Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2011 – L 6 U 81/11 B ER

Aussetzung der Vollziehung eines nicht nachvollziehbar begründeten Beitragsbescheides im einstweiligen Rechtsschutz
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0919.L6U81.11BER.0A
Normenkette
§ 167 SGB VII, § 35 Abs. 1 SGB X, § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, § 86a Abs. 3 S. 2 SGG

Orientierungssatz

1. Die Vollziehung eines Beitragsbescheides ist auf Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auszusetzen, wenn das Interesse des Antragstellers das Vollzugsinteresse überwiegt. Das ist u. a. dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes überwiegen.(Rn.18)

2. Dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist stattzugeben, wenn einem Beitragsbescheid die in § 35 Abs. 1 SGB 10 vorgeschriebene Begründung der Beitragsforderung fehlt. Lässt die Satzung des Unfallversicherungsträgers eine Härtefallregelung bei der Festsetzung bes Beitrags zu, so muss der ergangene Beitragsbescheid eine nachvollziehbare Begründung darüber enthalten, aus welchen Gründen der Beitrag gleichwohl die festgestellte Höhe erreicht.(Rn.19)

3. Der Härtefall ist gesetzlich unmittelbar durch einen Tatbestand bestimmt, der einen Teil der Berechnung der Beitragssumme enthält. Erforderlich ist, der Beitragsfestsetzung entsprechend einer erstmals maßgeblichen Satzungsregelung eine Beitragsberechnung gegenüberzustellen, die den Beitrag für den gleichen Unternehmensbestand nach dem Beitragsmaßstab der vorherigen Rechtslage bestimmt. Fehlt diese, so ist der ergangene Beitragsbescheid wegen fehlender Nachvollziehbarkeit rechtswidrig ergangen.(Rn.20)

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. September

2011 und der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011

werden aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der

Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom

19. Mai 2011 wird angeordnet.

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide

Rechtszüge.

Der Streitwert beträgt für beide Rechtszüge 876,82 EUR.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin verfolgt die Aussetzung der Vollziehung

eines Beitragsbescheides.

Randnummer 2

Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin den

Bescheid vom 19. Mai 2011 zur Beitragsfeststellung und

Zahlungsaufforderung bezüglich des Jahres 2010. Wegen aller

weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl. 418 423 der

Verwaltungsakte verwiesen.

Randnummer 3

Mit dem am 22. Juni 2011 bei der Beschwerdegegnerin

eingegangenen Widerspruch beantragte die Beschwerdeführerin auch

die Aussetzung der Vollziehung und kündigte eine Begründung an.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 5. Juli 2011 lehnte die Beschwerdegegnerin die

Aussetzung der Vollziehung ab, weil der Bescheid keine ernsthaften

Zweifel hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit aufwerfe und Umstände

für eine unbillige Härte durch eine Vollziehung nicht erkennbar

seien.

Randnummer 5

Mit Eingangsdatum vom 8. August 2011 verfolgte die

Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Magdeburg ihr Anliegen weiter

und führte mit der nachfolgenden Begründung aus:

Randnummer 6

Die Beschwerdegegnerin habe 0,19 ha Garten angesetzt, obwohl

die Fläche seit mehreren Jahren als Acker bewirtschaftet werde und

der Beitrag für eine Mähdruschfläche gleicher Größe viel niedriger

wäre. Die bewirtschaftete Forstfläche habe sich um 3,5855 ha

verkleinert, wodurch der (Brutto-)Beitrag um 24,19 EUR geringer

ausfallen müsse. Neben dem Flächenansatz von 155,68 ha

Bodenbewirtschaftungsfläche sei dieselbe Fläche noch einmal der

Veranlagung eines Beitrages von 1023,06 EUR für "allgemeine

Arbeiten" zu Grunde gelegt worden, ohne dass dies im

Beitragsbescheid erläutert sei. Eine Prüfung der

Härtefallregelung sei nicht erkennbar. Bei der Berechnung für ein

Nebenunternehmen sei je Pferd ein Berechnungswert angesetzt worden,

der das 23-fache des Berechnungswertes für eine Mutterkuh betrage.

