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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2011 – L 7 SB 42/09

Zulässigkeit der Zurückverweisung an die Behörde zum Zweck erforderlicher Ermittlungen
Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0505.L7SB42.09.0A
Normenkette
§ 131 Abs. 5 SGG, § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG, § 20 Abs. 1 SGB X

Orientierungssatz

1. Das Landessozialgericht kann durch Urteil eine Entscheidung des Sozialgerichts aufheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Sozialgericht einen Verwaltungsakt zu Unrecht aus formellen Gründen bzw. ohne Sachentscheidung aufgehoben hat; das ist u. a. dann der Fall, wenn das Sozialgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, ohne zu den eigentlichen Fragen Stellung zu nehmen.(Rn.16)

2. Das Sozialgericht kann nach § 131 Abs. 5 SGG den von einer Behörde erlassenen Verwaltungsakt und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, die noch notwendigen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.(Rn.18)

3. An die Erheblichkeit der noch durchzuführenden Ermittlungen und die Sachdienlichkeit der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung sind strenge Anforderungen zu stellen. Notwendig ist, dass die Behörde nach personeller und sachlicher Ausstattung die für erheblich gehaltenen Ermittlungen besser bzw. schneller durchführen kann als das Gericht.(Rn.22)

4. Die Erheblichkeit der noch durchzuführenden Ermittlungen kann sich aus Zeitdauer, Umfang und den personellen Möglichkeiten, aber auch aus besonders hohen Kosten ergeben.(Rn.24)

5. Solche erheblichen Ermittlungsdefizite liegen u. a. dann vor, wenn die Verwaltung unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz die Sachverhaltsermittlung in Gänze unterlassen hat und deshalb keine verwertbare Entscheidungsgrundlage vorhanden ist.(Rn.25)

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2009 wird

aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Halle

zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Sozialgericht

vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung

(GdB) umstritten sowie die Feststellung der gesundheitlichen

Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Merkzeichens G

("Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im

Straßenverkehr") im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX).

Randnummer 2

Die am ... 1967 geborene Klägerin beantragte erstmals am 26.

November 2007 die Feststellung von Behinderungen nach dem SGB IX

sowie die Zuerkennung der Merkzeichen G und RF

("Gesundheitliche Voraussetzungen für die Befreiung von der

Rundfunkgebührenpflicht"). Sie bezog sich auf eine

Gehbehinderung nach Fersenbruch und auf einen Schaden im

Kniegelenk. Der Beklagte holte daraufhin Befundberichte der

behandelnden Ärzte ein (Fachärztin für Allgemeinmedizin B.,

eingegangen am 14. Januar 2008, und Facharzt für Innere Medizin Dr.

J., eingegangen am 7. März 2008). Der Facharzt für Neurologie und

Psychiatrie Dipl.-Med. B. behandelte den Sohn der Klägerin; er nahm

mit Bericht vom 6. Dezember 2007 Stellung. Der Ärztliche Dienst des

Beklagten (Dr. S.) kam nach Auswertung der Berichte zu der

Einschätzung, bei der Klägerin bestünden eine psychische Störung

und venöse Durchblutungsstörungen des rechten Beins, was einen

Gesamt-GdB von 20 begründe. Es seien noch Angaben zur Belastbarkeit

und zu den Bewegungsmaßen des rechten Beines und der Kniegelenke

erforderlich. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des

behandelnden Facharztes für Chirurgie Dipl.-Med. H. vom 2. Mai 2008

ein, wonach die Klägerin bei ihrer letzten Vorstellung in der

Praxis am 4. Mai 2004 noch über belastungsabhängige Schmerzen im

rechten Sprunggelenk bei sonst guter Beweglichkeit ohne Schwellung

nach Weber-B-Fraktur des rechten oberen Sprunggelenkes geklagt

habe. Nach erneuter Beteiligung seines Ärztlichen Dienstes stellte

der Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 2008 einen GdB von 20

fest.

