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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Urteil vom 26.03.2021 – L 21 R 283/20

Spruchkörper
21. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0326.L21R283.20.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.3.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Beteiligten streiten über die Erfüllung der Wartezeit für die Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte durch den Kläger.

Randnummer 3

Der am 00.00.1956 geborene Kläger absolvierte ab dem 01.08.1973 eine Ausbildung als Industriekaufmann, die er im Sommer 1975 beendete. Seit Ausbildungsbeginn zahlte er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Am 01.04.1993 wurde der Kläger nach Bestehen des Examens zum Steuerberater bestellt und Pflichtmitglied in der Steuerberaterkammer.

Randnummer 4

Gemäß § 1 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBVG NW) vom 10.11.1998 wurde das "Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen" (Versorgungswerk) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Kläger beantragte daraufhin am 28.06.1999 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wegen der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung wurde mit Wirkung ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Berufskammer zum 01.07.1999 erteilt.

Randnummer 5

Aufgrund seiner dortigen Pflichtmitgliedschaft und des von ihm gestellten Befreiungsantrages leistete der Kläger von diesem Zeitpunkt an ausschließlich Abgaben an das Versorgungswerk; Rentenversicherungsbeiträge entrichtete er ab dem 01.07.1999 nicht mehr.

Randnummer 6

Am 29.08.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung, dass seine Versicherungszeiten im Versorgungswerk auf die Wartezeit von 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werde, da er beabsichtige, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen.

Randnummer 7

Mit Bescheid vom 12.12.2018 lehnte die Beklagte dies ab. Die Versicherungszeiten im Versorgungswerk könnten nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, da während dieser Zeit keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden seien. Auf die Wartezeit von 45 Jahren seien nur Zeiten gemäß § 51 SGB VI anrechenbar.

Randnummer 8

Hiergegen legte der Kläger am 08.01.2019 Widerspruch ein und begehrte die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Versorgungswerk, weil es sich in beiden Fällen um eine Pflichtversicherung handeln würde.

Randnummer 9

Dem Widerspruch wurde nicht abgeholfen und dieser mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2019 zurückgewiesen.

Randnummer 10

Dagegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 27.03.2019 bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen Klage erhoben.

Randnummer 11

Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, auch bei den Zahlungen an das Versorgungswerk handele es sich um „Pflichtbeiträge“, so dass die Wartezeit von 45 Jahren am 01.08.2018 als erfüllt anzusehen sei. Der Kläger sei durchgehend „sozialversicherungspflichtig“ beschäftigt gewesen. Berufsständische Versorgungseinrichtungen seien öffentlich-rechtliche Sicherungssysteme mit einer Pflichtmitgliedschaft. Diese entstehe mit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit und entspräche in der Höhe den Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, dass Beitragszeiten beim Versorgungswerk nicht auf die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbar seien.

Randnummer 12

Die Nichtanrechnung dieser Beitragszeiten widerspräche überdies dem europäischen Sozialrecht in Gestalt der Art. 45, 51der VO (EG) 883/2004.

Randnummer 13

Ferner läge auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung von durchgehend Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber einem im Versorgungswerk pflichtversicherten, abhängig Beschäftigen sei sachlich nicht gerechtfertigt und halte sich nicht mehr innerhalb des dem Gesetzgeber hierbei zukommenden Gestaltungsspielraums.

Randnummer 14

Schließlich verletze die gesetzliche Regelung in §§ 38, 51 SGB VI den Kläger in seinem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG. Der Kläger habe durch seine Versicherungszeiten vom 01.08.1973 bis zum 30.06.1999 eine Rentenanwartschaft erworben.

Randnummer 15

Er hat beantragt,

Randnummer 16

den Bescheid vom 12.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und ihm ab dem 01.11.2019 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren.

Randnummer 17

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 18

die Klage abzuweisen.

Randnummer 19

Die Beklagte hat zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf ihre vorangegangenen Ausführungen verwiesen.

Randnummer 20

Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht Gelsenkirchen am 01.03.2020 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage abgewiesen. Die Beiträge gemäß StBVG NW zum Versorgungswerk würden keine anrechenbare Beiträge im Sinne des § 51 SGB VI darstellen. Zu den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI würden nicht alle Beitragszahlungen zählen, zu denen man aufgrund eines Bundesgesetzes verpflichtet sei, sondern nur Beitragszahlungen, deren Zahlungspflicht sich aus dem SGB VI ergebe. Die Zahlungen an das Versorgungswerk der Steuerberater seien auch keine freiwilligen Beiträge im Sinne des § 51 Abs. 4 SGB VI. Auch darunter würden nur die im Rahmen des SGB VI gezahlten Beiträge nach Bundesrecht zählen. Eine Anrechnung sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Durch die Aufteilung auf verschiedene Bereiche der Alterssicherung etwa für Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte, Künstler und Freiberufler mit berufsständischer Absicherung werde den Besonderheiten des jeweiligen Bereichs Rechnung getragen. Es liege daher auch keine Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Gruppe der Pflichtversicherten nach dem SGB VI und die Gruppe derjenigen, die für ihre Altersversorgung Beiträge in ein anderes Sicherungssystem leisten würden, nicht vergleichbar seien. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, eine Kongruenz zwischen beiden Sicherungssystemen herzustellen.

