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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2011 – L 7 SB 54/09

Sozialgerichtliches Verfahren - Voraussetzungen einer Zurückverweisung der Streitsache an die Verwaltung - Erheblichkeit der noch durchzuführenden Ermittlungen und Sachdienlichkeit der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung
Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0505.L7SB54.09.0A
Normenkette
§ 131 Abs. 5 S. 1 SGG vom 21.12.2008, § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG, § 54 Abs. 4 SGG

Leitsatz

1. Allein das Einholen eines Sachverständigengutachtens ist für das Gericht regelmäßig nicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden; das gilt erst recht für das Einholen von Befundberichten. Solche Ermittlungen sind für die alltägliche Arbeit der Sozialgerichte geradezu typisch, weshalb sie auch in § 106 Abs 3 Nr 5 SGG beispielhaft aufgezählt sind. (Rn.26)

2. In kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungssachen ist unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten zu beachten, dass die durch die Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs 5 SGG eintretende Verzögerung jedenfalls den Rechtsuchenden insoweit belastet, als er die begehrte Entscheidung, hier die Feststellung eines höheren GdB ohne Sachentscheidung des Gerichts, (vorerst) nicht erlangt. (Rn.27)

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2009 wird

aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Halle

zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Sozialgericht

vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung

(GdB) umstritten sowie die Feststellung der gesundheitlichen

Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Merkzeichen G

("Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im

Straßenverkehr") und B ("Auf ständige Begleitung bei der

Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen") im

Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Rehabilitation und

Teilhabe behinderter Menschen SGB IX).

Randnummer 2

Der am ... 2001 geborene Kläger beantragte über seine

gesetzliche Vertreterin erstmals am 16. Juli 2007 die Feststellung

von Behinderungen nach dem SGB IX. Dem Antrag beigefügt waren u. a.

ein Schreiben des Landesverwaltungsamtes Referat Förderschulen vom

9. Mai 2007, wonach die Beschulung an der Förderschule für

Geistigbehinderte A. in H. erfolgen solle, und ein

sonderpädagogisches Gutachten vom 17. April 2007, wonach der Kläger

sonderpädagogische Betreuung für seine geistige Entwicklung

benötige. Es liege eine starke Entwicklungsverzögerung vor. Der

Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Fachärztin für

Kinderheilkunde Dr. K. vom 24. Juli 2007 ein. Hiernach besteht bei

dem Kläger eine mentale, motorische und sprachliche Retardierung.

Dem Bericht war ein Schreiben der Frühförderstelle der L. e. V. H.

vom 26. August 2005 beigefügt. Der Ärztliche Dienst des Beklagten

(Frau Dr. S.) kam zu der Einschätzung, die bestehende

Entwicklungsstörung bedinge einen GdB von 40. Mit Bescheid vom 7.

November 2007 stellte der Beklagte bei dem Kläger ab dem 16. Juli

2007 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 fest und bezog sich

auf die Entwicklungsstörung.

Randnummer 3

Hiergegen legte die gesetzliche Vertreterin des Klägers am 21.

November 2007 Widerspruch ein und führte aus, es liege nicht nur

eine Entwicklungsstörung vor, sondern es gehe auch um die

Nachwirkungen einer Epilepsie. Zudem sei das Merkzeichen G

zuzuerkennen, da der Kläger auf Begleitung im öffentlichen Verkehr

angewiesen sei. Auf die Befundabfrage des Beklagten übersandte die

M.Universität H.-W., Zentrum für Kinderheilkunde, die dortigen

Arztbriefe vom 13. März 2002, 15. Mai 2002, 14. Mai 2003 und 3.

