Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.06.2011 – L 1 R 160/10

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0614.L1R160.10.0A

Orientierungssatz

1. Die fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hängt von drei Voraussetzungen ab, die gleichzeitig vorliegen müssen: das Versorgungssystem war eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und die die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie, des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb.(Rn.16)

2. Diplom-Chemiker waren nicht obligatorisch in die AVItech einbezogen. War der Versicherte bis zum 30. 6. 1990 nicht berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen, so ist es unerheblich, ob er tatsächlich ingenieurtechnische Tätigkeiten verrichtet hat.(Rn.17)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Halle vom 5. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit

zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

(AVItech) festzustellen.

Randnummer 2

Der am ... 1940 geborene Kläger erhielt ausweislich der Urkunde

der Martin Luther-Universität H.-W. vom 1. November 1966 den

akademischen Grad Diplom-Chemiker verliehen. Anschließend war er

vom 15. November 1966 bis zum 31. Dezember 1977 beim VEB Filmfabrik

W. und danach vom 1. Januar 1978 bis über den 30. Juni 1990 hinaus

beim VEB Magnetbandfabrik D. bzw. dessen Rechtsnachfolgerin. Vom 1.

Juli 1987 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung (FZR). Eine Zusatzversorgungszusage

erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.

Randnummer 3

Am 11. Mai 1999 beantragte der Kläger die Feststellung von

Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die

Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2001 mit der Begründung ab, die

Qualifikation als Diplom-Chemiker entspreche nach dem Wortlaut der

Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder

Technikers. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 6. Juli 2001

Widerspruch ein und trug u. a. vor, der Diplom-Chemiker sei in der

Aufzählung der Versorgungsordnung lediglich vergessen worden.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom

10. September 2001 mit der Begründung zurück, der Kläger sei als

Diplom-Chemiker nicht berechtigt gewesen, den Titel eines

Ingenieurs zu führen.

Randnummer 4

Dagegen hat der Kläger am 9. Oktober 2001 Klage beim

Sozialgericht Halle (SG) erhoben und ergänzend u. a. vorgetragen,

es habe keine Unterschiede bezüglich Verantwortung und Tätigkeit

zwischen einem Diplom-Chemiker und einem Ingenieur gegeben. Das SG

hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2010 abgewiesen. Zur

Begründung hat es ausgeführt, der Kläger gehöre als Diplom-Chemiker

nicht zu dem Personenkreis, für den eine Einbeziehung in die

AVItech in Betracht komme. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

habe diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)

bestätigt.

Randnummer 5

Gegen den ihm am 1. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat

der Kläger mit einem am 11. Juni 2010 beim SG eingegangenen

Schriftsatz Berufung eingelegt und vorgetragen, die

Ungleichbehandlung von Diplom-Ingenieuren und Diplom-Chemikern sei

auch nach Ansicht namhafter Politiker nicht gerecht.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 7

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 5. Mai 2010

sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2001 in der Gestalt

des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2001 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 15. November 1966 bis

zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen

Altersversorgung der technischen Intelligenz

(Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und

Anwartschaftsüberführungsgesetz) mit den entsprechenden Entgelten

festzustellen.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Halle vom 5. Mai 2010 zurückzuweisen.

Randnummer 10

Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.

Randnummer 11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den

Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 155 Abs. 3 und 4, § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG)

einverstanden erklärt.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des

Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der

vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Randnummer 13

Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Berufung, über die der Berichterstatter aufgrund des

Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung

entscheiden konnte (§ 155 Abs. 3 und 4, § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2

SGG), ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2001

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2001

beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1

SGG. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 des Anspruchs- und

Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hinsichtlich des Zeitraums

vom 15. November 1966 bis zum 30. Juni 1990, weil er nach den am

30. Juni 1990 vorliegenden Gegebenheiten keine Anwartschaft in

einem Zusatzversorgungssystem erworben hatte.

Randnummer 14

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und

Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und

Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.

Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst

diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19

des Einigungsvertrages (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt

der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch

eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2

oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren

(BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR

3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).

Randnummer 15

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm

von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er

aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein

Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger

Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht

stattgefunden.

Randnummer 16

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der

Rechtsprechung des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem

Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege

der Unterstellung vorliegen kann (ständige Rechtsprechung des

Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06

–, juris), da auch die dafür vom BSG aufgestellten

Voraussetzungen nicht vorliegen: Nach der Rechtsprechung des BSG

hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in

Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche

Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen

und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten

Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich

vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem

eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte

Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die

entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche

Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb

im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem

gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Randnummer 17

In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991

(dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf

Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die

persönliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das BSG hat wiederholt

entschieden, dass Diplom-Chemiker nicht obligatorisch in die

AVItech einbezogen waren (z.B. Urteil vom 10. April 2002 – B

4 RA 18/01 –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8; Urteil vom 18.

Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R –, SozR 4-8570 § 1 AAÜG

Nr. 13). Diese Rechtsprechung ist auch verfassungsgemäß (BVerfG,

Beschlüsse vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, vom

26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, juris). Der

Kläger war bis zum 30. Juni 1990 nicht berechtigt, den Titel eines

Ingenieurs im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB zu führen; in diesem

Zusammenhang ist es unerheblich, ob er ingenieurtechnische

Tätigkeiten verrichtet hat.

Randnummer 18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 19

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG

bestehen nicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Sachsen-Anhalt in L 1 R 160/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten