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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.03.2011 – L 6 U 9/08

Abgrenzung der betrieblichen Zurechnung von der privaten bei einem Unfallereignis
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0323.L6U9.08.0A
Normenkette
§ 8 Abs. 1 SGB VII, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

Orientierungssatz

1. Ob ein Unfall einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und damit als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, hängt davon ab, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob die jeweilige Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.(Rn.25)

2. Bei einer Geschäftsreise des Beschäftigten ist zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen sind.(Rn.26)

3. Bei Unfällen innerhalb eines Hotels, in dem der Beschäftigte übernachtet, besteht Versicherungsschutz bei allen Verrichtungen, welche dazu bestimmt sind, wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Reisende sich rein persönlichen Belangen widmet. Dazu gehört das Duschen.(Rn.28)

4. Ein auf privaten Verrichtungen beruhender Unfall weist dann ausnahmsweise einen betrieblichen Bezug auf, wenn er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die zu benutzen der Versicherte wegen seines auswärtigen Dienstgeschäftes gezwungen ist.(Rn.33)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ausrutschen der Klägerin im Hotelbadezimmer am 9. März 2004 ein Arbeitsunfall ist.

Randnummer 2

Die am ... 1949 geborene Klägerin ist kaufmännische Leiterin der Verwaltung des T Theaters H. (Kinder- und Jugendtheater). Ihr Arbeitgeber zeigte unter dem 12. März 2004 einen Unfall der Klägerin am 9. März 2004, 22.00 Uhr in K während ihrer Dienstreise vom 8. bis zum 10. März 2004 an. Ausweislich dieser Unfallanzeige rutschte die Klägerin im Hotel "H" beim Aussteigen aus der Duschwanne auf den Fliesen aus und verdrehte sich dabei das linke Knie. Sie arbeitete am Folgetag weiter und stellte ihre Arbeit nach der Rückkehr nach H. am 11. März 2004 ein. Seither war sie arbeitsunfähig.

Randnummer 3

Nach dem Durchgangsarztbericht der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. H. vom 11. März 2004 gab die Klägerin an, im Hotel während der Dienstreise aus der Duschwanne herausgetreten und auf den Fliesen ausgerutscht zu sein und sich dabei das linke Knie verdreht zu haben. Als Erstdiagnose wurde ein Verdacht auf Kniebinnenschäden links vermerkt, der im Ergänzungsbericht bestätigt wird.

Randnummer 4

Aus der Epikrise der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. vom 26. März 2004 über den stationären Aufenthalt vom 23. bis zum 26. März 2004 ergibt sich die Diagnose einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts (gemeint war links). Dies habe sich durch eine am 16. März 2004 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) ergeben. Am 24. März 2004 sei eine Arthroskopie des linken Kniegelenks durchgeführt worden, bei der sich der Befund einer frischen kompletten Ruptur des vorderen Kreuzbandes links bestätigt habe.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 29. März 2004 lehnte die Beklagte ab, den Unfall als Versicherungsfall anzuerkennen. Nicht alle Tätigkeiten während einer Dienstreise stünden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu unterscheiden sei zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stünden und deshalb versichert seien, und solchen Verrichtungen, bei denen die Betroffene sich außerhalb einer solchen inneren Beziehung zum Unternehmen befunden habe; diese private Sphäre sei nicht versichert. Die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit sei dem privaten eigenwirtschaftlichen Lebensbereich zuzuordnen.

Randnummer 6

Die Klägerin erhob am 23. April 2004 Widerspruch und trug vor, der Unfall sei in Ausübung ihrer Dienstreise eingetreten, wozu auch der Aufenthalt und die Übernachtung in einem Hotel gehörten. Sie begründete weiter, das Duschbad habe nach einem anstrengenden Seminartag der Regenerierung dienen sollen. Der Duscheinbzw. -ausstieg sei ungewöhnlich hoch und eng gewesen und entspreche nicht den häuslichen Gegebenheiten. Es sei zweifelhaft, ob der Duscheinbau den TÜV-Normen entspreche.

Randnummer 7

Nach Ermittlungen der Beklagten hatte die Klägerin während ihrer Dienstreise im Zimmer 206 des Hotels H übernachtet. Bei der Ortsbesichtigung einer ersuchten Berufsgenossenschaft (BG) vor Ort wurde die Dusche vermessen und fotografiert. Wegen der gefertigten Fotografien wird auf die Unfallakte verwiesen.

