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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2010 – L 1 R 175/09

Befreiung eines im Beitrittsgebiet selbständig Gewesenen von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:1216.L1R175.09.0A

Orientierungssatz

1. Das Nichtbestehen der weiteren Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eines ehemals im Beitrittsgebiet Selbständigen nach § 229 a Abs. 1 SGB 6 ist u. a. davon abhängig, dass der Versicherte bis zum 31. 12. 1994 beantragt hat, dass die Versicherungspflicht enden soll.(Rn.16)

2. Der Zugang des Befreiungsantrags beim Rentenversicherungsträger ist i. S. des Vollbeweises vom Versicherten nachzuweisen. Gelingt der Nachweis nicht, so geht dies zu Lasten des Versicherten.(Rn.19)

3. Ein etwaiger sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt zumindest die Verletzung einer Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers voraus. Ein eventuelles schuldhaftes Verhalten des vom Versicherten hinzugezogenen Steuerberaters ist dem Rentenversicherungsträger nicht zuzuordnen, weil deren Aufgabenbereiche nicht in der erforderlichen Weise miteinander verzahnt sind.(Rn.20)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts

Stendal vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin als

Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-

und beitragspflichtig ist.

Randnummer 2

Die 1961 geborene Klägerin stellte am 16. Oktober 2006 bei der

Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Daraus ergab sich, dass

sie seit dem 15. Juli 1991 einen Blumenladen betreibt. Daraufhin

erließ die Beklagte zwei Bescheide vom 19. April 2007, mit denen

sie die Versicherungspflicht der Klägerin gemäß § 229a Abs. 1 des

Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches Gesetzliche

Rentenversicherung (SGB VI) ab 1. Januar 1992 feststellte. Mit dem

einen Bescheid erklärte sie, dass die Beiträge für die Zeit vom 1.

Januar 1992 bis zum 30. November 2002 verjährt seien. Mit dem

anderen Bescheid forderte sie Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1.

Dezember 2002 bis zum 30. April 2007 in Höhe von 10.269,02 Euro.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und gab an, 1993 einen

Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der

Gesetzlichen Rentenversicherung bei der damaligen

Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (jetzt Deutsche

Rentenversicherung Mitteldeutschland) gestellt zu haben. Sie fügte

eine Kopie des Antrages unter dem Datum 1. Februar 1993 bei. Eine

Übersendung des Befreiungsbescheides aus dem Jahre 1993 sei aber

nicht mehr möglich. Alle eingegangenen Schriftstücke seien an das

damalige Steuerbüro M. in Bodenteich zur Ablage weiter gereicht

worden. Zum 30. November 1999 sei sie zu ihrem jetzigen

Steuerberater gewechselt. Das Steuerbüro M. habe im Zuge dieses

Wechsels jedoch den Befreiungsbescheid nicht mit ausgehändigt.

Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland der

Beklagten auf eine entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 7. Juni

2007 mitgeteilt hatte, dass ein Befreiungsbescheid für die Klägerin

nicht vorliege, wies die Beklagte den Widerspruch mit

Widerspruchsbescheid vom 7. August 2007 mit der Begründung zurück,

die Stellung eines Befreiungsantrages sei nicht nachgewiesen.

Randnummer 3

Dagegen hat die Klägerin am 6. September 2007 Klage beim

Sozialgericht Stendal (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie

vorgetragen, ein Anspruch der Beklagten wäre verwirkt. Da die

Beklagte nach dem 1. März 1993 für die Dauer von über 14 Jahren

keine Beitragsforderungen gegen sie erhoben habe, habe sie davon

ausgehen dürfen bzw. sei davon ausgegangen, dass der Antrag vom 1.

Februar 1993 der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt

zugegangen sei. Sie habe sich darauf eingerichtet, dass eine

Versicherungspflicht nicht bestehe. Die Beitragsforderung stelle

einen unzumutbaren Nachteil für sie dar.

Randnummer 4

Auf Nachfrage des SG haben die Steuerberater M. mitgeteilt, dass

sich in ihren Unterlagen kein Befreiungsbescheid der

Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt aus dem Jahre 1993

befinde. Mit Beendigung des Mandats seien am 28. März 2000 alle

Unterlagen an die Klägerin ausgehändigt worden. Sie könnten auch

aus der Erinnerung heraus keine Angaben zu einem Befreiungsbescheid

machen.

Randnummer 5

Mit Urteil vom 25. März 2009 hat das SG die Klage mit der

Begründung abgewiesen, der Zugang eines Befreiungsantrages bei der

Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt sei nicht nachgewiesen,

was zu Lasten der Klägerin gehe. Ein Anspruch auf Befreiung von der

Versicherungspflicht ergebe sich auch nicht im Wege eines

sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Es fehle bereits an einer

Pflichtverletzung der Beklagten. Ein eventuell schuldhaftes

Verhalten des Steuerberaters der Klägerin sei der Beklagten nicht

zuzurechnen, weil die Aufgabenbereiche der Beklagten und des

Steuerberaters nicht in der erforderlichen Weise miteinander

verzahnt seien. Schließlich sei die Beitragsforderung der Beklagten

auch nicht verwirkt. Denn sowohl die Beklagte als auch die

Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt hätten keinen

Vertrauenstatbestand gesetzt. Der bloße Zeitablauf reiche für die

Annahme einer Verwirkung nicht aus.

Randnummer 6

Gegen das ihr am 30. April 2009 zugestellte Urteil hat die

Klägerin am 2. Juni 2009 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung

eingelegt. Entgegen der Ansicht des SG greife zu ihren Gunsten ein

sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ein. Zudem sei Verwirkung

eingetreten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beklagte

mit ihrem Vorgang bereits seit dem Jahre 1991 befasst gewesen sei.

Denn aufgrund der Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanmeldung

durch das Gewerbeamt gemäß § 14 Abs. 5 Nr. 7 der Gewerbeordnung

(GewO) zum Zwecke des Einzugs der Sozialversicherungsbeiträge sei

sie bei den Versicherungsträgern bekannt gewesen. Im Übrigen sei

darauf hinzuweisen, dass sie im Jahre 1992 freiwillige Beiträge zur

Gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.865,76 DM gezahlt

habe. Auch der Ablauf der Aufbewahrungsfrist des § 157 des

Handelsgesetzbuches (HGB), die 6 bzw. 10 Jahre betrage, sei ein für

die Verwirkung sprechender Umstand. Denn der Ablauf dieser Frist

führe regelmäßig zu dem Verlust von Beweismitteln. Schließlich sei

bei wiederkehrenden Leistungen bzw. Forderungen auch zu

berücksichtigen, dass der Schuldner durch eine Nachforderung in

wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate, während er bei

rechtzeitiger Geltendmachung des vermeintlichen Anspruchs seine

Lebensführung entsprechend angepasst hätte.

Randnummer 7

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 8

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 25. März 2009 und den

Bescheid der Beklagten vom 19. April 2007 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 7. August 2007 aufzuheben und

festzustellen, dass sie in ihrer selbständigen Tätigkeit als

Betreiberin eines Blumenladens ab 1. Januar 1992 nicht der

Versicherungspflicht unterliegt.

Randnummer 9

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 10

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts

Stendal vom 25. März 2009 zurückzuweisen.

Randnummer 11

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Randnummer 12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats

durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des

Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte

und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese

Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des

Senats.

Gründe

Randnummer 14

Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung

entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden

erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz

(SGG)).

Randnummer 15

Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der angefochtene

Bescheid der Beklagten und das ihn bestätigende Urteil des SG sind

nicht zu beanstanden, so dass die Klägerin nicht im Sinne des § 54

Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist.

Randnummer 16

Nach § 229a Abs. 1 SGB VI bleiben Personen weiterhin

versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Rentenversicherung, die

am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig

gewesen sind, nicht ab dem 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB

VI versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31.

Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden

soll. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei der Klägerin

vor.

Randnummer 17

Die Klägerin war am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet

versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Rentenversicherung.

Gemäß § 1 Buchstabe f) der Verordnung über die Sozialversicherung

bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 (GBl.

I 1978 Nr. 1 S. 1) war die Klägerin als selbständig Tätige vom

Geltungsbereich der Sozialversicherung erfasst. Nach § 10 Gesetzes

über die Sozialversicherung der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) galt dies auch für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991.

In ihrer Tätigkeit als Betreiberin eines Blumenladens ist die

Klägerin auch nicht ab dem 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB

VI versicherungspflichtig geworden.

Randnummer 18

Es steht auch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die

Klägerin bis zum 31. Dezember 1994 wirksam beantragt hat, dass ihre

Versicherungspflicht enden soll. Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG

entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis

des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine Tatsache ist dann im

Sinne des Vollbeweises bewiesen, wenn sie in so hohem Maße

wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger

Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der

allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche

Überzeugung zu begründen (Keller in: M.-Ladewig/Keller/Leitherer,

SGG, 9. Auflage, § 128 Rdnr. 3b m.w.N.).

