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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2011 – L 1 R 248/09

Verfassungsmäßigkeit der Überführung der Zusatzversorgungssysteme der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung der BRD
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0623.L1R248.09.0A
Normenkette
Art. 3 GG, Art. 14 GG, § 2 Abs. 2 AAÜG

Orientierungssatz

Als Teil der sog. Systementscheidung ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR in die bundesrepublikanische gesetzliche Rentenversicherung vom BVerfG ausdrücklich nicht beanstandet worden, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 1 BvL 32/95. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat darin keine Verletzung von Europarecht gesehen, vgl. EGMR, 25. September 2007 12923/03.(Rn.20)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Magdeburg vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Versorgungsträger für

die Zusatzversorgungssysteme die Zahlung einer

Zusatzrente/Betriebsrente.

Randnummer 2

Der am ... 1934 geborene Kläger, dem nach dem Diplom der

Technischen Hochschule für Chemie "C. Sch." L.-M. vom 08.

August 1968 der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurökonom

verliehen worden ist, zahlte zur Zeit der DDR ab dem 01. April 1973

Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Mit

Urkunde vom 22. April 1986 ist er durch die Regierung der DDR mit

Wirkung vom 01. Februar 1986 in das Zusatzversorgungssystem der

Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen

und medizinischen Einrichtungen einbezogen worden.

Randnummer 3

Die Beklagte erkannte mit Bescheiden vom 31. Oktober 1996 und

20. August 2001 folgende Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu

Zusatzversorgungssystemen an:

Randnummer 4

01. August 1968 bis 15. April 1985: Zugehörigkeit zur

Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Randnummer 5

16. April 1985 bis 30. Juni 1988: Zugehörigkeit zum

Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen,

künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen.

Randnummer 6

01. Juli 1988 bis 30. Juni 1990: Zugehörigkeit zur Freiwilligen

zusätzlichen Altersversorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und

andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits-

und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten

Apotheken.

Randnummer 7

Seit dem 01. Juni 1997 bezieht der Kläger von der Beklagten als

Rentenversicherungsträger eine Altersrente für langjährig

Versicherte.

Randnummer 8

Bereits in einem früheren Verfahren hatte der Kläger versucht,

gegen die Beklagte als Zusatzversorgungsträger die Zahlung einer

Zusatzrente auf der Grundlage der Urkunde vom 22. April 1986

durchzusetzen. Das Sozialgericht Magdeburg hatte die entsprechende

Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2005 – S 8 RA 84/04 –

abgewiesen. Eine dagegen eingelegte Berufung beim

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 1 R 51/06) nahm der Kläger im

Mai 2006 zurück.

Randnummer 9

Am 05. Oktober 2006 beantragte der Kläger die Überprüfung der

Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)

vom 23. Juni 2004 auf den Feststellungsbescheid vom 19. Dezember

1997, weil das BVerfG die Systementscheidung der Bundesregierung

für verfassungswidrig erklärt habe. Mit Bescheid vom 07. November

2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies den dagegen am 06.

Dezember 2006 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom

26. Juni 2007 zurück.

Randnummer 10

Daraufhin hat der Kläger am 23. Juli 2007 Klage beim

Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Das BVerfG habe in seiner

Entscheidung vom 23. Juni 2004 die Systementscheidung in der

bisherigen Anwendung für verfassungswidrig erklärt und auf

bestimmte Verantwortungsträger begrenzt. Auf seinen

Zusatzversorgungsvertrag dürfe die Systementscheidung nicht

angewendet werden. Aus seinem Vertrag vom 22. April 1986, der unter

dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes (GG) stehe, stehe ihm eine

Zusatzrente/Betriebsrente zu. Er habe einen Rechtsanspruch auf eine

monatliche Zusatzrente in Höhe von 409 Euro. Vor dem SG hat der

Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu

verurteilen, ihm eine angemessene Zusatzrente nach den Bestimmungen

seiner Urkunde vom 22. April 1986 über die Einbeziehung in die

Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen,

künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen zu

gewähren.

Randnummer 11

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2009 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zulässig sei.

Insbesondere stehe der Zulässigkeit nicht das rechtskräftige Urteil

des SG vom 15. Dezember 2005 entgegen. Denn die Beklagte habe auf

Antrag des Klägers neue Bescheide erlassen, die den Rechtsweg zu

den Sozialgerichten erneut eröffnen würden. Die Klage sei jedoch

nicht begründet, weil es im geltenden Recht für den Anspruch des

Klägers keine Rechtsgrundlage gebe. Sämtliche vom Kläger seit dem

01. Februar 1986 erzielten Entgelte seien über die FZR, die

Zusatzversorgung oder die Pflichtversicherung versichert und bei

der Rentenberechnung berücksichtigt worden. Die

Zusatzversorgungssysteme der DDR seien kraft Gesetzes in die

gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland

überführt worden. Diese sogenannte Systementscheidung sei nach der

Rechtsprechung des BVerfG verfassungsrechtlich nicht zu

beanstanden. Es liege weder ein Verstoß gegen Artikel 3 GG noch

gegen Artikel 14 GG vor. Auf die Entscheidung des BVerfG vom 23.

Juni 2004 könne sich der Kläger nicht berufen, weil seine

berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdienste im Rahmen des Anspruchs-

und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht auf ein

Durchschnittseinkommen abgesenkt worden seien. Die

Zusatzversorgungsverträge seien auch nicht mit den Betriebsrenten

der alten Bundesländer vergleichbar. Bei den Betriebsrenten handele

es sich um privatwirtschaftliche Altersversorgungssysteme, während

die Zusatzversorgungsverträge der DDR Ansprüche auf eine staatliche

Rente begründet hätten.

Randnummer 12

Gegen das am 03. Juli 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am

31. Juli 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

eingelegt. Sein Anspruch auf eine Zusatz-/Betriebsrente stehe unter

dem Eigentumsschutz des GG. Auf die Rente dürfe die

Bemessungsgrenze der Sozialversicherung nicht angewendet werden.

Sein Anspruch auf Betriebsrente lasse sich durch die

Berechnungsvorschriften des Zusatzversorgungsvertrages exakt

ermitteln. Er betrage monatlich 440 Euro. Außerdem müsse der

Zeitraum für die Berechnung der Zusatzrente bereits ab 1968

beginnen.

Randnummer 13

Der Kläger beantragt,

Randnummer 14

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juni 2009 und

den Bescheid der Beklagten vom 07. November 2006 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2007 aufzuheben und die

Beklagte zu verurteilen, ihm eine angemessene Zusatzrente nach den

Bestimmungen seiner Urkunde vom 22. April 1986 über die

Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz an

wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen

Einrichtungen zu gewähren.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 16

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Magdeburg vom 12. Juni 2009 zurückzuweisen.

Randnummer 17

Sie hält ihre Entscheidung und das diese bestätigende Urteil des

SG für zutreffend.

Randnummer 18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des

Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte

und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese

Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der

Entscheidungsfindung des Senats.

Gründe

Randnummer 19

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch

im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die

Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene

Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im

Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die

dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Randnummer 20

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen

Entscheidung des SG vom 12. Juni 2009 als unbegründet zurück und

sieht gemäß § 153 Absatz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der

Entscheidungsgründe ab.

Randnummer 21

Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die

Entscheidung der Beklagten dem geltenden Recht entspricht und auch

verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 des Anspruchs- und

Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) werden die in den

Versorgungssystemen der Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 zum AAÜG

erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen unter

anderem wegen Alters zum 31. Dezember 1991 in die

Rentenversicherung überführt. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt

ausdrücklich, dass die Regelungen der Versorgungssysteme ab dem 01.

Januar 1992 nicht mehr anzuwenden sind. Dazu gehört auch die in

Anlage 1 Nr. 4 AAÜG bezeichnete Altersversorgung der Intelligenz an

wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen

Einrichtungen. Nach diesen Bestimmungen ist die Beklagte

rechtsfehlerfrei verfahren. Als Teil der sogenannten

Systementscheidung ist die Überführung von Ansprüchen und

Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen vom BVerfG

ausdrücklich nicht beanstandet worden (Urteil vom 28. April 1999

– 1 BvL 32/95 u.a. –, BVerfGE 100, 1 ff.). Auch der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat darin keine

Verletzung von Europarecht gesehen (Entscheidung vom 25. September

2007, Aktenzeichen 12923/03, zitiert nach juris). Auf den Beschluss

des BVerfG vom 23. Juni 2004 – 1 BvL 3/98 u.a. –

(BVerfGE 111, 115 ff.) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg

berufen, weil er für seinen Fall nicht einschlägig ist. Diese

Entscheidung betrifft die in § 6 Absätze 2 und 3 AAÜG vorgenommenen

Absenkungen der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte. Im Falle

des Klägers sind in den Feststellungsbescheiden der Beklagten

solche Absenkungen aber nicht vorgenommen worden.

Randnummer 22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat hat auch

erwogen, ob dem Kläger gemäß § 192 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGG

Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, weil seine Rechtsverfolgung

missbräuchlich sein könnte. Er hat aber – jedenfalls für das

jetzige Verfahren – davon abgesehen.

Randnummer 23

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im

Sinne von § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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