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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.10.2010 – L 1 R 290/09

Sozialgerichtliches Verfahren - Verschuldenskosten nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGG - bloßer Verdacht der rechtsmissbräuchlichen Fortsetzung des Rechtsstreits
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:1021.L1R290.09.0A

Leitsatz

Allein der Verdacht, der Kläger betreibe ein Verfahren weiter, um Zahlungspflichten hinauszuzögern, reicht nicht zur Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGG. (Rn.18)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Halle vom 27. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Halle, dem Kläger zusätzlich

Gerichtskosten in Höhe von 200,00 Euro aufzuerlegen, wird

aufgehoben.

Das Verfahren ist in beiden Instanzen gerichtskostenfrei. Die

Beteiligten haben sich in beiden Instanzen keine Kosten zu

erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger streitet mit der Beklagten wegen der Erhebung von

Beiträgen und Säumniszuschlägen.

Randnummer 2

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 20. April 2001 in der

Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 30. August 2001 fest, dass

der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als

Handelsvertreter im Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis zum 30.

September 2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buchs des

Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung –

(SGB VI) versicherungspflichtig ist, und setzte Beiträge für diesen

Zeitraum fest. Die diesbezüglich beim Sozialgericht Halle (SG)

erhobene Klage (Az. S 12 RA 60/02) wies das SG mit Urteil vom 25.

November 2003 ab. Der Kläger nahm im Berufungsverfahren (Az. L 1 RA

40/04) am 14. April 2005 die Klage zurück.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 forderte die Beklagte von dem

Kläger Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 4.132,36

EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 1. August 2005 Widerspruch und

wandte sich auch in der Folgezeit gegen Mahnschreiben der

Beklagten, die mit weiteren Bescheiden vom 29. September 2005 und

vom 28. Oktober 2005 die Summe der Forderung (einschließlich

Säumniszuschlägen) auf 4.257,62 EUR feststellte. Seine Widersprüche

begründete der Kläger nicht, sondern teilte mit, dass er sich das

Recht vorbehalte, einen gesonderten Schriftsatz durch einen

beauftragten Rechtsbeistand nachzureichen. Mit Widerspruchsbescheid

vom 15. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers

daraufhin zurück und führte aus, dass die Bescheide nach der

bekannten Sachlage nicht zu beanstanden seien.

Randnummer 4

Mit einer am 17. Juli 2006 beim SG erhobenen Klage wandte sich

der Kläger gegen die Beitragsforderungen und Säumniszuschläge. Mit

Urteil vom 9. Juli 2008 (S 4 R 575/06) hob das SG die

streitbefangenen Bescheide in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2006 auf. Die Beklagte habe

ihrer Entscheidung die Bezugsgrößen der Beitragsbemessung zugrunde

gelegt, die in den alten Bundesländern gegolten hätten. Der Kläger

habe seine selbständige Tätigkeit aber in den neuen Bundesländern

verrichtet. Deshalb sei die Bezugsgröße Ost maßgeblich.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 26. September 2008 erklärte die Beklagte

erneut, dass der Kläger in der Zeit vom 15. Oktober 1999 bis zum

30. September 2000 versicherungspflichtig gewesen sei und setzte

die Höhe der fälligen Beiträge auf 2.091,10 EUR fest. Hiergegen

legte der Kläger am 30. Oktober 2008 Widerspruch ein, ohne diesen

zu begründen. Mit weiterem Bescheid vom 26. November 2008 setzte

die Beklagte erneut die Pflichtbeiträge für die Zeit vom 15.

Oktober 1999 bis zum 30. September 2000 und beginnend ab dem 15.

Oktober 1999 Säumniszuschläge fest. Die Gesamtsumme beläuft sich

laut diesem Bescheid auf 4.187,19 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom

18. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom

31. Oktober 2008 zurück. Nach der bekannten Sachlage sei ihre

Entscheidung nicht zu beanstanden.

Randnummer 6

Hiergegen hat der Kläger am 26. Februar 2009 beim SG Klage

erhoben, die er nicht weiter begründete. Er hat darauf verwiesen,

dass das Verfahren bereits gerichtlich erörtert worden sei. Das SG

hat mit Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 die Klage abgewiesen und

entschieden, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen

habe, sowie ihm zusätzliche Gerichtskosten in Höhe von 200,00 EUR

auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe sich

an die Vorgabe des Urteils des SG vom 9. Juli 2008 gehalten. Die

Versicherungspflicht des Klägers sei dem Grunde nach für den

Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis zum 30. September 2000 durch

vorausgegangene Verfahren bereits abschließend geklärt. Ihrer Höhe

nach seien weder die Beitragsfestsetzung noch die Berechnung der

Säumniszuschläge zu beanstanden. Die Beitragsforderungen seien auch

noch nicht verjährt. Die Kostenentscheidung folge daraus, dass es

sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren handle, in dem der

Kläger um die Beitragshöhe wegen einer selbständigen Tätigkeit

streite. Die Verhängung weiterer Kosten in Höhe von 200,00 EUR

ergebe sich aus § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen

rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Gerichts. Es dränge sich

der Verdacht auf, der Kläger wolle lediglich die Zahlung der

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ohne sachlichen Grund

hinauszögern. Mit gesondertem Beschluss hat das SG am 27. August

2009 den Streitwert auf 2.091,10 EUR festgesetzt.

Randnummer 7

Gegen den ihm am 11. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid

hat der Kläger am 26. August 2009 Berufung eingelegt und die

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren

beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er wolle eine

Doppelbescheidung durch die Beklagte vermeiden. Er wolle

"nicht durch Doppelbescheidung für eine imaginäre

Altersrentenleistung durch sozialversicherungspflichtige Beiträge

(über)zahlen, die ihm dann ab dem Renteneintrittsalter wegen

schwebender Rechtswirksamkeit nicht zugestanden wird".

Randnummer 8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 9

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 27. Juli 2009

sowie die Bescheide der Beklagten vom 26. September 2008 und vom

26. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.

Februar 2009 aufzuheben.

Randnummer 10

Die Beklagte verteidigt ihre Verwaltungsentscheidungen und

beantragt,

Randnummer 11

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Halle vom 27. Juli 2009 zurückzuweisen.

Randnummer 12

Der Senat hat mit Beschluss vom 29. April 2010 den Antrag auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und unter anderem auf

die fehlende hinreichende Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens

im Hinblick auf die Hauptsache verwiesen. Der Kläger hat sich zu

den Gründen dieser Entscheidung trotz Aufforderung nicht

geäußert.

Randnummer 13

Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die

Gerichtakten mit den Az. S 12 RA 60/02 und S 4 R 575/06 haben

vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des

Sachvortrags der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.

Gründe

Randnummer 14

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Berufung des Klägers hat in der Hauptsache keinen Erfolg (unter

1.). Im Hinblick auf die erstinstanzlichen Kostenentscheidungen ist

die Berufung hingegen erfolgreich (2.).

Randnummer 15

1. Die Berufung ist in der Hauptsache unbegründet, weil der

Bescheid der Beklagten vom 26. September 2008 in der Gestalt ihres

Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 rechtmäßig ist und den

Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

Das SG hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht

abgewiesen.

Randnummer 16

Bezüglich der Versicherungspflichtigkeit dem Grunde nach wird

auf die Entscheidung des SG vom 25. November 2003 verwiesen; im

Berufungsverfahren (Az. L 1 RA 40/04) nahm der Kläger die Klage

zurück. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 26. September

2008 erneut erklärt, dass der Kläger in der Zeit vom 15. Oktober

1999 bis zum 30. September 2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI

versicherungspflichtig war, wiederholt sie die bereits getroffene

Entscheidung, ohne dass dem ein neuer Regelungsgehalt zukommen

würde. Die Beklagte hat mit dem zuletzt genannten Bescheid und dem

weiteren Bescheid vom 26. November 2008 in der Gestalt ihres

Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 der Höhe nach

zutreffend die bereits zum Zeitpunkt ihrer Entstehung fälligen

Beiträge berechnet und Säumniszuschläge festgesetzt. Bei ihrer

Berechnung ist die Beklagte nunmehr zutreffend von der Bezugsgröße

Ost ausgegangen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb

die Festsetzungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen

sollten.

Randnummer 17

2. Soweit das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid entschieden

hat, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist

dies unzutreffend. Denn nach dem hier anwendbaren § 193 SGG sind

Kosten nicht zu erstatten. Es handelt sich – abweichend von

der Auffassung des SG – nicht um ein

gerichtskostenpflichtiges Verfahren im Sinne von § 197a SGG,

sondern um ein privilegiertes Verfahren nach § 183 SGG. Nach

letztgenannter Vorschrift ist das Verfahren vor den Gerichten der

Sozialgerichtsbarkeit u. a. für Versicherte kostenfrei, soweit sie

in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Der

Kläger ist als Versicherter beteiligt. Denn er ist aufgrund der

Entscheidung der Beklagten, die auch das SG für zutreffend gehalten

hat, versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.

Randnummer 18

Der Senat hat den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle

hinsichtlich der Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192

Abs. 1 Nr. 2 SGG aufgehoben, da die Voraussetzungen nicht

nachweisbar erfüllt sind. Die Entscheidung des SG, wonach dem

Kläger Gerichtskosten in Höhe von 200,00 Euro auferlegt werden,

verletzt diesen in seinen Rechten. Gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG

kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet

wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die

Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der

Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden

die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt wurde und er

auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des

Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Der Kläger muss

offensichtlich gegen bessere Einsicht gehandelt haben (vgl.

Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar,

Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 192 Rdnr. 9). Es ist

zweifelhaft, ob der Kläger trotz des Hinweises des SG in der

Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid das Verfahren

rechtsmissbräuchlich fortgesetzt hat. Allein der Verdacht, der

Kläger führe nur deshalb das Verfahren fort, um die Zahlung der

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ohne sachlichen Grund

hinauszuzögern, reicht hierfür nicht.

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 20

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor.

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