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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.04.2010 – L 1 R 185/07

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:0401.L1R185.07.0A
Normenkette
§ 1 AAÜG, § 8 AAÜG

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung eines Versicherten in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hängt u. a. davon ab, dass der Betreffende am 30. 6. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Der Begriff Produktionsbetrieb erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell fertigen.(Rn.34)

2. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt war kein solcher Betrieb. Dessen Hauptaufgabe war die Projektierung, Errichtung und Instandsetzung bestimmter Elektroanlagen. Die Sachgüterproduktion hat diesen Betrieb nicht geprägt.(Rn.39)

3. Unerheblich ist, dass der Betrieb in seinem Statut als volkseigener Produktionsbetrieb bezeichnet wird. Rechtliche Bedeutung kommt lediglich den tatsächlichen Verhältnissen im Hinblick auf den Hauptzweck des Betriebes zu.(Rn.40)

4. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt war auch kein Betrieb der Bauindustrie. Ein solcher Begriff erfasst nur Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben. Damit ist zugleich die Annahme eines gleichgestellten Betriebes ausgeschlossen.(Rn.42)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Magdeburg vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf

Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und

Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Randnummer 2

Der im Januar 1948 geborene Kläger schloss im Juli 1973 die

Ingenieurschule für Ma-schinenbau und Elektrotechnik ab und erhielt

mit Urkunde vom 27. Juli 1973 das Recht, die Berufsbezeichnung

Ingenieur zu führen. Von Juli 1973 bis Mitte Februar 1976 war er

als Inbetriebsetzungsingenieur im Kernkraftwerk Nord, G. tätig.

Hieran anschließend wechselte er zum VEB Elektroanlagenbau

Staßfurt, wo er mindestens bis zum 30. Juni 1990 beschäftigt war,

zunächst in der Projektierung, danach als Gruppenleiter Absatz. Ab

dem 1. November 1987 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung (FZR). Eine positive Versorgungszusage

erhielt er nicht.

Randnummer 3

Seinen Antrag auf Überführung von

Zusatzversorgungsanwartschaften vom 7. April 2004 lehnte die

Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2005 ab, da weder eine

positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen habe, noch

am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine

Beschäftigung ausgeübt worden sei, die dem Kreis der obligatorisch

Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der Kläger sei am 30. Juni

1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem

gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.

Randnummer 4

Dagegen legte der Kläger am 11. Februar 2005 Widerspruch ein. Er

führte aus, er sei am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Betrieb,

dem VEB Elektroanlagenbau Staßfurt beschäftigt gewesen. Dieser

Betrieb sei ab dem 1. Juli 1990 in "eab Elektroanlagenbau

Staßfurt GmbH" umbenannt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom

21. April 2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück, da es

sich bei dem VEB Elektroanlagenbau Staßfurt nicht um einen

volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der

Versorgungsordnung und auch um keinen im Sinne von § 1 Abs. 2 der

2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB)

gleichgestellten Betrieb ge-handelt habe. Von dieser Verordnung

würden nur Industriebetriebe erfasst, die einem der

Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan

unterstellt gewesen seien. Zu den Produktionsbetrieben zählten

darüber hinaus nur diejenigen, deren Hauptzweck die industrielle

Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion

von Sachgütern gewesen sei. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt sei

in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der

Wirtschaftsgruppe 16619 zuge-ordnet gewesen, die für Reparatur- und

Montagebetriebe der elektrotechnischen In-dustrie vorgesehen

gewesen sei. Dies zeige, dass der Betrieb weder durch die

indus-trielle Fertigung von Sachgütern noch durch die Produktion

von Bauwerken geprägt gewesen sei.

