Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 43 SGB VII – Reisekosten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.

(2) Zu den Reisekosten gehören

  • 1. Fahr- und Transportkosten,
  • 2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
  • 3. Kosten des Gepäcktransports,
  • 4. Wegstreckenentschädigung

für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.

(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.

(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.

(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 43 SGB VII

2 Entscheidungen zitieren § 43 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Urt. v. 11.12.2025 – L 17 U 149/23 · 17. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Klage, die pauschal auf die Erstattung von Fahrtkosten für die zukünftige Behandlung von Unfallfolgen oder pauschal auf die Gewährung von Heilbehandlung gerichtet ist, ist unzulässig. (Rn. 47) 2. Zur Frage der Anerkennung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls im Bereich der rechten Hand sowie der Wirbelsäule. (Rn. 52) 3. Zur Würdigung eines Sachverständigengutachtens, wenn ein Beteiligter …
  • BVerwG, Urt. v. 23.02.2011 – 8 C 53/09 · 8. Senat

    Leitsatz: Für ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gegenüber einem privatrechtlich organisierten Verband von Sozialversicherungsträgern genügt es, dass (mindestens) ein Mitglied des Verbandes selbst der Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegt.

Weitere Entscheidungen zu § 43 SGB VII suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 43 SGB VII nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 43 SGB VII? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten