Rechtsprechung · LSG NRW
LSG NRW, Beschluss vom 26.10.2026 – L 7 AS 1613/26 B ER/ L 7 AS 1614/26 B
- Spruchkörper
- 7
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2026:1026.L7AS1613.26B.ER.L.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.07.2026 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren unter Beschränkung auf den Leistungszeitraum vom 01.05.2026 bis zum 31.08.2026 ausdrücklich,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.07.2026, Az. S 12 AS 2852/26 ER, abzuändern und den Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.05.2026 bis zum 31.08.2026 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und auszuzahlen,
2. hilfsweise, den Beschwerdegegner zu verpflichten, die vorstehend bezeichneten Leistungen jedenfalls ab Eingang des erstinstanzlichen Eilantrags am 20.07.2026 bis zum 31.08.2026 vorläufig zu bewilligen und auszuzahlen;
3. weiter hilfsweise, den Beschwerdegegner zu verpflichten, die vorstehend bezeichneten Leistungen jedenfalls ab Eingang der Beschwerde am 30.08.2026 bis zum 31.08.2026 vorläufig zu bewilligen und auszuzahlen;
4. äußerst hilfsweise, den Beschwerdegegner zu einer vorläufigen Gewährung der nach der vorhandenen und ergänzten Aktenlage hinreichend glaubhaft gemachten Leistungsbestandteile in einer vom Senat festzusetzenden Höhe zu verpflichten;
5. hilfsweise, soweit der Senat dies zur Sicherung der Unterkunft für zweckmäßig hält, den auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung entfallenden Leistungsanteil unmittelbar an die Vermieterin auszuzahlen;
6. dem Beschwerdegegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen;
7. den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Prozesskostenhilfe abzuändern und ihm für das erstinstanzliche Eilverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. V., Kanzlei E. M. P., C.-straße, U., zu bewilligen;
8. ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. V., Kanzlei E. M. P., C.-straße, U., zu bewilligen.
Die am 30.08.2026 bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen erhobene Beschwerde gegen den dem Antragsteller am 31.07.2026 zugegangenen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 29.07.2026 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses unter Verwendung des Postfach- und Versanddienstes eines OZG-Nutzerkontos eingelegt worden. Der grundsätzlichen Statthaftigkeit nach § 172 Abs. 1 SGG steht kein Ausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 SGG entgegen.
II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Beschwerdeverfahren mithin der Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts (Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b (Stand 12.10.2026) Rn. 383 m.w.N.). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 31.01.2023 - L 7 AS 1052/22 B ER - juris, Rn. 23 m.w.N.). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 25; Beschluss vom 26.02.2024 - 1 BvR 392/24 - juris, Rn. 4). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 26; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER - juris, Rn. 20).
Nach diesen Maßgaben ist der Antrag nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht.
1. Soweit der Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - sowohl des Regelbedarfs als auch der Bedarfe für die Kosten der Unterkunft - für den Leistungszeitraum ab dem 01.05.2026 und damit vor Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 20.07.2026 (bzw. seit der formwirksamen Nachholung mittels Übersendung aus dem Postfach- und Versanddienst eines OZG-Nutzerkontos am 27.07.2026) begehrt, ist die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) durch das SG nicht zu beanstanden. Es fehlt soweit unabhängig von der Prüfung eines möglichen Anordnungsanspruchs bereits an einem Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolge dessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. hierzu nur Beschluss vom 25.03.2021 - L 7 AS 132/21 B ER -).
Dass der Antragsteller vorträgt, ihm seien Mietrückstände in so erheblichem Umfang entstanden, dass nunmehr unter dem Datum des 07.09.2026 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin ausgesprochen worden sei, vermag nicht zu einer anderen Bewertung zu führen.
Denn der Senat ist zu der Auffassung gelangt, dass bezüglich der Kosten der Unterkunft für die durch die Beschränkung des Streitgegenstandes noch streitigen Leistungsmonate von Mai 2026 bis einschließlich August 2026 ebenfalls kein Anordnungsgrund besteht, weil die Wohnung des Antragstellers nicht angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und damit nicht erhaltenswert ist. Sie ist daher nicht langfristig zu sichern. Die Bruttokaltmiete des Antragstellers beläuft sich ohne Einbeziehung der Stellplatzkosten (150,00 €) und der Concierge-Pauschale (54,00 €) auf einen Betrag in Höhe von 1.196,00 € (913,00 € Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten i.H.v. 283,00 € gemäß Betriebskostenabrechnung vom 28.10.2025). Dieser Betrag ist unbeschadet einer - im Eilverfahren regelmäßig nicht möglichen - abschließenden Überprüfung der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen des Antragsgegners offenkundig unangemessen. Auch bei einer Unsicherheit, ob ein rechtmäßiges „schlüssiges Konzepts“ eines Leistungsträgers zur Berechnung der Unterkunftskosten vorliegt, wäre mangels im Eilverfahren anzunehmender weiterer Erkenntnismöglichkeiten nämlich eine Berücksichtigung der Höchstbeträge nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines 10%-igen Sicherheitszuschlages angezeigt (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 27.05.2025 - L 7 AS 551/25 B ER -, juris, Rn.5 und vom 27.07.2021 - L 7 AS 813/21 B ER -; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2014 - L 2 AS 1195/14 B ER - juris, Rn.4; LSG Hessen, Beschlüsse vom 11.04.2024 - L 7 AS 131/24 B ER - juris, Rn. 77 ff. und vom 11.03.2020 - L 6 AS 605/19 ER - juris, Rn. 41; grds. zur Rechtsfrage: BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - juris, Rn. 25 ff.). Der hiernach für einen Einpersonenhaushalt in Düsseldorf zu berücksichtigende Höchstbetrag würde sich auf 676,50 € (615 € für die in Düsseldorf gemäß § 1 Abs. 3 der Anlage zur Wohngeldverordnung anzuwendende Mietenstufe VI zuzüglich 61,50 € Sicherheitszuschlag) belaufen. Die von dem Antragsteller bereits ohne Einbeziehung seines Stellplatzes sowie der Concierge-Pauschale zu entrichtende Bruttokaltmiete übersteigt diesen Betrag um 519,50 € bzw. 76,79 %, was zur Überzeugung des Senats eine nach summarischen Maßstäben evidente Unangemessenheit indiziert.
2. Auch bezüglich des begehrten Regelbedarfs für den verbleibenden Leistungszeitraum ab Antragstellung im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 27.07.2026 bis zum 31.08.2026 hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn auch diesbezüglich ist eine Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich, da der Antragsteller am 17.08.2026 eine Wohngeldnachzahlung in Höhe von 1.640,00 € erhalten hat. Allein die Wohngeldnachzahlung reicht bereits aus, um die dem Antragsteller zustehenden Bedarfe in Höhe von 1.239,50 Euro (563,00 € Regelbedarf zzgl. des für einen Einpersonenhaushalt in Düsseldorf zu berücksichtigenden Höchstbetrages für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 676,50 €) für den Monat August 2026 sowie anteilig in Höhe von 206,58 € für den Monat Juli (vom 27.07.2026 bis zum 31.07.2026) zu decken. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers, die Nachzahlung habe nur zurückliegende Bewilligungszeiträume betroffen und sei deshalb für den zugrundeliegenden Leistungszeitraum nicht zu berücksichtigen, ist diese zunächst vorrangig für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Eine Bereinigung des Einkommens um eventuelle Freibeträge ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes dabei nicht zu berücksichtigen. Denn bei der Prüfung des Anordnungsgrundes und damit der besonderen Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren können auch solche Mittel Berücksichtigung finden, deren Inanspruchnahme im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs nicht eingefordert werden kann, die dem Antragsteller aber tatsächlich zur Beseitigung der Notlage zur Verfügung stehen (hierzu: Beschluss des Senats vom 18. 10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER - juris, Rn. 22; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 14.03.2019 - L 7 AS 634/19 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2017 - L 19 AS 2138/17 B ER). Bereite Mittel sind vornehmlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts zu verwenden. Der Hilfebedürftige muss diese auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R, Beschluss des Senats vom 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER -, Rn. 22, juris).
Dem eigenen Vortrag folgend steht der Antragsteller zudem bereits seit dem 01.09.2026 nicht mehr im Leistungsbezug bei dem Antragsgegner, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt selbst.
3. Soweit der Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Regelbedarf für die Zeit ab dem 27.07.2026 begehrt, liegt nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstab zudem kein Anordnungsanspruch vor, weil der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 SGB II nicht glaubhaft gemacht hat. Hiernach ist nur hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers lässt sich weder aus seinem Sachvortrag noch aus den von ihm vorgelegten Nachweisen herleiten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller seit dem Ende des vorhergehenden Leistungsbezuges am 30.04.2026 seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss des SG (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) Bezug.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen können auch die Hilfsanträge des Antragstellers keinen Erfolg haben.
III. Soweit der Antragsteller sich zugleich gegen die ebenfalls durch Beschluss des SG vom 29.07.2026 erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Rahmen seines Eilverfahrens wendet, ist auch diese Beschwerde nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet nach den Ausführungen zu 1) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
IV. Ein Anspruch auf PKH scheidet im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Verfahrens (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO) auch für das Beschwerdeverfahren aus.
VI. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LSG NRW in L 7 AS 1613/26 B ER/ L 7 AS 1614/26 B entschieden?“