Randnummer 5

Mit der am 17. Mai 2005 beim Sozialgericht Magdeburg

eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er

hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

(BSG) sei die Zuordnung eines Betriebes zu einem bestimmten

Fachministerium nicht das allein entscheidende Kriterium. Vielmehr

komme es auf die konkrete Ausführung der wirtschaftlichen Aufgaben

an. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt sei als Betrieb des

Kombinates Öl und Margarine Magdeburg zum überwie-genden Teil mit

industrieller Produktion befasst gewesen. Er habe Kraft-,

Beleuch-tungs- und Steuerungsanlagen für Industriebetriebe sowie

Mittel- und Niederspan-nungsanlagen projektiert und errichtet,

außerdem mikroelektronische Steuerungsanlagen für Industriebetriebe

entwickelt und hergestellt, Schaltanlagen für den VEB

Schaltanlagenbau Magdeburg und Zörbig gebaut und schließlich

Schränke für Schaltanlagen und Schranktresore hergestellt. Es habe

sich um einen Rationalisierungsbetrieb für die Öl- und

Margarineindustrie der DDR gehandelt, der immer zur IG-Metall

gehört habe. Er, der Kläger, habe 1976 in der Projektierung

angefangen und dort den Neubau des VEB Milchhof Magdeburg

projektiert. Während der gesamten Ausbauphase des Milch-hofs sei er

Objektleiter gewesen. Seit Januar 1983 sei er als Leiter Absatz für

die inge-nieurtechnische Beratung und den Verkauf der

Industrieerzeugnisse zuständig gewesen.

Randnummer 6

Die Beklagte hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen

Wirtschaft zur VVB Öl- und Margarineindustrie Magdeburg sowie zum

VEB Kombinat Öl und Margarine Mag-deburg, dem unter anderem der VEB

Elektroanlagenbau Staßfurt als Betrieb des Kom-binates zugeordnet

war, übersandt. Außerdem hat die Beklagte einen

Handelsregisterauszug zur eab Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH

eingereicht. Gegenstand der GmbH war danach die Projektierung und

Realisierung von Elektro- und Automatisierungsanlagen sowie

Trafostationen bis 20 KV, die Reparatur von elektrischen Maschinen

bis 250 KW und die mechanische Fertigung von Schaltschränken und

Leereinheiten aller Art.

Randnummer 7

Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid

vom 21. März 2007 abgewiesen, da der Kläger als Gruppenleiter

Absatz am 30. Juni 1990 im Wesentlichen Aufgaben im Rahmen des

Verkaufs der im Betrieb produzierten Erzeugnisse erfüllt habe. Da

dies keine Produktionstätigkeit sei, habe der Kläger am 30. Juni

1990 nicht zu dem obligatorisch in die zusätzliche Altersversorgung

der technischen Intelli-genz einbezogenen Personenkreis gehört. Der

Frage, ob der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt ein Produktionsbetrieb

gewesen sei, sei nicht entscheidend.

Randnummer 8

Gegen den dem Kläger am 29. März 2007 zugestellten

Gerichtsbescheid hat dieser am 26. April 2007 Berufung eingelegt.

Er hat ausgeführt, als Elektroingenieur habe er im VEB

Elektroanlagenbau Staßfurt unter anderem auch Elektroanlagen für

den Milchhof Magdeburg projektiert. Er kenne andere Personen, für

die bei gleicher Ausgangssituation die Zugehörigkeit zur

zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

festgestellt worden sei. Er mache ein Recht auf Gleichbehandlung

geltend. Er sei in einem Produktionsbetrieb tätig gewesen. Seine

Tätigkeit habe maßgeblich dazu beige-tragen, dass der Milchhof

Magdeburg für die gesamte Region Nahrungsmittel habe produzieren

können. Auch das Öl- und Margarinewerk Gotha und viele andere

Betriebe, die auch heute noch produzierten, hätten zu seinen

Projekten gehört. In einer nichtöffentlichen Sitzung am 13. Februar

2008 hat der Kläger erklärt, die Hauptaufga-ben des VEB

Elektroanlagenbau Staßfurt seien Elektromontagen und

Instandsetzun-gen gewesen, so wie es sich aus dem Statut zu diesem

Betrieb ergebe. Der Betrieb habe große Elektroanlagen für große

Betriebe gefertigt. Die dazu nötigen Einzelteile habe der Betrieb

eingekauft, und diese seien dann zusammengesetzt worden. Zu-nächst

habe die Anlage natürlich projektiert werden müssen. Die Montage

sei jeweils in dem entsprechenden Betrieb erfolgt. Die leeren

Schaltschränke für solche Schaltanlagen seien im Betrieb produziert

worden. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt habe die gleichen

Aufgaben gehabt, wie sich dies für die eab Elektroanlagenbau

Staßfurt GmbH aus der Eintragung im Handelsregister ergebe.

Randnummer 9

Der Kläger beantragt,

Randnummer 10

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. März

2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der

Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 aufzuheben

und

die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30.

Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen

Altersversorgung der technischen Intelligenz und die für diese Zeit

nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 13

Sie hat weitere Unterlagen zum VEB Elektroanlagenbau Staßfurt

eingereicht, darunter das Statut dieses Betriebes vom 1. Dezember

1969, Unterlagen zur Umwandlung des Betriebes in die eab

Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH, den Gesellschaftsvertrag der GmbH,

die Bilanz des Betriebes zum 30. April 1990, die Eröffnungsbilanz

der GmbH zum 1. Mai 1990, den Gründungsbericht der eab

Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH vom 26. Juni 1990 und eine

Stellungnahme zur Umwandlungserklärung.

Randnummer 14

Die Beteiligten haben sich in der nichtöffentlichen Sitzung am

13. Februar 2008 übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne

mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden

erklärt.

Randnummer 15

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des

Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten

ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 16

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung

ist unbegründet.

Randnummer 17

Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der

Beteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche

Verhandlung und gem. § 155 Abs. 3 und 4 SGG durch den

Berichterstatter entscheiden. Es besteht kein Grund, abweichend von

den Erklärungen der Beteiligten durch den gesamten Senat zu

entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 B 3 KR 2/08 R juris). Denn das Gericht weicht nicht in entscheidungserheblicher

Weise von der Rechtsprechung des BSG ab. Ob der Betrieb des Klägers

den Voraussetzungen der Rechtsprechung des BSG entspricht, ist

nicht als schwierig anzusehen. Denn der Tatbestand ist geklärt und

die zu entscheidenden Rechtsfragen hat das BSG bereits

beantwortet.

Randnummer 18

Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Gestalt

ihres Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 ist rechtmäßig und

beschwert den Kläger nicht im Sin-ne der §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1

SGG.

Randnummer 19

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten

zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt

nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AA-ÜG, weil er

weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech

(Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG)

angehörte.

Randnummer 20

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und

Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und

Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.

Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst

diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19

Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der

DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3

EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 31/01 R SozR 3-8570 § 1 AAÜG

Nr. 2, S. 11).

Randnummer 21

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm

von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er

aufgrund einer Rehabilitierungsentschei-dung in ein

Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger

Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht

stattgefunden.

Randnummer 22

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der

Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-gungssystem nach § 1 Abs. 1

Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe

unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen

nicht vorliegen (II.).

I.

Randnummer 23

Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den

Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot

modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA

31/01 R SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme

führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung

("Wertungswiderspruch"), die durch eine

verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren

sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme

des BSG tatsächlich zu-treffen sollte und mit dem AAÜG der

einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine

verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete

Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG

wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs"

keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete

Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG

vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des

erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden

Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der

eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene

Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich,

die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut

heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG,

Urteil vom 19. Februar 2009 B 10 EG 1/08 R juris, Rn. 19).

Randnummer 24

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass

durch das AAÜG au-ßer den Personen, die durch einen nach Art. 19

EVertr bindend gebliebenen Verwal-tungsakt der DDR oder einer ihrer

Untergliederungen oder später durch eine

Rehabili-tierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3

EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren

(BSG, Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 31/01 R a.a.O., S. 11),

weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4,

5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf

den EVertr Bezug genom-men. Zwar wird dann ausgeführt, dass die

Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu

nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste

und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung

ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung

ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese

Regelungen auf die Bereiche der Rentenbe-rechnung,

Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des

Besitz-schutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der

Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der

Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen

(a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine

Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung

des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den

Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung

(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,

S. 146).

Randnummer 25

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1

Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der

Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 B

4 RA 31/01 R a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet

sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene

Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein

Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch

zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,

der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O.,

S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa

"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Randnummer 26

Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus,

dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe

eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der

Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den

Ausschussbera-tungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen

(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe

ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst

ist.

Randnummer 27

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1

AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine

fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.

April 2002 B 4 RA 31/01 R a.a.O., S. 12).