Randnummer 3

Hiergegen legte die Klägerin am 11. Juli 2008 Widerspruch ein

und machte folgende Funktionsstörungen geltend, die unzutreffend

bewertet seien: Gehbehinderung durch Fersenbruch und Binnenschäden

der Kniegelenke, Luftbeschwerden wegen chronischer Bronchitis und

Asthma, respiratorische Funktionsstörungen, posttraumatische

Belastungsstörung, die die Lebensgestaltung und -qualität im Sinne

einer schweren Störung beeinträchtige, Adipositas per magna und

Diabetes mellitus. Der Ärztliche Dienst des Beklagten (Dr. S.) kam

am 27. August 2008 zu dem Ergebnis, dass neben den schon

festgestellten Behinderungen (psychische Störung: GdB von 20,

venöse Durchblutungsstörung: GdB von 10) zusätzlich eine

Lungenfunktionsstörung in Folge einer Adipositas mit einem GdB von

10 zu bewerten sei, es aber bei einem Gesamt-GdB von 20 bleibe. Die

Beklagte holte einen Befundbericht vom 18. September 2008 der

behandelnden psychologischen Psychotherapeutin Dr. A. ein. Die

Psychologin diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung

sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode, und berichtete von 14-täglichen Sitzungen.

Die Belastungsstörung beruhe auf sexueller und körperlicher

Misshandlung in der Kindheit sowie emotionaler Vernachlässigung.

Die Klägerin sei sozial schlecht eingebunden. Ihre Mutter sei

Alkoholikerin. Einzige Bezugsperson sei der in einer Wohngruppe

untergebrachte verhaltensauffällige Sohn. Da sie im Alltag stark

funktionseingeschränkt sei und hohen Leidensdruck habe, bestehe

dringender Rehabilitationsbedarf. Sie sei extrem fettleibig, habe

keine Therapieerfahrung, sei ängstlich und gehemmt und in ihrer

Stimmung hoffnungslos und deutlich gedrückt. In Auswertung dieses

Berichts kam der Ärztliche Dienst (Dr. W.) zu der Einschätzung, die

psychische Störung bei Adipositas könne maximal mit einem GdB von

30 beurteilt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2008

erhöhte der Beklagte den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung

ab dem 29. April 2008 auf 30 und wies den Widerspruch im Übrigen

zurück. Die Einschränkung durch eine psychische Störung werde mit

einem Einzel-GdB von 30 und die venösen Durchblutungsstörungen

sowie Lungenfunktionseinschränkungen infolge der Adipositas jeweils

mit einem GdB von 10 bewertet. Das Merkzeichen G könne nicht

festgestellt werden, da kein Gesamt-GdB von 50 vorliege.

Randnummer 4

Hiergegen hat die Klägerin am 22. Dezember 2008 Klage beim

Sozialgericht (SG) Halle erhoben und vorgetragen, es sei ein

Gesamt-GdB von mindestens 50 festzustellen, da sie Gehstrecken von

2000 Metern nicht mehr in 30 Minuten zurücklegen könne. Es müsse

auch das Merkzeichen G festgestellt werden. Das SG hat mit Urteil

vom 7. Mai 2009 den Bescheid vom 9. Juni 2008 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 20. November 2008 aufgehoben und den

Beklagten verurteilt, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Bis zum

rechtskräftigen Abschluss der Neubescheidung bleibe es bei der

Anerkennung eines GdB von 30. Zur Begründung hat das SG ausgeführt:

Im Verfahren sei eine medizinische Begutachtung geboten, um die

geistigen und seelischen Störungen der Klägerin zu ermitteln und

insbesondere die Auswirkungen auf die Teilnahme am Leben in der

Gesellschaft bestimmen und bewerten zu können. Auf die Schwere der

Beeinträchtigung durch die seelische/psychische Behinderung komme

es für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des

Merkzeichens G in besonderer Weise an, da die übrigen

Gesundheitsstörungen diese Feststellung und die Zuerkennung des

Merkzeichens nicht rechtfertigten. Die Aufhebung der

Verwaltungsentscheidung und Verurteilung zur Neubescheidung liege

auch im Interesse der Klägerin, da Frau Dr. A. auf eine sexuelle

und körperliche Misshandlung in der Kindheit hingewiesen habe und

dieser Umstand Leistungsansprüche nach dem

Opferentschädigungsgesetz (OEG) begründen könne. Dies habe der

Beklagte von Amts wegen zu prüfen und eine weitergehende

Begutachtung im Sinne einer Kausalitätsprüfung zu veranlassen,

derer es nach dem SGB IX nicht bedürfe.

