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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2011 – L 2 AL 71/10 B

Freibetrag wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0822.L2AL71.10B.0A
Normenkette
§ 59 SGB III, § 71 Abs. 2 SGB III, § 71 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III

Orientierungssatz

1. Bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe wird ein vom Einkommen abzugsfähiger Freibetrag für auswärtige Unterbringung gewährt, wenn die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts seiner Eltern möglich ist.(Rn.26)

2. Damit soll die Berufsmobilität des Auszubildenden gefördert und das regional unterschiedliche Ausbildungsplatzangebot besser ausgeschöpft werden. Der Freibetrag ist nur dann anzusetzen, wenn der Auszubildende gerade wegen der Ausbildung gezwungen ist, den Haushalt der Eltern zu verlassen, vgl. BSG, Urteil vom 08. Juli 2009 B 11 AL 20/08 R.(Rn.27)

3. Der gesamte Freibetrag greift nur dann, wenn am gemeinsamen Wohnort von Eltern und Auszubildendem es nicht möglich ist, eine geeignete Ausbildungsstelle zu finden.(Rn.28)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten in der Sache über die Bewilligung von

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den Bewilligungszeitraum vom 1.

März 2010 bis 31. August 2011.

Randnummer 2

Der am 1985 geborene Kläger begann am 5. August 2001 eine

Ausbildung als Maler und Lackierer in H ... Zum 1. Juni 2003 zog er

aus dem Haushalt seiner Mutter in H. aus, welche zum 1. Juli 2003

von H. nach F. a. M. verzog. Er zog in eine eigene 35 qm große

Wohnung in H. und beantragte BAB bei der Beklagten, welche ihm

bewilligt wurde. Der Kläger bestand die Abschlussprüfung nicht und

beendete seine Ausbildung zum 29. Juli 2005. Danach absolvierte er

verschiedene Fördermaßnahmen in H. und anderem eine

berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) vom 4. September 2007

bis 3. Juli 2008, für welche er BAB in Höhe von 465 EUR monatlich

erhielt.

Randnummer 3

Am 18. August 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf BAB für

eine Berufsausbildung als Gebäudereiniger im B. B. e. V. in H ...

Die Ausbildung sollte vom 1. September 2008 bis 31. August 2011

dauern und der Kläger im 1. Lehrjahr 310 EUR, im zweiten Lehrjahr

412,67 EUR und im dritten Lehrjahr 433,32 EUR brutto verdienen. Der

Kläger gab an, seit dem 22. Mai 2003 in einem eigenen Hausstand in

H. zu wohnen. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte die Beklagte

den Antrag auf BAB ab. Dem Kläger stünden aus eigenem Einkommen und

der Anrechnung des Einkommens seiner Mutter ausreichende Mittel zur

Verfügung, um seinen Lebensunterhalt und seine Berufsausbildung zu

bestreiten. Der monatliche Gesamtbedarf in Höhe von 571 EUR, sei

durch anrechenbares eigenes Einkommen in Höhe von 314,65 EUR und

anrechenbares Einkommen der Mutter in Höhe von 303,20 EUR komplett

gedeckt. Sein Widerspruch hiergegen blieb erfolglos

(Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2008), wogegen er keine Klage

erhob.

Randnummer 4

Am 24. Februar 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten BAB

für den Folgeabschnitt. Für Pendelfahrten zwischen Wohnung und

Ausbildungsstätte entstanden Fahrtkosten für öffentliche

Verkehrsmittel in Höhe von 31,20 EUR. Er bezog Halbwaisenrente in

Höhe von 67,89 EUR monatlich. Seine Miete incl. Nebenkosten betrug

232,19 EUR monatlich. Der Gesamtbetrag der Einkünfte (wobei bereits

die Werbungskosten vom Bruttolohn in Abzug gebracht sind) der

Mutter des Klägers betrug im Jahr 2008 34.525 EUR. Ihr Arbeitgeber

zahlte ihr vermögenswirksame Leistungen. Die festzusetzende

Einkommensteuer betrug 6.304 EUR, der Solidaritätszuschlag 246,89

EUR und die Kirchensteuer 404,01 EUR.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 8. März 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des

Klägers ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und

beantragte zugleich die Überprüfung der früheren ablehnenden

Entscheidung. Es seien nicht alle Freibeträge berücksichtigt

worden.

