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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.05.2011 – L 1 R 82/09

Berechnung einer Altersrente unter Berücksichtigung im Beitrittsgebiet zurückgelegter Versicherungszeiten
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0526.L1R82.09.0A
Normenkette
§ 256a SGB VI, § 254b SGB VI, § 255a SGB VI, Art. 3 GG

Orientierungssatz

1. Neben der nach dem SGB 6 berechneten Rente ist die Zahlung einer eigenständigen Zusatzrente aus im Beitrittsgebiet entrichteten Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gesetzlich nicht vorgesehen. Das BVerfG (Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95) hat die Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in eine allein nach dem SGB 6 berechnete Rente für verfassungsgemäß erklärt.(Rn.27)

2. Die Vorschrift des § 256a SGB 6 regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten aus nachgewiesenen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Die Ermittlung von Entgeltpunkten erfolgt aufgrund der individuellen Verdienste des Versicherten und der Durchschnittsentgelte. Damit wird gewährleistet, dass der Durchschnittsverdiener im Beitrittsgebiet für ein Jahr ebenso einen Entgeltpunkt erhält wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst im alten Bundesgebiet.(Rn.29)

3. Die Regelungen des SGB 6 sind verfassungsgemäß. Insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Der Überleitung von Renten aus dem Recht der ehemaligen DDR liegt ein sachgerechtes Konzept zugrunde, das einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält.(Rn.30)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Halle vom 12. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht

zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die

Höhe der Altersrente des Klägers zutreffend bestimmt hat.

Randnummer 2

Der am ... 1940 geborene Kläger besuchte ab 1954 die Oberschule

und bestand dort am 5. Juni 1958 die Reifeprüfung. Nach den

Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis absolvierte er in

den Zeiträumen vom 29. Juni 1956 bis zum 11. August 1956, vom 8.

Juli 1957 für 17 Tage und vom 12. Juni 1958 bis zum 12. Juli 1958

Ferieneinsätze mit beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten. In der

Zeit vom 26. August 1958 bis zum 15. Juli 1960 war er Angehöriger

der Nationalen Volksarmee (NVA). Vom 12. September 1960 bis zum 10.

Mai 1966 war er Student an der Hochschule für Bauwesen L ... Mit

Urkunde dieser Hochschule vom 12. Dezember 1967 wurde ihm der

akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen. Für den Zeitraum

vom 17. Juli 1961 bis zum 12. August 1961 ist eine Beschäftigung

als Lagerarbeiter im Versorgungskontor und vom 27. Februar 1962 bis

zum 12. März 1962 beim VEB Hermes jeweils mit beitragspflichtigen

Arbeitsverdiensten eingetragen. Bereits ab dem 9. Mai 1966 war der

Kläger beim VEB Starkstrom-Anlagenbau Halle und ab dem 9. Januar

1967 im volkseigenen Bau- und Montagekombinat Chemie (BMK)

beschäftigt. Diese Beschäftigung dauerte bis zum 17. September

1990. Anschließend war der Kläger arbeitslos. Vom 1. Dezember 1990

bis zum 31. Dezember 1995 war er versicherungspflichtig bei der

Debeka beschäftigt und anschließend wieder arbeitslos. Im Rahmen

dieser Arbeitslosigkeit absolvierte er eine

Weiterbildungsmaßnahme.

Randnummer 3

Ab September 1975 entrichtete der Kläger Beiträge zur

Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) für ein

Einkommen bis maximal 1.200,00 Mark monatlich.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 6. August 1999 stellte der

Zusatzversorgungsträger den Zeitraum vom 1. Dezember 1967 bis zum

30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem

Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten

Arbeitsentgelten fest.

Randnummer 5

Auf den Antrag des Klägers vom 2. Mai 2000 bewilligte die

Beklagte diesem mit Bescheid vom 16. August 2000 Altersrente wegen

Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 1. Juli

2000. Sie legte 52,2870 persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie

0,9630 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen

Versicherung zugrunde und wies einen monatlichen Rentenzahlbetrag

in Höhe von 2.087,33 DM aus. Im Versicherungsverlauf führte die

Beklagte die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung sowie die

Zeiten der Ferieneinsätze und Tätigkeiten während des Studiums auf,

letztere als Zeiten mit Pflichtbeiträgen. Für die Zeit des

Wehrdienstes vom 26. August 1958 bis zum 15. Juli 1960 verzeichnete

sie ebenfalls Pflichtbeiträge. Sie legte insoweit die von der

Wehrbereichsverwaltung VII unter dem 3. September 1998 mitgeteilten

Entgelte zugrunde. Ab dem 1. Dezember 1967 führte sie Zeiten und

Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

(AAÜG) und ab dem 1. September 1975 Zeiten und Entgelte der FZR

auf. Im Rahmen der Vergleichs- und Gesamtleistungsbewertung wurden

bei den beitragsfreien Zeiten insgesamt 33 Kalendermonate

Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung

berücksichtigt. Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten

erfolgte die Berücksichtigung von insgesamt 9 Kalendermonaten, in

denen im Sozialversicherungsausweis Ferieneinsätze und Tätigkeiten

während des Studiums mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt

eingetragen waren.

Randnummer 6

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12. September 2000

Widerspruch und bemängelte u. a. die Anwendung des Rentenwertes

Ost, den krankenversicherungsrechtlichen Status, die fehlerhafte

Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit und die

unzureichende Berücksichtigung der FZR.

Randnummer 7

Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 berechnete die Beklagte die

Altersrente neu, weil sich das Krankenversicherungs- und

Pflegeversicherungsverhältnis geändert habe.

Randnummer 8

Hiernach präzisierte der Kläger seine Widerspruchsbegründung. Er

habe Anspruch auf Feststellung von 42 Monaten Ausbildungszeiten.

Ein Abzug von 9 Monaten, die auch mit Pflichtbeiträgen belegt

seien, sei nicht gerechtfertigt, da durch die Beitragszahlung eine

Reduzierung der Ausbildungszeiten eintrete. Die Bewertung der

Wehrdienstzeiten sei ungerecht, da er hierfür 1,3706 Entgeltpunkte

erhalte, wohingegen bei Wehrpflichtigen für jedes Jahr mindestens

0,7500 Entgeltpunkte berücksichtigt würden. Ferner habe er

Sachbezüge erhalten. Die zur FZR gezahlten Beiträge seien gesondert

zu berechnen. Der aktuelle Rentenwert Ost sei an den aktuellen

Rentenwert West anzugleichen.

Randnummer 9

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 wies die Beklagte

den Widerspruch zurück. Sie führte aus, 42 Kalendermonate

Ausbildungszeiten seien als Anrechnungszeiten berücksichtigt

worden. Hiervon seien 33 Kalendermonate beitragsfreie Zeiten und 9

Kalendermonate beitragsgeminderte Zeiten, da sie gleichzeitig mit

Pflichtbeiträgen belegt seien. Den Wehrdienst habe der Kläger nicht

aufgrund einer allgemeinen Wehrpflicht verrichtet, da die

Wehrpflicht erst durch das Gesetz vom 24. Januar 1962 eingeführt

worden sei. Sachbezüge seien auch nur für die Zeit vor dem 1.

Januar 1957 berücksichtigungsfähig. Für die Höhe der

Arbeitsverdienste sei nach § 6 Abs. 7 Satz 2 AAÜG nicht maßgebend,

ob und ggf. in welchem Umfang Beiträge zum jeweiligen

Versorgungssystem bzw. zur FZR gezahlt worden seien. Auf diese

Weise sei sichergestellt, dass ein aus einem

Beschäftigungsverhältnis erzielter Arbeitsverdienst rentenrechtlich

auch nur einmal berücksichtigt werde. Nach der Rechtssprechung des

Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL

32/95 und 1 BvR 2105/95 –) begegne es keinen

verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der

ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine

einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen

Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf

Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten

Bundesländern gleichen, ersetzt habe.

Randnummer 10

Hiergegen hat der Kläger am 18. Oktober 2006 Klage vor dem

Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Er hat sein Begehren hinsichtlich

der weitergehenden Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, einer

Höherbewertung der Zeiten des Wehrdienstes, der besonderen

Berücksichtigung seiner Beiträge zur FZR sowie zur Anwendung des

aktuellen Rentenwertes (West) weiterverfolgt und sein

diesbezügliches Vorbringen vertieft.

Randnummer 11

Mit einem Bescheid vom 3. Januar 2007 hat die Beklagte einen

Überprüfungsantrag des Klägers zu dem Bescheid vom 16. August 2000

im Hinblick auf eine Nachversicherung der Zeit des Wehrdienstes

abgelehnt.

Randnummer 12

Das SG hat mit Urteil vom 12. Januar 2009 die Klage abgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits sei der Bescheid der Beklagten vom 16.

August 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2.

Oktober 2006. Der Bescheid vom 19. Januar 2001 enthalte keine

Änderung oder Ergänzung des Bescheides vom 16. August 2000, da

hierdurch lediglich der Status in der Kranken- und

Pflegeversicherung geändert worden sei. Auch der Bescheid vom 3.

Januar 2007 sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits, da der Kläger

ein Begehren im Sinne einer Nachversicherung der Wehrdienstzeit

nicht mehr geltend mache. Die Höhe der Rente sei zutreffend

bestimmt. Im Versicherungsverlauf seien 42 Kalendermonate mit

Ausbildungszeiten aufgeführt. Von diesen 42 Kalendermonaten seien

33 Kalendermonate als beitragsfreie Zeit bewertet worden, weitere 9

als beitragsgeminderte Zeit, da sie gleichzeitig mit

Pflichtbeiträgen belegt seien. Diese letzteren Monate seien die, in

denen der Kläger eine Ferientätigkeit mit beitragspflichtigem

Arbeitseinkommen ausgeübt habe, für die also Pflichtbeiträge aus

einer Beschäftigung entrichtet worden seien. Dabei komme es nicht

darauf an, dass die Beschäftigung in den einzelnen Zeiten nicht

immer einen ganzen Monat umfasst habe. Beitragsgeminderte Zeiten

seien nämlich nach § 54 Abs. 3 SGB VI Kalendermonate, die sowohl

mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten belegt seien. Der

Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass sämtliche 42

Kalendermonate der Ausbildung als beitragsfreie Zeiten

berücksichtigt würden. Denn gemäß § 54 Abs. 3 SGB VI seien die

Monate, die auch mit Pflichtbeiträgen belegt seien, als

beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten. Da jeder Kalendermonat des

Versicherungslebens nur einmal berücksichtigt werden könne, sei es

nicht möglich, die Kalendermonate, die zwei rentenrechtliche

Tatbestände aufweisen würden, doppelt zu zählen, also zum einen als

reine Ausbildungszeiten und zum anderen als reine

Pflichtbeitragszeiten. Dadurch würde sich im

Gesamtversicherungslauf eine unzulässige Verlängerung ergeben, die

nicht den tatsächlichen Verlauf des Versicherungslebens

widerspiegeln würde.

Randnummer 13

Die Zeiten des Wehrdienstes seien im Rentenbescheid ebenfalls

zutreffend mit insgesamt 1,3706 persönlichen Entgeltpunkten (Ost)

bewertet worden, da der Kläger in diesem Zeitraum das von der

Wehrbereichsverwaltung VII mitgeteilte beitragspflichtige

Arbeitsentgelt erzielt habe. Es handele sich nicht um eine

Wehrdienstzeit aufgrund allgemeiner Wehrpflicht, da das

Wehrpflichtgesetz der ehemaligen DDR erst am 24. Januar 1962

erlassen und am 25. Januar 1962 im Gesetzblatt verkündet worden

sei. Nach den Vorschriften der ehemaligen DDR habe es sich bei dem

zeitlich davor liegenden Wehrdienst des Klägers um ein der

Sozialversicherung unterliegendes Verhältnis gehandelt, das die

Beklagte zutreffend auf der Grundlage der tatsächlich erzielten

beitragspflichtigen Arbeitsverdienste berücksichtigt habe. Eine

höhere Entgeltpunktzahl ergebe sich auch nicht dadurch, dass der

Kläger angebe, Sachbezüge erhalten zu haben. Grundlage der

Feststellung der Arbeitsverdienste sei die Bescheinigung der

Wehrbereichsverwaltung über den erzielten beitragspflichtigen

Arbeitsverdienst. Soweit tatsächlich ein beitragspflichtiger

Sachbezug vorgelegen haben sollte, sei er in den mitgeteilten

Bruttoarbeitsentgelten enthalten. Ansonsten habe es sich um einen

beitragsfreien Sachbezug gehandelt.

Randnummer 14

Die von dem Kläger durch die Beitragszahlung zur FZR

versicherten Arbeitsverdienste seien in der Rentenberechnung in

vollem Umfang berücksichtigt worden. Der Rentenberechnung seien die

versicherten Arbeitsverdienste zugrunde gelegt worden, zu denen

auch der durch Beiträge zur FZR versicherte Arbeitsverdienst zähle

(§ 256a SGB VI). Eine daneben wie auch immer geartete Zusatzrente

sei dem Rentensystem des SGB VI fremd. Schließlich habe der Kläger

keinen Anspruch auf eine höhere Rente im Hinblick auf die Anwendung

des aktuellen Rentenwertes Ost, da dieser Wert nach § 254b SGB VI

für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten

Anwendung finde. Der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst erfahre

eine nicht unerhebliche Hochwertung, die im Vergleich zu Rentnern

aus dem alten Bundesgebiet nicht gerechtfertigt wäre, wenn der

höhere aktuelle Rentenwert (West) auch für die Rentner des

Beitrittsgebietes Anwendung finden würde. Die Anwendung des

aktuellen Rentenwertes (West) ließe sich im Fall des Klägers nur

dann rechtfertigen, wenn die Hochwertung der tatsächlich erzielten

Arbeitsverdienste rückgängig gemacht werden würde. Hierdurch würde

eine nicht unerhebliche Rentenminderung bei dem Kläger eintreten,

so dass er durch die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost)

letztendlich nicht benachteiligt sei.

Randnummer 15

Der Kläger hat gegen das ihm am 26. Februar 2009 zugestellte

Urteil am 17. März 2009 Berufung beim Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt eingelegt. Er begehrt weiterhin eine höhere

Altersrente unter Berücksichtigung von 42 Kalendermonaten

Ausbildungszeiten, von mindestens 2,0 Entgeltpunkten für die Zeit

des Wehrdienstes, der Berücksichtigung der Beiträge zur FZR als

"Privatrente" und die Berücksichtigung des aktuellen

Rentenwertes (West). Die 9 Monate Ferienarbeit seien wie seine

Armeezeiten auszuklammern, so dass insgesamt 42 Kalendermonate

Ausbildungszeiten zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich aus § 248 Abs. 3 SGB VI. Er sei genötigt worden, sich als

"Freiwilliger" zur NVA zu melden. Dieser Vorgang stelle

eine vorweggenommene Wehrpflicht dar, die in keiner Weise zu einer

Schlechterstellung gegenüber den Wehrpflichtigen West führen dürfe.

Im Hinblick auf die Armeezeit belegt der Kläger seine Ausführungen

mit einem Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 4. Mai 2006,

worin u. a. ausgeführt wird, dass die Gewinnung von Rekruten für

die NVA gesetzeswidrig gewesen, jedoch nicht in der Absicht

geschehen sei, den Kläger zu schädigen. Die Ausweisung von

Pflichtbeiträgen für die FZR im Rentenbescheid vom 16. August 2000

sei falsch. Die FZR sei vergleichbar mit einer Riester-Rente als

Privatrente. Dass die Höherbewertung der Arbeitsverdienste als

"Geschenk" bezeichnet würde, sei ihm unbegreiflich. Der

höhere Bewertungsfaktor stelle eine Angleichung der beiden total

unterschiedlichen Lohn- und Sozialsysteme her. Die Gesetzeslage

müsse vielmehr dahingehend interpretiert werden, dass der

Rentenwert Ost an West angeglichen werde. Die FZR sei immer, wie

schon der Name erkennen lasse, eine Privatrente gewesen. Sie könne

nicht mit der gesetzlichen Pflichtversicherung in einen Topf

geworfen werden. Eine Kappung der Rente durch Überschreitung der

Beitragsbemessungsgrenze sei nicht zulässig. Die FZR sei vielmehr

als Privatrente anzuerkennen "analog zu den in der BRD bei

privaten Rentenversicherern abgeschlossenen Renten", wie

Lebensversicherungen oder Immobilien zur Altersabsicherung. Dabei

sei es unerheblich, dass die FZR bei der DDR-Sozialversicherung

angesiedelt gewesen und im Sozialversicherungsausweis dokumentiert

worden sei.

Randnummer 16

Der Kläger beantragt,

Randnummer 17

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Januar 2009

aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2000 in

der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006

abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juli

2000 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung

von 42 Kalendermonaten Ausbildungszeiten,

von mindestens 2,0 Entgeltpunkten für die Zeiten des

Wehrdienstes,

der Beiträge zur FZR als Privatrente und

des aktuellen Rentenwertes (West)

zu gewähren.

Randnummer 18

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 19

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Halle vom 12. Januar 2009 zurückzuweisen.

Randnummer 20

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in ihrem

Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 sowie im Urteil des SG vom

12. Januar 2009. Sie verweist weiterhin auf die Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR

2105/05 – juris).

Randnummer 21

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben

vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und

Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes

und des Sachvortrages wird auf den Inhalt dieser Akten

verwiesen.

Gründe

Randnummer 22

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Randnummer 23

Die Berufung ist unbegründet, da die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht i. S. der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

Randnummer 24

Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 16. August 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006 die Rentenhöhe zutreffend bestimmt.

Randnummer 25

Sie hat ausweislich des Versicherungsverlaufs zu ihrem Bescheid vom 16. August 2000 ab der Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers 42 Monate Schul- und Hochschulausbildungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Von diesen 42 Kalendermonaten wurden 33 Kalendermonate als beitragsfreie Zeit bewertet. Weitere 9 Kalendermonate wurden als beitragsgeminderte Zeiten bewertet, da sie gleichzeitig mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Diese Monate sind im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2006 zutreffend aufgeführt (Juli 1957: Schule und beitragspflichtiger Ferieneinsatz, Juni 1958 – Juli 1958 Schule und beitragspflichtiger Ferieneinsatz, August 1958 Schule und beitragspflichtige NVA, Juli 1960 beitragspflichtige NVA und Schule, Juli 1961 bis August 1961 Hochschule und beitragspflichtige Tätigkeit, Februar 1962 und März 1962 Hochschule und beitragspflichtige Tätigkeit). Diese Bewertung ergibt sich zutreffend aus § 54 Abs. 3 SGB VI. Danach sind beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Es wird ergänzend auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2006 verwiesen, denen sich der Senat anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG).

Randnummer 26

Auch die Zeit bei der NVA hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt. Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Urteil vom 12. Januar 2009 und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch aus dem im Berufungsverfahren eingereichten Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 4. Mai 2006 ergibt sich keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Beitragspflichtige Sachbezüge sind in der Entgeltbescheinigung der Wehrbereichsverwaltung VII vom 3. September 1998 nicht aufgeführt. Es bestand daher auch kein Anlass für den Senat, die Antwort der Wehrbereichsverwaltung auf das letzte Schreiben des Klägers an diese vom 13. April 2011 abzuwarten.

Randnummer 27

Es besteht auch keine Anspruchsgrundlage dahingehend, dass die vom Kläger entrichteten Beiträge zur FZR von der Beklagten wie eine private Altersvorsorge berücksichtigt werden müssten. Die Zahlung einer eigenständigen Zusatzrente aus den FZR-Beiträgen neben der nach dem SGB VI berechneten Rente ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. April 1999 (a. a. O.) die sogenannte Systementscheidung (Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in einer allein nach dem SGB VI berechnete Rente) für verfassungsgemäß erklärt. Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersvorsorge oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt hat.

Randnummer 28

Die Verwaltungsentscheidung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte nicht den aktuellen Rentenwert nach § 68 Abs. 1 SGB VI, sondern den Rentenwert Ost nach § 255a SGB VI zugrunde gelegt hat. § 255a Abs. 1 SGB VI enthält die Festlegung, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) der Betrag ist, der sich ergibt, wenn das Verhältnis der Standardrente Ost zur Standardrente West auf den aktuellen Rentenwert für die alten Bundesländer übertragen wird. Dabei ist als Standardrente Ost entsprechend den Festlegungen im Staatsvertrag zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 von der Rente eines Versicherten mit 45 Arbeitsjahren auszugehen, dessen Verdienst jeweils dem volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst entsprochen hat (BT-Drs. 12/405 zu § 255a, S. 126 127). Die Nachteile beim Rentenwert werden durch die Höherwertung der Ostverdienste, also die Gleichwertung der unterschiedlich hohen Durchschnittseinkommen in Ost und West, mehr als kompensiert (Genett, Die Rentenfragen in den neuen Ländern, 15 Jahre nach der Sozialunion, Deutschland Archiv Nr. 3/2005, S. 424, 426).

Randnummer 29

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Anwendung des § 256a SGB VI durch die Beklagte. Die Vorschrift regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten aus nachgewiesenen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Die Ermittlung von Entgeltpunkten erfolgt aufgrund der individuellen Verdienste des Versicherten und der Durchschnittsentgelte. Zuvor werden die Individualverdienste jedoch mit den Faktoren der Anlage 10 (Verhältniswerte Durchschnittsentgelte West zu Ost) umgerechnet, so dass sie den Entgelten in den alten Bundesländern vergleichbar sind. Das so ermittelte Entgelt ist dann an der Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 und am Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zu messen. Damit wird gewährleistet, dass z. B. der Durchschnittsverdiener im Beitrittsgebiet für ein Jahr ebenso einen Entgeltpunkt erhält, wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst im alten Bundesgebiet (BT-Drs. 12/405 zu § 256a, S. 127).

Randnummer 30

Diese Regelungen des SGB VI sind auch nicht verfassungswidrig, insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz) vor. Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt sie dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 – 1 BvR 616/99 und 1 BvR 1028/03 – juris). Der Bundesgesetzgeber ist hier diesen Anforderungen nach Überzeugung des Senats nachgekommen.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 32

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 254b SGB VI, § 255a SGB VI, § 6 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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