Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- 1. das 65. Lebensjahr vollendet und
- 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.
SGB VI · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben.
Mit Zitierfest schlägt Claude § 38 SGB VI im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 38 SGB VI? Zitiere den Wortlaut.“