Randnummer 28

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich

zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung

ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine

Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere

behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede

von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die

ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss

vom 26. Oktober 2005 1 BvR 1921/04 u. a. juris, Rn. 36).

Randnummer 29

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG

der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,

die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)

konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe

gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am

30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle

Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt

hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die

Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss

vom 13. März 2007 1 BvF 1/05 juris, Rn. 89). Hier unterscheiden

sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1

Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit

verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der

im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter

Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein

Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches

Bedürfnis hingegen nicht.

Randnummer 30

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der

Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die

Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,

irgendwann vor dem aber nicht am 30. Juni 1990 jedoch alle

Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.

Randnummer 31

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser

Personengruppen aus (Be-schluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn.

45):

Randnummer 32

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat

seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge

eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden

also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik

rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der

gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).

Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der

Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am

30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen

Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine

rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die

Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem

betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen

Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings anders als in

vielen Systemen der Zusatzversorgung mit eigenen

Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine

verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen

Gesetz-gebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AA-ÜG begünstigten Personen gleichzustellen und

insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine

Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die

Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse

einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit

zu untersagen."

Randnummer 33

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen

den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,

die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch

profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des

AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition

inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung

aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen

stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG

genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2

AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch

bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten

Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die

Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem

erfüllt hatten.

II.

Randnummer 34

Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der

Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage

kommenden Fall gemäß § 1 der Ver-ordnung über die zusätzliche

Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen

und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten

Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von

drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.

Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.)

Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu

führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende

Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Vorausset-zung),

und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich

der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten

Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Randnummer 35

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei

Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.

Juni 1990 vorgelegen haben.

Randnummer 36

Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1.

August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven

Anspruch auf Einbeziehung in das Ver-sorgungssystem der AVItech, da

die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war

nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen

Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens

beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer

Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der

Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb)

erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, S. 30).

Randnummer 37

Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der

Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im

Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urt.

v. 18.12.03 B 4 RA 14/03 R juris) fertigen. Die zum Ausdruck

kommende industriepolitische Konzeption beruhte danach auf der

Rationalisierung der Fertigungskosten durch Massenproduktion (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 41/01 R SozR 3-8570 § 1 Nr. 6

S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R juris). Die

Bedeutung hauptsächlich industrieller Massenfertigung und der damit

verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG

unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses

der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil

vom 9. April 2002 B 4 RA 41/01 R SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 46

f.).

Randnummer 38

Vor diesem Maßstab war der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt kein

volkseigener Produktionsbetrieb.

Randnummer 39

Es ist bereits nicht erkennbar, dass der VEB Elektroanlagenbau

Staßfurt überhaupt als Fertigungsbetrieb anzusehen ist. Die

Sachgüterproduktion hat den VEB Elektroanlagenbau Staßfurt nicht

geprägt. Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, lag die Hauptaufgabe

des VEB Elektroanlagenbau Staßfurt in der Projektierung, Errichtung

und In-standsetzung bestimmter Elektroanlagen. Teilweise waren

diese Anlagen auch eigens zu entwickeln. Dies fasste er selbst mit

den Begriffen "Elektromontagen und Instand-setzungen"

zusammen. Produziert hat der Betrieb nach dem Vortrag des Klägers

lediglich die leeren Schaltschränke; alle Einzelteile, die zur

Montage der Elektroanlagen benötigt wurden, hat der Betrieb

eingekauft. Dieser Vortrag deckt sich mit den vorliegenden

Unterlagen. Nach § 3 des Statuts des VEB Elektroanlagenbau vom 1.