Randnummer 8

Auf Aufforderung der Beklagten schilderte die Klägerin nochmals den Unfallhergang mittels eines übersandten Vordrucks. Sie gab an, beim Aussteigen aus der Dusche auf den Fliesen ausgerutscht zu sein und dabei das linke Knie verdreht zu haben.

Randnummer 9

Nach der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. L. vom 31. Oktober 2005 sei die gedeckte frische Zusammenhangstrennung des vorderen Kreuzbandes mit einem blutigen Gelenkerguß, einem Knochenödem im Bereich des Schienenbeinkopfes und einer klinischen Lockerung des inneren Knieseitenbandes mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall am 9. März 2004 um 22.00 Uhr zurückzuführen. Es seien frische Verletzungszeichen im Bereich des linken Kniebinnenraumes gesichert, Schadensanlagen bzw. Vorschäden hätten sich nicht ergeben.

Randnummer 10

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2005 als unbegründet zurück. Die Versicherte sei während des Aufenthaltes am Ort einer Dienstreise nicht bei allen Verrichtungen versicherungsrechtlich geschützt. Die Körperpflege, eingeschlossen das Duschen, sei in der Regel dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzuordnen. Die körperliche Reinigung stehe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn im Einzelfall die Betriebstätigkeit das Bedürfnis nach körperlicher Reinigung zumindest wesentlich mitbestimmt habe. Werde die körperliche Reinigung nicht am Arbeitsplatz, sondern zu Hause vorgenommen, seien überwiegend private und nicht wesentlich betriebsbedingte Interessen ausschlaggebend. Die Befriedigung allgemeiner menschlicher Bedürfnisse, wozu neben der körperlichen Reinigung auch die Nahrungsaufnahme und die Nachtruhe gehörten, werde auf Grund des Selbsterhaltungswillens vorgenommen und nicht wegen der Mitarbeit in einem bestimmten Unternehmen. Der Umstand, dass die Stärkung des körperlichen Wohlbefindens mittelbar dem Betrieb zu Gute komme, bewirke noch nicht die Einordnung in den versicherten Bereich. Wenn sich bei der Körperreinigung besondere Gefahrenmomente im Bereich des auswärtigen Ortes realisierten und dadurch der Unfall ausgelöst werde, könne ausnahmsweise eine Zurechnung zur betrieblichen Tätigkeit vorgenommen werden. Dies sei dann gegeben, wenn der Beschäftigten die besonderen Gefahrenmomente während ihres normalen Verweilens am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wären. Der Duscheinstieg sei 0,45 m hoch gewesen und der Öffnungseinstieg habe maximal 0,43 m betragen: Mithin sei der Duscheinstieg hoch und der Öffnungseinstieg schmal gewesen. Die Versicherte sei aber auf Grund der nassen Fliesen im Bad ausgerutscht. Die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fliesen in Bädern auszurutschen, sei allgemein bekannt und rechtfertige nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise.

Randnummer 11

Die Klägerin hat mit der am 5. Januar 2006 erhobenen Klage beim Sozialgericht Halle ihr Begehren weiterverfolgt. Der Duscheinstieg stelle eine besondere Gefahrenquelle dar, die betriebsbedingt sei, da sie im Privatleben einer solchen Gefahr nicht begegne. Sie sei nur deswegen auf den nassen Fliesen ausgerutscht, weil sie Mühe gehabt habe, den Höhenunterschied zu überwinden. Zu Hause sei ihr Duscheinstieg nur 0,25 m hoch. In der Dusche sei auch kein Haltegriff angebracht gewesen. Sie sei durch ihren Arbeitgeber veranlasst gewesen, das billigste Hotel zu buchen. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2006 hat die Klägerin schließlich vorgetragen, sie sei nicht auf nassen Fliesen ausgerutscht, wovon auch nie die Rede gewesen sei. Sie habe ein Handtuch vor die Duschkabine gelegt und sei darauf ausgerutscht. Unfallursache sei der ungewöhnlich hohe Duscheinstieg gewesen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit, bei der ihr der Unfall zugestoßen sei, könne nicht in ihr privates Risiko fallen.

Randnummer 12

Die Beklagte hat ergänzend ausgeführt, die latente Gefahr, auf nassen Fliesen in Duschräumen auszurutschen, sei allgemein bekannt und eine Gefahr des hohen Duscheinstiegs habe sich nicht verwirklicht, da ein "Hängen bleiben" oder "Stolpern" von der Klägerin nicht vorgetragen worden sei. Auf die heimische Dusche der Klägerin komme es nicht an. Soweit die Klägerin angegeben habe, auf einem Handtuch ausgerutscht zu sein, stelle auch diese Hergangsversion eine ebenso latent vorhandene Gefahr dar wie das Ausrutschen auf nassen Fliesen.