Februar 2004. Der Facharzt für Kinderheilkunde Dipl.-Med. A. teilte

mit, den Kläger seit August 2002 nicht mehr zu behandeln. Der

erneut beteiligte Ärztliche Dienst des Beklagten (Dr. E.) kam nach

Auswertung der Befunde zu der Einschätzung, der GdB sei nicht zu

erhöhen. Es liege kein ausreichender ärztlicher oder

psychologischer Befund zum Ausmaß der Entwicklungsverzögerung

einschließlich der mentalen Retardierung vor. Daher werde die

Heranziehung eines Befundes zu den Entwicklungsquotienten bzw. zum

Entwicklungsalter und/oder zum Intelligenzquotienten empfohlen. Der

Vater des Klägers teilte auf telefonische Anfrage am 21. April 2008

mit, sein Sohn befinde sich zurzeit lediglich in kinderärztlicher

Behandlung. Der Beklagte holte daraufhin von der Förderschule für

Geistigbehinderte A. einen Entwicklungsbericht der Klassenlehrerin

vom 10. Juni 2008 ein; des Weiteren vom Gesundheitsamt der Stadt H.

(Dr. B.) einen Befundbericht vom 12. August 2008. Dr. B.

diagnostizierte eine mittelgradige Intelligenzminderung, eine

Sprachentwicklungsstörung, groß- und feinmotorische Retardierung

und einen Zustand nach Anfallsleiden, zurzeit ohne Anfälle. Der

Kläger sei ein Frühgeborenes aus der 32. Schwangerschaftswoche mit

Atemnotsyndrom und Beatmung. Beigefügt war ein Schreiben der

Fachärzte für HNO-Heilkunde Dres. W. vom 30. Mai 2007 und der

Entlassungskurzbrief des Krankenhauses St. E. vom 16. Mai 2007. In

Auswertung der Befunde kam der Ärztliche Dienst des Beklagten (Dr.

W.) zu der Einschätzung, beim Kläger liege neben der geistigen

Behinderung mit einem Einzel-GdB von 50 ein Anfallsleiden mit einem

Einzel-GdB von 30 vor. Dies begründe einen Gesamt-GdB von 60.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den als

Erstantrag auf Neufeststellung gewerteten Antrag auf Anerkennung

des Merkzeichens B ab, da die Feststellung nur bei Vorliegen der

gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G in Betracht

komme. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall.

Randnummer 5

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2008 stellte der

Beklagte den Gesamtgrad der Behinderung mit 60 fest und wies den

Widerspruch im Übrigen zurück. Dabei berücksichtigte er die

geistige Behinderung mit einem Einzel-GdB von 50 und das

Anfallsleiden mit einem Einzel-GdB von 30. Die Feststellung des

Merkzeichens B lehnte er ab, da der Kläger wegen seines Alters noch

auf Begleitung angewiesen sei. Das Merkzeichen könne nur

festgestellt werden, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung

für das Lebensalter des behinderten Menschen untypisch sei.

Randnummer 6

Hiergegen hat der Kläger am 15. Januar 2009 Klage beim

Sozialgericht Halle (SG) erhoben und vorgetragen, es sei ein

höherer GdB als 60 festzustellen und es lägen die Voraussetzungen

für eine Zuerkennung der Merkzeichen G und B vor. Es bestehe nicht

nur eine geistige Behinderung, sondern auch eine gestörte

Grobmotorik. Der Entwicklungszustand sei nicht altersgemäß. Das

Anziehen sei nicht ohne Hilfe möglich. Er könne sich nicht zeitlich

und örtlich orientieren. Es bestünden eine mittelgradige

Intelligenzminderung, eine Sprachentwicklungsstörung, eine grob-

und feinmotorische Retardierung sowie ein Zustand nach

Anfallsleiden, zurzeit ohne Anfälle. Bei der Benutzung öffentlicher

Verkehrsmittel sei er auf ständige Begleitung angewiesen. Die

mittelgradige Intelligenzminderung und die bestehenden

Sprachentwicklungsstörungen sowie die grob- und feinmotorische

Retardierung bedingten mindestens einen GdB von 50 bis 70.

Insgesamt sei ein GdB von mindestens 70 festzustellen. Der Beklagte

hat erwidert, die im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen

Unterlagen und deren Auswertung durch den Ärztlichen Dienst ließen

erkennen, dass kein höherer GdB als 60 gerechtfertigt sei und ein

Anspruch auf die Merkzeichen G und B nicht gegeben sei.

Randnummer 7

Das SG hat mit Urteil vom 7. Mai 2009 die Bescheide vom 7.

November 2007 und vom 27. November 2008 (gemeint ist der Bescheid

vom 27. Oktober 2008) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom

2. Dezember 2008 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die

Anträge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des

Gerichts neu zu bescheiden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Verfahrens bleibe es bei der Feststellung eines Gesamt-GdB von 60.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Um das Ausmaß der durch die

Gesundheitsstörungen hervorgerufenen Behinderungen hinreichend

einschätzen zu können, bedürfe es u. a. der Einholung ärztlicher

Befundberichte durch den Beklagten. Bei der Befundabfrage solle der

Beklagte den Arzt darauf hinweisen, dass die Angaben und Diagnosen

nicht ausreichten, sondern dass die jetzt bestehenden

Funktionseinschränkungen und pathologischen Befunde ausführlich zu

schildern und ggf. durch von ihm vorzulegende aktuelle

Befundberichte anderer Ärzte zu ergänzen seien, soweit dies von der

Einwilligung zur Beiziehung ärztlicher Unterlagen umfasst sei. Aus

den medizinischen Befunden, die der Beklagte beigezogen habe, ließe

sich nicht erkennen, warum er den GdB im Hinblick auf die geistige

Behinderung des Klägers nur mit 50 festgestellt habe. Eine gezielte

Untersuchung habe auch der Ärztliche Dienst des Beklagten (Dr. E.)

unter dem 16. April 2008 befürwortet. Der von dem Beklagten

eingeholte Entwicklungsbericht der Klassenlehrerin und der

Untersuchungsbericht des Gesundheitsamtes der Stadt H. genügten

hierfür nicht. Berichtet werde nur über das Alltagsgeschehen und

das Verhalten des Klägers. Es sei jedoch keine fachärztliche bzw.

fachspezifische Untersuchung zum Umfang der Intelligenzminderung

erfolgt. Solche Untersuchungen könnten allenfalls das SPZ in H.

oder vergleichbare Einrichtungen erstellen. Eine fachärztliche und

übergreifende Begutachtung sei zwingend geboten, um die

Auswirkungen der vorliegenden Behinderung auf die Teilnahme des

Klägers am Leben in der Gesellschaft bestimmen und bewerten zu

können. Die Aufhebung und Verurteilung zur Neubescheidung liege

auch im Interesse des Klägers. Denn das SG könne wegen der derzeit

bestehenden Arbeitsbelastung erst im nächsten Jahr eine

sachgerechte medizinische Begutachtung veranlassen; der Beklagte

hingegen könne dies unmittelbar nach der Entscheidung des SG in die

Wege leiten.

Randnummer 8

Der Beklagte hat gegen das ihm am 12. Juni 2009 zugestellte

Urteil rechtzeitig am 6. Juli 2009 Berufung beim

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung

unter anderem auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.

April 2007 (B 4 RJ 30/05 R juris) verwiesen. Nach der Neufassung

des § 131 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Gesetz zur Änderung

des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I

S. 444 ff.) sei für die hier vorliegende Verpflichtungsklage davon

auszugehen, dass eine Zurückverweisung nur dann rechtmäßig sei,

wenn die Behörde nach ihren personellen und sächlichen

Voraussetzungen besser und rascher in der Lage sei, die für

erheblich und erforderlich gehaltenen Ermittlungen durchzuführen.

Er, der Beklagte, verfüge hier über kein Aufklärungsmittel, über

das nicht auch das SG verfüge. Es dürfe eine Begründung für die

GdB-Festsetzung durch den Beklagten verlangt werden. Allerdings

rechtfertige eine unzureichende oder gar fehlende Begründung für

die Bewertung einer Behinderung im unteren oder oberen Bereich des

vorgegebenen Beurteilungsrahmens nicht die Anwendung von § 131 Abs. 5 SGG. Er habe ausreichende medizinische Unterlagen beigezogen und

ausgewertet. Auch die Arbeitsbelastung des SG rechtfertige nicht

die Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG. Nicht nachzuvollziehen sei,

weshalb die Zurückverweisung der Angelegenheit im Interesse des

Klägers liegen und demzufolge die Aufhebung der

Verwaltungsentscheidung sachdienlich sein solle.

Randnummer 9

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen

Vorbringen,

Randnummer 10

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2009 aufzuheben

und die Klage abzuweisen.

