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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.07.2011 – L 5 AS 145/11 B ER

Darlehensweise Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0719.L5AS145.11BER.0A
Normenkette
§ 24 Abs. 5 SGB II, § 86b Abs. 2 SGG

Orientierungssatz

1. Grundsicherungsleistungen sind vom Träger als Darlehen zu erbringen, soweit dem Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Begehrt der Antragsteller die Darlehensgewährung im einstweiligen Rechtsschutz, so ist der Anordnungsanspruch von ihm glaubhaft zu machen.(Rn.24)

2. Ist der Antragsteller Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung oder einer privaten Altersvorsorgeversicherung, so ist er dem Grundsicherungsträger auf dessen Verlangen verpflichtet, Angaben zur Verwertbarkeit der abgeschlossenen Versicherungen zu machen.(Rn.26)

3. Verweigert er die erforderlichen Angaben, so fehlt es an der notwendigen Glaubhaftmachung, dass eine sofortige Verwertung seiner Altersversorgung nicht möglich ist. Eine darlehensweise Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz ist dann zu versagen.(Rn.28)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des

einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung eines

Darlehens nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung

für Arbeitsuchende (SGB II) ab November 2010.

Randnummer 2

Der 1957 geborene ledige Antragsteller hatte nach einer

Haftstrafe vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II ab dem 6.

Oktober 2009 erhalten. Nach seinen Angaben in den Leistungsanträgen

sei eine Kapitallebensversicherung/private Rentenversicherung seit

Jahren zur Forderungsabsicherung verpfändet. Der Antragsgegner

hatte u.a. Nachweise für die Lebens-/Rentenversicherung sowie deren

Rückkaufswerte angefordert. Daraufhin hatte der Antragsteller zwei

Bescheinigungen vom 28. Dezember 2009 und 31. August 2010

vorgelegt, die mit "H GmbH K U. B ... " sowie einer

unleserlichen Unterschrift unterzeichnet sind. Danach sei seine

Altersvorsorge zugunsten der H GmbH verpfändet und es stünden ihm

daraus keine finanziellen Mittel zur Verfügung.

Randnummer 3

Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller wegen einer Verletzung

der Mitwirkungspflichten eine bis zum 31. Oktober 2010 vorläufig

bewilligte Leistung ab dem 1. August 2010 vollständig entzogen. Der

erkennende Senat hatte den Antragsgegner mit Beschluss vom 22.

Dezember 2010 (L 5 AS 374/10 B ER) verpflichtet, dem Antragsteller

für den Zeitraum vom 5. bis 31. Oktober 2010 vorläufig 611,28 EUR

zu gewähren. Hinsichtlich der Zeit vom 1. August bis 4. Oktober

2010 war der Antrag erfolglos geblieben.

Randnummer 4

Der Antrag auf Weiterzahlung der Leistungen vom 22. Oktober 2010

wurde von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 9. November 2010 wegen

einer Verletzung der Mitwirkungspflichten hinsichtlich der

angeforderten Nachweise zur Altersvorsorge versagt. Ein Antrag im

einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf vorläufige Bewilligung von

Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. November 2010 blieb erfolglos.

Im Rahmen der dortigen Ermittlungen war der Antragsteller vom Senat

vergebens aufgefordert worden, den vollständigen Namen und die

ladungsfähige Anschrift des Herrn U. B mitzuteilen. Ausweislich

einer eingeholten Auskunft des Registergerichts des Amtsgerichts

Krefeld vom 14. März 2011 über die H H -B -GmbH war diese am 2. Mai

2003 aufgelöst und der Antragsteller zum Liquidator bestellt

worden. Die Löschung von Amts wegen war zum 8. September 2006

erfolgt. Daraufhin führte der Antragsteller aus, als früherer

Liquidator der H GmbH bestätige er die Erklärungen des Herrn U. B

... Die Verpfändung müsse 2001 oder 2002 erfolgt sein. Er habe nach

Beendigung der Tätigkeit als Liquidator am 21. Dezember 2004 alle

Geschäftsunterlagen an die GmbH zurückgegeben, auch betreffend die

Verpfändung der Altersversorgung. Von der Löschung der GmbH habe er

keine Kenntnis gehabt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens

wird auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011 (L

5 AS 71/11 B ER) verwiesen.

Randnummer 5

Schon am 2. November 2010 beantragte der Antragsteller, ihm bis

zur Entscheidung über seinen Weiterzahlungsantrag Leistungen nach

dem SGB II darlehensweise zu bewilligen. Dies lehnte der

Antragsgegner mit Bescheid vom 4. November 2010 ab. Die

Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 23 Abs. 1 SGB II sei nicht belegt

worden. Es fehlten weiterhin die zur Prüfung der

Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen. Darüber hinaus

würde ein Darlehen durch die gesetzlich angeordnete Aufrechnung zu

einer Umgehung der ausgeschlossenen abweichenden Festlegung der

Bedarfe führen. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Er

habe alle Mitwirkungspflichten erfüllt und verfüge nicht über

Unterlagen. Der Gläubiger (gemeint: die H ... GmbH) lehne es ab,

dem Antragsgegner ohne Begründung des Rechtsanspruchs Unterlagen

vorzulegen. Zweifelsfrei stehe fest, dass verwertbares Vermögen aus

der Altersvorsorge nicht vorhanden sei.

Randnummer 6

Am 8. November 2010 hat der Antragsteller einen weiteren Antrag

auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg

gestellt. Er hat auf die fristlose Kündigung seiner Wohnung wegen

Mietrückständen und eine mittlerweile erhobene Räumungsklage sowie

den fehlenden Krankenversicherungsschutz verwiesen. Das Girokonto

sei überzogen und seine Reserven seien aufgebraucht. Wegen der

Auslagerung seines Räumungsguts während der Haftstrafe seien viele

Unterlagen verloren gegangen. Die Versicherung sei in eine andere,

ihm unbekannte übergegangen. Der Antragsgegner weigere sich, sich

selbst an die H ... GmbH zu wenden. Mit deren schriftlicher

Erklärung vom 31. August 2010 sei eine "vorläufige Verpfändung

auch für den Zugewinn" bestätigt worden. Der Einsatz des

Vermögens für den Lebensunterhalt sei somit ausgeschlossen.

Randnummer 7

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. März 2011 den Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine

Darlehensbewilligung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II komme nicht in

Betracht. Voraussetzung dafür sei, dass das vorhandene Vermögen

aktuell nicht eingesetzt werden könne. Es müssten aber vom

Vermögensinhaber erste Schritte zu dessen Verwendung unternommen

worden sein. Der Antragsteller beabsichtige nicht, sein Vermögen in

Form eines Rentenversicherungsvertrags zu verwerten. Es wäre ihm

zuzumuten, das Versicherungsunternehmen oder die ladungsfähige

Anschrift des Dritten, dem dieser Vertrag abgetreten wurde,

mitzuteilen. Damit komme eine darlehensweise Leistungsgewährung

nicht in Betracht. Dies folge aus dem Nachrangprinzip gemäß § 2 SGB

II. Leistungen könnten erst bewilligt werden, wenn die

Hilfebedürftigkeit feststehe. Dies sei wegen der fehlenden Angaben

des Antragstellers nicht möglich. Es sei auch nicht Sinn und Zweck

eines Darlehens, die Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung

zu umgehen.

Randnummer 8

Dagegen hat der Antragsteller am 31. März 2011 Beschwerde beim

erkennenden Senat eingelegt und ergänzend die Verletzung der

Verhältnismäßigkeit gerügt. Dem Gericht sei bekannt, dass eine

Verwertung "unter Bezug voller Verpfändung" nicht möglich

sei. Der Gläubiger sei leider wirtschaftlich untergegangen.

Randnummer 9

Der Antragsteller ist vom Senatsvorsitzenden mehrfach

aufgefordert worden, den vollständigen Namen und die ladungsfähige

Anschrift des Herrn U. B. vorzulegen. Daraufhin hat er ausgeführt:

Dieses Anliegen stehe im Widerspruch zur Wertung des Bürgers B ...

und der Realität zur H GmbH. Eine Schweigepflicht könne auch nach

Auflösung eines Unternehmens weiter bestehen. Da der Betrieb nicht

mehr existiere, können auch keine weiteren Erklärungen mehr

erfolgen. Es müsse ein psychologisches Sachverständigengutachten

eingeholt werden zum Beweis, dass die Unterstellungen des

Antragsgegners und teilweise des Gerichts nicht in seinem

Erkenntnisstand lägen. Er habe eine unerfüllbare Auflagenerstellung

nachgewiesen.

Randnummer 10

In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller unter dem Kopfbogen

"H ... GmbH-H. –B i.L. Der Liquidator bis zum 21. 12.

2004 -" eine "rechtsverbindliche und abschließende

Erklärung" vom 16. April 2011 vorgelegt. Danach werde durch

den früheren Liquidator also den Antragsteller bestätigt, dass

eine Rückabwicklung der Altersvorsorge vor der Liquidation nicht

erfolgt sei. Diese Unterstellung sei auch nicht bis zum

Löschungstatbestand am 8. September 2006 erfolgt, es habe keinen

neuen Liquidator gegeben. Von der Löschung der GmbH habe er erst

durch die Ermittlungen des Landessozialgerichts erfahren.

Randnummer 11

Auf den weiteren rechtlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden,

wonach eine Erklärung als ehemaliger Liquidator der H ... GmbH

nicht zur Glaubhaftmachung geeignet sei, hat der Antragsteller per

Telefax eine handschriftliche "Abschließende Erklärung"

vom 24. Mai 2011 vorgelegt. Diese lautet wie folgt: "Nur der

Tatsache geschuldet, dass wir von der Löschung der GmbH im HRB

keine Kenntnis hatten, werden die beiden Bestätigungen von 2009 u.

2010 ausdrücklich bestätigt. Von weiteren Ersuchen bitten wir

Abstand zu nehmen, da wir nicht Verfahrensbeteiligte sind."

Die Unterschrift ist nicht lesbar.

Randnummer 12

Auf die Aufforderung, wahrheitsgemäß die Urheberschaft der

Erklärung anzugeben sowie das Original vorzulegen, hat er erklärt,

die Unterschrift stamme von Herrn U. B ... Zur Inaugenscheinnahme

rege er eine mündliche Verhandlung an. Beigefügt hat er nochmals

eine Kopie der "Abschließenden Erklärung" mit dem

Stempel: "Beglaubigte Abschrift R. " sowie einem

Namenskürzel und der Datumsangabe.

Randnummer 13

Unter dem 23. Juni 2011 ist ihm eine letztmalige Frist zur

Erfüllung der richterlichen Auflagen von drei Tagen gesetzt worden.

Daraufhin hat der Antragsteller ausgeführt, wegen des Wegfalls der

GmbH komme es auf Herrn U. B ... nicht mehr an, da dieser auch kein

Geschäftsführer gewesen sei. Er beantrage eine Fristverlängerung,

da er mit diesem erst Rücksprache führen müsse. Es bestehe

weiterhin eine Schweigepflicht, weil dieser Hoteldirektor gewesen

sei. Über deren Aufhebung sei gerichtlich zu entscheiden, damit

keine strafrechtliche Verfolgung möglich sei.

Randnummer 14

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen

Vorbringen,

Randnummer 15

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. März 2011

aufzuheben und den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen

Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig ab dem 1. November 2010

darlehensweise Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.

Randnummer 16

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 17

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 18

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Randnummer 19

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte

Bezug genommen. Diese hat vorgelegen und ist Gegenstand der

Entscheidungsfindung gewesen.

II. / A.

Randnummer 20

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von

einstweiligem Rechtsschutz ist zulässig; insbesondere ist sie form-

und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1,

Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz

(SGG). Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten, weil

mit dem angegriffenen Bescheid vom 4. November 2010 eine bis zur

(positiven) Entscheidung über den Weiterzahlungsantrag beantragte

darlehensweise Leistungsbewilligung abgelehnt worden ist. Der

Antragsteller bezieht bis zum heutigen Zeitpunkt keine Leistungen

nach dem SGB II; zuletzt hatte er 679,05 EUR/Monat erhalten.

B.

Randnummer 21

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht zu

Recht den Antrag auf vorläufige Bewilligung eines Darlehens bis zu

einer (positiven) Entscheidung über den Weiterzahlungsantrag ab dem

1. November 2010 abgelehnt hat.

Randnummer 22

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige

Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die

Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden

Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers

erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen

sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein

streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur

Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für

den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG

i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die

Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also

die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher

Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende

Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen

Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen

Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung

der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Randnummer 23

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das

Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle

richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses

Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig

keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen

zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur

eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des

Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache

nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind

glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen

überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als

gegen die Richtigkeit der Angaben spricht

(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche

Entscheidung nicht zu beanstanden.

Randnummer 24

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Bewilligung

eines Darlehens glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch kann sich

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 aus § 23 Abs. 5 SGB II a.F.

bzw. nach der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Gesetzeslage aus § 24

Abs. 5 SGB II ergeben. Danach sind Leistungen als Darlehen zu

erbringen, soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch

oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen

nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten

würde.

Randnummer 25

Hier hat der Antragsteller wie schon in den früheren Verfahren

nicht glaubhaft gemacht, dass seine Altervorsorge nicht als

Vermögen zu berücksichtigen und deren sofortige Verwertung nicht

möglich ist oder für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.

Randnummer 26

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Antragsteller

Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung oder einer

privaten Altersvorsorgeversicherung ist. Dies hatte er in seinen

Anträgen auf Leistungen ab Oktober 2009 so angegeben. Ungeklärt

sind bis heute das Versicherungsunternehmen, die Höhe der

Anwartschaften oder Zahlungsansprüche sowie die Möglichkeit und

Zumutbarkeit deren Verwertung.

Randnummer 27

Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, selbst keinerlei

Kenntnisse über seine Altersvorsorge oder das

Versicherungsunternehmen zu haben, hält der Senat an seiner

Überzeugung fest, dass ihm bestimmte Auskünfte auch ohne Mitwirkung

eines Herrn U. B ... möglich wären. Mehrfach hat er erwähnt, dass

die Altersvorsorge in ein im unbekanntes Versicherungsunternehmen

überführt worden sei. Er muss demnach Kenntnis von dem Schicksal

seiner Verträge haben. Zumindest müsste ihm also die Nennung des

früheren Versicherungsunternehmens möglich sein. Insoweit verweist

der Senat ergänzend auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 25.

März 2011. Seiner unter dem 16. April 2011 verfassten

"abschließenden und rechtsverbindlichen Erklärung" als

früherer Liquidator der H ... GmbH – H ... –B. i.L.

kommt keinerlei Beweiswert zu. Abgesehen davon, dass die GmbH seit

dem 8. Dezember 2006 gelöscht ist und er schon seit Dezember 2004

nicht mehr Liquidator war, handelt es sich hier lediglich um eine

weitere Variante seiner nicht glaubhaft gemachten Darlegungen.

Randnummer 28

Der Antragsteller hat auch weiterhin nicht glaubhaft gemacht,

dass die sofortige Verwertung seiner Altersversorgung nicht möglich

ist. Insbesondere sind die beiden Bescheinigungen der H ... GmbH

vom 28. Dezember 2009 und vom 31. August 2010 unverändert nicht als

Beleg für eine Vermögenslosigkeit des Antragstellers geeignet.

Hinsichtlich der Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bescheinigungen

wird wiederum auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März

2011 verwiesen. Keine abweichende Beurteilung ergibt sich aus dem

Verhalten des Antragstellers im laufenden Verfahren. Auch hier ist

er mehrfach aufgefordert worden, den vollständigen Namen und die

ladungsfähige Anschrift des Herrn U. B. mitzuteilen. Dies hat er

konsequent und mit nicht nachvollziehbaren Argumenten verweigert.

Nichts Anderes ergibt sich aus der handschriftlichen

"Abschließenden Erklärung" vom 24. Mai 2011. Zwar ähnelt

die dortige Unterschrift denen der Erklärungen der H ... GmbH K ...

vom 28. Dezember 2009 und vom 31. August 2010. Allerdings bestanden

an der Urheberschaft eines Herrn U. B schon im vorherigen Verfahren

des einstweiligen Rechtsschutzes erhebliche Zweifel. Gegen deren

Beweiswert spricht auch, dass der Antragsteller sich weigert, die

Erklärung im Original vorzulegen. Sein Ansinnen, eine mündliche

Verhandlung zur Inaugenscheinnahme durchzuführen, wertet der Senat

als weiteren Versuch, die ihm aufgegebenen Mitwirkungspflichten zu

umgehen. Insgesamt hat sich durch das Verhalten des Antragstellers

der Verdacht erhärtet, dass die Erklärungen der H ... GmbH vom 28.

Dezember 2009 und vom 31. August 2010 sowie die "Abschließende

Erklärung" vom 24. Mai 2011 von ihm selbst stammen.

Randnummer 29

Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, dem Antrag des

Antragstellers auf Fristverlängerung zur Erfüllung seiner Auflagen

nachzukommen. Ihm ist am 26. Juni 2011 eine letzte Frist von drei

Tagen zur Nennung der vollen ladungsfähigen Anschrift des Herrn U.

B. und zur Vorlage der Erklärung vom 24. Mai 2011 im Original

gegeben worden. Die mittlerweile verstrichene Zeitspanne hätte zur

Überzeugung des Senats angesichts der behaupteten finanziellen

Notlage ausgereicht, um Rücksprache mit Herrn U. B ... zu führen.

Der Antragsteller hat auch zwischenzeitlich nicht etwa behauptet,

dass eine Kontaktaufnahme bislang gescheitert wäre.

Randnummer 30

Seine Überlegungen hinsichtlich einer möglichen Verletzung von

Schweigepflichten rechtfertigen seine Mitwirkungsverweigerung

nicht. Es obliegt allein dem Gericht, im Rahmen einer

gegebenenfalls durchzuführenden Zeugenvernehmung über das Vorliegen

von Zeugnisverweigerungsrechten des Herrn U. B. zu befinden.

C.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 32

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177

SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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