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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.08.2011 – L 7 VE 1/10 WA

Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens
Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0811.L7VE1.10WA.0A
Normenkette
§ 179 SGG, § 578 ZPO, § 579 ZPO, § 580 ZPO, § 339 StGB

Orientierungssatz

1. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nur im Wege der Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO bzw. der Restitutionsklage nach § 578 ZPO wieder aufgenommen werden.(Rn.10)

2. Macht der Verfahrensbeteiligte einen Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO geltend, so hat er nicht nur einen Grund für den Antrag darzulegen, sondern diesen auch entsprechend nachzuweisen. Die bloße Behauptung eines Straftatbestandes nach § 339 StGB genügt nicht für die hinreichend schlüssige Begründung eines Wiederaufnahmegrundes, ebenso wie eine darauf gerichtete Strafanzeige an die zuständige Ermittlungsbehörde.(Rn.11)

3. Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 Abs. 2 SGG setzt voraus, dass ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, entweder wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.(Rn.13)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des

Berufungsverfahrens L 7 V 1/07 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme des

landessozialgerichtlichen Verfahrens L 7 V 1/07, in welchem er die

Überprüfung einer Anerkennung von Funktionsstörungen als

Schädigungsfolge sowie die Gewährung einer Beschädigtenrente nach

dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) begehrt hat.

Randnummer 2

Der am ... 1921 geborene Kläger nahm als Soldat der deutschen

Wehrmacht von Februar 1941 bis zu seiner Gefangennahme durch

sowjetische Truppen im Februar 1945 am 2. Weltkrieg teil. Nach

seinen Angaben wurde er Ende Februar 1948 aus einem

Internierungslager entlassen. Seit dem 13. Juli 1948 arbeitete er

wieder in seinem erlernten Beruf als Maurer im Bergbaubetrieb K.in

S. Ab dem 1. Januar 1954 war er als Brigadier und Stellvertreter

des Abteilungsleiters und ab dem 1. Januar 1955 als Fahrhauer in

gleicher Funktion in diesem Betrieb tätig. Nach einem

Meisterlehrgang (1957/1958) war er dort bis zum Bezug einer

Invalidenrente ab 1. Juli 1986 als Abteilungsmeister tätig.

Randnummer 3

Am 11. April 1997 stellte der Kläger beim Beklagten unter

Hinweis auf Wirbelsäulenschäden, eine Magenerkrankung mit

Magenteilresektion am 10. Januar 1961 und prothetisch versorgte

Zahnschäden einen Versorgungsantrag. Nach Ermittlungen des

Beklagten und zweier versorgungsärztlichen Gutachten erkannte der

Beklagte mit Bescheid vom 21. April 1998 eine "bohnengroße

Narbe unterhalb des linken Innenknöchels" als Schädigungsfolge

an. Weitere Schädigungsfolgen lägen nicht vor. Eine

Wirbelsäulenschädigung sei nicht Folge des Unfalls in

Kriegsgefangenschaft. Die festgestellten Veränderungen (Fraktur des

4. Lendenwirbelkörpers) seien vielmehr auf den Arbeitsunfall aus

dem Jahr 1958 zurückzuführen. Auch das Magenleiden, das zu einer

Zwei-Drittel-Resektion im Jahr 1961 geführt habe, könne mit der 13

Jahre zurückliegenden Kriegsgefangenschaft nicht in einem

Ursachenzusammenhang gesehen werden. Dies gelte auch für den vom

Kläger geltend gemachten vorzeitigen Zahnverlust. Nach einem

Widerspruch des Klägers ließ der Beklagte den Sanitätsrat Dr. von

R. eine weitere medizinische Stellungnahme vom 3. Dezember 1998

erstellen: Als Beginn der Magenerkrankung könne auf der Basis der

medizinischen Unterlagen das Jahr 1956 bestimmt werden. Selbst wenn

– entsprechend der Angaben des Klägers – er ein halbes

Jahr nach der Entlassung aus der Gefangenschaft magenkrank gewesen

wäre, könne dies nicht mehr auf das spätere Magenleiden mit

Operation als Schädigungsfolge bezogen werden, da hierfür der

Zeitraum zu lang sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte

mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1999 zurück. Mit seiner

hiergegen beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage (S 1 33/99) hat

