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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.05.2010 – L 1 R 220/08

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:0506.L1R220.08.0A
Normenkette
§ 1 AAÜG, § 8 AAÜG

Orientierungssatz

1. Die fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt u. a. eine Beschäftigung am 30. 6. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb voraus. Hierzu ist die massenhafte Herstellung von Sachgütern als Hauptzweck des Betriebes erforderlich.(Rn.36)

2. Der VEB Bauingenieurkombinat für Anlagenexport (VEB BIK) war zwar dem Ministerium für Bauwesen zugeordnet. Seine Aufgabe war aber die Erledigung von Projektierungsaufträgen für die Bauindustrie sowie die Lieferung und Montage von Baustelleneinrichtungen.(Rn.42)

3. Als Projektierungsbetrieb ist eine Gleichstellung mit einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ausgeschlossen.(Rn.50)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Dessau-Roßlau vom 6. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind

nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Randnummer 2

Der 1948 geborene Kläger war ausweislich der Urkunde der technischen Hochschule vom 1971 berechtigt, den akademischen Grad eines Diplomingenieurs zu führen. In der Zeit vom 21. September 1971 bis zum 31. Mai 1976 war er als Organisator zunächst im VEB Masch. Rechnen Leipzig und danach im VEB Waggonbau Dessau, hiernach vom 1. Juni 1976 bis zum 31. Dezember 1977 im VEB Gewächshausanlage Vockerode, in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1983 als Problemanalytiker im VEB Industrieprojektierung Dessau und zuletzt in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Bauingenieurkombinat für Anlagenexport Dessau (VEB BIK) tätig. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der Kläger in der Zeit vom 21. September 1973 bis zum 30. Juni 1990. Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt er nicht.

Randnummer 3

Den Antrag des Klägers vom 15. April 2004 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2005 mit der Begründung ab, dass der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt habe, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 13. Januar 2005 mit der Begründung Widerspruch, dass der VEB BIK nicht nur komplette Industrieanlagen geplant, sondern auch notwendige Projektierungsunterlagen und technologische Ablaufpläne erstellt habe. Der Betrieb sei zumindest ein Konstruktionsbüro gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) zugeordnet gewesen. Ihm habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Auch sei der Beschäftigungsbetrieb kein gleichgestellter Betrieb gewesen.

Randnummer 4

Dagegen hat der Kläger am 18. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht Dessau (nunmehr Dessau-Roßlau (SG)) erhoben. Aus dem Statut des VEB BIK ergebe sich, dass dieser für die komplette Vorbereitung und Durchführung von Bauleistungen im Rahmen des Anlagenexports verantwortlich gewesen sei. Zumindest aber handele es sich um einen gleichgestellten Betrieb. Denn aus dem Statut ergebe sich ebenfalls, dass das Kombinat auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern und anderer staatlicher Planentscheidungen für den Export von Bauleistungen und bautechnischen Projektierungsleistungen sowie wissenschaftlich technischen Leistungen zuständig gewesen sei. Aufgrund dessen sei der Betrieb als Konstruktionsbüro einzuordnen. Zudem habe die Beklagte ehemaligen Kollegen, die ebenfalls bei dem VEB BIK als Ingenieure beschäftigt gewesen seien, eine Zusatzversorgung zuerkannt und sich damit selbst gebunden.

Randnummer 5

Das SG hat die Registerakte des VEB BIK beigezogen sowie den Beteiligten Unterlagen aus einem Parallelverfahren überreicht, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 134-216 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Hiernach hat der Kläger ergänzend u. a. ausgeführt, aus der Betriebschronik des VEB BIK Bd. II 1980 bis 1985 ergebe sich, dass der Betrieb verschiedene Baurealisierungsleistungen erbracht habe. Zudem folge aus § 3 Abs. 1 b) der Anordnung über die Planung, Bilanzierung und Abrechnung des Anlagenexports vom 10. Juni 1981 (GBl. vom 23.06.1981), dass Bauleistungen als Leistungen des Anlagenexports ausgeführt worden seien. Auch hierdurch werde klar dokumentiert, dass Bauleistungen ein wesentlicher Teil des Tätigkeitsbereichs des VEB BIK gewesen seien. Zudem habe auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 9. September 2004 entschieden, dass der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung des VEB Bau- und Montagekombinats Ost ein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen sei.

