Rechtsprechung · LSG Hamburg
LSG Hamburg, Urteil vom 03.09.2026 – L 1 P 16/25 KL
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGHH:2026:0903.L1P16.25KL.00
Tenor
1. Der Schiedsspruch der Beklagten vom 28. November 2025, Az. Z 55-10/25 § 76 SGB XI, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, einen neuen Schiedsspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten, mit dem Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für ein von ihr betriebenes Pflegewohnheim für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 festgesetzt wurden.
Die stationäre Pflegeeinrichtung H. ist durch Versorgungsvertrag für die Versorgung mit vollstationären Pflegeleistungen zugelassen. Zwischen der Klägerin und den Beigeladenen galt für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Vergütungsvereinbarung vom 24. März 2023, die für allgemeine Pflegeleistungen folgende Preise vorsah:
Pflegegrad 1: 30,22 Euro / Pflegegrad 2: 63,63 Euro / Pflegegrad 3: 79,81 Euro
Pflegegrad 4: 96,67 Euro / Pflegegrad 5: 104,23 Euro
Kosten der Unterkunft 16,71 Euro
Kosten für Verpflegung 13,77 Euro.
Am 15. November 2023 forderte die Klägerin die Beigeladenen zur Verhandlung neuer Vergütungssätze auf. Die Basis der Entgeltbestandteile der allgemeinen Pflegeleistungen in den fünf Pflegegraden sowie für Verpflegung, den Zuschlag nach § 43b SGB XI und den Zuschlag für die Wohngemeinschaft war zwischen den Beteiligten geeint. Streitig blieb, ob auf die angebotenen Entgeltbestandteile ein Wagnis- oder Risikozuschlag aufzuschlagen sei. Die Klägerin forderte einen Zuschlag in Höhe von 4%; die Beigeladenen lehnten einen derartigen Zuschlag ab. Streitig blieb zudem der Entgeltbestandteil der Unterkunft. Das Angebot der Beigeladenen für diesen Entgeltbestandteil betrug 17,99 Euro; die Klägerin forderte 22,50 Euro.
Mit Beschluss vom 24. April 2024 setzte die Beklagte die Pflegesatzvergütungen für den Vergütungszeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 differenziert nach dem jeweiligen Pflegegrad sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung wie folgt fest
Pflegegrad 1: 34,48 Euro/ Tag
Pflegegrad 2: 73,35 Euro/ Tag
Pflegegrad 3: 89,53 Euro/ Tag
Pflegegrad 4: 106,39 Euro/ Tag
Pflegegrad 5: 113,95 Euro/ Tag
Entgelte für Unterkunft und Verpflegung: 34,65 Euro/ Tag (Unterkunft: 19,50 Euro/ Tag, Verpflegung: 15,15 Euro/ Tag)
Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Festsetzung überwiegend den geeinten Beträgen entspreche, allerdings ohne Berücksichtigung eines Risikozuschlags. Zudem sei der Vergütungssatz für Unterkunft höher festgesetzt als im letzten Angebot der Beigeladenen; allerdings nicht in der von der Klägerin geforderten Höhe. Das Angebot der Beigeladenen für die Unterkunft in Höhe von 17,99 Euro basiere auf den aktuell „üblichen" Steigerungsraten für Pflegeeinrichtungen in Hamburg. Da der für die Unterkunft von der Klägerin geforderte Vergütungssatz nicht im unteren Drittel vergleichbarer Einrichtungen liege, habe die Notwendigkeit einer höheren Steigerungsrate nicht nur plausibel dargelegt, sondern auch deren Wirtschaftlichkeit begründet werden müssen. Dies sei der Klägerin nicht gelungen. Die Preisvergleichsliste weise für Pflegeheime in Hamburg mit mehr als 100 Plätzen und Vergütungsvereinbarungen für das Jahr 2024 für den Entgeltbestandteil Unterkunft Beträge zwischen 14,00 und 18,39 Euro aus. Der höchste (noch zur Diskussion stehende Betrag) liege bei 19,79 Euro. Mit der Festsetzung eines Betrags von 19,50 Euro sei bis an die Höchstgrenze im externen Vergleich gegangen worden. Der externe Vergleich sei nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG auch für die Kosten der Unterkunft zur Bestimmung der Wirtschaftlichkeit maßgebend. Der von der Klägerin geltend gemachte gestiegene Aufwand für Anforderungen an die Verwaltung in den Bereichen IT, Finanz- und Rechnungswesen sowie im Personalwesen könne nicht als Besonderheit der Einrichtung „H.' angesehen werden. Die insoweit aufgeführten erhöhten Anforderungen an die Verwaltung stellten sich auch bei anderen vergleichbaren Einrichtungen, deren Entgelte für Unterkunft in dem oben genannten Rahmen lägen. Dem Begehren auf Berücksichtigung eines Risiko- bzw. Wagniszuschlags auf den kalkulatorischen Gesamtumsatz der Pflegeeinrichtung habe nicht stattgegeben werden können, weil die Rechtsgrundlage für einen derartigen Zuschlag z.Zt. nicht geklärt sei. Gegen die Berücksichtigung des Zuschlags in einem vorangegangenen Verfahren der Schiedsstelle hätten die Kostenträger Klage zum LSG Hamburg erhoben. Der Ausgang dieses Verfahrens sei ungewiss, weil das für den Zuschlag relevante aktuelle Urteil des BSG vom 19. April 2023 (B 3 P 6122 R) in seiner endgültigen Fassung, die im Zeitpunkt der vorgenannten Entscheidung der Schiedsstelle noch nicht vorgelegen habe, insoweit Unklarheiten enthalte. Unklar sei vor allem, ob das BSG davon ausgehe, dass die Gewährung eines Risikozuschlags in Form eines festen Prozentsatzes von einrichtungsindividuellen Voraussetzungen abhänge und gegebenenfalls von welchen. Da die Kostenträger im anhängigen Klageverfahren deutlich gemacht hätten, dass sie weiterhin davon ausgingen, dass die Bemessung einer „Gewinnchance" sich in erster Linie an den Wagnissen ausrichte, die die Einrichtung nach den Umständen und der konkreten betrieblichen Ausgestaltung im Interesse ihres Versorgungsauftrags jeweils eingehe und damit ohne Benennung eines einrichtungsindividuellen Wagnisses ein prozentualer Zuschlag nicht in Betracht komme, könne die Klägerin im vorliegenden Verfahren letztlich eine Berücksichtigung des geltend gemacht Zuschlags jedenfalls für die hier betroffene Laufzeit nicht durchsetzen, weil davon auszugehen sei, dass die Kostenträger einem entsprechenden Schiedsspruch erneut mit einer Klage entgegentreten würden.