Randnummer 21

Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 20.3.2020 zugestellte Urteil hat dieser am 31.3.2020 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt. Der Kläger nimmt zur Begründung auf seine Ausführungen in der ersten Instanz Bezug. Ferner ergänzt er seinen Vortrag dahingehend, dass mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regel-Altersgrenze die neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt worden sei. Der Gesetzgeber habe es als erforderlich angesehen, für Versicherte, die bereits in jungen Jahren ihr Arbeitsleben begonnen und über Jahrzehnte hinweg durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeiten, Pflegearbeiten oder Kindererziehung zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen hätten, den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährige Versicherte vorübergehend auszuweiten. Der Anspruch auf Altersrente setzte die Erfüllung einer „Wartezeit“ voraus, nicht die Erfüllung einer „Beitragszeit“.

Randnummer 22

Der Kläger beantragt,

Randnummer 23

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.3.2020 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.3.2019 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1.11.2019 Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren.

Randnummer 24

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 25

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 26

Die Beklagte nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug.

Randnummer 27

Mit Schriftsätzen vom 04.05.2020 und 03.06.2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung gegeben.

Randnummer 28

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 30

1) Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 31

Der streitgegenständliche Bescheid vom 12.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2019 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß §§ 38, 236b SGB VI ab dem 01.11.2019.

Randnummer 32

a) Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 38, 236b SGB liegen nicht vor. § 38 SGB VI gewährt „besonders langjährig“ Versicherten einen Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Durch die Übergangsvorschrift des § 236b SGB VI besteht die Möglichkeit, bereits ab dem vollendeten 63. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente in Anspruch zu nehmen, wenn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist. Es handelt sich um eine Sonderregelung mit zeitlicher Begrenzung bzw. Staffelung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Tabelle zu § 236b Abs. 2 SGB VI. Für Versicherte, die im Jahre 1956 geboren sind, wird demnach die Altersgrenze auf 63 Jahre und 8 Monate angehoben.

Randnummer 33

Zwar hat der Kläger zum 1.11.2019 das 63. Lebensjahr zzgl. 8 Monate vollendet, jedoch hat er die Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt. Nach § 50 Abs. 4 SGB VI ist die Erfüllung dieser Wartezeit Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Welche Zeiten auf die Wartezeit angerechnet werden können, ergibt sich abschließend aus § 51 SGB VI.

Randnummer 34

Unstreitig erfüllt der Kläger allein mit den gegenüber dem Rentenversicherungsträger gezahlten Beiträgen in den Jahren 1973 bis 1999 die erforderliche Wartezeit nicht.

Randnummer 35

Die Beiträge bzw. Abgaben zum berufsständischen Versorgungswerk sind im Rahmen des § 51 SGB VI nicht anrechenbar. Die Auffassung des Klägers, dass die Beiträge eines Pflichtmitglieds zum berufsständischen Versorgungswerk Im Rahmen des § 51 SGB VI – einfachrechtlich – zu berücksichtigen seien, ist nicht zutreffend. Diese fallen weder unter § 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI noch unter § 51 Abs. 4 SGB VI.

Randnummer 36

Bei den Beiträgen zu Versorgungswerken handelt es sich nicht um Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung im Sinne des § 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI. Entgegen des weiten Wortlauts fallen hierunter nicht alle Beitragszahlungen, zu deren Zahlung man auf Grund eines Bundesgesetzes verpflichtet ist. Vielmehr ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes, dass sich der in § 55 Abs. 1 SGB VI eingeführten Begriff der Pflichtbeiträge nur auf Beitragszahlungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI bezieht (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 10.10.2018, L 19 R 829/17, Rn. 4). Die Verpflichtung des Klägers zur Beitragsleistung an das Versorgungswerk beruht demgegenüber schon nicht auf Bundesrecht, sondern auf § 8 StBVG NW, also auf Landesrecht bzw. Satzungsrecht.

