Rechtsprechung · LSG Schleswig-Holstein
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.06.2026 – L 3 AL 8/23 WA
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGSH:2026:0605.L3AL8.23WA.00
Tenor
Die Wiederaufnahme des Verfahrens L3 AL 8/23 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Kosten in Höhe von 225,- € auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der erkennende Senat hat aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2025 die Berufungen der Klägerin gegen zwei Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Schleswig vom 1. Juni 2023 im Verfahren L3 AL 8/23, zudem das vorherige Verfahren L3 AL 9/23 verbunden war, zurückgewiesen.
Die dagegen seitens der Klägerin zum Bundessozialgericht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat dieses mit Beschluss vom 1. Oktober 2028 als unzulässig verworfen. Eine dagegen sinngemäß erhobene Anhörungsrüge der Klägerin hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 ebenfalls als unzulässig verworfen. Die von der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 18. Juli 2025 erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2026 nicht zur Entscheidung angenommen.
Eine erneute Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 18. Juli 2025 hat der Senat mit Beschluss vom 12. November 2025 als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat mit am 11. Dezember 2025 beim Senat eingegangenen Schriftsatz die Wiederaufnahme des Verfahrens L3 AL 8/23 beantragt. Der Senat hat die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 aufgefordert binnen 3 Wochen Ausführungen zur Begründung dieses Antrags zu machen und die Voraussetzungen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes gemäß §§ 179,180 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 579,580 Zivilprozessordnung (ZPO) schlüssig darzulegen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist hat der Senat gegenüber der Klägerin angeregt die Wiederaufnahmeklage zurückzunehmen. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass das Weiterbetreiben eines Wiederaufnahmeverfahrens ohne dass Wiederaufnahmegründe im Sinne der genannten gesetzlichen Vorschriften ernstlich in Betracht kommen, missbräuchlich im Sinne von § 192 Abs. 1 SGG sei und der Klägerin daher Missbrauchskosten in Höhe von mindestens 225,- € auferlegt werden können. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass er beabsichtige von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, falls das Wiederaufnahmeverfahren trotz Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren weiterbetrieben werden sollte.
Die Klägerin hat daraufhin weder eine prozessbeendende Erklärung abgegeben, nach Ausführungen zum Vorliegen eines der gesetzlich normierten Wiederaufnahmegründe gemacht.
Mit Beschluss vom 24. März 2024 hat der Senat das Verfahren dem Berichterstatter übertragen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat der Klägerin nochmals die Rechtslage, insbesondere die Missbräuchlichkeit ihres Vorgehens, erläutert.
Die Klägerin hat beantragt,
das Verfahren L3 AL 8/23 wieder aufzunehmen und die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Schleswig vom 1. Juni 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2021 sowie des Bescheides vom 9. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2021 zu verurteilen, ihr Leistungen der beruflichen Weiterbildung zu bewilligen und ihr ein Darlehen zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Wiederaufnahmeklage abzuweisen.
Nach Verkündung der Entscheidung in diesem Verfahren und nach mündlicher Begründung der Entscheidung durch den Berichterstatter hat die Klägerin zu Protokoll des Gerichts einen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter gestellt.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten inklusive der Gerichtsakten des zur Wiederaufnahme gestellten Verfahrens Bezug genommen.
Gründe
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, weil das Sozialgericht in den ursprünglichen Klageverfahren durch Gerichtsbescheide gemäß § 105 SGG über die Klagen entschieden hat und der Senat das Verfahren zur vor dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat.
Der Senat konnte auch trotz Ablehnungsgesuchs der Klägerin unter Beteiligung des Berichterstatters über das Wiederaufnahmegesuch der Klägerin entscheiden. Diese hat ihr Ablehnungsgesuch erst nach Verkündung des zuvor durch den Spruchkörper gefassten Urteils und dessen mündlicher Begründung angebracht. Ein Ausschluss der Mitwirkung des Berichterstatters im weiteren Verfahren war zum Zeitpunkt der Anbringung dieses Ablehnungsgesuch ist daher schon denklogisch gar nicht mehr möglich. Ein Ablehnungsgesuch kann zulässig auch nur bis zur Beendigung der Instanz angebracht werden. Dies gilt auch, wenn ein Beteiligter erst nach Verkündung des Urteils Kenntnis von dem Befangenheitsgrund erhält (BSG, Beschluss vom 17. August 2020, B 14 AS 242/19 B; Keller in MKS SGG 14. Aufl. § 60 Rn. 364). Ein erst nach Beendigung der Instanz angebrachtes Ablehnungsgesuch, ist sofern es sich auf die Hauptsacheentscheidung und nicht noch zutreffende Nebenentscheidungen bezieht, offensichtlich unzulässig. In einer solchen Konstellation kann das Gericht unter Beteiligung des abgelehnten Richters entscheiden (siehe Keller aaO Rn. 10 b).
Das Wiederaufnahmegesuch der Klägerin war bereits unzulässig und deshalb abzulehnen. Die Entscheidung des Senats im Verfahren L3 AL 8/23 vom 18. Juli 2025 ist mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde, spätestens mit dessen Entscheidung über die Anhörungsrüge in Rechtskraft erwachsen. Die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ist nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen vorgesehen.
Eine Nichtigkeitsklage gemäß §§ 179 SGG, 579 Zivilprozessordnung (ZPO) findet statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Daneben findet eine Restitutionsklage gemäß §§ 179 SGG, § 580 ZPO statt bei falschem Eid durch den Prozessgegner, Urkundenfälschung, strafbarem falschem Zeugnis oder strafbarer falscher Sachverständigenaussage, strafbarer Urteilserschleichung durch den Gegner, strafbarer Amtspflichtverletzung durch einen mitwirkenden Richter, Aufhebung eines anderen Urteils, welches Grundlage des angefochtenen Urteils war, Auffinden eines bis dato unbekannten rechtskräftigen Urteils in gleicher Sache bzw. einer anderen Urkunde und der Feststellung einer Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Schließlich ist eine Wiederaufnahme gemäß § 180 SGG auch bei rechtskräftigen einander widersprechenden Entscheidungen mehrerer Versicherungsträger in Hinblick auf den streitigen Anspruch bzw. entsprechender sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen statthaft.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmebegehrens ist, dass einer dieser Anfechtungsgründe schlüssig behauptet wird. (Vergleiche BSG, Beschluss vom 23 April 2014, B 14 AS 368/13 B; Schmidt in MKS SGG 14. Aufl. § 179 Rn. 9).
Das Wiederaufnahmegesuch der Klägerin erfüllt diese Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht, sie hat lediglich mitgeteilt, dass sie das Verfahren wieder aufnehmen möchte, ohne die Voraussetzungen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes zu benennen. Ihr Wiederaufnahmegesuch war daher abzulehnen.
Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung.
Die Entscheidung zu den der Klägerin auferlegten Kosten beruht auf § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Als verursachter Kostenbeitrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht sind dies 225,- €.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Es ist missbräuchlich, wenn das Institut der Wiederaufnahmeklage dazu genutzt wird rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen und ohne schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes weiter zu betreiben. Das Institut der Wiederaufnahme dient dazu schwere Fehler beim Zustandekommen eines Urteils, die aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dauerhaft hingenommen werden können, zu korrigieren und nicht dazu, die materielle Rechtskraft einer Entscheidung nach Belieben einer Prozesspartei durchbrechen zu können.
Die Klägerin ist auf die Missbräuchlichkeit der Fortführung ihrer Rechtsverfolgung auch hingewiesen worden, sowohl schriftlich mit Hinweis Schreiben des Senats vom 22. Januar 2026 als auch noch einmal mündlich in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2026. Sie ist auch auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden. Sie hat gleichwohl an der Rechtsverfolgung festgehalten. Von dem ihm eingeräumten Ermessen macht der Senat dahingehend Gebrauch, dass der Klägerin der in § 184 Abs. 2 SGG vorgesehene Mindestbetrag auferlegt wird. In Hinblick auf den beschriebenen Missbrauch eines schweren rechtsstaatswidrigen Fehlern vorbehaltenen Instituts durch die Klägerin, hält der Senat die Auferlegung von Kosten in dieser Höhe für sachgerecht.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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