Randnummer 6

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2010 wies die Beklagte den

Widerspruch des Klägers zurück. Das anzurechnende Einkommen

übersteige den Bedarf des Klägers. Sein monatlicher Bedarf in Höhe

von 602,20 EUR sei durch eigenes anzurechnendes monatliches

Einkommen in Höhe von 224,75 EUR und anzurechnendes Einkommen

seiner Mutter in Höhe von 602,23 EUR gedeckt. Ein besonderer

Freibetrag für eine auswärtige Unterbringung sei dem Kläger nicht

einzuräumen. Er wohne bereits seit 2003 in einer eigenen Wohnung

und die auswärtige Unterbringung sei nicht zum Zwecke der

Ausbildung als Gebäudereiniger erfolgt.

Randnummer 7

Der Kläger hat hiergegen am 4. Mai 2010 Klage vor dem

Sozialgericht Halle (SG) erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt.

Die Klage hat er wie folgt begründet: Ihm stehe der zusätzliche

Freibetrag zu. Der Freibetrag sei anzusetzen, wenn der

Auszubildende gerade wegen der Ausbildung gezwungen war, den

Haushalt der Eltern zu verlassen. Diese Voraussetzung sei hier

gegeben, da es sich bei der streitgegenständlichen Ausbildung im

Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang um die Fortführung der

bereits im Jahr 2003 begonnenen "ersten" Berufsausbildung

handelt, die er nicht habe erfolgreich abschließen können. Für die

erste Berufsausbildung sei ihm auch BAB bewilligt worden. Würde man

die hier interessierende Berufsausbildung als "neue

Berufsausbildung" ansehen, so würde man damit den

Gesetzeszweck der Vorschrift konterkarieren, nämlich den Abschluss

bzw. das Erreichen einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu

fördern.

Randnummer 8

Mit Beschluss vom 13. August 2010 hat das SG den Antrag auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und dies wie folgt

begründet: Der geforderte weitere Freibetrag für auswärtige

Unterbringung sei nicht vom Einkommen abzuziehen. Dies sei nur

möglich, wenn die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle

nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushaltes

seines Elternteils möglich ist. Der Kläger sei jedoch bereits im

Jahr 2003 in eine eigene Wohnung gezogen. Es fehle der

erforderliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme der Ausbildung und

der Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushaltes. Gegen den

ihm am 23. August 2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 16.

September 2010 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er auf

Folgendes: Es müsse berücksichtigt werden, dass er aus Anlass

seiner ersten Ausbildung eine eigene Wohnung bezogen habe, um seine

Ausbildung in H. fortzusetzen. Die Beklagte hat sich im

Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

Randnummer 9

Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der

Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Randnummer 10

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im

Übrigen zulässig.

Randnummer 11

Sie ist jedoch nicht begründet.

Randnummer 12

Das SG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht

abgelehnt.

Randnummer 13

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in

Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein

Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann,

auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht

auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend

sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der

Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance

jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.

März 1990 – 1 BvR 94/88 – NJW 1991, 413).

Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg

in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber

nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 B

13 RJ 83/97 R SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Solche hinreichenden

Erfolgsaussichten bestehen nicht.

Randnummer 14

Der Kläger wendet sich mit der kombinierten Anfechtungs- und

Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG gegen den Bescheid der

Beklagten vom 8. März 2010 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 8. April 2010.

Randnummer 15

Der Kläger hat keinen Anspruch auf BAB für den

Bewilligungszeitraum 1. März 2010 bis 31. August 2011.

Randnummer 16

Nach § 59 des Sozialgesetzbuches – Drittes Buch –

Arbeitsförderung (SGB III) haben Auszubildende Anspruch auf

Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder

einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn

Randnummer 17

1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende

Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,

Randnummer 18

2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die

sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt

sind und

Randnummer 19

3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für

den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen Aufwendungen

und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur

Verfügung stehen.

Randnummer 20

Der Kläger befand sich in einer förderungsfähigen

Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf

nach dem Berufsbildungsgesetz. Er erfüllt auch die weiteren

persönlichen Voraussetzungen gem. §§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 SGB

III. Er ist Deutscher und wohnt außerhalb des Haushalts seines noch

lebenden Elternteils. Die Ausbildungsstätte in H. war von der

Wohnung der Mutter in F. a. M. nicht in angemessener Zeit zu

erreichen (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III).

Randnummer 21

Der zu deckende Gesamtbedarf setzt sich aus dem Bedarf für den

Lebensunterhalt, den Fahrtkosten, den sonstigen Aufwendungen und

den Lehrgangskosten zusammen. Nach § 65 Abs. 1 SGB III bestimmt

sich bei einer Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern der

Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des

Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Der Bedarf erhöht sich

für die Unterkunft um den Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG.