der Kläger begehrt, eine "Schädigung der Wirbelsäule, Zustand

nach Magenteilresektion und Verlust von Zähnen" als weitere

Schädigungsfolge anzuerkennen und eine Kopie eines Urteils des

Bezirksarbeitsgerichts Halle vom 15. Februar 1963 vorgelegt. In

diesem Arbeitsrechtsstreit hatte er erfolglos seinen damaligen

Arbeitgeber wegen unzureichender Versorgung und wegen beruflicher

Überlastung für die eingetretene Magenerkrankung verantwortlich

gemacht und Schadensersatz verlangt. Das Sozialgericht Halle hat

die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2001 abgewiesen. Dagegen hat

der Kläger fristgemäß Berufung beim Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt eingelegt (S 7 V 10/01) und die Ansicht vertreten,

es bestehe unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

und der damit verbundenen Beweiserleichterung eine Kausalbeziehung

zwischen der Infektion mit Heliobacter pylori, der nachgewiesenen

Entwicklung einer chronischen Magenschleimhautentzündung, der

Fortentwicklung zu einem Magengeschwürleiden und der Notwendigkeit

der Magenteilresektion. Aufgrund der besonderen Bedingungen in der

Gefangenschaft seien bei ihm degenerative Veränderungen der

Wirbelsäule aufgetreten. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat

die Berufung mit rechtskräftigem Urteil vom 5. März 2003

zurückgewiesen.

Randnummer 4

Am 31. Mai 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die

Überprüfung seiner Versorgungsangelegenheit und reichte Gutachten

der Unfallkasse B. vom 22. Februar 1962, 4. März 1964, 28. Februar

1966 und 10. April 1968 ein. Unter Hinweis auf diese Gutachten

führte der Kläger aus: Er habe nicht an einem Magengeschwür,

sondern einem Ulcusleiden des Zwölffingerdarms gelitten, das durch

eine bakterielle Infektion entstanden sei. Bereits vor dem

Arbeitsunfall habe es spondylotische Veränderungen der Wirbelsäule

gegeben, die auf die Internierungszeit zurückzuführen seien. Mit

Bescheid vom 31. Januar 2006 lehnte der Beklagte eine Rücknahme des

Bescheides vom 21. April 1998 ab. Nach fristgemäßen Widerspruch des

Klägers zog der Beklagte medizinische Unterlagen vom Arbeitsunfall

vom 9. Juni 1958 bei und ließ die ärztlichen Befunde von Dr. W.

unter dem 10. April 2006 auswerten, der mitteilte: Es fehle an

Brückensymptomen, die einen Ursachenzusammenhang zwischen dem

Wirbelsäulenschaden und der Magenerkrankung und den Bedingungen der

Kriegsgefangenschaft wahrscheinlich machten. Der Kläger sei wegen

einer Gastroduodenitis und eines Zwölffingerdarmgeschwürs von

September bis Oktober 1956 stationär behandelt worden. Er habe

dabei angegeben, die Beschwerden bestünden seit zwei Jahren.

Hinweise auf eine gefangenschaftsbedingte Schädigung der

Wirbelsäule seien nicht erkennbar. Durch die neuen Unterlagen

ergebe sich daher keine neue Bewertung. Mit Widerspruchsbescheid

vom 20. Juni 2006 (Absendevermerk vom 21. Juni 2006) wies der

Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger am 21.

Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und sein Begehren

weiter verfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem

Sozialgericht Halle vom 6. November 2006 hat der Kläger die

Aufhebung der Bescheide, die Anerkennung von Funktionsstörungen

durch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und eines

Dumpingsyndroms nach Magenteilresektion als Schädigungsfolge sowie

die Gewährung einer Beschädigtenrente beantragt. Das Sozialgericht

hat die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und sich zur

Begründung im Wesentlichen auf die Bewertung des Beklagten

gestützt. Der Kläger hat gegen das ihm am 13. Dezember 2006

zugestellte Urteil am 8. Januar 2007 Berufung beim

Landesozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, das die Berufung mit

Urteil vom 20. Oktober 2009 zurückgewiesen hat. Auf die

Urteilsgründe wird ausdrücklich Bezug genommen.

Randnummer 5

Der Kläger ist gegen das am 11. Januar 2010 zugestellte Urteil

am 1. Februar 2010 mit folgendem wörtlichen Antrag vorgegangen:

"Wegen rechterheblicher Mängel im Urteil beantrage ich die

Wiederaufnahme des Verfahrens und das Urteil im Sinne einer

Anerkennung der Magenerkrankung und deren Folgen (Dumping-Syndrom)

als Schädigungsfolge, abzuändern." Auf zwölf Seiten hat er die

aus seiner Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung des Senats gerügt. Der

Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2010 unter

Hinweis auf den Gesetzeswortlaut darüber informiert, dass die

Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 179

Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 580

Zivilprozessordnung (ZPO) besonders hoch seien. Daraufhin hat der

Kläger am 19. Februar 2009 erneut dargestellt, warum seine

Magenerkrankung als Schädigungsfolge hätte anerkannt werden müssen

und das bisherige Vorgehen des Senats rechtswidrig sei. Das Urteil

stützte sich offenkundig nicht auf Tatsachen sondern auf

"Falschdeutungen bzw. Verfälschungen von Beweismitteln".

Eine Wiederaufnahme nach § 580 ZPO sei daher berechtigt. In

weiteren Schreiben vom 25. Februar 2010, 15. März 2010, 25. Mai

2010 und 30. Juni 2010 hat er diese Auffassung bekräftigt. Der

Berichterstatter hat mit Schreiben vom 1. Juli 2010 auf die seiner

Rechtsansicht nach fehlenden Wiederaufnahmegründe hingewiesen und

eine Entscheidung des Senats im Beschlusswege ohne mündliche

Verhandlung nach § 153 Abs. 4 SGG angekündigt. Der Kläger hat in

weiteren Schreiben vom 9. Juli 2010, 19. August 2010, 16. September

2010, 20. September 2010, 13. November 2010, 18. Januar 2011, 7.

Februar 2011, 22. Februar 2011 und 21. Juli 2011 an seinem

bisherigen Vorbringen festgehalten und insbesondere dem

Berichterstatter strafbares Verhalten vorgeworfen.

Randnummer 6

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Randnummer 7

Der Senat ist für die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines

Verfahrens L 7 V 1/07 zuständig, da er mit seinem Urteil vom 20.

Oktober 2009 die Instanz gemäß § 179 SGG i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO

beendet hat.

Randnummer 8

Der Senat konnte den Antrag des Klägers entsprechend § 153 Abs. 4 SGG im Beschlusswege als unzulässig verwerfen. Die Berufsrichter

des Senats sind nach Anhörung des Klägers übereinstimmend zu dem

Ergebnis gelangt, dass eine mündliche Verhandlung nicht

erforderlich und die Wiederaufnahmeklage unzulässig ist (vgl. zur

analogen Anwendung von § 153 Abs. 4 auf unzulässige

Wiederaufnahmeverfahren z.B. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,

9. Aufl. 2008, § 197 Rdn. 9a sowie § 153 Rdn.14). Der Kläger ist zu

diesem Verfahren im Schreiben vom 1. Juli 2010 angehört worden. Das

vereinfachte Beschlussverfahren ist hier auch entsprechend §§ 158

Satz 1 und 2 SGG möglich. Nach dieser Vorschrift kann eine nicht

statthafte oder aus sonstigen Gründen unzulässige Berufung durch

Beschluss als unzulässig verworfen werden. Entsprechendes gilt wenn

eine Wiederaufnahmeklage nach § 179 SGG in Verbindung mit §§ 579,

580 ZPO gegen eine Berufungsentscheidung unzulässig ist. Die

Wiederaufnahmeklage des Klägers kann daher nach beiden

Verfahrensvorschriften im Beschlusswege als unzulässig verworfen

werden.