Sie halte nur etwa den doppelten Berechnungswert für angemessen,

wodurch eine weitere Beitragsermäßigung um 645,47 EUR eintrete. Ein Grundbeitrag von 40 EUR für ein Lohnunternehmen sei nicht

anzusetzen, weil sie – wie sie in einem gesonderten

Klageverfahren geltend mache – kein Lohnunternehmen

betreibe.

Randnummer 7

Insgesamt sei für Beitragsanteile in Höhe von 1490,43 EUR die

aufschiebende Wirkung herzustellen. Sie lehne im Übrigen ab, mit

einem Beitragsanteil von 728,75 EUR zum Ausgleich der

Altrentenlasten anderer Berufsgenossenschaften beizutragen.

Randnummer 8

Mit Beschluss vom 19. September 2011 hat das Sozialgericht den

Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt, der Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens auferlegt (insoweit berichtigt mit Beschluss

vom 3. November 2011) und den Streitwert mit 2630,46 EUR

festgestellt. Es hat ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keinen

Anordnungsgrund im Sinne von § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920

Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Das für einen Anordnungsgrund

erforderliche besondere Eilbedürfnis habe die Beschwerdeführerin

nicht geltend gemacht.

Randnummer 9

Gegen den auf dem Postweg übermittelten Beschluss hat die

Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2011 beim Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt Beschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, der

Antrag habe nach § 86b Abs. 1 SGG behandelt werden müssen, wonach

ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen

Verwaltungsaktes ausreichten. Auf solche Zweifel habe sie ihren

Antrag gestützt. Für die Beschwerdeführerin bestehe Kostenfreiheit,

weil ihre Gesellschafter Versicherte im Sinne von § 183 SGG seien.

Ein Streitwert sei jedenfalls wegen der Vorläufigkeit der

Entscheidung nur mit einem Viertel der geltend gemachten

Beitragsersparnis anzusetzen.

Randnummer 10

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des

Sozialgerichts Magdeburg vom 19. September 2011 und den Beschluss

der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011 aufzuheben und die

aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der

Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 anzuordnen.

Randnummer 11

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen,

soweit sie sich nicht gegen den Streitwert richtet und insoweit den

Streitwert nach einem Drittel des umstrittenen Beitrags

festzustellen.

Randnummer 12

Sie hat in beiden Rechtszügen zusammenfassend vorgetragen, sie

sei durch gesetzliche Neuregelung gehalten gewesen, die Beiträge

stärker am Unfallrisiko auszurichten. Danach folgten jetzt die

Beiträge für jede Unternehmensart bzw. jedes Produktionsverfahren

weitgehend den darauf bezogenen Leistungsaufwendungen. Außerdem

wirke sich bei der Beschwerdegegnerin der Lastenausgleich zwischen

den verschiedenen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

beitragserhöhend aus. Im Rahmen der Genehmigung der entsprechenden

neuen Satzung habe das Bundesversicherungsamt die Übereinstimmung

mit höherrangigem Recht festgestellt.

Randnummer 13

Im Einzelnen mache die Beschwerdeführerin entgegen der

Mitteilungspflicht aus § 192 Abs. 2 SGB VII nachträglich Änderungen

in den Betriebsverhältnissen geltend. Inso-weit hat die

Beschwerdegegnerin eine Anfrage an die Beschwerdeführerin

gerichtet, die sich auf die Garten- und die Forstfläche bezieht.

Das Produktionsverfahren "allgemeine Arbeiten" umfasse

Verwaltungs- und Infrastrukturarbeiten (im Einzelnen Bl. 19 d. A.).

Die Berücksichtigung erfolge durch einen Aufschlag von 10 v. H. auf

die verfahrensspezifische Arbeitszeit sowie durch einen degressiv

gestaffelten Aufschlag auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Die Prüfung der Härtefallregelung sei – wie aus dem Bescheid

auch hervorgehe – von Amts wegen erfolgt. Bezüglich des

Lohnunternehmens sei sie antragsgebunden, ohne dass die

Beschwerdeführerin einen solchen Antrag gestellt habe.

Randnummer 14

Lohnunternehmen seien schon kraft Gesetzes von den Unternehmen

der Land- und Forstwirtschaft abzugrenzen. Die Bewertung der

Pferdehaltung im Nebenunternehmen beruhe auf der Grundlage eines

Gutachtens. Im Hinblick auf die noch offenen Erfolgsaussichten des

Widerspruchs bezüglich der geltend gemachten Veränderungen

überwiege hier jedenfalls das öffentliche Interesse an der

Vollziehung.