Danach sind für den monatlichen Grundbedarf von 341 EUR und für den

erhöhten Bedarf bei auswärtiger Unterbringung 146 EUR anzusetzen.

Hinzu kommen 72 EUR nach § 13 Abs. 3 BAföG, weil die Mietkosten in

Höhe von 232,19 EUR monatlich den vorgenannten Betrag nach § 13

Abs. 2 Nr. 2 BAföG (146 EUR) um mindestens diesen Betrag

übersteigen. Zu diesen Bedarf kommen noch die Kosten für die

Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III

in Höhe von 31,20 EUR monatlich hinzu. Des Weiteren zu

berücksichtigen sind Aufwendungen für Arbeitskleidung in Höhe von

pauschal 12,00 EUR im Monat (vgl. § 68 Abs. 1 SGB III). Hieraus

errechnet sich ein Gesamtbedarf von 602,20 EUR monatlich.

Randnummer 22

Kosten für Familienheimfahrten sind nicht anzusetzen, weil der

Kläger bereits 2003 einen eigenen Hausstand begründet hat und nicht

mit seiner Mutter nach F. /M. umgezogen ist.

Randnummer 23

Dieser Gesamtbedarf ist jedoch durch anrechenbares Einkommen

gedeckt. Der Fehler der Beklagten bei der Ermittlung des

anrechenbaren Einkommens wirkt sich nicht aus.

Randnummer 24

Steht der Gesamtbedarf fest, ist nach § 71 Abs. 1 SGB III auf

den Gesamtbedarf das Einkommen des Auszubildenden und u. a. das

seiner Eltern anzurechnen. Einkünfte sind die Summe der positiven

Einkünfte, im Sinne von § 2 Abs. 1 u. Abs. 2 des

Einkommensteuergesetzes (EStG), welche der Besteuerung unterliegen.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ist dies der

Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Randnummer 25

Der Kläger erhält nach seinem Ausbildungsvertrag in der Zeit vom

1. September 2009 bis 31. August 2010 eine monatliche

Ausbildungsvergütung von 412,67 EUR und in der Zeit vom 1.

September 2010 bis 31. August 2011 in Höhe von 433,32 EUR. Nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ist das Einkommen maßgebend, welches zum

Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Verwaltungsentscheidung

absehbar war. Im streitigen Bewilligungszeitraum von 18 Monaten vom

1. März 2010 bis 31. August 2011 hat er somit eine Vergütung von

7.675,86 EUR zu erwarten. Zutreffend hat die Beklagte hiervon die

Sozialversicherungspauschale in Abzug gebracht. Die Bezüge des

Klägers überstiegen die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR nach § 8

SGB IV i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB

III, § 7 Abs. 1 SGB V. Danach sind als Sozialversicherungspauschale

21,5 %, also ein Betrag in Höhe von 1.650,31 EUR abzuziehen.

Hieraus errechnet sich ein Gesamteinkommen von 6.025,55 EUR (in den

betreffenden 18 Monaten) und dementsprechend ein durchschnittliches

voraussichtliches anrechenbares Einkommen in Höhe von 334,75 EUR

monatlich. Ein Freibetrag ist bei der Ausbildungsvergütung nicht

eingeräumt, die Vergütung wird voll angerechnet (§ 23 Abs. 3

BAföG), auch Werbungskosten auf Grund der Ausbildung sind nicht

abzugsfähig (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).

Randnummer 26

Hiervon ist kein weiterer anrechnungsfreier Betrag nach § 71

Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III in Ansatz zu bringen. Nach dieser

Vorschrift bleiben u. a. abweichend von § 23 Abs. 3 BAföG 56 EUR

der Ausbildungsvergütung anrechnungsfrei (und vom Einkommen der

Eltern weitere 550 EUR), wenn die Vermittlung einer geeigneten

beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des

Auszubildenden außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines

Elternteils möglich ist.