Randnummer 13

Mit Urteil vom 30. November 2007 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, da sie einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen sei. Der Zusammenhang zur versicherten Beschäftigung sei bereits gelöst gewesen, als sie abends gegen 22.00 Uhr duschte. Die Körperreinigung könne auch nicht ausnahmsweise der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden, da sich hier keine besonderen Gefahrenmomente verwirklicht hätten. Gleichgültig, ob die Klägerin nun auf nassen Fliesen oder auf einem Handtuch ausgerutscht sei, handele es sich nicht um eine spezifische Gefahr der Übernachtungsstätte, sondern um eine allgemein vorhandene Gefahr, die der Klägerin auch zu Hause hätte begegnen können. Es sei nicht plausibel, dass die bauliche Gestaltung der Dusche kausal im Sinne einer conditiosinequanon für das Ausrutschen gewesen sei. Das Ausrutschen hätte auch bei einem niedrigeren und breiteren Duschausstieg in gleicher Weise geschehen können. Nicht ersichtlich sei, dass die konkrete Beschaffenheit der Dusche zum Ausrutschen in irgendeiner Form beigetragen habe. Die Beschaffenheit der Dusche stelle auch kein besonderes Gefahrenmoment dar, dem die Klägerin spezifisch auf Dienstreisen in billigen Übernachtungsstätten begegne, es liege lediglich eine latente Gefahrenquelle vor. Nach der Lebenserfahrung dürfte die Klägerin bereits am Anreisetag, den 8. März 2004, und am Morgen des Folgetages, die Dusche benutzt und dabei den hohen Duscheinstieg überwunden haben. Ihr Vortrag, wegen antrainierter Reflexe den hohen Einstieg nicht gewohnt zu sein, erscheine nach mehrmaliger vorheriger Benutzung nicht schlüssig.

Randnummer 14

Gegen das ihr am 21. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Januar 2008 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und auf ihren Vortrag in erster Instanz verwiesen. Zur Begründung der Kausalität für das Ausrutschen hat sie auf die Pflichtverletzung bei einem Unterlassungsdelikt nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwiesen. Hinsichtlich des Duscheinstiegs hat sie mit der Schrittmaßregel für Treppenstufen argumentiert, es würden hier von ihr fast akrobatische Fähigkeiten abverlangt. Im Übrigen habe sie trotz vorheriger Benutzung der Dusche ihre Reflexe nicht entsprechend einüben können. Unter Hinweis, dass die Einstiegshöhe ihrer früheren heimischen Dusche 0,245 m betragen habe, hat die Klägerin eine Skizze vorgelegt (Bl. 82 d.A.). In ihrer Dusche habe sich eine Duscheinlage befunden, der Fußboden davor sei in Feinsteinzeug gefertigt gewesen. Wegen ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 wird auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 95 d. A., verwiesen.

Randnummer 15

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 16

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. November 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2005 aufzuheben und den Unfall vom 9. März 2004 als Arbeitsunfall festzustellen.

Randnummer 17

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 18

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 19

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig. Ihrer Ansicht nach könne die Dusche grundsätzlich eine besondere Gefahrenquelle darstellen, allerdings habe sich diese nicht verwirklicht. Die Klägerin sei auf den nassen Fliesen ausgerutscht, die keine besondere Gefahrenquelle darstellten. Für die Beurteilung der Gefahr komme es nicht auf die Beschaffenheit der Dusche im privaten Umfeld an, sondern ob die Gegebenheiten in der Dusche durchaus üblich seien.

Randnummer 20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (hier: Unfallakte mit Az. ) die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 21

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

Randnummer 22

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung des Unfalls vom

9. März 2004 als Arbeitsunfall nicht zu. Der angefochtene Bescheid

der Beklagten ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht

in ihren Rechten (§§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Randnummer 23

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch

(Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII) sind Arbeitsunfälle

Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach

den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper

einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum

Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist

danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des

Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit

zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese

Tätigkeit den Unfall hervorgerufen (Unfallkausalität) und dass das

Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des

Versicherten verursacht hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom

4. September 2007 B 2 U 28/06 R UV-Recht Aktuell 2008, 142;

BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 B 2 U 6/02 R NZS 2003,

268).

Randnummer 24

Das Ereignis vom 9. März 2004 ist kein Arbeitsunfall, da es

nicht in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit der Klägerin als

kaufmännische Leiterin der Theaterverwaltung stand.

Randnummer 25

Die Rechtsfrage, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall

ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist sog.

innerer oder sachlicher Zusammenhang ist wertend zu entscheiden,

indem untersucht wird, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu

der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht. Dabei

muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine noch versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 20.

Januar 1987 2 RU 27/86 BSGE 61, 127, 128). Maßgebend ist dabei,

ob die Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende

Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die

objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom

10. Oktober 2006 B 2 U 20/05 R SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 Rn. 14;

BSG, Urteil vom 12. April 2005 B 2 U 11/04 R SozR 4-2700 § 8

Nr. 14 Rn. 13; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 B 2 U 29/04 R SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 Rn. 11; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 B

2 U 8/06 R Rn. 12 juris). Innerhalb dieser Wertung stehen

Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund.

Randnummer 26

Während einer Dienstreise ist Unfallversicherungsschutz nicht

schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Reisende an

einem fremden Ort aufhalten muss (BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 B

2 U 21/01 R juris). Es gilt der Grundsatz, dass während einer

Dienst- und Geschäftsreise der Beschäftigte nicht schlechthin bei

jeder Betätigung unter Versicherungsschutz steht. Auch auf

Dienstreisen besteht deshalb kein Versicherungsschutz "rund um

die Uhr". Es ist hier ebenfalls zu unterscheiden zwischen

Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich

wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der

privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen sind (vgl. BSG, Urteil

vom 27. Mai 1997 2 RU 29/96 Rn.18, juris). Allerdings ist bei

nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden

Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit

dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit in

der Regel eher anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort (BSGE 50,

100, 101 = SozR 2200 § 548 Nr. 50), so etwa beim Erkunden der

Örtlichkeit vor Beginn der Tagung oder beim Suchen nach einer

Unterkunft (Hauck/Noftz/Keller, SGB VII, § 8 Rn. 79).

Randnummer 27

Der Unfall ereignete sich während einer Dienstreise, bei der die

Klägerin als Beschäftigte grundsätzlich versichert ist (§ 2 Abs. 1

Nr. 1 SGB VII). Die Körperreinigung steht als konkrete Verrichtung

zur Zeit des Unfallereignisses nicht unter dem gesetzlichen

Unfallversicherungsschutz. Die Unterscheidung zwischen der

grundsätzlich "versicherten Tätigkeit" und der

"Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses" ist (mit

Ausnahme des Betriebsbanns in der Schifffahrt gemäß § 10 SGB VII)

nach der Definition des Arbeitsunfalls "infolge" einer

versicherten Tätigkeit erforderlich (vgl. Becker, SGb 2007, 721,

722). Auch bei einer Dienstreise bieten sich nach der

Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der

Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet

(vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 18, a.a.O.). Bei der

vorliegenden Dienstreise trifft dies zumindest für den

höchstpersönlichen Bereich der Körperreinigung zu.

Randnummer 28

Bei Unfällen innerhalb eines Hotels besteht Versicherungsschutz

ebenfalls bei allen Verrichtungen, die dazu bestimmt sind,

wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen (BSG, Urteil vom 4.

September 2007 B 2 U 39/06 R juris). Der Versicherungsschutz

entfällt, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der

versicherten Tätigkeit nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen

widmet (BSG, Urteil vom 19. März 1996 2 RU 14/95 SozR 3-2200 § 548 Nr. 27). So ist beispielsweise das Duschen grundsätzlich nicht

mehr versicherte Tätigkeit (BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 B 2 U

21/01 R juris).

Randnummer 29

Ein im Hotel (Dienstreise) genommenes Duschbad ist versichert,

wenn es nicht so sehr der an sich unversicherten körperlichen

Reinigung dient, sondern der Erfrischung im Hinblick auf eine sich

anschließende dienstliche Veranstaltung (BSG, Urteil vom 8. Juli

1980 2 RU 25/80 juris; Urteil vom 4. Juni 2002 B 2 U 21/01 R

juris).

Randnummer 30

Im Falle der Klägerin ist ein innerer Zusammenhang ihrer

Handlungstendenz zum Duschen nicht zu erkennen. Die Absicht zur

Erfrischung nach einer dienstlichen Veranstaltung ist

eigenwirtschaftlicher Natur, zumal keine besondere Wärmebelastung

oder Verschmutzung durch die vorherige dienstliche Verrichtung

ersichtlich oder nur mitgeteilt ist.

Randnummer 31

Ungeachtet des privaten Charakters einer Verrichtung kann bei

Dienstreisen ein Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestehen,

wenn die besonderen räumlichen Verhältnisse der fremden

Übernachtungsstätte den Unfall wesentlich bedingt haben, die in

ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder

Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Allerdings genügt die

Erwägung, dass dem auf einer Dienstreise befindlichen Versicherten

der Unfall nicht zugestoßen wäre, wenn er zu Hause geblieben wäre,

in dieser Allgemeinheit nicht, um den Versicherungsschutz zu

bejahen (BSG, Urteil vom 4. August 1992 2 RU 43/91 SozR 3-2200

§ 539 Nr. 17).

Randnummer 32

Ausgehend hiervon kann dahinstehen, ob die durch die BG vor Ort

besichtigte und fotografierte Dusche üblicher Bauart ist und ihr

besondere Gefahren anhaften, mit denen ein Versicherter unter

keinen Umständen rechnen darf. Für die Beurteilung des gesetzlichen

Unfallversicherungsschutzes kommt es darauf hier nicht an, da sich

der relativ hohe Einstieg und die schmale Öffnung der Dusche für

die Klägerin als Gefahr nicht verwirklichten.

Randnummer 33

Ein auf private, an sich unversicherte Verrichtungen beruhender

Unfall weist dann ausnahmsweise einen betrieblichen Bezug auf, wenn

er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die zu

benutzen der Versicherte wegen seines auswärtigen Dienstgeschäftes

gezwungen ist. Derartige private Verrichtungen, denen sich der

Versicherte nicht entziehen kann und die notwendig sind, sind

regelmäßig die Nachtruhe, die Körperreinigung, die Nahrungsaufnahme

und die damit zusammenhängenden Wege. Dagegen sind private

Unternehmungen, denen sich der Kläger freiwillig aussetzt, wie z.B.

Spaziergänge oder Saunabesuche, ohne betrieblichen Bezug (vgl. BSG,

SozR 2200 § 548 Nr. 95; Mehrtens, Gesetzl. Unfallversicherung, 5.

Aufl., § 8 Rn. 7.15.4). Die im inneren Zusammenhang stehenden

Unfallgefahren müssen sich dabei nach Art und Ausmaß von den

vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch auch

in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Es muss sich um

eine besondere vom Üblichen abweichende Gefahrensituation handeln,

mit der der Versicherte nicht hat rechnen können (BSG, Urteil vom

18. März 2008 B 2 U 13/07 R -). Kein besonderer

Gefahrenherd ist anzunehmen beim Ausrutschen auf nassen Fliesen in

Saunabädern oder Duschräumen, weil die latente Gefahr des

Ausrutschens allgemein bekannt ist (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 2 RU 3/89 SozR 2200 § 548 Nr. 95). Dies gilt jedenfalls, soweit

nicht besondere Gesichtspunkte hinzutreten. Bei gängigen baulichen

Einrichtungen, mit deren Unfallrisiken auch Versicherte regelmäßig

vertraut sind, handelt es sich auch dann nicht um eine besondere

Gefahrenquelle, wenn der Betroffene selbst nicht über eine

derartige Einrichtung verfügt (BSG, Urteil vom 26. Januar 1983 9b/8 RU 38/81 juris).

Randnummer 34

Nach den vorgenannten Kriterien hat sich bei dem Unfall der

Klägerin kein besonderer Gefahrenherd verwirklicht. Die Klägerin

hat konkret weder behauptet, gestolpert noch aus dem Gleichgewicht

geraten zu sein. Sie hat ein Handtuch betreten, das sie selbst

bereit gelegt hatte. Der glatte Boden, auf dem das Handtuch ins

Rutschen gekommen ist, ist für Bäder typisch und nach den Fotos in

der Verwaltungsakte der Beklagten gut als glatt erkennbar. Darin

sieht der Senat keine gegenüber allgemeinen Lebensrisiken

gesteigerte besondere Gefahrenquelle.

Randnummer 35

Die Bezugnahme der Klägerin auf die Schrittmaßregel für den

Treppenbau als Anhalt für die Einstiegshöhe einer Dusche hat keinen

Bezug zu dem Unfall, da die Klägerin keinen Hergang beschreibt, für

den die Schrittlänge irgendeine Bedeutung hätte. Der Interpretation

der Darstellung der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten,

er sehe darin einen Gleichgewichtsverlust, kann sich der Senat

nicht anschließen; eine -ohnehin nicht beweisbare Tatsachenbehauptung liegt darin nicht, weil die Klägerin den

Gleichgewichtsverlust nicht als konkret verspürt und erinnert

beschreibt. Dies wäre aber möglich, wenn der Geschehensablauf so

gewesen wäre.

Randnummer 36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 37

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine

Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass

der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG

genannten Gerichte abweicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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