Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.
SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 50 SGB VII – Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 50 SGB VII verweisen
- § 65 SGB IX – Leistungen zum Lebensunterhalt
Rechtsprechung zu § 50 SGB VII
3 Entscheidungen zitieren § 50 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 06.09.2018 – B 2 U 3/17 R · 2. Senat
(Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung gem § 170 Abs 2 SGG - absoluter Revisionsgrund: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gem Art 101 Abs 1 GG - nicht vorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank - Entscheidung des Berichterstatters bzw des konsentierten Einzelrichters …
BSG, Urt. v. 13.11.2012 – B 2 U 26/11 R · 2. Senat
Leitsatz: 1. Einem Versicherten, der Verletztengeld in Höhe zuvor bezogenen Arbeitslosengelds erhalten hat, ist für die Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld in derselben Höhe zu zahlen. 2. Diesem Verletztengeld liegt kein Arbeitsentgelt iS des § 49 SGB 9 zugrunde.
BSG, Urt. v. 17.05.2011 – B 2 U 18/10 R · 2. Senat
Leitsatz: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht ermächtigt, eine Satzungsregelung zu erlassen, nach der die Beendigung einer Pflichtversicherung kraft Satzung mit der Regelung verknüpft wird, dass die Versicherung als freiwillige Versicherung fortbesteht, ohne dass es eines Antrags des Versicherten bedarf.