Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 49 SGB VII – Übergangsgeld
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 49 SGB VII verweisen
- § 35 SGB VII – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 65 SGB IX – Leistungen zum Lebensunterhalt
Rechtsprechung zu § 49 SGB VII
3 Entscheidungen zitieren § 49 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 12/19 R · 2. Senat
Leitsatz: 1. Endet der Anspruch auf Verletztengeld wegen der Zahlung von Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, ist nach deren Ende und vor Beginn einer weiteren Maßnahme nicht Verletztengeld, sondern Übergangsgeld weiterzuzahlen. 2. Der Anspruch auf Verletztengeld endet nicht allein deshalb, weil für denselben Zeitraum eine Verletztenrente bewilligt und gezahlt wird.
BSG, Urt. v. 13.11.2012 – B 2 U 26/11 R · 2. Senat
Leitsatz: 1. Einem Versicherten, der Verletztengeld in Höhe zuvor bezogenen Arbeitslosengelds erhalten hat, ist für die Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld in derselben Höhe zu zahlen. 2. Diesem Verletztengeld liegt kein Arbeitsentgelt iS des § 49 SGB 9 zugrunde.
BSG, Urt. v. 28.06.2022 – B 2 U 16/20 R · 2. Senat
Leitsatz: 1. Nach einer Unterbrechung des Heimwegs setzt der Wegeunfallversicherungsschutz für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel wieder ein, sobald sie subjektiv mit der Handlungstendenz unterwegs sind, die eigene Wohnung zu erreichen, und objektiv dieselbe Strecke in dieselbe Richtung wie das öffentliche Verkehrsmittel zurücklegen. 2. Im Unterschied zu (Selbst-)Fahrern im Individualverkehr müssen Nutzer …
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