Randnummer 27

Mit dieser Ausnahmeregelung soll die Berufsmobilität von

Auszubildenden gefördert und das regional unterschiedliche

Ausbildungsplatzangebot besser ausgeschöpft werden (BT-Drs. 13/4941

S. 167). Auf diese Weise kann die Regelung dazu beitragen, jungen

Menschen die Scheu vor der Wahl einer Ausbildungsstelle zu nehmen,

die nicht vom Haushalt der Eltern zu erreichen ist. Der Freibetrag

ist nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG nur anzusetzen, wenn

der Auszubildende gerade wegen der Ausbildung gezwungen war, den

Haushalt der Eltern zu verlassen (BSG, Urteil vom 8. Juli 2009

– B 11 AL 20/08 R – www.bundessozialgericht.de). Diese

Voraussetzung ist bei dem Kläger nicht gegeben. Er hat nicht zur

Aufnahme dieser Ausbildung als Gebäudereiniger das Elternhaus

verlassen. Vielmehr ist er am alten Wohnort der Eltern (bzw. seiner

Mutter) geblieben und nicht mit umgezogen. Zum Zeitpunkt der

Aufnahme der streitgegenständlichen Ausbildung als Gebäudereiniger

wohnte er bereits sieben Jahre in einer eigenen Wohnung in H ... Er

hat dort alle Fördermaßnahmen absolviert. Ein Bezug zu dem

"neuen" Wohnort seiner Mutter in F. /M. ist nicht

erkennbar. Ist jedoch der Haushalt der Mutter in F. /M. gar nicht

sein Lebensmittelpunkt gewesen, muss auch nicht seine

Berufsmobilität ausgehend von dort gefördert werden.

Randnummer 28

Hinzu kommt, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum die

Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle auch in zumutbarer

Entfernung von der Wohnung der Mutter des Klägers nicht möglich

gewesen wäre. Auch in F. /M. gibt es Ausbildungsstellen als

Gebäudereiniger. Der gesonderte Freibetrag greift nur dann, wenn am

gemeinsamen Wohnort von Eltern und Auszubildenden es nicht möglich

ist, eine geeignete Ausbildungsstelle zu finden. Dann soll es dem

Auszubildenden "schmackhaft" gemacht werden, auch

außerhalb dieses Umkreises eine vorhandene Ausbildungsstelle

anzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger erkennbar

nicht vor. Die Halbwaisenrente des Klägers wird nicht angerechnet,

weil ihr monatlicher Betrag unterhalb des Freibetrages nach § 23

Abs. 4 Nr. 1 BAföG liegt.

Randnummer 29

Für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse der Eltern sind

nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich die Einkommensverhältnisse im

vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes

maßgebend, also hier die Verhältnisse im Jahr 2008. Der jährliche

"Gesamtbetrag der Einkünfte" der Mutter des Klägers im

Jahr 2008 betrug laut dem Steuerbescheid 34.525 EUR. Hierbei sind

bereits sämtliche Werbungskosten abgezogen. In Abzug zu bringen

sind weiter die vermögenswirksamen Leistungen nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG als Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung

entgegensteht. Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum

BAföG sind hierfür monatlich pauschal 35 DM bzw. 17,90 EUR

anzusetzen (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG –

BAföG VwV – Ziff. 21.4.8 a), im Jahr also 214,80 EUR.

Abzuziehen von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 34.310,20 ist

die Sozialpauschale von 21,5 % (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG), also ein

Betrag in Höhe von 7.376,69 EUR. Des Weiteren sind die für den

Berechnungszeitraum zu leistenden Einkommens- und Kirchensteuer

abzuziehen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG). Dies sind nach dem

Einkommensteuerbescheid 6.304 EUR Einkommensteuer, 404,01 EUR

Kirchensteuer und 246,89 EUR Solidaritätszuschlag, insgesamt also

Steuerzahlungen in Höhe von 6.954,90 EUR. Es verbleibt ein

anzusetzendes Einkommen in Höhe von 19.978,61 EUR jährlich bzw.

1.664,88 EUR monatlich. Hiervon ist der Freibetrag in Höhe von

1.040 EUR für ein Elternteil in Abzug zu bringen (§ 25 Abs. 1 Nr. 2

BAföG). Das übersteigende Einkommen beträgt 624,88 EUR. Hiervon

bleiben weitere 50 % anrechnungsfrei nach § 25 Abs. 4 BAföG. Somit

verbleibt ein anzurechnendes Einkommen der Mutter in Höhe von

312,44 EUR (nicht wie die Beklagte errechnet hat von 602,23 EUR).

Zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen des Klägers (334,75 EUR)

beträgt das anrechenbare Einkommen insgesamt 647,19 EUR und deckt

den Bedarf des Klägers in Höhe von 602,20 EUR vollständig ab.

Randnummer 30

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.

V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Randnummer 31

Dieser Beschluss kann nicht durch eine Beschwerde angefochten

werden (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 59 SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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