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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 – L 1 R 238/08

Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED - Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung über die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze - Feststellung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sondertatbestandes durch den Versorgungsträger
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:1013.L1R238.08.0A
Normenkette
§ 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG, Anl 1 Nr. 27 AAÜG

Leitsatz

Die Entscheidung über die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit der Tätigkeit als Erster Sekretär einer SED-Kreisleitung trifft nicht der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, sondern der Rentenversicherungsträger. Der Versorgungsträger hat lediglich die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, die während dieser Zeiträume erzielten Arbeitsentgelte und die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sondertatbestandes festzustellen. (Rn.15)

(Rn.4)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Dessau-Roßlau vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine

Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung eines

Sondertatbestandes im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Anspruchs- und

Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Randnummer 2

Der am ... 1947 geborene Kläger war vom 1. Januar 1976 bis zum

3. September 1983 Zweiter und Erster Sekretär der Bezirksleitung

der FDJ, vom 1. Juli 1986 bis zum 30. September 1986 politischer

Mitarbeiter der SED und vom 1. Oktober 1986 bis zum 30. Juni 1990

Erster Sekretär der SED-Kreisleitung. Im letztgenannten Zeitraum

gehörte er dem Zusatzversorgungssystem der freiwilligen

zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der

SED/PDS an.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 stellte die Beklagte die

Anwendbarkeit des AAÜG sowie Beschäftigungszeiten des Klägers fest.

Für den Zeitraum vom 1. Oktober 1986 bis zum 17. März 1990 sei ein

Sondertatbestand (Entgeltbegrenzung) festzustellen, da dieser als

Erster oder Zweiter Sekretär einer Bezirks- oder Kreisleitung der

SED tätig gewesen sei. Hiergegen legte der Kläger am 17. Januar

2006 Widerspruch ein und begehrte die Feststellung der

tatsächlichen Entgelte nach dem AAÜG. Die Beklagte holte eine

Verdienstbescheinigung der Iron M D. GmbH ein und korrigierte mit

Feststellungsbescheid vom 29. Juni 2006 die Entgelte für die

Zeiträume vom 1. Januar 1976 bis zum 4. September 1983 und vom 1.

Juli 1986 bis zum 31. Dezember 1986. Mit Widerspruchsbescheid vom

25. September 2006 wies sie den Widerspruch im Übrigen zurück. Dem

Begehren werde hinsichtlich der Aufhebung der Feststellung eines

Sondertatbestandes nicht entsprochen, weil der Kläger vom 1.

Oktober 1986 bis zum 17. März 1990 als Erster Sekretär einer

Kreisleitung der SED beschäftigt gewesen sei. Die Entscheidung,

welche Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung einer Rente nach

dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Rentenversicherung (SGB VI) zugrunde zu legen sei, treffe der

Rentenversicherungsträger.

Randnummer 4

Hiergegen hat der Kläger am 25. Oktober 2006 Klage beim

Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und vorgetragen, die

Entscheidung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Das SG hat

mit Urteil vom 20. Juni 2008 die Klage abgewiesen. Die Beklagte

habe mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt, dass

der Sondertatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG im streitigen

Zeitraum erfüllt gewesen sei. Der Kläger habe als Erster Sekretär

einer Kreisleitung der SED eine Funktion im Sinne von § 6 Abs. 2

Nr. 3 AAÜG ausgeübt. Die daraus folgende Anwendung einer

niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze treffe

nicht die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die

Zusatzversorgungssysteme, sondern den Rentenversicherungsträger.

Der Versorgungsträger habe lediglich die Zeiten der Zugehörigkeit

zu einem Zusatzversorgungssystem, die während dieser Zeiträume

erzielten Arbeitsentgelte und die Voraussetzungen für das Vorliegen

eines Sondertatbestandes festzustellen.

Randnummer 5

Der Kläger hat gegen das ihm am 30. Juni 2008 zugestellte Urteil

am 30. Juli 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

erhoben und zur Begründung vorgetragen, die von ihm tatsächlich

geleisteten Arbeitsjahre hätten "nicht in der notwendig

geeigneten Form Beachtung gefunden".

Randnummer 6

Er beantragt sinngemäß,

Randnummer 7

1. das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Juni 2008

aufzuheben und

2. den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt

des Bescheides vom 29. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheides vom

25. September 2006 insoweit aufzuheben, als die Beklagte für die

Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 17. März 1990 einen

Sondertatbestand für die Anwendung einer niedrigeren als der

regelmäßigen Beitragsvermessungsgrenze festgestellt hat.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Dessau-Roßlau vom 20. Juni 2008 zurückzuweisen.

Randnummer 10

Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des SG und ergänzt,

sie sei für das eigentliche Klagebegehren, nämlich die Anwendung

der Beitragsbemessungsgrenze unzuständig. Dem

Rentenversicherungsträger verbleibe die Überführung und Festsetzung

der Rentenhöhe und damit die Entscheidung darüber, welcher

Verdienst den Beitragszeiten zugrunde zu legen sei.

Randnummer 11

Der Senat hat dem Kläger eine Kopie des Beschlusses des

Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 1

BvL 2/08 – juris) übersandt. Die Beteiligten haben sich mit

einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden

erklärt.

Randnummer 12

Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind

Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der

weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt verwiesen.

Gründe

Randnummer 13

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich

beide Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

Randnummer 14

Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist

des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet.

Randnummer 15

Der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt

des Bescheides vom 29. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheides vom

25. September 2006 ist rechtmäßig, soweit sie für die Zeit vom 1.

Oktober 1986 bis zum 17. März 1990 einen Sondertatbestand für die

Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen

Beitragsvermessungsgrenze festgestellt hat. Diese Feststellung

beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1

SGG. Denn der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG ist in diesem

Zeitraum erfüllt. Der Senat verweist auf die zutreffenden

Ausführungen des SG in dem Urteil vom 20. Juni 2008 und macht sie

sich zu Eigen, § 153 Abs. 2 SGG.

Randnummer 16

Ergänzend wird ausgeführt: Die Berufungsbegründung, wonach die

tatsächlich geleisteten Arbeitsjahre "nicht in der notwendig

geeigneten Form Beachtung gefunden" hätten, lässt keinen Bezug

zum Urteil des SG oder zur Entscheidung der Beklagten erkennen.

Soweit es dem Kläger auch darum gehen sollte, dass die besondere

Beitragsbemessungsgrenze nicht angewendet wird, ist die Beklagte

– wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat –

unzuständig. Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des

Bundessozialgerichts, wonach das kompetenz- und

verwaltungsrechtliche Trennungsprinzip anzuwenden ist (Urteile vom

18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – und vom 23. August 2007

– B 4 RS 7/06 R – jeweils juris).

Randnummer 17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 18

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im

Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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