Randnummer 11

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen

Vorbringen,

Randnummer 12

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts

Halle vom 7. Mai 2009 zurückzuweisen.

Randnummer 13

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die

Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht vorliegen

dürften.

Randnummer 14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats

ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 15

Die Gerichts- und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind

Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten

wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Gründe

Randnummer 16

Der Senat konnte den Rechtsstreit nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gemäß den §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Randnummer 17

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet.

Randnummer 18

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil eine Entscheidung des Sozialgerichts aufheben und an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses eine Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Die Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn das Sozialgericht einen Verwaltungsakt zu Unrecht aus formellen Gründen bzw. ohne Sachentscheidung aufgehoben hat, der Klage also wie hier teilweise stattgegeben wurde, ohne zu den eigentlichen Fragen Stellung zu nehmen (Landessozialgericht B.-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2009 L 4 R 1519/08 juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2010 L 8 R 145/09 juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 159 Rdnr. 2b m.w.N.).

Randnummer 19

Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Denn das SG hat zu Unrecht, ohne in der Sache zu entscheiden, die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Randnummer 20

Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 Satz 1 und 4 SGG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) lagen nicht vor. Nach dieser Regelung kann das Sozialgericht binnen sechs Monaten seit Eingang der Behördenakte bei Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, nach Art und Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Die Anwendung dieser Vorschrift führt zu einer vollständigen Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Behörde zum Zweck erneuter Ermittlungen und neuer Bescheiderteilung. Die Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG beinhaltet eine grundsätzlich eng auszulegende Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Gericht selbst eine Sachentscheidung über eine zulässige Klage treffen muss (BSG, Urteil vom 17. April 2007 B 5 RJ 30/05 R juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2009 L 4 R 1519/08; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2010 L 8 R 145/09 juris).

Randnummer 21

§ 131 Abs. 5 SGG wurde durch Art. 8 Nr. 1 des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2205) mit Wirkung vom 1. September 2004 dem bisherigen § 131 SGG angefügt und gilt seit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 nunmehr auch für die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Vorschrift lehnt sich nach den Motiven des Gesetzgebers unmittelbar an die bereits vorhandenen, fast wortgleichen Vorschriften des § 113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des § 100 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung an und soll dem Gericht zeit- und kostenintensive Ermittlungen ersparen, die eigentlich der Behörde obliegen. Nach Beobachtungen der Praxis wird die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte führt (BT-Drs. 15/1508, S. 29, BR-Drs. 378/03, S. 67). Die nochmalige Änderung der Vorschrift durch Art. 8 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) hat nur klarstellende Bedeutung.

Randnummer 22

Zwar hat das SG innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Behördenakten entschieden, denn die Verwaltungsakten sind am 3. Februar 2009 bei dem SG eingegangen, und das Urteil ist dem Beklagten am 15. Juni 2009 zugestellt worden. Es lagen jedoch die weiteren Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht vor. Das Rechtsmittelgericht hat das Vorliegen der drei Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG (noch erforderliche Ermittlungen, Erheblichkeit dieser Ermittlungen und Sachdienlichkeit der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung) uneingeschränkt zu überprüfen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; LSG NRW a.a.O.; Keller a.a.O., § 131 Rdnr. 20).

Randnummer 23

Diese Prüfung ergibt, dass weder die aus Sicht des SG erforderlichen Ermittlungen erheblich sind noch ist die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich.

