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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 35 SGB VII – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches, in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 49 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht.

(3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.

(4) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

Rechtsprechung zu § 35 SGB VII

9 Entscheidungen zitieren § 35 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 27.01.2015 – VI ZR 54/14 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine mit einem Anspruchsübergang verbundene Leistungszuständigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass ein Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mangels Weiterleitung des Antrages gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX im Außenverhältnis gegenüber dem betroffenen behinderten Menschen leistungszuständig geworden ist. 2. Der Rehabilitationsträger kann wegen der Beiträge, die er gem. § 251 Abs. …
  • BSG, Urt. v. 12.12.2011 – B 13 R 21/10 R · 13. Senat

    Rente wegen Erwerbsminderung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Mobilitätshilfe

  • BSG, Urt. v. 25.05.2011 – B 12 KR 8/09 R · 12. Senat

    Leitsatz: Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben steht es nicht entgegen, dass ein Unfallversicherungsträger im Wege der Teilförderung Geldleistungen (hier: zur Durchführung eines Studiums) erbringt.
  • BFH, Urt. v. 14.07.2020 – VIII R 27/18 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Beantwortung der Frage, ob eine gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Beihilfe oder die steuerpflichtige Vergütung einer erwerbsmäßigen Tätigkeit vorliegt, sind Inhalt und Durchführung des jeweiligen Betreuungsverhältnisses maßgebend. 2. Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. …
  • BSG, Urt. v. 15.03.2018 – B 3 KR 18/17 R · 3. Senat

    Leitsatz: Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zur Vorbeugung vor oder zu einem (unmittelbaren oder mittelbaren) Ausgleich einer Behinderung sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, für die nicht die leistungsrechtliche Genehmigungsfiktion nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sondern das Fristen- und Rechtsfolgenregime nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Anwendung findet.
  • BSG, Urt. v. 15.03.2018 – B 3 KR 12/17 R · 3. Senat

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