Randnummer 19

Zunächst ist festzustellen, dass weder in den Unterlagen der

Beklagten noch in denen der früheren Landesversicherungsanstalt

Sachsen-Anhalt ein entsprechender Befreiungsantrag der Klägerin

vorliegt oder vermerkt ist. Bezüglich der

Landesversicherungsanstalt, bei der die Klägerin den Antrag

eingereicht haben will, ist eine entsprechende Anfrage im

Widerspruchsverfahren an deren Rechtsnachfolgerin ergebnislos

geblieben. Dass die Beklagte in ihrer schriftlichen Anfrage an die

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als Antragsdatum den

"01.02.4993" genannt hat, macht entgegen der Anregung der

Klägerin keine erneute Anfrage erforderlich. Denn insoweit handelt

es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, den auch die

Mitarbeiterin der Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als

solchen erkannt haben dürfte. Überdies hat sie in ihrer Antwort

ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Antragsdatum erklärt hat, ein

Befreiungsbescheid liege nicht vor. Der Zugang des

Befreiungsantrages ist damit nicht im Sinne des Vollbeweises

nachgewiesen, was nach allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten der

Klägerin geht.

Randnummer 20

Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen

Herstellungsanspruch oder auf Verwirkung berufen. Insoweit verweist

der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung des SG. Soweit

die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht, aufgrund der

Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanmeldung durch das

Gewerbeamt gemäß § 14 Abs. 5 Nr. 7 GewO zum Zwecke des Einzugs der

Sozialversicherungsbeiträge sei sie bei den Versicherungsträgern

bekannt gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn es bestehen

keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bzw. die

Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt seinerzeit entsprechende

Mitteilungen vom Gewerbeamt und dadurch Kenntnis von der

selbständigen Tätigkeit der Klägerin erhalten hätten. Abgesehen

davon enthält weder § 14 GewO in der aktuellen Fassung noch in der

im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung geltenden Fassung eine

Übermittlungsbefugnis an die Träger der Gesetzlichen

Rentenversicherung.

Randnummer 21

Die von der Klägerin behaupteten freiwilligen Beiträge zur

Gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1992 in Höhe von 1.865,76

DM sind nicht nachgewiesen. Diese müssten in ihrem

Versicherungskonto gespeichert sein, was nicht der Fall ist. Im

Übrigen rechtfertigen es getroffene Vermögensdispositionen oder

wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund einer Nachforderung nicht,

von der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung

abzusehen. Erst nachdem das Bestehen der Forderung rechtskräftig

festgestellt ist, kann die Beklagte wirtschaftlichen

Schwierigkeiten z.B. durch die Einräumung einer

Ratenzahlungsmöglichkeit Rechnung tragen. Entgegen der Ansicht der

Klägerin ist auch der Ablauf einer Aufbewahrungsfrist kein für die

Verwirkung sprechender Umstand. Denn der Ablauf dieser Frist

bedeutet nicht, dass bestimmte Unterlagen vernichtet werden müssen,

sondern nur dürfen. Wenn der Betroffene sie vernichtet, muss er

daraus ggf. resultierende Beweisschwierigkeiten in Kauf nehmen.

Randnummer 22

Die geltend gemachten Beiträge für die Zeit ab Dezember 2002

sind auch noch nicht verjährt. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Vierten

Buches des Sozialgesetzbuches Gemeinsame Vorschriften für die

Sozialversicherung (SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in

vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig

geworden sind. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem

Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe

der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des

Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das

Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden

ist; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten

Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Da vorliegend noch keine Beiträge gezahlt sind, handelt es sich

insgesamt um "Restbeiträge", die zum drittletzten

Bankarbeitstag des Folgemonats fällig sind. Der Beitrag für

November 2002 war damit im Dezember 2002 fällig und demnach mit

Ablauf des Jahres 2006 - und damit im Zeitpunkt des Erlasses des

Bescheides vom 19. April 2007 verjährt. Der Beitrag für Dezember

2002 war dementsprechend erst im Januar 2003 fällig und unterfiel

somit im April 2007 noch nicht der vierjährigen Verjährungsfrist

des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die später fällig gewordenen

Beiträge sind im April 2007 naturgemäß ebenfalls noch nicht

verjährt.

Randnummer 23

Es bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die

Beitragshöhe fehlerhaft wäre, was im Übrigen von der Klägerin auch

gar nicht geltend gemacht wurde. Die Beklagte ist von

einkommensgerechter Beitragszahlung im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgegangen. Im Vergleich zur Beitragsbemessung auf

der Grundlage der Bezugsgröße (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in

Verbindung mit § 18 SGB IV) bedeutet dies eine geringere

Beitragshöhe, weil das Einkommen der Klägerin im festgestellten

Zeitraum durchgehend unter der Bezugsgröße lag. Eine Beschränkung

auf einen Beitrag auf der Grundlage der Hälfte der Bezugsgröße

gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI konnte die Klägerin nicht

beanspruchen, weil dies nur bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren

nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit möglich ist.

Die Klägerin hat ihre selbständige Tätigkeit bereits am 15. Juli

1991 aufgenommen. Hier geht es jedoch um Beiträge erst für die Zeit

ab 1. Dezember 2002, weil die Beiträge für die davor liegende Zeit

bereits verjährt sind.

Randnummer 24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 25

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 157 HGB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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