Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die

Belange der anderen Krankenversicherungsträger kann der Senat in

dem Telefonat nicht erkennen. Allein der Hinweis der

Antragstellerin auf die Marktmacht der Antragsgegnerin reicht dafür

nicht aus, denn dies würde grundsätzlich zulässige Werbemaßnahmen

bei mitgliederstarken Krankenkassen behindern, wenn nicht gar

gänzlich ausschließen. Eine Rücksichtsnahmepflichtverletzung im

Verhältnis zur Antragstellerin könnte allenfalls dann angenommen

werden, wenn die Antragsgegnerin in einer großen Werbekampagne

überwiegend nur die Versicherten der Antragstellerin zu einem

Kassenwechsel zu bewegen versuchen würde. Dafür bestehen aber nach

dem von der Antragstellerin vorgetragenen Sachverhalt keine

Anhaltspunkte.

Randnummer 27

Nachdem somit ein Erfolg einer noch zu erhebenden

Hauptsacheklage nicht wahrscheinlich wäre, bedarf es entgegen der

Auffassung der Antragstellerin auch keiner Folgenabwägung.

Randnummer 28

Darüber hinaus ist hier aber auch das Vorliegen eines

Anordnungsgrundes fraglich. Wird, wie hier, der Erlass einer

Sicherungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG begehrt, so ist

ein Anordnungsgrund immer dann gegeben, wenn die Gefahr einer

Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch

eine Veränderung des bestehenden Zustandes droht, wobei Tatsachen

vorliegen müssen die auf eine unmittelbar bevorstehende Veränderung

schließen lassen (sogenannte konkrete und objektive Gefahr; vgl.

Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 27a zu § 86b). Anders als bei den von den Zivilgerichten zu entscheidenden

Verfahren nach § 12 UWG i.V.m. den §§ 935 und 940 ZPO, können von

den Sozialgerichten im Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG einstweilige

Anordnungen ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung eines

Anordnungsgrundes nicht erlassen werden. Die

Rechtsschutzerleichterung des § 12 Abs. 2 UWG, wonach zur Sicherung

der im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung eine

einstweilige Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung

der in den §§ 943 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen

werden kann, gelten im sozialgerichtlichen Verfahren nicht. Dies

folgt aus der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in § 86b Abs. 2

Satz 3 SGG, weshalb § 12 Abs. 2 UWG auch entsprechend angewandt

werden kann (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2008,

a.a.O., m.w.N.).

Randnummer 29

Hier hat die Antragstellerin bereits nicht glaubhaft machen

können, dass die Antragsgegnerin mit ihren Anrufen bei Mitgliedern

der Antragstellerin zum Zwecke der Abwerbung fortfährt und dadurch

eine unmittelbar bevorstehende Veränderung des bestehenden

Zustandes droht. Dem Vortrag, dass auch schon andere Mitglieder zur

Antragsgegnerin gewechselt hätten, ist in Übereinstimmung mit der

Antragsgegnerin bereits nicht zu entnehmen, dass die entsprechenden

(durch Vorlage von Kopien der durch die Antragsgegnerin

übermittelten Telefaxe dokumentierten) Kündigungen im Zusammenhang

mit einem vorausgegangenen telefonischen Werbeanruf seitens der

Antragsgegnerin standen. Tatsachen, die die entsprechende Vermutung

der Antragstellerin stützen würden, kann der Senat nicht erkennen.

Gegen weitere telefonische (Ab-)Werbemaßnahmen seitens der

Antragsgegnerin spricht zudem der Zeitablauf seit dem Telefonat mit

den Versicherten der Antragstellerin. In den zwischenzeitlich

vergangenen zwei Jahren ist es offenbar zu keinen weiteren

Werbeanrufen bei Versicherten der Antragstellerin mehr gekommen;

jedenfalls hat die Antragstellerin, die den Anordnungsgrund

glaubhaft machen muss, nichts Entsprechendes vorgetragen.

Randnummer 30

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

Randnummer 31

Ergänzend war außerdem festzustellen, dass der Beschluss des

Landgerichts Erfurt (Az.: 9 O 968/09) vom 9. Juli 2009 durch die

Verweisung des Rechtsstreits an das SG gegenstandslos geworden

ist.

Randnummer 32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Randnummer 33

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der

Senat richtet sich dabei nach der Empfehlung des

Streitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit, Stand 1. April

2009 (z.B. in NZS 2009, S. 427ff.), der für Streitigkeiten im

Krankenversicherungsrecht, Mitgliederwerbung betreffend, den

Auffangstreitwert vorschlägt, da das wirtschaftliche Interesse

nicht beziffert werden könne. Dies erachtet der Senat entsprechend

auch auf den vorliegenden Fall des Unterlassungsbegehrens

betreffend Werbeanrufe für maßgebend. Insbesondere bietet der Sach-

und Streitstand keinerlei Anhaltspunkte für eine objektive

wertmäßige Bemessung der befürchteten Auswirkungen eventueller

Kündigungen von Mitgliedern der Antragstellerin. Eine Reduktion des

Auffangwertes wegen der Vorläufigkeit der Einstweiligen Anordnung

unterbleibt im vorliegenden Falle, da sie in ihren Wirkungen die

Hauptsacheentscheidung vorweg nimmt und für die Vergangenheit nicht

mehr rückgängig gemacht werden könnte. Dementsprechend war auch die

erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern.

Randnummer 34

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG; §§ 66 Abs. 3 Satz 3,

68 Abs. 1 Satz 4 GKG).

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