Randnummer 24

Bei der Beurteilung der Erheblichkeit noch durchzuführender Ermittlungen und der Sachdienlichkeit der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung stellt der Senat unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. April 2007 B 5 RJ 30/05 R juris), der sich der Senat anschließt, strenge Anforderungen. Das BSG hat in dieser Entscheidung, der noch § 131 Abs. 5 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung zugrunde lag, darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber, wolle er den Sozialgerichten ein effizientes Instrument zur Entlastung und Beschleunigung der Verfahren auch in kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungssituationen zur Verfügung stellen und eine unerwünschte Verlagerung der Ermittlungen in das Gerichtsverfahren verhindern, nicht nur den Anwendungsbereich ausdrücklich auch auf solche Klagen erstrecken, sondern zugleich auch von den strengen Voraussetzungen, wie sie § 131 Abs. 5 SGG aktuell normiere, abrücken müsse. Andernfalls habe die Vorschrift praktisch keinerlei Anwendungsbereich. Denn die Tatbestandsmerkmale der Norm seien nur dann erfüllt, wenn die Behörde nach personeller und sachlicher Ausstattung die für erheblich gehaltenen Ermittlungen besser bzw. schneller durchführen könne als das Gericht. Das sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Beklagte über keine anderen Aufklärungsmittel verfüge als das Gericht (BSG a.a.O., Rdnr. 20). Der Gesetzgeber hat entgegen diesem ausdrücklichen Hinweis des BSG mit der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des § 131 Abs. 5 SGG an den ursprünglichen und damit strengen Voraussetzungen der Vorschrift festgehalten, indem er lediglich die Worte "in den Fällen des § 54 Abs. 1 und 4" ergänzt, die Vorschrift im Übrigen im Wortlaut aber beibehalten hat. Er hat mit dieser Ergänzung zwar den Anwendungsbereich der Vorschrift grundsätzlich über reine Anfechtungssituationen hinaus auch auf kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 4 SGG) erweitert, in Ansehung des BSG-Urteils vom 17. April 2007 aber augenscheinlich in Kauf genommen, dass sich ein tatsächlicher Anwendungsbereich praktisch nicht eröffnet. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Begründung des Gesetzentwurfes weder der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Sachdienlichkeit im Urteil des BSG vom 17. April 2007 entgegentritt noch die aufgeworfene Frage einer Lockerung der Voraussetzungen für die Verweisung anspricht. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen an (LSG NRW a.a.O., m.w.N.). Auch mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 hat der Gesetzgeber nur klarstellende Änderungen vorgenommen und damit erneut zu erkennen gegeben, dass er an den ursprünglichen und strengen Voraussetzungen festhält.

Randnummer 25

Allerdings teilt der Senat die Ansicht des SG, soweit es im Hinblick auf die Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit einem Intelligenzrückstand des Klägers und nach dem Inhalt der Verwaltungsakten noch weitere medizinische Ermittlungen für erforderlich hält. Es kann jedoch dahinstehen, ob wegen der Schwere der Beeinträchtigungen wie das SG zunächst ausführt weitere Befundberichte einzuholen sind, oder wie das SG später meint eine fachärztliche und übergreifende Begutachtung erforderlich ist.

Randnummer 26

Denn diese Ermittlungen sind jedenfalls nicht erheblich im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG. Die Erheblichkeit der noch durchzuführenden Ermittlungen kann sich aus Zeitdauer, Umfang und den personellen Möglichkeiten, aber auch aus besonders hohen Kosten ergeben (Keller a.a.O., Rdnr. 19). Allein das Einholen eines Sachverständigengutachtens ist für das Gericht regelmäßig nicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden; das gilt erst recht für das Einholen von Befundberichten (ebenso LSG Berlin-Brandenburg a.a.O., m.w.N.; Keller a.a.O., Rdnr. 19). Solche Ermittlungen sind für die alltägliche Arbeit der Sozialgerichte geradezu typisch, weshalb sie auch in § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG beispielhaft aufgezählt sind (" kann [der Vorsitzende] insbesondere [ ] die Begutachtung durch Sachverständige anordnen "). In Ausnahmefällen, z. B. bei dem Erfordernis spezieller Ermittlungen unter Einsatz besonderer technischer oder anderer Hilfsmittel, auf die das Gericht nicht ohne Weiteres zugreifen kann, mag dies anders zu beurteilen sein. Besondere Umstände sind hier aber nicht ersichtlich. Die aus seiner Sicht erforderlichen Ermittlungen kann das SG ohne großen Mehraufwand durch Einholung eines entsprechenden Befundberichtes oder eines gerichtlichen Gutachtens selbst durchführen.

