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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 42 SGB VII – Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 SGB VII verweisen

  • § 4 UStG – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Rechtsprechung zu § 42 SGB VII

2 Entscheidungen zitieren § 42 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 26.06.2014 – B 2 U 17/13 R · 2. Senat

    Leitsatz: Bei Arbeitsunfällen von landwirtschaftlichen Unternehmern während einer gewerblichen Tätigkeit, für die ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist, besteht kein Anspruch auf Betriebshilfe.
  • BFH, Beschl. v. 21.08.2013 – V R 20/12 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL: a) Kann ein Mitgliedstaat das ihm eingeräumte Ermessen zur Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter dahingehend ausüben, dass er zwar Personen anerkennt, die ihre Leistungen an Sozialkassen und Pflegekassen erbringen, nicht aber auch staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen? …

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