Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.
SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 48 SGB VII – Verletztengeld bei Wiedererkrankung
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 48 SGB VII verweisen
- § 65 SGB IX – Leistungen zum Lebensunterhalt