Randnummer 6

Mit Urteil vom 6. Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Der Aufgabenschwerpunkt des Beschäftigungsbetriebes habe nicht in der Massenfertigung von Bauwerken gelegen. Vielmehr habe dem Betrieb die Bauprojektierung, Materiallieferung und Bauüberwachung das Gepräge gegeben, jedoch nicht unmittelbar die Errichtung von Bauwerken durch eigene Mitarbeiter. Dies ergebe sich aus den schriftlichen Auskünften des Frank H. vom 30. Januar 2005 und 4. Juli 2005. Ebenso gehe aus der Betriebschronik hervor, dass die Hauptaufgabe des VEB BIK nicht die Massenfertigung von Bauwerken mit eigenen Arbeitskräften gewesen sei, sondern die Planung und Koordinierung von Bauleistungen. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers habe es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Projektierungsbetriebe bzw. Bauingenieurkombinate seien in der abschließenden Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) nicht enthalten. Es habe sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers auch nicht um ein Konstruktionsbüro gehandelt. Soweit die Beklagte bei ehemaligen Arbeitskollegen des Klägers einen Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bejaht habe, könne der Kläger daraus keine Ansprüche herleiten.

Randnummer 7

Gegen das ihm am 12. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Juli 2008 (einem Montag) Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger verbleibt bei seiner Auffassung, dass der Beschäftigungsbetrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens, jedenfalls ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Hierzu verweist er u. a. auf die Betriebschronik, das Statut des VEB BIK sowie die Auskünfte des Frank H ... Die Stichtagsregelung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (30. Juni 1990) verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG); es sei nicht entscheidend, ob der Kläger an diesem Datum in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sei.

Randnummer 8

Der Kläger beantragt,

Randnummer 9

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. Juni 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Randnummer 10

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 11

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 12

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zudem ist sie der Ansicht, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers bereits aus dem Grund am 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb des Bauwesens mehr gewesen sei, da der Betrieb sich zu diesem Zeitpunkt bereits umgewandelt und aufgrund dessen nur noch als "leere Hülle" bestanden habe. Dazu hat die Beklagte die Privatisierungsunterlagen des Betriebes zu den Akten gereicht.

Randnummer 13

Der Senat hat den Beteiligten Unterlagen zu dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers aus einem Parallelverfahren übersandt, wegen deren Einzelheiten auf die Beiakte zu Bl. 362 der Gerichtsakte verwiesen wird.

Randnummer 14

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Randnummer 15

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Gründe

Randnummer 16

Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der

Beteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz

(SGG) ohne mündliche Verhandlung und gem. § 155 Abs. 3 und 4 SGG

durch den Berichterstatter entscheiden. Es besteht kein Grund,

abweichend von den Erklärungen der Beteiligten durch den gesamten

Senat zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B

3 KR 2/08 R – juris). Denn das Gericht weicht nicht in

entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.

Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der VEB BIK kein

volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des

Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb war (LSG

Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. September 2007 – L 1 RA 179/05

–; Urteil vom 3. Juli 2008 – L 1 RA 176/05 sowie Urteil

vom 14. Oktober 2008 – L 1 R 80/06).

Randnummer 17

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 18

Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten

vom 5. Januar 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom

16. März 2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen

gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Randnummer 19

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten

zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt

nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder

tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech

(Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG)

angehörte.

Randnummer 20

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und

Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und

Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.

Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst

diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19

Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der

DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3

EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570

§ 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).

Randnummer 21

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm

von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er

aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein

Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger

Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht

stattgefunden.

Randnummer 22

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der

Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter

I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht

vorliegen (II.).

I.

Randnummer 23

Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den

Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot

modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4

RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese

Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten

Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch

eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu

korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn

die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG

der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine

verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete

Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG

wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs"

keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete

Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG

vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des

erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden

Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der

eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene

Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich,

die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut

heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG,

Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris,

Rn. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der

Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an

der erforderlichen Regelungslücke.

Randnummer 24

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass

durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19

EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer

Untergliederungen oder später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr

(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs.

12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs.

12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den

Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird

dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu

nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren

Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer

gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der

weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten

ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der

Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender

Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von

Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der

Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen

(a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine

Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung

des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den

Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung

(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,

S. 146).

Randnummer 25

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1

Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der

Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002

– B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12). In den

Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die

vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in

ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch

zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,

der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O.,

S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa

"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Randnummer 26

Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus,

dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe

eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der

Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den

Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen

(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe

ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst

ist.

Randnummer 27

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1

AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine

fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.

April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12).

Randnummer 28

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich

zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung

ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine

Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere

behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede

von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die

ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss

vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rn.

36).

Randnummer 29

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG

der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,

die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)

konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe

gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am

30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle

Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt

hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die

Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss

vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rn. 89). Hier

unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen

Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in

der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein

Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der

Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,

die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht

ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Randnummer 30

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der

Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die

Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,

irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990

jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatten.

Randnummer 31

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser

Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn.

45):

Randnummer 32

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat

seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge

eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden

also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik

rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der

gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).

Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der

Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am

30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen

Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine

rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die

Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem

betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen

Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings anders als in

vielen Systemen der Zusatzversorgung mit eigenen

Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine

verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen

Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1

Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und

insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine

Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die

Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse

einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit

zu untersagen."

Randnummer 33

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen

den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,

die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch

profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des

AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition

inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung

aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen

stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG

genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2

AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch

bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten

Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die

Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem

erfüllt hatten.

Randnummer 34

Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die

möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen

wäre.

Randnummer 35

Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass

das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur

anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage

vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,

BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs

im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef

Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge,

BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen,

dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab

März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen

Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem

angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR

rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis

der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten

Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.

II.

Randnummer 36

Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der

Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage

kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche

Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen

und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten

Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von

drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.

Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.)

Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu

führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende

Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und

zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der

Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb

(betriebliche Voraussetzung).

Randnummer 37

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei

Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.

Juni 1990 vorgelegen haben.

Randnummer 38

Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1.

August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven

Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da

die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war

nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen

Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens

beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer

Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der

Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb)

erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA

10/02 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 5, S. 30).

Randnummer 39

Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der

Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im

Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urteil

vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – juris)

fertigen. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung,

Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern

ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B

4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom

27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Die zum

Ausdruck kommende industriepolitische Konzeption beruhte danach auf

der Rationalisierung der Fertigungskosten durch Massenproduktion

(BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR

3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4

RA 11/04 R – juris). Im Bereich des Bauwesens erfasst der

Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren

Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei

standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette

Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben

(BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR

4–8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).

Randnummer 40

Ein Produktionsbetrieb im Sinne dieser Rechtsprechung war der

VEB BIK nicht (so der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung,

zuletzt Urteil vom 14. Oktober 2008 – L 1 R 80/06).

Randnummer 41

Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion

(bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der

Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB

geprägt haben (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f.). Hierfür kommt es nach Auffassung

des BSG maßgeblich auf die wirklichen Verhältnisse des jeweiligen

Betriebes an, so dass auf Grund der tatsächlich wahrgenommenen

Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu klären ist,

welcher Hauptzweck verfolgt wurde. Hierfür können z. B.

Eintragungen in das Register der volkseigenen Wirtschaft, Statuten

und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu

bestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien)

sein, welche bei der Beweiswürdigung für die

"Geprägefeststellung" erheblich werden können (BSG,

Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 18/03 R SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 Rn. 18).

Randnummer 42

Zwar war der VEB BIK dem Ministerium für Bauwesen und zumindest

in einigen Bestimmungen dem Bereich der Bauwirtschaft zugeordnet.

Die Aufgabe des VEB BIK bestand aber nicht in der Massenproduktion

standardisierter Bauwerke, sondern in Projektierungsaufträgen für

die Bauindustrie im In- und Ausland. Es sind bautechnische

Projektierungsunterlagen erstellt und exportiert worden. Weiter

sind das Bauleitungs- und Engineeringpersonal gestellt sowie die

Hauptauftragnehmerschaft bei diversen Bauvorhaben im In- und

Ausland wahrgenommen worden. Zudem wurden nach der Betriebschronik

große Anlagen aufgebaut, die sich einer Standardisierung entzogen

(z.B. Anlagen zur Herstellung von Zement, Schulbüchern, Textilien,

Fleisch oder Futtermitteln oder Weizenmühlen in Syrien). Die

Lieferung und Montage von Baustelleneinrichtungen ist nur die

Vorbereitung einer Bauproduktion und nicht die Herstellung des

Bauwerkes selbst. Das gleiche gilt für die Baukoordinierung.

Randnummer 43

Auch aus § 3 der Anordnung über die Planung, Bilanzierung und

Abrechnung des Anlagenexports" vom 23. Juni 1981 (GBl. I, S. 249) geht hervor, dass das Aufgabenfeld im Anlagenexport breit

gefächert und nicht auf die Herstellung von Produkten beschränkt

war. Denn danach umfassten die Zulieferungen zum Anlagenexport alle

Bauleistungen einschließlich Baukoordinierung,

Projektierungsleistungen sowie wissenschaftlich-technischer

Leistungen, die mit der Ausarbeitung von Dokumentationen bzw.

Lizenzvergaben verbunden waren. Ein Schwerpunkt des Betriebes bei

der Produktion lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

Randnummer 44

Dies wird weiter bestätigt durch die schriftlichen Angaben von

Frank Höche (ehemaliger Generaldirektor des VEB BIK und Direktor

des VEB IPRO) gegenüber dem Sozialgericht Dessau vom 30. Januar

2005 und vom 4. Juli 2005. Danach hat der VEB BIK folgende

Leistungen erbracht: die Erarbeitung des für den Standort

erforderlichen Baugrundgutachtens, die komplette bautechnische

Planung (Projektierung) sämtlicher Hoch- und Tiefbauobjekte

einschließlich der erforderlichen Fachplanung, den Einkauf und

die Lieferung von Baumaterialien für den Fall, dass der im Lande

des Bestellers verfügbare Materialfächer nicht den planerischen

Anforderungen genügen sollte, die Organisation und Durchführung

von Bauleistungen vor Ort, das Überwachen der Bauleistungen.

Randnummer 45

Hier hat Herr Höche die Tätigkeit des VEB BIK mit dem

Unternehmen Hochtief AG bei dem Bau des Flughafens in Warschau

verglichen. Dieser sei in Deutschland geplant (projektiert) und im

Ausland unter der Leitung von Hochtief unter anderem mit

ortsansässigen Firmen gebaut worden. Die Leitung von anderen

Betrieben macht jedoch den leitenden Betrieb nicht zu einem

Produktionsbetrieb; er bleibt ein leitender Betrieb. Ausdrücklich

hat Herr Höche darauf hingewiesen, dass Bauleistungen von dem

Unternehmen Hochtief in Millionenhöhe erbracht würden, ohne dass

von ihr auch nur ein Bauwerk in Eigenleistung realisiert würde und

dies wieder mit dem VEB BIK verglichen. Er hat betont, bei den

Leistungen des VEB BIK seien für Beton- und Maurerarbeiten die im

Lande des Bestellers ortsansässigen Firmen oder Kapazitäten aus

Drittländern gebunden worden. Für Spezialleistungen wie Gleitbau

für Kühltürme und Siloanlagen seien DDR-Kapazitäten gebunden

worden. Eigenes Personal in Größenordnungen für die jeweiligen

Gewerke ständig vorzuhalten, sei schon aus Gründen staatlich

zugelassener Reisekader für den VEB BIK weder praktikabel noch

wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Genau solches Personal in der

Produktion macht jedoch einen Produktionsbetrieb aus. Die Lieferung

und Errichtung schlüsselfertiger Industrieanlagen geschah

angesichts des breiten Spektrums verschiedener Anlagen durch den

VEB BIK zudem nicht im Sinne einer Massenproduktion

standardisierter Bauten.

Randnummer 46

Dieser Aufgabenbereich wird weiter durch das Statut des VEB BIK

vom 13. Oktober 1980 bestätigt. In dessen § 3 werden als

wirtschaftliche Tätigkeiten des Kombinates folgende Bereiche

genannt: die Wahrnehmung der Funktion des Hauptauftragnehmers Bau

für den Anlagenexport der DDR, wenn der Bauteil in Verantwortung

der Generallieferanten der DDR zu realisieren ist, der Export von

Bauleistungen und bautechnischen Projektierungsleistungen sowie von

wissenschaftlich-technischen Leistungen, die Beratung von

Generallieferanten, wenn der Bauteil in Verantwortung des

Anlagenkäufers realisiert wird, die Wahrnehmung der Funktion des

Generallieferanten für ausgewählte Vorhaben entsprechend der

Festlegung des Ministeriums für Bauwesen, die bautechnische

Beratung und die Übernahme von Leistungen des bautechnischen Teils

für die DDR-Consultingbetriebe bei der Ausarbeitung von Studien und

Tendern.

Randnummer 47

Nach § 4 des Statutes war das Kombinat für folgende Aufgaben

zuständig: Leitung und Planung des wissenschaftlich-technischen

Fortschritts auf der Grundlage des Planes Wissenschaft und Technik,

Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auf

entwicklungsbestimmenden Gebieten, insbesondere der Sicherung einer

hohen und unverzüglichen Praxiswirksamkeit der Entwicklungs- und

Forschungsergebnisse, Entwicklung einer effektiven

Grundfondswirtschaft auf der Grundlage des Planes der komplexen

Grundfondsproduktion, Leitung und Planung der Entwicklung der

Arbeitskräfte mit dem Ziel der rationellen Nutzung des

gesellschaftlichen Arbeitsvermögens in Abstimmung mit den Räten der

Bezirke, Planung und Bilanzierung des Material- und

Energiebedarfs einschließlich der Aufgaben, die sich als

Fondsträger für das Kombinat ergeben, Leitung und Planung des

Neuererwesens und der Schutzrechtspolitik einschließlich des

Erwerbs und der Vergabe von Lizenzen, Festlegung der Markt- und

Absatzpolitik, Koordinierung der Außenwirtschaftsbeziehungen mit

dem Außenhandelsbetrieb des MfB, Festlegung von Grundsätzen zur

Organisation des sozialistischen Wettbewerbs einschließlich der

Betriebs- und Leistungsvergleiche, Erarbeitung von Grundsätzen

zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der

Werktätigen.

Randnummer 48

Auch in diesem Statut ist nicht erkennbar, dass Hauptzweck des

Kombinates und seiner Betriebe die Erbringung von Bauleistungen im

Sinne der Rechtsprechung des BSG gewesen wäre.

Randnummer 49

Gegen einen Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens spricht

schließlich, dass der VEB BIK der Wirtschaftsgruppe 63350

(bautechnische Projektierungsbetriebe) zugeordnet war. Ein Betrieb

des Bauwesens wäre vielmehr im Wirtschaftsbereich 2 (Bauwirtschaft)

zu finden.

Randnummer 50

Der VEB BIK war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des

§ 1 Abs. 2 der 2. DB und insbesondere kein Konstruktionsbüro.

Vielmehr war er ein Projektierungsbetrieb.

Randnummer 51

Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und

hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der ehemaligen DDR zu

bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der

DDR soweit ersichtlich nicht erfolgt (vgl. LSG

Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. September 2004 L 4 RA 45/03

juris). Erkennbar ist allerdings, dass Konstruktionsbüros in

verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro

gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wurde (GBl.

1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71; so auch

BSG, Urteil vom 7. September 2006 B 4 RA 39/05 R juris, Rn. 22

f.). Ein abweichender späterer Sprachgebrauch ist nicht

erkennbar.

Randnummer 52

Der Name "Bauingenieurkombinat für Anlagenexport

Dessau" spricht damit zunächst gegen das Vorliegen eines

Konstruktionsbüros; auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der VEB

BIK in irgendeinem Zusammenhang als Konstruktionsbüro bezeichnet

worden ist. Auch der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit

lag nicht in der Konstruktion, so dass auch unter diesem

inhaltlichen Aspekt kein Konstruktionsbüro vorlag.

Randnummer 53

Nach dem Ökonomischen Lexikon der DDR sind unter einer

Konstruktion der Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen,

Baugruppen und Erzeugnissen zu verstehen. Durch die Konstruktion

werden die zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände gestaltet.

Zu den "Konstruktionsunterlagen" gehören nach dem

entsprechenden Lexikoneintrag die Gesamtheit der Unterlagen für zu

bauende oder zu fertigende, für den Absatz oder die eigene

Verwendung bestimmte Gegenstände, d. h. Entwürfe, Zeichnungen,

Berechnungen und Stücklisten.

Randnummer 54

Unter Projektierung versteht man nach den Eintragungen im

Wörterbuch der Ökonomie hingegen die Ausarbeitung und allseitige

Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und

ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung

von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufs. Die

Projektierung ist das Bindeglied zwischen der

wissenschaftlich-technischen und ökonomischen Zielsetzung und der

Bau- und Montagepraxis.

Randnummer 55

Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung

ergibt sich auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen

Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 1.

