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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2011 – L 6 U 37/11 B ER

Gewährung von Heilbehandlung und berufsfördernden Leistungen durch den Unfallversicherungsträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0711.L6U37.11BER.0A
Normenkette
§ 26 SGB VII, § 27 SGB VII, § 35 SGB VII, § 86b Abs. 2 SGG

Orientierungssatz

1. Einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu muss ein Anordnungsgrund i. S. der erforderlichen Glaubhaftmachung überwiegend wahrscheinlich sein.(Rn.14)

2. Macht der Versicherte wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls im Wege einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Heilbehandlung sowie berufsfördernde Leistungen gegenüber dem Unfallversicherungsträger geltend, so fehlt es am notwendigen Anordnungsgrund, wenn ihm wegen der Unfallfolgen Heilbehandlung im Rahmen der Mitversicherung bei einem Elternteil nach dem Modell aus Privatversicherung und Beihilfeanspruch gewährt wird. In gleicher Weise fehlt der erforderliche Anordnungsgrund, wenn als Rehabilitationsträger die Bundesagentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger in Betracht kommt.(Rn.15)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Streitig ist, ob im Wege einer einstweiligen Anordnung ein

Arbeitsunfall festzustellen ist und deshalb Heilbehandlung sowie

berufsfördernde Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

zu gewähren sind.

Randnummer 2

Der 1995 geborene Antragsteller stürzte am 20. November 2009 um

13.15 Uhr nach Schulschluss (G.-Gymnasium, Konvent 26a) mit dem

Fahrrad im Bereich des D. W. in Q ... Hierbei erlitt er laut

Durchgangsarztbericht vom 25. November 2009 eine transcondyläre

Humerusfraktur links. Mit Bescheid vom 18. Februar 2010 lehnte die

Antragsgegnerin die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.

Der Antragsteller habe sich zum Unfallzeitpunkt trotz zahlreicher

Möglichkeiten nicht auf einem unmittelbaren Weg zwischen der Schule

und der elterlichen Wohnung befunden, womit kein sachlicher

Zusammenhang mehr mit dem Schulbesuch bestanden habe. Eine

plausible Erklärung hierfür habe er nicht gegeben. Seinen hiergegen

mit Schreiben vom 3. März 2010 erhobenen Widerspruch wies die

Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2010 als

unbegründet zurück.

Randnummer 3

Am 18. Mai 2010 hat der Antragsteller zur Weiterverfolgung

seines Anliegens beim Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben (S

3 U 56/10), dort am 23. März 2011 um einstweiligen Rechtsschutz

nachgesucht und begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer

einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Unfall vom 20.

November 2009 als Arbeitsunfall festzustellen und ihm wegen der

Unfallfolgen Heilbehandlung zu gewähren.

Randnummer 4

Mit Beschluss vom 15. April 2011 hat das SG den Antrag

zurückgewiesen (abgelehnt) und hierzu in den Gründen ausgeführt:

Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die

begehrte Regelung wesentliche Nachteile drohten, womit kein

Anordnungsgrund bestehe. Heilbehandlung sei durch den für ihn

zuständigen Träger der Beihilfe und privaten Krankenversicherung

(über seine Mutter) gewährleistet. Im Übrigen fehle, ohne dass es

hierauf noch entscheidend ankomme, auch der erforderliche

Anordnungsanspruch für die vom Antragsteller begehrte vorläufige

Regelung. Einem Anspruch auf Feststellung des Unfalls vom 20.

November 2009 als Arbeitsunfall als notwendiger Voraussetzung für

Leistungsansprüche stehe schon der fehlende innere bzw. sachliche

Zusammenhang entgegen. Er sei insbesondere nicht nach der als

Anlage zum Eilantrag übersandten Lageskizze glaubhaft. Denn danach

bildeten die Wohnung, der Schulstandort und der Unfallort die Ecken

eines etwa gleichseitigen Dreiecks. Dies spreche dagegen, dass der

Unfallort auf einem Weg gelegen habe, der noch innerlich mit dem

Schulbesuch zusammengehangen habe. Überdies stehe der unter

Aufhebung des angefochtenen Bescheides erstrebten Feststellung des

Unfalls als Arbeitsunfall das Verbot einer Vorwegnahme der

Hauptsache entgegen.

Randnummer 5

Gegen den ihm am 27. April 2011 zugestellten Beschluss hat der

Antragsteller beim SG am 17. Mai 2011 Beschwerde zum

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er rügt, das SG habe

vor seiner Entscheidung nicht mitgeteilt, dass und warum es seinem

Antrag nicht stattgeben wolle. Bei der Beurteilung des inneren

Zusammenhangs komme es auch nicht darauf an, ob Wohnung, Schule und

Unfallort gleichseitige Dreiecke seien. Ein Versicherungsschutz

bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vielmehr

selbst dann, wenn ein Schüler einen nach Erwachsenenmaßstäben

unsinnigen und unnötigen Weg gewählt habe. Überdies habe das SG die

konkreten örtlichen Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt außer Acht

gelassen und nicht in Erwägung gezogen, dass er am Unfalltag z.B.

einen Stau umfahren habe, täglich Touristen die engen Straßen und

Gassen im Innenstadtbereich der Weltkulturerbestadt bevölkerten

sowie die Bode die Stadt teile und nur auf drei Straßenbrücken

überquert werden könne. Er sei zu 80% über seine Mutter

beihilfeberechtigt; die restlichen 20% würden über eine private

Krankenversicherung abgedeckt.

Randnummer 6

Der Antragsteller beantragt seinem Vorbringen nach,

Randnummer 7

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. April 2011

aufzuheben sowie die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen

Anordnung unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2010 in

der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2010 vorläufig

zu verpflichten, den Unfall vom 20. November 2009 als Arbeitsunfall

festzustellen sowie die Kosten der Heilbehandlung und

berufsfördernder Leistungen zu tragen.

Randnummer 8

Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer 9

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 10

Sie verteidigt den aus ihrer Sicht zutreffenden Beschluss des

SG. Ergänzend weist sei darauf hin, dass die vom Antragsteller

behaupteten schweren unfallbedingten Folgeschäden nicht

nachvollziehbar seien. Sollte seine Berufswahl insoweit

nichtsdestotrotz eingeschränkt sein, könnten entsprechende

Maßnahmen von der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem zuständigen

Rentenversicherungsträger geprüft und veranlasst werden.

Randnummer 11

Auf den Hinweis des Senats, die Unzumutbarkeit einer Abrechnung

der Behandlungskosten im Rahmen der Mitversicherung nach dem Modell

aus Privatversicherung und Beihilfeanspruch sei nicht ersichtlich,

hat der Antragsteller mitgeteilt, die besondere Eilbedürftigkeit

ergebe sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin eine Anerkennung

mutwillig ablehne. Sie wisse genau, dass sie zur Leistung

verpflichtet sei.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des

Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die

Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Randnummer 13

Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte,

form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG) und auch ansonsten

zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Randnummer 14

Soweit – wie hier – ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG

nicht vorliegt, können vom Gericht der Hauptsache zur Regelung

eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges

Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen getroffen werden, wenn

dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b

Abs. 2 Satz 2 SGG). Sie sind zulässig, wenn neben einem

Anordnungsanspruch, also dem materiellen Anspruch, den der

Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen

hätte, ein Anordnungsgrund vorliegt. Hierunter ist das Bestehen

einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Erlass einer

einstweiligen Anordnung zu verstehen. Sowohl Anordnungsanspruch als

auch Anordnungsgrund müssen im Sinne der erforderlichen

Glaubhaftmachung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2

Zivilprozessordnung überwiegend wahrscheinlich sein.

Randnummer 15

Gemessen daran fehlt es vorliegend bereits am Anordnungsgrund im

Sinne der erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit der vom

Antragsteller erstrebten Regelung. Er hat nochmals bestätigt, dass

ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 20. November 2009

Heilbehandlung jedenfalls im Rahmen der Mitversicherung über seine

Mutter nach dem Modell aus Privatversicherung und Beihilfeanspruch

gewährt wird. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die im

Beschwerdeverfahren geltend gemachten berufsfördernden Leistungen.

Soweit solche beim Antragsteller als erforderlich erscheinen, kämen

als Rehabilitationsträger jedenfalls auch die Bundesagentur für

Arbeit oder der zuständige Rentenversicherungsträger in Betracht,

zumal durch diese Leistungen (auch) unabhängig von den zugrunde

liegenden Ursachen erbracht werden. Hierauf hat die Antragsgegnerin

mit Recht hingewiesen.

Randnummer 16

Auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs kommt es bei

dieser Sachlage nicht mehr an. Der Senat kann also insbesondere

offen lassen, ob der Unfall vom 20. November 2009 nach den

einschlägigen Maßstäben auf einem versicherten Weg geschehen ist

und damit als Arbeitsunfall anzuerkennen wäre, oder einer solchen

(vorläufigen) Feststellung ein Verbot der Vorwegnahme der

Hauptsache entgegen stünde.

Randnummer 17

Folglich konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Randnummer 18

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

von § 193 SGG.

Randnummer 19

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177

SGG).

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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