Randnummer 5

Der Beklagte hat gegen das am 26. Mai 2009 zugestellte Urteil am

29. Mai 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

eingelegt und zur Begründung unter anderem auf ein Urteil des

Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. April 2007 (B 4 RJ 30/05 R juris) verwiesen. Nach der Neufassung des § 131

Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Gesetz zur Änderung des SGG

und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444

ff.) sei bei einer Verpflichtungsklage eine Zurückverweisung nur

dann rechtmäßig, wenn die Behörde nach ihren personellen und

sächlichen Mitteln die für erheblich und erforderlich gehaltenen

Ermittlungen besser und rascher durchführen könne. Der Beklagte

verfüge aber über keine Aufklärungsmittel, die nicht auch dem SG

zur Verfügung stünden. Er habe medizinische Unterlagen beigezogen

und ausgewertet und den Sachverhalt damit ausreichend aufgeklärt.

Die zwingende Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung habe

sich nicht ergeben, zumal keine psychiatrische Mitbehandlung

erwähnt und der Klägerin auch keine Psychopharmaka verordnet worden

seien. Eine Zurückverweisung sei auch nicht geboten, damit der

Beklagte auch von Amts wegen eine Prüfung nach dem OEG durchführen

könne. Denn bisher liege kein entsprechender Antrag der Klägerin

vor.

Randnummer 6

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

Randnummer 7

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2009 aufzuheben

und die Klage abzuweisen.

Randnummer 8

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

Randnummer 9

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts

Halle vom 7. Mai 2009 zurückzuweisen.

Randnummer 10

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist

auf die ihrer Ansicht nach bestehenden erheblichen

Ermittlungsdefizite. Der Beklagte könne den Sachverhalt schneller

als das Gericht aufklären, da er über einen eigenen ärztlichen

Dienst verfüge.

Randnummer 11

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die

Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht vorliegen

dürften.

Randnummer 12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats

ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 13

Die Gerichts- und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind

Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten

wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Gründe

Randnummer 14

Der Senat durfte den Rechtsstreit nach den

Zustimmungserklärungen der Beteiligten gemäß den §§ 124 Abs. 2, 153

Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Randnummer 15

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Berufung des Beklagten ist im Sinne einer Zurückverweisung

begründet.

Randnummer 16

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch

Urteil eine Entscheidung des Sozialgerichts aufheben und an das

Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses eine Klage abgewiesen

hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Die Regelung ist

entsprechend anzuwenden, wenn das Sozialgericht einen

Verwaltungsakt zu Unrecht aus formellen Gründen bzw. ohne

Sachentscheidung aufgehoben hat, der Klage also wie hier teilweise stattgegeben wurde, ohne zu den eigentlichen Fragen

Stellung zu nehmen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil

vom 27. Januar 2009 L 4 R 1519/08 juris; Landessozialgericht

Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2010 L 8 R 145/09 juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar,

9. Aufl. 2008, § 159 Rdnr. 2b m.w.N.).

Randnummer 17

Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil des

SG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung

zurückzuverweisen. Denn das Sozialgericht hat zu Unrecht die

angefochtenen Bescheide aufgehoben, ohne in der Sache zu

entscheiden.

Randnummer 18

Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 Satz 1 und 4 SGG in der

Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I

S. 2933) lagen nicht vor. Nach dieser Regelung kann das

Sozialgericht binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der

Behörde bei Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid

aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine

weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, die noch

erforderlichen Ermittlungen nach Art und Umfang erheblich sind und

die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der

Beteiligten sachdienlich ist. Die Anwendung dieser Vorschrift führt

zu einer vollständigen Zurückverweisung des Rechtsstreits an die

Behörde zum Zweck erneuter Ermittlungen und neuer

Bescheiderteilung. Die Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG bedeutet

eine grundsätzlich eng auszulegende Ausnahme von dem Grundsatz,

dass das Gericht selbst eine Sachentscheidung über eine zulässige

Klage treffen muss (BSG, Urteil vom 17. April 2007 B 5 RJ 30/05 R

juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.