Randnummer 37

Die Zahlungen an das Versorgungswerk der Steuerberater sind ferner nicht als "freiwillige Beiträge" i.S.v. § 51 Abs. 4 SGB VI einzuordnen. Zum einen ergibt sich aus § 8 StBVG NW die Pflichtigkeit zur Beitragszahlung und damit gerade die Unfreiwilligkeit. Zum anderen fallen unter „freiwillige Beiträge“ gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ebenfalls nur die im Rahmen des SGB VI gezahlten Beiträge nach Bundesrecht. Hätte der Gesetzgeber unter Pflichtbeitragszeiten bzw. Beitragszeiten andere Zeiten einbeziehen wollen, in denen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk entrichtet worden sind, hätte dies einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft (§ 31, § 37 Satz 2 SGB I; vgl. ferner LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.07.2011, L 11 R 2569/10, Rn. 26).

Randnummer 38

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der Kläger freiwillig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat befreien lassen. Mithin hatte er ebenso die Möglichkeit, einen solchen Befreiungsantrag nicht zu stellen und weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Dies hätte zwar zu einer finanziellen Mehrbelastung, nicht aber zu einer unveränderten Beitragspflicht im Versorgungswerk und zusätzlich zu einer Beitragspflicht gegenüber der Beklagten geführt, denn die Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen sieht für diesen Fall deutlich vergünstigte Pflichtbeiträge vor, vgl. etwa § 30 Abs. 7 StBV NW.

Randnummer 39

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Verfassungsrecht.

Randnummer 40

aa) Das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gibt einen Anspruch des Klägers auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht her. Es fehlt bereits an der Betroffenheit des Schutzbereichs. Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen gehören grundsätzlich auch Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2016, 1 BvR 1122/13, Rn. 9 m.w.N.). In diese klägerische Anwartschaft wird jedoch weder durch §§ 38 und 236 b SGB VI noch durch den ablehnenden Verwaltungsakt des Beklagten eingegriffen. Der grundrechtliche Schutz des Renteneigentums aus Art. 14 GG hat keinen leistungsrechtlichen, sondern nur einen abwehrrechtlichen Gehalt. Er kommt nur zum Tragen, soweit die inhaltsbestimmenden Gesetze dem Bürger ein subjektives vermögenswertes Recht zuweisen und in dieses eingegriffen wird. Daran fehlt es hier. Denn durch § 236b SGB VI wird das vermögenswerte Recht erst zugewiesen und nicht in ein solches eingegriffen. Die vom Gesetzgeber festgelegte Altersgrenze gehört nicht zum feststehenden Inhalt der (geschützten) Anwartschaft (BVerfG, Beschluss vom 19.07.1967, 2 BvL 1/65, Rn. 37).

Randnummer 41

Auch Vertrauensschutzaspekte ergeben sich aus Art. 14 GG nicht. Der Kläger wehrt sich nicht gegen den Eingriff in ein Recht, welches bei Stellung seines Befreiungsantrags bestand. Vielmehr begehrt er einen Vorteil wegen einer erst später geschaffenen, begünstigenden Regelung.

Randnummer 42

bb) Es liegt auch keine zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Handlungspflicht des Gesetzgebers vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfGE 68, 287, 301; 81, 108 117 f.; 84, 348, 359). Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich – sachbereichsbezogen – auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (BVerfGE 75, 157). Dass der Kläger, der sich für die Zeit ab dem 01.07.1999 auf eigenen Antrag von einer Mitgliedschaft hat befreien lassen, mit einer Mitgliedschaft von 25 Jahren und 10 Monaten anders behandelt wird als ein Versicherter mit 45 Jahren Mitgliedschaft, ist ein jedermann einleuchtender Grund. Dass die gesetzliche Rentenversicherung einerseits und das berufsständische Versorgungssystem andererseits angesichts ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung nicht vergleichbare Alterssicherungssysteme sind, liegt auf der Hand.

Randnummer 43

c) Die Ausführungen des Klägers zu Art. 45 und 51 VO (EG) 883/2004 führen zu keinem anderen Ergebnis. Sinn und Zweck dieser Verordnung ist es, die soziale Sicherheit für solche Personen zu gewährleisten, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen. Ein solcher Fall liegt hier von vornherein gar nicht vor. Weder ist ein zwischenstaatlicher Kontext ersichtlich noch hat der Kläger insoweit Tatsachen vorgetragen.

Randnummer 44

2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 45

3) Gründe, im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung sozial- und insbesondere rentenversicherungsrechtlicher Rechte und Anwartschaften ist verfassungsgerichtlich, wie zuvor dargelegt, geklärt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 8 StBVG NW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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