Februar 1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser

Verordnung werden Konstruktionsleistungen von bautechnischen

Projektierungen ausdrücklich unterschieden. Hieraus folgt, dass der

Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion und

insbesondere die Projektierung die Konstruktion mit umfasst (vgl. § 2 des Statuts der VEB Zentrale Projektierungsbüros der

Leichtindustrie, Anlage zu der Anordnung über das Statut der VEB

Zentrale Projektierungsbüros im Bereich des Ministeriums für

Leichtindustrie GBl. II 1956, S. 57).

Randnummer 56

Zwar zählte zu dem Aufgabenbereich des VEB BIK auch das

Anfertigen von Konstruktionszeichnungen und statischen

Berechnungen. Die Tätigkeit des VEB BIK ging aber deutlich darüber

hinaus, da auch Baukoordinierung, Projektierungsleistungen sowie

wissenschaftlich-technische Leistungen, die mit der Ausarbeitung

von Dokumentationen bzw. Lizenzvergaben verbunden waren, ausgeführt

wurden. Herr Höche erwähnt in seinen Ausführungen vom 30. Januar

2005 Konstruktionsleistungen überhaupt nicht als Tätigkeitsbereich

des VEB BIK und nennt Projektierungsleistungen nur als einen Punkt

unter mehreren. Projektierungsleistungen sind jedoch umfassender

als Konstruktionsleistungen. Insbesondere die Organisation der

Leistungserbringung einschließlich der Überwachung der Fremdfirmen

kann bei der Feststellung der wirtschaftlichen Tätigkeit des VEB

BIK nicht vernachlässigt werden, wie der Vergleich mit dem

Unternehmen Hochtief durch Herrn Höche plastisch zeigt.

Randnummer 57

Zudem nennt das Statut des VEB BIK in § 3 und § 4 bautechnische

Projektierungsleistungen nur als einen Punkt unter mehreren, wobei

bautechnische Projektierungsleistungen wie dargelegt mehr umfassen

als nur die Konstruktion.

Randnummer 58

Für einen Projektierungsbetrieb (und gegen ein

Konstruktionsbüro) spricht schließlich auch, dass der VEB BIK der

Wirtschaftsgruppe 63350 (Bautechnische Projektierungsbetriebe)

zugeordnet war. Diese galt für Projektierungs- und

Entwicklungsorganisationen für alle Arbeiten des Bauwesens. Nach

den Eintragungen im Ökonomischen Lexikon unter dem Stichwort

Projektierungsbetrieb handelte es sich hierbei um einen

volkseigenen Spezialbetrieb, der hauptsächlich bautechnische

Unterlagen für Investitionsprojekte ausarbeitete. Dabei hätten

diese eng mit Bau- und Montagebetrieben zusammenzuarbeiten und die

besten funktionellen Konstruktionen und technologischen Lösungen

bei geringstem Aufwand zu gewährleisten und die maximale Anwendung

von Typen und Standards vorzusehen. Dies passt gut zu den oben

dargestellten Aufgaben des Betriebes, wobei die Tätigkeit des VEB

BIK darüber noch deutlich hinausging.

Randnummer 59

Auf die von der Beklagten im Berufungsverfahren aufgeworfene

Frage, inwieweit der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni

1990 nur noch eine "leere Hülle" gewesen ist, kommt es

hiernach nicht an.

Randnummer 60

Ob die sog. Stichtagsregelung (30. Juni 1990) in der

Rechtsprechung des BSG gegen Art. 3 GG verstößt, muss offen

bleiben, da das Gericht diese Stichtagsregelung nur im Rahmen der

Frage einer etwaigen Revisionszulassung wegen einer

entscheidungserheblichen Abweichung von der Rechtsprechung des BSG

anwendet. Nach Auffassung des Senats (s. o. unter I.) scheitert der

Anspruch des Klägers bereits daran, dass er keine schriftliche

Versorgungszusage erhalten hat.

Randnummer 61

Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers

beeinflusst, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen Zeiten

der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen

Intelligenz möglicherweise festgestellt hat. Darauf kann sich der

Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen. Denn auf eine

rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der

vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz

(Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges

Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum

in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen

Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die deutsche

Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 –

1 BvL 25/77 – BVerfGE 50, 142, 166).

Randnummer 62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 63

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im

Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der

Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der

Rechtsprechung des BSG ab.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAÜG, § 8 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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