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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 45 SGB VII – Voraussetzungen für das Verletztengeld

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte

  • 1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
  • 2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten.

(2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn

  • 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
  • 2. diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen,
  • 3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und
  • 4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.

(3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass

  • 1. das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und
  • 2. das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist.

Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 SGB VII verweisen

  • § 48 SGB VII – Verletztengeld bei Wiedererkrankung
  • § 345 SGB III – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger
  • § 65 SGB IX – Leistungen zum Lebensunterhalt
  • § 235 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen
  • § 301 SGB V – Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
  • § 166 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
  • § 44a SGB XI – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
  • § 150 SGB XI – Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige

Rechtsprechung zu § 45 SGB VII

20 Entscheidungen zitieren § 45 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 15.12.2016 – B 5 RE 2/16 R · 5. Senat

    Leitsatz: Strafgefangene, die bei der Ausübung von Pflichtarbeit in der Justizvollzugsanstalt einen Arbeitsunfall erleiden und infolgedessen Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, unterliegen während der Zeit des Verletztengeldbezugs nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • BSG, Urt. v. 18.08.2011 – B 10 EG 8/10 R · 10. Senat

    Elterngeld - Gesetzgebungsrecht und Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Elterngeldberechnung: Nichtberücksichtigung von Verletztengeld - Bestimmung des Bemessungszeitraums: Berücksichtigung von Kalendermonaten mit Verletztengeldbezug - Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 12/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Endet der Anspruch auf Verletztengeld wegen der Zahlung von Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, ist nach deren Ende und vor Beginn einer weiteren Maßnahme nicht Verletztengeld, sondern Übergangsgeld weiterzuzahlen. 2. Der Anspruch auf Verletztengeld endet nicht allein deshalb, weil für denselben Zeitraum eine Verletztenrente bewilligt und gezahlt wird.
  • BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 29/15 R · 1. Senat

    Leitsatz: Erbringt ein Träger eine Sozialleistung, verneint er aber später seine Leistungspflicht gegenüber dem Empfänger und fordert er von einem anderen Träger Erstattung, ist er gegenüber diesem Träger nicht schon deshalb als unzuständiger Leistungsträger anzusehen, weil er seine Leistungspflicht gegenüber dem Empfänger verneint hat.
  • LSG Bayern, Urt. v. 11.12.2025 – L 17 U 149/23 · 17. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Klage, die pauschal auf die Erstattung von Fahrtkosten für die zukünftige Behandlung von Unfallfolgen oder pauschal auf die Gewährung von Heilbehandlung gerichtet ist, ist unzulässig. (Rn. 47) 2. Zur Frage der Anerkennung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls im Bereich der rechten Hand sowie der Wirbelsäule. (Rn. 52) 3. Zur Würdigung eines Sachverständigengutachtens, wenn ein Beteiligter …
  • BSG, Urt. v. 25.03.2025 – B 2 U 2/23 R · 2. Senat

    Leitsatz: Hat ein selbstständig erwerbstätiger Versicherter in der Zeit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit die Mitarbeit in seinem Unternehmen nicht nahezu vollständig eingestellt, ist auf sein Verletztengeld das in dieser Zeit erzielte, konkret berechnete Arbeitseinkommen anzurechnen.

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