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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 44 SGB VII – Pflege

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.

(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.

(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.

(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 SGB VII verweisen

  • § 301 SGB V – Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
  • § 341 SGB V – Elektronische Patientenakte
  • § 352 SGB V – Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen
  • § 359 SGB V – Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, Nutzung der elektronischen Patientenkurzakte in der grenzüberschreitenden Versorgung
  • § 361 SGB V – Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur
  • § 23 SGB XI – Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
  • § 56 SGB XI – Beitragsfreiheit
  • § 4 UStG – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Rechtsprechung zu § 44 SGB VII

8 Entscheidungen zitieren § 44 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.07.2026 – 8 U 905/26 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei der im Rahmen des § 252 BGB anzustellenden Prognose der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten ist zwar grundsätzlich der gesamte Zeitraum bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in den Blick zu nehmen. Allerdings sind so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte zu berücksichtigen (Anschluss an BGH, NJW 2011, 1145 Rn. 14 ff.). Daher ist für die Schadensbemessung von …
  • BSG, Urt. v. 28.06.2022 – B 2 U 16/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Nach einer Unterbrechung des Heimwegs setzt der Wegeunfallversicherungsschutz für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel wieder ein, sobald sie subjektiv mit der Handlungstendenz unterwegs sind, die eigene Wohnung zu erreichen, und objektiv dieselbe Strecke in dieselbe Richtung wie das öffentliche Verkehrsmittel zurücklegen. 2. Im Unterschied zu (Selbst-)Fahrern im Individualverkehr müssen Nutzer …
  • BSG, Urt. v. 20.03.2018 – B 2 U 16/16 R · 2. Senat

    Leitsatz: Liegt ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vor, kann offenbleiben, ob der Unfallversicherungsträger einer die Erstattung von Sozialleistungen begehrenden Krankenkasse die Bestandskraft eines gegenüber dem Versicherten ergangenen ablehnenden Verwaltungsakts entgegenhalten kann.
  • BSG, Urt. v. 15.03.2018 – B 3 KR 18/17 R · 3. Senat

    Leitsatz: Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zur Vorbeugung vor oder zu einem (unmittelbaren oder mittelbaren) Ausgleich einer Behinderung sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, für die nicht die leistungsrechtliche Genehmigungsfiktion nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sondern das Fristen- und Rechtsfolgenregime nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Anwendung findet.
  • BSG, Urt. v. 23.06.2020 – B 2 U 5/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Handelt der Versicherte im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wissentlich "gegen sich selbst", indem er seine anzeigebereiten Ärzte zur Unterlassung der Meldung einer Berufskrankheit (BK) veranlasst, setzt er damit die rechtlich entscheidende Ursache für die Verletzung der BK-Anzeigepflicht und den sozialrechtlichen Nachteil für seine Rechtsnachfolger. 2. Wie alle Ärzte und …
  • BSG, Urt. v. 15.03.2018 – B 3 KR 12/17 R · 3. Senat

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