Randnummer 27

Entgegen der Ansicht des SG ist eine Zurückverweisung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten auch nicht sachdienlich. Es kann offen bleiben, ob eine Zurückverweisung regelmäßig nur dann sachdienlich ist, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser als das Gericht durchführen kann und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten sachgerechter wäre, die Behörde tätig werden zu lassen (BT-Drs. 11/7030, S. 29; BSG, a.a.O. Rdnr. 17; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 2002 9 C 2/02 Rdnr. 31, juris). Das BSG stellte diese Definition im Hinblick auf die frühere Fassung des § 131 Abs. 5 SGG auf, die sich nur auf die Anfechtungsklage bezog. In kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungssachen ist allerdings unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten zu beachten, dass die durch die Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG eintretende Verzögerung jedenfalls den Rechtsuchenden insoweit belastet, als er die begehrte Entscheidung, hier die Feststellung eines höheren GdB ohne Sachentscheidung des Gerichts, (vorerst) nicht erlangt. Diese prinzipielle Benachteilung lässt sich nur mit übergeordneten Interessen rechtfertigen. Das könnten Ermittlungsdefizite in einem Ausmaß sein, das im Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Verwaltung nicht mehr hinnehmbar ist. Erhebliche Ermittlungsdefizite könnten anzunehmen sein, wenn die Verwaltung unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz SGB X) die Sachverhaltsermittlung in Gänze unterlassen hat und deshalb keine verwertbare Entscheidungsgrundlage vorhanden ist (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).

Randnummer 28

Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Der Beklagte hat vor Erlass des Widerspruchsbescheides folgende Unterlagen beigezogen und ausgewertet:

Randnummer 29

das sonderpädagogisches Gutachten vom 2. Mai 2007,

Randnummer 30

den Bericht der Kinderärztin Dr. K. vom 24. Juli 2007,

Randnummer 31

den Bericht der L. e. V. H. vom 26. August 2005,

Randnummer 32

die Schreiben der Martin-Luther Universität vom 3. Februar 2004, 14. Mai 2003, 15. Mai 2002 und vom 13. März 2002,

Randnummer 33

den Bericht des Dr. A. über den Behandlungszeitraum vom 12. Juli 2001 bis zum 17. August 2002,

Randnummer 34

den Entwicklungsbericht der Klassenlehrerin Teubner vom 10. Juni 2008,

Randnummer 35

Unterlagen des Gesundheitsamtes H. vom 12. August 2008,

Randnummer 36

Unterlagen der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. W. vom 30. Mai 2007,

Randnummer 37

eine Bescheinigung des Landesverwaltungsamtes zur sonderpädagogischen Förderung vom 9. Mai 2007 sowie

Randnummer 38

einen Entlassungskurzbrief des Krankenhauses St. E. vom 16. Mai 2007.

Randnummer 39

Auch wenn das SG mit guten Gründen der Auffassung ist, diese Befunde seien durch weitere zu ergänzen, lassen sich grobe Ermittlungsmängel oder gar -ausfälle des Beklagten nicht feststellen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das SG erstmals die an sich dem Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 SGB X obliegenden Ermittlungen vorzunehmen hätte. Gegen die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung spricht hier auch, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung sich ausdrücklich gegen die Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG ausgesprochen hat. Er sei nicht zufrieden, weil eine weitere Verzögerung der Sache eintreten dürfte. Die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht deshalb sachdienlich, weil das SG meint, aufgrund eigener Überlastung notwendige medizinische Ermittlungen erst im Folgejahr durchführen zu können.

Randnummer 40

Der Senat verweist den Rechtsstreit im Rahmen des ihm in § 159 SGG eingeräumten Ermessen zurück, weil das SG den Beteiligten als erste Tatsacheninstanz erhalten bleiben soll. Der Senat hätte die anstehenden Ermittlungen auch selbst durchführen können, es wäre den Beteiligten dann aber eine Tatsacheninstanz genommen und eine Beschleunigung des Verfahrens nicht zwangsläufig erreicht worden. Denn erfahrungsgemäß dauert ein Verfahren vor dem SG nicht so lange wie vor dem Landessozialgericht.

Randnummer 41

Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten (vgl. Keller a.a.O. § 159 Rdnr. 5 6).

Randnummer 42

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung unter Beachtung aktueller Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 17. April 2007 B 5 RJ 30/05 R.

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