Dezember 1969 war Hauptaufgabe des Betriebs die Durchführung von

Elektromontagen an Starkstromanlagen bis 1.000 Volt,

Instandsetzungen von Elektromotoren so-wie Reparaturen in

Haushaltungen und an elektrischen Haushaltsgeräten. Unter

industrieller Fertigung (Fabrikation, Herstellung, Produktion) von

Sachgütern werden gemeinhin weder Montageleistungen, noch

Instandsetzungen oder Reparaturen verstanden. Unerheblich ist, ob

die Anlagen teilweise vom Betrieb selbst entwickelt, projektiert

und errichtet worden sind, da in der Errichtung von Anlagen aus

eingekauften Einzelteilen wiederum keine industrielle Herstellung

von Sachgütern, sondern eine Montageleis-tung liegt. Die

Entwicklung und Projektierung von Anlagen stellt ebenfalls keine

Sachgüterproduktion dar. Eine solche lag lediglich in der

Herstellung der leeren Schalt-schränke. Diese Produktion hat dem

Betrieb aber weder nach den vorliegenden Unterlagen, noch nach dem

Vortrag des Klägers das Gepräge gegeben, sondern stand deutlich

hinter den Montage- und Instandsetzungsleistungen zurück. Von daher

ist auch die Einstufung im Statistischen Betriebsregister der DDR

mit der Schlüsselziffer 16619 als Reparatur- und Montagebetrieb der

elektrotechnischen Industrie nachvollziehbar. Auch bei der

Rechtsnachfolgerin des VEB Elektroanlagenbau Staßfurt, der ab

Elektroanlagenbau S. GmbH, gehörte nach dem in § 2 des

Gesellschaftsvertrags vom 26. Juni 1990 beschriebenen

Unternehmensgegenstand lediglich die mechanische Fertigung von

Schaltschränken und Leereinheiten aller Art zur

Sachgüterproduktion. Darüber hinaus wurde die Projektierung und

Realisierung von Elektro- und Automatisierungsanlagen sowie

Trafostationen bis 20 KV und die Reparatur von elektrischen

Maschinen bis 250 KW als Unternehmensgegenstand angegeben. Gleiches

ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug zu dieser GmbH. Daraus

kann aber ebenfalls nicht ein Hauptzweck im Bereich der

Sachgüterproduktion entnommen werden.

Randnummer 40

Unerheblich ist, dass der Betrieb in § 1 seines Statuts als

volkseigener Produktionsbe-trieb der Industrie bezeichnet wird.

Dies bestätigt lediglich die teilweise von dem hier maßgeblichen

Produktionsbegriff abweichende Verwendung des Begriffs im

Wirtschaftsleben der DDR. So wird auch die in § 3 des Statuts

beschriebene Hauptaufgabe als "Hauptproduktion"

bezeichnet, obwohl hierfür dann ausschließlich Elektromontagen,

Instandsetzungen und Reparaturen angegeben werden. Rechtliche

Bedeutung kommt nicht der unterschiedlichen Begriffsverwendung,

sondern lediglich den tatsächlichen Verhältnissen im Hinblick auf

den Hauptzweck des Betriebes zu.

Randnummer 41

Unerheblich ist weiter, dass der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt

mit seinen Montage- und Instandsetzungsleistungen an

elektrotechnischen Anlagen wie der Kläger vorträgt zu der

Produktion in anderen Betrieben beigetragen hat und damit für die

dort stattfindende Produktion mitursächlich geworden ist. Allein

durch diesen Beitrag wird ein Betrieb nicht zu einem

Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Hierfür

kommt es ausschließlich auf die Tätigkeit an, die der Betrieb,

verkörpert in sei-nen Mitarbeitern und seiner sachlichen

Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner

Weise für die Produktion von Sachgütern oder Bauwerken ursächlich

wird.

Randnummer 42

Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt ist auch kein Betrieb der

Bauindustrie. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff

des Produktionsbetriebes nach der Recht-sprechung des BSG nur

solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von

Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft

ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen

Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 B 4

RA 57/03 R SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). In der Errichtung von

Elektroanlagen liegt auch nicht die Herstellung eines Bauwerkes, so

dass es nicht darauf ankommt, ob eine Massenproduktion gegeben

ist.

Randnummer 43

Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt war auch kein

gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil keiner

der dort genannten Typen von Einrichtungen ihn begrifflich

erfasst.

Randnummer 44

Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers

beeinflusst, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen Zeiten

der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Al-tersversorgung der

technischen Intelligenz möglicherweise festgestellt hat. Darauf

kann sich der Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen.

Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein

Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und

Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG) kein

schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher

Sachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden

werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt

die deutsche Rechtsordnung nicht (BVerfG, Be-schluss vom 17. Januar

1979 1 BvL 25/77 BVerfGE 50, 142, 166).

Randnummer 45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 46

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im

Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der

Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der

Rechtsprechung des BSG ab.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAÜG, § 8 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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