Januar 2009 L 4 R 1519/08; Landessozialgericht

Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2010 L 8 R 145/09 juris).

Randnummer 19

§ 131 Abs. 5 SGG wurde durch Art. 8 Nr. 1 des Ersten

Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198,

2205) mit Wirkung vom 1. September 2004 dem bisherigen § 131 SGG

angefügt und gilt seit dem Gesetz zur Änderung des

Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März

2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 nunmehr auch

für die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und

Verpflichtungsklage. Die Vorschrift lehnt sich nach den Motiven des

Gesetzgebers unmittelbar an die bereits vorhandenen, fast

wortgleichen Vorschriften des § 113 Abs. 3 der

Verwaltungsgerichtsordnung sowie des § 100 Abs. 3 der

Finanzgerichtsordnung an und soll dem Gericht zeit- und

kostenintensive Ermittlungen ersparen, die eigentlich der Behörde

obliegen. Nach Beobachtungen der Praxis wird die erforderliche

Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil

unterlassen, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die

Gerichte führt (BT-Drs. 15/1508, S. 29, BR-Drs. 378/03, S. 67). Die

nochmalige Änderung der Vorschrift durch Art. 8 Nr. 2 des Zweiten

Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und

anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) hat nur

klarstellende Bedeutung.

Randnummer 20

Zwar hat das SG innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der

Akten der Behörde entschieden, denn diese sind am 16. Januar 2009

bei Gericht eingegangen und das Urteil ist dem Beklagten am 26. Mai

2009 zugestellt worden. Es lagen jedoch die weiteren

Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht vor. Das

Rechtsmittelgericht hat das Vorliegen der drei Voraussetzungen des

§ 131 Abs. 5 Satz 1 SGG (noch erforderliche Ermittlungen,

Erheblichkeit dieser Ermittlungen und Sachdienlichkeit der

Aufhebung der Verwaltungsentscheidung) uneingeschränkt zu

überprüfen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; LSG NRW a.a.O.;

Keller a.a.O., § 131 Rdnr. 20).

Randnummer 21

Diese Prüfung ergibt hier, dass weder die aus Sicht des SG

erforderlichen Ermittlungen erheblich sind noch ist die Aufhebung

der Verwaltungsentscheidung unter Berücksichtigung der Belange der

Beteiligten sachdienlich.

Randnummer 22

Bei der Beurteilung der Erheblichkeit noch durchzuführender

Ermittlungen und der Sachdienlichkeit der Aufhebung der

Verwaltungsentscheidung stellt der Senat unter Beachtung der

Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. April 2007 B 5 RJ 30/05

R), der sich der Senat anschließt, strenge Anforderungen. Das BSG

hat in dieser Entscheidung, der noch § 131 Abs. 5 SGG in der bis

zum 31. März 2008 geltenden Fassung zugrunde lag, darauf

hingewiesen, dass der Gesetzgeber, wolle er den Sozialgerichten ein

effizientes Instrument zur Entlastung und Beschleunigung der

Verfahren auch in kombinierten Anfechtungs- und

Verpflichtungssituationen zur Verfügung stellen und eine

unerwünschte Verlagerung der Ermittlungen in das Gerichtsverfahren

verhindern, nicht nur den Anwendungsbereich ausdrücklich auch auf

solche Klagen erstrecken, sondern zugleich auch von den strengen

Voraussetzungen, wie sie § 131 Abs. 5 SGG aktuell normiere,

abrücken müsse. Andernfalls habe die Vorschrift praktisch keinerlei

Anwendungsbereich. Denn die Tatbestandsmerkmale der Norm seien nur

dann erfüllt, wenn die Behörde nach personeller und sachlicher

Ausstattung die für erheblich gehaltenen Ermittlungen besser bzw.

schneller durchführen könne als das Gericht. Das sei jedenfalls

dann nicht der Fall, wenn der Beklagte über keine anderen

Aufklärungsmittel verfüge als das Gericht (BSG a.a.O., Rdnr. 20).

Der Gesetzgeber hat entgegen diesem ausdrücklichen Hinweis des BSG

mit der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des § 131 Abs. 5 SGG

an den ursprünglichen und damit strengen Voraussetzungen der

Vorschrift festgehalten, indem er lediglich die Worte "in den

Fällen des § 54 Abs. 1 und 4" ergänzt, die Vorschrift im

Übrigen im Wortlaut aber beibehalten hat. Er hat mit dieser

Ergänzung zwar den Anwendungsbereich der Vorschrift grundsätzlich

über reine Anfechtungssituationen hinaus auch auf kombinierte

Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 4 SGG) erweitert,

in Ansehung des BSG-Urteils vom 17. April 2007 aber augenscheinlich

in Kauf genommen, dass sich ein wesentlich breiterer

Anwendungsbereich praktisch nicht eröffnet. Dies ist auch aus der

Begründung des Gesetzentwurfes zu schließen, in der weder der

Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Sachdienlichkeit im Urteil

des BSG vom 17. April 2007 entgegen getreten noch die aufgeworfene

Frage einer Lockerung der Voraussetzungen für die Verweisung

angesprochen wurde. Der Senat schließt sich insoweit der

Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen an

(Urteil vom 17. März 2010 a.a.O., m.w.N.). Auch mit dem Zweiten

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer

Gesetze vom 21. Dezember 2008 hat der Gesetzgeber nur klarstellende

Änderungen vorgenommen und damit erneut zu erkennen gegeben, dass

er an den ursprünglichen und strengen Voraussetzungen festhält.

Randnummer 23

Allerdings teilt der Senat die Ansicht des SG, soweit es im

Hinblick auf das Ausmaß der seelischen und psychischen

Gesundheitsstörung bei der Klägerin nach deren Vorbringen und dem

Inhalt der Verwaltungsakten noch weitere medizinische Ermittlungen

auf psychiatrischem Gebiet für erforderlich erklärt hat. Sofern die

Klägerin aktuell psychiatrisch behandelt wird oder solche

Behandlungen zeitweise stattgefunden haben, kommt zunächst das

Einholen entsprechender fachärztlicher Befundberichte in Frage.

Ggf. kommt auch, wie das SG meint, das Einholen eines

psychiatrischen Sachverständigengutachtens in Betracht.

Randnummer 24

Diese Ermittlungen sind aber nicht erheblich im Sinne des § 131

Abs. 5 Satz 1 SGG. Die Erheblichkeit der noch durchzuführenden

Ermittlungen kann sich aus Zeitdauer, Umfang und den personellen

Möglichkeiten, aber auch aus besonders hohen Kosten ergeben (Keller

a.a.O., Rdnr. 19). Allein das Einholen eines

Sachverständigengutachtens ist für das Gericht regelmäßig nicht mit

einem erheblichen Aufwand verbunden; das gilt erst recht für das

Einholen von Befundberichten (ebenso LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.,

m.w.N.; Keller a.a.O., Rdnr. 19). Solche Ermittlungen sind für die

alltägliche Arbeit der Sozialgerichte geradezu typisch, weshalb sie

auch in § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG beispielhaft aufgezählt sind ("

kann [der Vorsitzende] insbesondere [ ] die Begutachtung durch

Sachverständige anordnen "). In Ausnahmefällen, z. B. bei dem

Erfordernis spezieller Ermittlungen unter Einsatz besonderer

technischer oder anderer Hilfsmittel, auf die das Gericht nicht

ohne Weiteres zugreifen kann, mag dies anders zu beurteilen sein.

Besondere Umstände sind hier aber nicht ersichtlich. Die aus seiner

Sicht erforderlichen Ermittlungen kann das SG ohne großen

Mehraufwand durch Einholung eines entsprechenden Befundberichtes

oder eines gerichtlichen Gutachtens selbst durchführen.

Randnummer 25

Entgegen der Ansicht des SG ist eine Zurückverweisung unter

Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten auch nicht

sachdienlich. Es kann offen bleiben, ob eine Zurückverweisung

regelmäßig nur dann sachdienlich ist, wenn die Behörde nach ihrer

personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser als

das Gericht durchführen kann und es auch unter übergeordneten

Gesichtspunkten sachgerechter wäre, die Behörde tätig werden zu

lassen (BT-Drs. 11/7030, S. 29; BSG, a.a.O. Rdnr. 17;

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 2002 9 C 2/02 Rdnr. 31, juris). Das BSG stellte diese Definition im Hinblick auf

die frühere Fassung des § 131 Abs. 5 SGG auf, die sich nur auf die

Anfechtungsklage bezog. In kombinierten Anfechtungs- und

Verpflichtungssachen ist allerdings unter Berücksichtigung der

Belange der Beteiligten zu beachten, dass die durch die Aufhebungs-

und Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG eintretende

Verzögerung jedenfalls den Rechtssuchenden insoweit belastet, als

er die begehrte Entscheidung, hier die Feststellung eines höheren

GdB ohne Sachentscheidung des Gerichts, (vorerst) nicht erlangt.

Diese prinzipielle Benachteilung lässt sich nur mit übergeordneten

Interessen rechtfertigen. Das könnten Ermittlungsdefizite in einem

Ausmaß sein, das im Interesse der Allgemeinheit an einer

funktionierenden Verwaltung nicht mehr hinnehmbar ist. Erhebliche

Ermittlungsdefizite könnten anzunehmen sein, wenn die Verwaltung

unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 Zehntes

Buch Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und

Sozialdatenschutz SGB X) die Sachverhaltsermittlung in Gänze

unterlassen hat und deshalb keine verwertbare

Entscheidungsgrundlage vorhanden ist (LSG Berlin-Brandenburg

a.a.O.).

Randnummer 26

Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Der Beklagte

hat vor Erlass des Widerspruchsbescheides aktuelle Befundberichte

des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B., der den Sohn der

Klägerin behandelt, der Fachärztin für Allgemeinmedizin B., des

Facharztes für Innere Medizin Dr. J., des Facharztes für Chirurgie

Haak und der psychologischen Psychotherapeutin Dr. A. beigezogen

und ausgewertet. Auch wenn das SG mit guten Gründen der Auffassung

ist, diese Befunde seien durch weitere zu ergänzen, lassen sich

grobe Ermittlungsmängel oder gar -ausfälle des Beklagten nicht

feststellen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das SG

erstmals die an sich dem Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 SGB X

obliegenden Ermittlungen vorzunehmen hätte. Diese Annahme lässt

sich auch nicht mit dem Hinweis der Frau Dr. A. im Bericht vom 7.

Oktober 2008 rechtfertigen, wonach die Klägerin infolge sexueller

und körperlicher Misshandlung in der Kindheit unter anderem an

einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Das SG hätte

insoweit auch eine etwaige Prüfung nach dem OEG in seine Erwägungen

einzubeziehen und ggf. bei der Klägerin sachdienliche Anträge

anzuregen. Da ein Verfahren nach dem OEG mangels eines

entsprechenden Antrages der Klägerin bisher nicht Gegenstand

behördlichen Handelns war, kann es eine Zurückverweisung des

Verfahrens nach dem SGB IX an die Behörde keinesfalls

rechtfertigen.

Randnummer 27

Der Senat verweist den Rechtsstreit im Rahmen des ihm in § 159

SGG eingeräumten Ermessen zurück, weil das SG den Beteiligten als

erste Tatsacheninstanz erhalten bleiben soll. Der Senat hätte die

anstehenden Ermittlungen auch selbst durchführen können, es wäre

den Beteiligten dann aber eine Tatsacheninstanz genommen und eine

Beschleunigung des Verfahrens nicht zwangsläufig erreicht worden.

Denn erfahrungsgemäß dauert ein Verfahren vor dem SG nicht so lange

wie vor dem Landessozialgericht.

Randnummer 28

Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit

abschließenden Entscheidung des SG vorbehalten (vgl. Keller a.a.O.

§ 159 Rdnr. 5 f.).

Randnummer 29

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG

sind nicht gegeben. Es handelt sich um die Entscheidung eines

Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung unter Beachtung

aktueller Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 17. April 2007 B 5

RJ 30/05 R.

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