Randnummer 15

Die Kostenfreiheit gelte nach § 183 SGG nur für Versicherte

angesichts von Ansprüchen auf Sozialleistungen. Darum gehe es hier

nicht. Hinsichtlich des Streitwertes sei dem Beschwerdeführer aber

weitgehend zuzustimmen.

Randnummer 16

Bei der Entscheidung hat die Akte der Beschwerdegegnerin –

Az. – in zwei Bänden vorgelegen.

II.

Randnummer 17

Die gem. § 172 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde hat Erfolg.

Randnummer 18

Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden

Wirkung im Sinne von § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG liegen vor. Für

eine solche Anordnung bezeichnet § 86a Abs. 3 S. 2 SGG bei der

gleichen Abwägungslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des

angegriffenen Verwaltungsaktes als hinreichend. Solche Zweifel

liegen hier vor.

Randnummer 19

Dem Bescheid vom 19. Mai 2011 fehlt die in § 35 Abs. 1 S. 1 des

Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) vorgeschriebene

Begründung der Beitragsforderung. Ein Gesichtspunkt der

Beitragsermittlung liegt nach § 42 S. 1, 3 der Satzung der

Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2010 in der Anwendung einer

sogenannten Härtefallregelung. Über die bloße Behauptung der

Beschwerdegegnerin hinaus diese Härtefallregelung geprüft zu haben,

fehlt jede nachvollziehbare Begründung, weshalb der Beitrag

gleichwohl die festgestellte Höhe erreicht.

Randnummer 20

Die Prüfung des Härtefalls setzt keine gesonderte

Billigkeitsentscheidung voraus. Vielmehr ist der Härtefall

gesetzlich unmittelbar durch einen Tatbestand bestimmt, der einen

Teil der Berechnung der Beitragssumme enthält. Danach erfordert der

Tatbestand, der Berechnung nach den – sonstigen –

Maßstäben der erstmals für 2010 geltenden Satzung eine

Vergleichsberechnung gegenüber zu stellen, die den Beitrag für den

gleichen Unternehmensbestand nach dem Beitragsmaßstab der

vorherigen Rechtslage bestimmt. Ausführungen dazu fehlen im

angegriffenen Bescheid der Beklagten völlig. Es fehlt schon an

Ausführungen, welche Teileinheiten als Unternehmensteil in Frage

kommen und welche Teilbeträge auf diese entfallen. Dies lässt sich

auch dem vorangehenden Beitragsbescheid für 2009 nicht entnehmen.

Die Beschwerdeführerin und der Senat könnten das Ergebnis insoweit

nur bestätigen, indem sie in eigener Anwendung der jeweiligen

Satzungen den Vergleichsbetrag ermittelten und errechneten, ob der

im Bescheid ermittelte Betrag diesen um mehr als 15 Prozent

übersteigt. Die Begründungspflicht besteht aber gerade zur

Schaffung der Möglichkeit, die Entscheidung nur nachvollziehen,

nicht aber erstmals begründen zu müssen.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beschwerde führende

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Beteiligte nach § 70 Nr. 2

SGG ist nicht Versicherte im Sinne von § 183 S. 1 SGG. Denn sie ist

nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Siebten Buches des

Sozialgesetzbuches (SGB VII) versichert; die dahinter stehenden

Gesellschafter als versicherte Unternehmer sind nicht Beteiligte

des Verfahrens.

Randnummer 22

Der Streitwert war hier im Hinblick auf die Vorläufigkeit der

Entscheidung mit einem Drittel des geforderten Beitrags zu

bemessen. Dabei war im Ansatz von der gesamten Beitragssumme

auszugehen, weil diese nach der Art des erhobenen und

durchgreifenden Einwands der fehlenden Bescheidbegründung nicht

teilbar ist.

Randnummer 23

Der Bescheid ist gem. § 177 SGG unanfechtbar und im Rahmen des § 86b Abs. 1 S. 4 SGG abänderbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Sachsen-Anhalt in L 6 U 81/11 B ER entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten