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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.06.2016 – L 3 R 14/15

(Rentenversicherung - Versicherungspflicht selbständig tätiger Lehrer auch als selbstständige Künstler)
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2016:0629.L3R14.15.0A
Normenkette
§ 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI, § 1 KSVG, § 2 S. 1 KSVG

Leitsatz

Der an den Begriff des Lehrers im rentenversicherungsrechtlichen Sinn

anknüpfende Versicherungspflichttatbestand des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI

ist nicht dahingehend eingeschränkt, dass er solche selbstständig

tätigen Lehrer nicht erfasst, die iS von § 2 S 1 KSVG als

selbstständige Künstler Musik (darstellende oder bildende Kunst)

lehren. Solange der selbstständige Künstler und Publizisten

betreffende Versicherungspflichttatbestand nicht hinsichtlich aller

Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, kann nicht davon ausgegangen

werden, dass ein und derselbe Sachverhalt auch von diesem - und

damit von mehreren Versicherungspflichttatbeständen - "erfasst“

wird. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung einer

Rechtsnormenkonkurrenz (vgl BSG vom 12.12.2007 B 12 KR 8/07 R =

BSGE 99, 277 = SozR 4-2600 § 2 Nr 11). (Rn.34)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin

als selbstständige Lehrerin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch

Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI)

versicherungspflichtig ist und die Beklagte zu Recht von dieser die

Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum

31. Dezember 2009 und vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2011

verlangt.

Randnummer 2

Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen

Rentenversicherung Mitteldeutschland bei der C. G. P.schulen GmbH

Sachsen-Anhalt wurde festgestellt, dass die 1960 geborene Klägerin

in einem Vertragsverhältnis mit dieser gestanden habe. Ein

Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 bzw. 4 des Vierten

Buches des Sozialgesetzbuches (Gemeinsame Vorschriften für die

Sozialversicherung SGB IV) liege im Fall der Klägerin nicht vor.

Dies teilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland der

Beklagten mit Schreiben vom 28. März 2011 mit. Daraufhin leitete die

Beklagte eine Prüfung der Versicherungspflicht als selbstständig

Tätige ein. Die Klägerin füllte unter dem 17. Juni 2011 einen

Fragebogen der Beklagten aus. Darin gab sie als ihre Tätigkeit

"Grafikerin (freischaffend)" an. Sie sei an unterschiedlichen

Projekten und Lehrveranstaltungen an den unterschiedlichsten Ort

beteiligt. Dabei sei sie für verschiedene Auftraggeber tätig.

Fernmündlich teilte sie darüber hinaus mit, dass sie seit dem 1.

September 1990 selbstständig tätig sei. Ihr Arbeitseinkommen habe

immer unter 400,00 Euro gelegen. Sie sei als freie Mitarbeiterin auf

Honorarbasis im Grafikdesign stundenweise für verschiedene

Auftraggeber tätig. Sie reichte Steuerbescheide für die Jahre 2007

bis 2010 sowie verschiedene Honorarverträge ein. Auf Anfrage der

Beklagten übersandte die Künstlersozialkasse eine Kopie des

Bescheides an die Klägerin vom 27. Juli 2011, wonach diese nicht

nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen

Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz KSVG)

versicherungspflichtig sei. Die Klägerin sei zwar künstlerisch

tätig, ihr Einkommen habe aber unter der Einkommensgrenze

gelegen.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 23. November 2011 stellte die Beklagte

fest, dass die Klägerin seit dem 1. September 1990 nach § 2 Satz 1

Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung

versicherungspflichtig sei und daher Pflichtbeiträge zu zahlen habe.

Dieser Bescheid ergehe aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit als

Lehrkraft im künstlerischen Bereich. Es seien noch folgende

Pflichtbeiträge zu zahlen:

Randnummer 4

1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 = 963,36 Euro

Randnummer 5

(monatlicher Beitrag 80,28 Euro)

Randnummer 6

1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 = 982,80 Euro

Randnummer 7

(monatlicher Beitrag 81,90 Euro)

Randnummer 8

1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 = 993,24 Euro

Randnummer 9

(monatlicher Beitrag 82,77 Euro)

Randnummer 10

1. Februar 2011 bis 30. Juni 2011 = 654,95 Euro

Randnummer 11

(monatlicher Beitrag 130,99 Euro)

Randnummer 12

Daraus ergebe sich eine Gesamt-Forderung in Höhe von

3.594,35 Euro.

Randnummer 13

Mit einem weiteren Bescheid vom 23. November 2011

stellte die Beklagte darüber hinaus fest, in der Zeit vom 1.

September 1990 bis zum 31. Dezember 2006, vom 1. Januar 2010 bis zum

31. Januar 2011 sowie ab dem 1. Juli 2011 habe Versicherungsfreiheit

nach § 5 Abs. 2 SGB VI bestanden. Versicherungspflicht habe dagegen

in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und vom 1.

Februar bis zum 30. Juni 2011 vorgelegen. Für die zuletzt genannten

Zeiträume habe die Klägerin Pflichtbeiträge zu zahlen.

Randnummer 14

Dagegen legte die Klägerin am 30. November 2011

Widerspruch ein: Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien

Personen, die Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Einzel-

oder Gruppenunterricht vermittelten. Das Lehren in einem

künstlerischen Fach, z.B. als Grafiklehrer, führe nicht zu einer

Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Mit ihrem

Widerspruch übersandte sie einige Honorarverträge und Abrechnungen.

Aus diesen ergebe sich, dass sie als Grafikerin/Künstlerin

unterrichtet habe. Sie sei also nachhaltig als Künstlerin tätig.

Damit sei keine Versicherungspflicht als Lehrerin gegeben. Sie übe

eine künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur

vorübergehend im Sinne des § 1 KSVG aus. Sie sei somit allein nach

Maßgabe des KSVG zu beurteilen. Von der Künstlersozialkasse habe sie

den Bescheid vom 27. Juli 2011 erhalten, wonach sie dort nicht

versichert sei, weil sie versicherungsfrei im Sinne von § 3 KSVG

sei. Die Voraussetzungen nach § 1, 2 KSVG seien aber bejaht

worden.

Randnummer 15

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit

Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 zurück. Unter den

versicherungspflichtig selbstständig tätigen Lehrern seien Personen

zu verstehen, die einen der geistigen Entwicklung auf dem Gebiet der

Wissenschaften (z.B. Geistes-, Naturwissenschaften, Sprachen)

dienenden Unterricht erteilten. Aber auch die Unterweisung in

körperlichen Übungen und mechanischen Tätigkeiten zähle dazu. Der

Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln

von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der

Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Der Unterricht

bzw. die Unterweisung könne sowohl in Kursform (Gruppen) als auch

durch Einzelunterricht/-unterweisung erfolgen. Selbst eine bestimmte

pädagogische Qualifikation werde nicht vorausgesetzt. Auch wenn

diese Tätigkeiten ganz oder überwiegend nach gewerblichen

Grundsätzen ausgeübt würden, handele es sich um Lehrtätigkeiten. Die

Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI knüpfe insoweit

nicht an ein gesetzlich, etwa durch Ausbildungsvorschriften,

geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers an. Die

Vorschrift erfasse vielmehr alle Selbstständigen, soweit ihre

Tätigkeit der Art nach darin bestehe, anderen Unterricht zu

erteilen. Sie stelle nicht darauf ab, auf welchen Gebieten Wissen

und Kenntnisse vermittelt würden, auf welche Weise der Lehrer seine

Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben habe oder wie er den

Wissensstoff anderen vermittle. Es komme auch nicht darauf an, ob

die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt

werde. Ferner sei es unerheblich, welche Geisteshaltung der

Lehrtätigkeit zugrunde liege, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit

habe und ob sich der Unterricht nur an Laien wende. Es spiele für

die Beurteilung der selbstständigen Tätigkeit des Weiteren keine

Rolle, ob deren Inhalt Gedächtnisspuren hinterlasse und inwieweit er

außerhalb des Unterricht reproduzierbar sei. Die Klägerin sei als

Referentin tätig. Sie leite in Bildungseinrichtungen künstlerische

Lehrveranstaltungen und erteile Unterricht. Damit bestehe

grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Bis

zur Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse

nach § 1 KSVG bleibe die Beklagte für die Entscheidung über die

Versicherungspflicht als selbstständig Tätige zuständig.

Randnummer 16

Dagegen hat die Klägerin am 17. Mai 2012 Klage beim

Sozialgericht Halle erhoben. Sie sei ausschließlich in

künstlerischen Fächern als Dozentin tätig gewesen. Zudem sei sie

nicht nur im umstrittenen Zeitraum nachhaltig künstlerisch tätig

gewesen. Sie habe in den letzten Jahren in einer Reihe von Werken

Grafiken und Bilder mitveröffentlicht. Zu Künstlern zählten alle

Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen

würden, ausübten oder lehrten. Sie erteile keinen der geistigen

Entwicklung auf dem Gebiet der Wissenschaften dienenden Unterricht.

Sie sei Künstlerin. Somit sei sie allein nach Maßgabe des KSVG zu

beurteilen. Im Übrigen sei sie geringfügig beschäftigt und damit

gemäß § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei. Im Jahre 2008 habe sie

ein Jahreseinkommen von 3.560,00 Euro, mithin monatlich 296,66 Euro,

gehabt. Im Jahre 2011 habe sie einen Jahresgewinn aus ihrer

selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 542,92 Euro erzielt. Das

bedeute einen monatlichen Gewinn in Höhe von 45,24 Euro. Zumindest

in diesen Zeiträumen sei sie ihrer selbstständigen Tätigkeit nur in

geringfügigem Umfang nachgekommen, sodass insoweit eine

Beitragsverpflichtung nicht bestehe. Diesbezüglich hat die Klägerin

im Klageverfahren die Einkommensteuerbescheide für 2008 (erneut) und

für 2011 (erstmals) eingereicht.

Randnummer 17

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11. Dezember

2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage

sei nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom

23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.

Mai 2012 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren

Rechten. Sie sei als selbstständig tätige Lehrerin, die im

Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Tätigkeit keinen

versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und aus ihrer

Tätigkeit Einkommen auch oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt

habe, versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die

Beklagte habe die Höhe der Beiträge zutreffend festgesetzt. Nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine

weite Auslegung des Begriffes "Lehrer" geboten, um die typisierte

Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises zu berücksichtigen. Unter

den Begriff der selbstständig tätigen Lehrer fielen alle Personen,

die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung durch theoretischen oder

praktischen Unterricht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen

vermittelten. Als Lehrtätigkeit seien das Übermitteln von Wissen und

die Unterweisung von praktischen bzw. körperlichen Tätigkeiten zu

verstehen. Unerheblich sei, auf welchen Gebieten die

Wissensvermittlung erfolge und auf welche Weise die zur Ermittlung

erforderlichen fachlichen oder pädagogischen Kenntnisse erworben

worden seien. Eine besondere pädagogische Ausbildung sei nicht

erforderlich. Unerheblich sei auch, ob es ein etwa durch

Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des selbstständigen

Lehrers gebe. Eine verpflichtende Teilnahme am Unterricht, die

Abnahme von Prüfungen oder das Ausstellen von Zeugnissen seien nicht

erforderlich. Es gebe keine Vorgaben zu den Lehrinhalten, der Form

des Unterrichts, der Qualifikation des Lehrers und einer

Leistungskontrolle der Teilnehmer. Es sei auch nicht erheblich,

welche berufliche Eigenbezeichnung von Versicherten angegeben worden

sei. Es spiele überdies keine Rolle, welches Niveau die ausgeübte

Tätigkeit habe und ob sich der Unterricht an Laien wende. Die der

Tätigkeit zugrunde liegende Methode der Wissensvermittlung sei für

die Beurteilung nicht entscheidend. Es komme auf das Gesamtbild der

ausgeübten Tätigkeit an. Unter den Begriff des Lehrers fielen nicht

nur Lehrer (z. B. für Sprachen oder Mathematik), sondern auch

Tennis-, Golf- oder Musiklehrer.

Randnummer 18

Einen Hinweis darauf, dass der Kreis der von der

Vorschrift erfassten Lehrer eingeschränkt sei und Kunstlehrer

ausschließe, enthalte die Regelung nicht. Die Annahme der Klägerin,

dass Künstlern, die die Voraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

erfüllten, ohne nach § 1 KSVG der Versicherungspflicht zu

unterliegen, gegenüber den übrigen von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

erfassten Personen eine Sonderstellung zukomme, lasse sich weder den

maßgeblichen Regelungen noch den entsprechenden Gesetzesbegründungen

entnehmen. Dies erscheine auch im Hinblick darauf nicht

gerechtfertigt, dass lehrende Künstler, solange sie nicht nach dem

KSVG pflichtversichert seien, genauso schutzbedürftig seien wie

künstlerisch tätige Lehrer. Selbstständig tätige Lehrer seien nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Rentenversicherung

versicherungspflichtig, solange eine Versicherungspflicht nach dem

KSVG nicht begonnen habe. Hintergrund sei die soziale

Schutzbedürftigkeit. Es gebe auch keine irgendwie geartete

Vorrangregelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gegenüber dessen Nr. 5

oder umgekehrt. Für die streitgegenständliche Zeit habe auch kein

Zusammentreffen beider Sozialversicherungspflichttatbestände

bestanden, so dass nicht entschieden werden müsse, welcher der an

den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand geknüpften

Rechtsfolgen der Vorrang einzuräumen sei. Denn im Bescheid vom 27.

Juli 2011 sei durch die Künstlersozialkasse gerade nicht die

Feststellung getroffen worden, dass die Klägerin zum Personenkreis

der selbstständigen Künstler im Sinne des KSVG gehöre und Beiträge

an sie zahlen müsse.

Randnummer 19

Die Klägerin unterrichte in den Fächern Bildende Kunst,

Malerei/Grafik bzw. Zeichnen. Dies ließen die Honorarverträge und

Abrechnungen erkennen. In Bildungseinrichtungen würden künstlerische

Unterrichtsstunden und Projekte durchgeführt und Zeichenunterricht

erteilt. Es lägen praktisch nur Abrechnungen über Unterrichtsstunden

im Fach Bildende Kunst, Weiterbildungskurse für

Kunsterziehungslehrer an Sekundarschulen, Vergütungsnachweise für

Unterrichtsstunden im Fach Kunsterziehung am Gymnasium sowie

Honorare für Kursstunden Malerei/Grafik vor. Deshalb sei davon

auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer selbstständigen

Tätigkeit ganz überwiegend als Lehrerin tätig sei.

Randnummer 20

Gegen das ihr am 16. Dezember 2014 zugestellte Urteil

hat die Klägerin am 13. Januar 2015 Berufung beim

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Es sei unstreitig,

dass sie im Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Tätigkeit zu keinem

Zeitpunkt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt

habe. Das Sozialgericht habe aber übersehen, dass das Lehren in

einem künstlerischen Fach, z.B. als Ballett-, Musik- oder

Gesangslehrer, nicht zu einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1

Nr. 1 SGB VI führe, sondern ggf. nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI eine

Versicherungspflicht nach dem KSVG nach sich ziehe. Die

Versicherungspflicht selbstständiger Künstler, zu denen sie gehöre,

sei abschließend in § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI geregelt. Zwar sei

grundsätzlich davon auszugehen, dass die in den §§ 1 bzw. 2 SGB VI

normierten Versicherungspflichttatbestände nebeneinander bestehen

und auch durch ein und denselben Sachverhalt erfüllt sein könnten.

Vorrang genieße in derartigen Fällen die für den Versicherten

günstigste Versicherung. Bezüglich des Verhältnisses des § 2 Satz 1

Nr. 1 SGB VI und dessen Nr. 5 sei jedoch davon auszugehen, dass die

Regelung über die Versicherungspflicht selbstständiger Künstler nach

Nr. 5, soweit davon Lehrer erfasst seien, gegenüber der Regelung des

§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Spezialvorschrift darstelle. Dies lasse

sich schon aus der Systematik des § 2 SGB VI herleiten. Die

Vorschrift befasse sich generell mit der Rentenversicherungspflicht

Selbstständiger, wobei sie abgesehen von der jüngeren Bestimmung des

§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (betreffend die sogenannten

arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen) bestimmte Berufsgruppen

aufführe, bei denen Versicherungspflicht bestehen solle. Diese

Berufsgruppen seien allgemeiner beschrieben und beträfen damit

größere Personenkreise, etwa Handwerker gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB

VI. Teilweise würden sie aber auch sehr spezielle Personengruppen,

etwa Hebammen, Seelotsen oder Küstenschiffer, nennen. Der

Gesetzgeber habe damit konkrete Personenkreise beschrieben, die er

in die gesetzliche Rentenversicherung habe einbeziehen wollen. Es

gebe keinen Grund für die Annahme, dass er die Nennung einer dieser

Berufsgruppen, etwa die der Lehrer und Erzieher, als

Auffangvorschrift ausgestaltet habe. Vielmehr stehe die Aufzählung

dieser Gruppen nebeneinander. Gehe man nach Maßgabe des KSVG davon

aus, dass Kunstlehrer Künstler im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI

seien, seien diese ausschließlich von dieser Vorschrift umfasst.

Anders formuliert bedeute dies, dass "Lehrer und Erzieher" im Sinne

des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur Lehrer anderer Gebiete seien, aber

nicht solche, die den Künstlerbegriff des KSVG erfüllten. Für eine

solche Auslegung spreche auch die Entstehungsgeschichte der

Regelung. Danach sei entscheidend darauf abzustellen, dass sie, die

Klägerin, Künstlerin "nach den Vorschriften über die

Künstlersozialkasse sei".

Randnummer 21

Das Sozialgericht habe in seiner angegriffenen

Entscheidung übersehen, dass es nicht darauf ankomme, ob Beiträge

zur Künstlersozialversicherung gezahlt würden. Es komme

ausschließlich darauf an, ob eine Versicherte Künstlerin im Sinne

der Künstlersozialversicherung sei. Dies sei bei ihr, wie bereits im

Verfahren vor dem Sozialgericht vorgetragen, der Fall. Die

Künstlersozialkasse habe die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nur

deshalb verneint, weil das erzielte Einkommen aus der künstlerischen

Tätigkeit zu niedrig sei. Sie habe die Pflicht zur Beitragszahlung

nicht bereits deshalb verneint, weil sie, die Klägerin, keine

Künstlerin sei. Auch dies habe das Sozialgericht übersehen. Das

Sozialgericht interpretiere im Übrigen die gesetzgeberische

Intention fehlerhaft. Der Gesetzgeber habe in § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB

VI gerade ausgeführt, dass Künstler nach näherer Bestimmung des KSVG

versicherungspflichtig seien. Er habe im Zusammenhang mit den §§ 1,

2 SGB VI auch keine Norm als Auffangtatbestand formuliert. Eine

Formulierung etwa in dem Sinne, dass nach dem SGB VI

versicherungspflichtig Künstler seien, soweit sie nicht nach dem

KSVG versicherungspflichtig seien, finde sich gerade nicht. Die

Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei eben kein

Auffangtatbestand, der immer dann greifen solle, wenn eine

speziellere Vorschrift nicht eingreife. Wenn der Gesetzgeber gemeint

hätte, dass es auf eine tatsächliche Versicherungspflicht nach dem

KSVG ankommen solle, so hätte er dies auch ausdrücklich ins Gesetz

geschrieben. Genau dies sei jedoch nicht geschehen.

Randnummer 22

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 23

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Dezember

2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. November 2011 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 aufzuheben.

Randnummer 24

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 25

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 26

Sie meint, die Ausführungen der Klägerin im Rahmen der

Berufungsbegründung enthielten keine neuen relevanten rechtlichen

oder tatsächlichen Gesichtspunkte. Lehrer im künstlerischen oder

publizistischen Bereich unterlägen in Zeiträumen, in denen sie

(noch) nicht tatsächlich nach dem KSVG versichert seien, der

Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Bis zur

Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse

nach § 1 KSVG bleibe sie, die Beklagte, für die Entscheidung über

die Versicherungspflicht als selbstständig Tätige zuständig.

Randnummer 27

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des

Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt

(Schriftsatz der Klägerin vom 6. Januar 2016, Schriftsatz der

Beklagten vom 8. Januar 2016).

Randnummer 28

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die

Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Diese Akten haben bei der Entscheidungsfindung des Senats

vorgelegen.

Gründe

Randnummer 29

Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne

mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit

einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m § 124 Abs. 2

Sozialgerichtsgesetz SGG).

Randnummer 30

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das

Sozialgericht Halle hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die

Bescheide der Beklagten vom 23. November 2011 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 rechtmäßig sind und die

Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG

beschweren.

Randnummer 31

Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständig tätige

Lehrer und Erzieher in der gesetzlichen Rentenversicherung

versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer

selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen

Arbeitnehmer beschäftigen. Die Klägerin war als Lehrerin

selbstständig tätig und beschäftigte im Zusammenhang mit ihrer

selbstständigen Tätigkeit auch keinen versicherungspflichtigen

Arbeitnehmer. Insoweit verweist der Senat auf die im Tatbestand

wiedergegebenen überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, die

er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen

macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Randnummer 32

Aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren

ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Zu Recht ist das

Sozialgericht von einem weiten Begriff des Lehrers im

rentenversicherungsrechtlichen Sinn ausgegangen. Dies entspricht der

Rechtsprechung des BSG: Danach sind die Voraussetzungen einer

Tätigkeit als Lehrer im hier allein maßgeblichen

sozialversicherungsrechtlichen Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

bereits dann erfüllt, wenn im konkreten Fall eine spezielle

Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt wird. Die wegen

der vermuteten sozialen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen

angeordnete Versicherungspflicht ist weder davon abhängig, ob eine

besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde noch ob es ein

etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des

(selbstständigen) Lehrers gibt; auch kommt es nicht darauf an, ob

die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird

(BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 B 12 KR 8/07 R -, juris, RdNr. 13).

Randnummer 33

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der an den

Begriff des Lehrers im rentenversicherungsrechtlichen Sinn

anknüpfende Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB

VI nicht dahingehend eingeschränkt, dass er solche selbstständig

tätigen Lehrer nicht erfasst, die i.S. des § 2 Satz 1 KSVG als

selbstständige Künstler Musik (darstellende oder bildende Kunst)

lehren. Eine solche Eingrenzung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut

der Vorschrift. Sie folgt auch nicht im Wege systematischer

Auslegung aus dem Gesetzeszusammenhang, in den § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB

VI gestellt ist. Eine Einschränkung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kann

letztendlich nicht auf die Regelungsabsicht oder Normvorstellungen

des historischen Gesetzgebers gestützt werden (BSG, Urteil vom 12.

Dezember 2007 B 12 KR 8/07 R -, juris, RdNr. 14 ff.).

Randnummer 34

Der Anwendung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI steht auch

nicht eine irgendwie geartete Vorrangregelung zugunsten des § 2

Satz 1 Nr. 5 SGB VI entgegen. Denn es besteht hier keine Konkurrenz

im Sinne eines Zusammentreffens beider

Versicherungspflichttatbestände, sodass nicht entschieden werden

muss, welcher der an den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand

geknüpften Rechtsfolgen (mit ihren unterschiedlichen Auswirkungen im

Beitragsrecht) der Vorrang einzuräumen ist. Es kann daher offen

bleiben, ob und wie eine Konkurrenz beider

Versicherungspflichttatbestände aufzulösen wäre. Denn vorliegend hat

die Künstlersozialkasse mit Bescheid vom 27. Juli 2011 festgestellt,

dass die Klägerin nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig ist.

Solange der selbstständige Künstler und Publizisten betreffende

Versicherungspflichttatbestand nicht hinsichtlich all seiner

Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, kann nicht davon ausgegangen

werden, dass ein und derselbe Sachverhalt auch von diesem - und

damit von mehreren Versicherungspflichttatbeständen - "erfasst"

wird. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung einer

Rechtsnormenkonkurrenz (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 B 12 KR

8/07 R -, juris, RdNr. 18).

Randnummer 35

Rechnerisch bestehen gegen die erhobenen Beiträge keine

Bedenken. Insoweit verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen zu den Zeiträumen der

Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in den Bescheiden der

Beklagten vom 23. November 2011. Mit den Einkommensteuerbescheiden

für die Jahre 2007 und 2009 ist nachgewiesen, dass der Gewinn der

Klägerin aus der selbstständigen Tätigkeit die

Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8

SGB IV; bis 31. Dezember 2012: 400,00 Euro) überschritten hat. Gemäß

§ 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI werden Änderungen des Arbeitseinkommens

vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder

einer Finanzamtsbescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens

aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach der Ausfertigung des

Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. Aufgrund der

vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 (vom 26.

Oktober 2009, Eingang bei der Beklagten am 7. Oktober 2011) und 2010

(vom 27. April 2011, Eingang bei der Beklagten am 20. Juni 2011) hat

die Beklagte zu Recht Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit

vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2011 und erneut ab dem 1. Juli

2011 festgestellt. Da seitdem laufend Versicherungsfreiheit wegen

Geringfügigkeit vorliegt, ergibt sich durch die Vorlage des

Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 am 5. März 2014 im

erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit einem geringfügigen

Jahreseinkommen der Klägerin aus freiberuflicher selbstständiger

Tätigkeit in Höhe von 542,00 Euro keine Änderung.

Randnummer 36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 37

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG)

liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 KSVG, § 1 KSVG, § 3 KSVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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