Randnummer 9

Der am 1. Februar 2010 vom Kläger eingereichte Schriftsatz ist

von seinem Wortlaut und dem inhaltlichen Begehren nach objektivem

Empfängerhorizont als Wiederaufnahmeantrag auszulegen. Trotz seines

späteren Vorbringens, insbesondere dem Berichterstatter ein

strafrechtsrelevantes Verhaltens vorzuhalten, hat er die

Entscheidungsbefugnis aller beteiligten Senatsmitglieder zu keinem

Zeitpunkt angegriffen und damit auch keinen Befangenheitsantrag

gegen den Berichterstatter oder gegen weitere Senatsmitglieder

gestellt. Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 7 V 1/07

ist mangels schlüssiger und hinreichend belegter Begründung nicht

statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 10

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs. 1

SGG nur nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder

aufgenommen werden. Dies erfolgt durch Nichtigkeitsklage, § 579

ZPO, oder durch Restitutionsklage, § 578 ZPO. Die Voraussetzungen

beider Klagen liegen nicht vor. Für eine Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 ZPO liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat

derartige Anfechtungsgründe weder behauptet noch dargelegt, was

jedoch Voraussetzung für eine statthafte und damit zulässige

Nichtigkeitsklage wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,

9.Aufl, 2008, § 179 Rdnr 4 ff). Auch die Voraussetzungen einer

Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO sind nicht gegeben. Eine

Restitutionsklage findet statt, wenn (1.) der Gegner durch

Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich

einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht

schuldig gemacht hat; (2.) eine Urkunde, auf die das Urteil

gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; (3.) bei

einem Zeugnis oder Gutachten, auf welchem das Urteil gegründet ist,

der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der

Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; (4.) wenn das Urteil von dem

Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter

durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat

erwirkt wurde; (5.) ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der

sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung

seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; (6.)

wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren

Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das

Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil

aufgehoben worden ist; (7.) wenn die Partei (a) ein in derselben

Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder (b)

eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt

wird, die ihr eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben

würde, (8.) wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle

festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 6. bis 8. hat der Kläger zu

keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Gemäß § 581 Abs. 1 ZPO findet in

den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 die Restitutionsklage nur statt,

wenn wegen der genannten Straftatbestände eine rechtskräftige

Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder

Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen

Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann.

Randnummer 11

Das Vorbringen des Klägers genügt den hohen Anforderungen an

eine hinreichende Begründung für einen Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 1. bis 5. ZPO nicht. Hiernach hat der Antragsteller nicht

nur einen Grund für den Antrag darzulegen, sondern diese auch

entsprechend nachzuweisen. Insbesondere ist der Nachweis zu führen,

dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies

würde eine bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilung

voraussetzen oder zumindest einen auf Tatsachen gegründeten Vortrag

erfordern, der zum sicheren Nachweis einer in § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO

bezeichneten strafbaren Handlung führen würde. Der von dem Kläger

erhobene Vorwurf eines strafbaren Verhaltens der Senatsmitglieder

bei der Urteilsfassung ist in keiner Weise geeignet, einen

Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 5 ZPO hinreichend darzulegen.

Weder liegt eine strafrechtliche Verurteilung von Senatsmitgliedern

vor, noch hat der Kläger darauf gerichtete Nachweise vorgelegt, die

zu einer derartigen Verurteilung im Sinne der Vorschrift genügen

würden. So würde z.B. die bloße Behauptung eines Straftatbestandes

nach § 339 Strafgesetzbuch ebenso wie eine darauf gerichtete

Strafanzeige an die zuständige Ermittlungsbehörde für die

hinreichend schlüssige Begründung eines Wiederaufnahmegrundes nicht

genügen (so zutreffend Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. August

2004 – V K 1/03, zitiert nach juris).

Randnummer 12

Soweit der Kläger dem Senat in der Urteilsfindung eine bewusste

Falschdeutung und eine bewusste Verfälschung vorwirft, handelt es

sich um bloße Behauptungen ohne Substanz. Auch für einen Vorwurf

der vorsätzlichen Rechtsbeugung ist nichts ersichtlich, das einen

solchen Vorwurf stützen könnte. Der Kläger hätte – wenn er

das Urteil des Senats für fehlerhaft hält – das Rechtsmittel

der Nichtzulassungsbeschwerde wählen müssen, worauf er in der

Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 20. Oktober 2010 und nochmals

mit Schreiben vom 8. Februar 2010 ausdrücklich hingewiesen worden

ist. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht.

Randnummer 13

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch nicht gemäß § 179

Abs. 2 SGG statthaft. Es ist kein Beteiligter strafgerichtlich

verurteilt worden, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der

Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch

behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

Randnummer 14

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Randnummer 15

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen

nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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