Die Klägerin erhob gegen den ihr am 10. Mai 2024 zugestellten Schiedsspruch am 7. Juni 2024 Klage beim Landessozialgericht Hamburg. Die Forderung der Klägerin beruhe auf zwei Erwägungen: Zum einen sei ausführlich dargelegt worden, dass die bisher berücksichtigten Personalschlüssel der Verwaltung aus den Anfangsjahren der sozialen Pflegeversicherung 1995 und 1996 die übertragenen Aufgaben nicht hinreichend abbildeten; zum anderen sei in der Kalkulation ausgewiesen worden, dass nicht einmal die durch die Anwendung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen benötigte Refinanzierung der Personalaufwendungen im Rahmen des Angebots der Landesverbände der Pflegekassen durch Rückgriff auf den externen Vergleich berücksichtigt worden sei. Es liege ein Verstoß gegen den klaren Wortlaut des § 82c Abs. 1 SGB XI vor. Der Schiedsspruch sei auch alleine deswegen rechtswidrig, weil er keinen Zuschlag für das unternehmerische Risiko vorsehe. Es könne nicht ernstlich von Seiten der beklagten Schiedsstelle als einer Behörde, die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sei, die Anwendung des Wortlauts einer Bestimmung verweigert werden, weil man befürchte, dass eine Partei ihr Recht auf Prüfung der Entscheidung durch ein angerufenes Gericht wahrnehme.
Die Beklagte hielt dem entgegen, dass im Angebot der Pflegekassen die Tarifbindung des Klägers auch im Hinblick auf das Verwaltungspersonal (§ 82c Abs. 1 SGB XI) berücksichtigt worden sei. Der Vorwurf der Nichtberücksichtigung der Refinanzierung von Personalkosten und der damit geltend gemachte Verstoß gegen den klaren Wortlaut des § 82c Abs. 1 SGB XI werde bestritten. Dieser Punkt sei auch in der Begründung zum Schiedsverfahren nicht erwähnt worden. Auf einen externen Vergleich sei in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen worden. Sollte sich diese Äußerung auf die Heranziehung des externen Vergleichs durch die Schiedsstelle beziehen, werde auf die Begründung des Schiedsspruchs verwiesen: Schon der von der Schiedsstelle festgesetzte Vergütungssatz für die Unterkunft liege an der Spitze aller stationären Pflegeeinrichtungen in Hamburg. Der von der Klägerin geforderte Vergütungssatz für die Unterkunft übersteige den höchsten Betrag um mehr als 10 %. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Unternehmensrisikos seien die rechtlichen Vorgaben für die Berücksichtigung eines festen Prozentsatzes als Risikozuschlag nach Vorliegen der Entscheidungsgründe des jüngsten Urteils des BSG aus 2023 weiter unklar. Bei einem unbestimmten Rechtsbegriff wie dem der „angemessenen Vergütung" sei die Vorgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Schiedsstelle als Verwaltungsbehörde von maßgebender Bedeutung. Auch der Versuch, als Alternative zum festen Prozentsatz auf die Möglichkeit einer Steuerung der Gewinnchance über die Auslastungsquote zu verweisen, führe nicht weiter. Zum einen lasse die Rechtsprechung diese Alternative nur zu, wenn dies zu einem angemessenen Unternehmensgewinn führen könne, was bei Auslastungsquoten um 90% ausgeschlossen sei. Die Schiedsstellenpraxis in anderen Bundesländern (etwa Baden-Württemberg) würde in solchen Fällen auf niedrige feste Prozentsätze minimale Aufschläge gewähren. Die Kostenträger in Hamburg würden durchgehend die Auffassung vertreten, dass die prospektive Kalkulation der Gestehungskosten ausreichende Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Risikozuschlägen biete und dies in der Vertragspraxis auch zugunsten der Einrichtungsträger genutzt werde. Ein zusätzlicher fester prozentualer Risikozuschlag werde daher abgelehnt, weil er zu einer ungerechtfertigten Vermehrung an Gewinnmöglichkeiten führe. Die Schiedsstelle folge dieser in der Vertragspraxis gesammelten Erfahrung, solange die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Einbeziehung fester prozentualer Zuschläge und deren Abstimmung mit prospektiv kalkulierten Zuschlägen in den Gestehungskosten kein nachvollziehbares Konzept entwickelt habe.
Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 24. Juli 2025 (L 1 P 7/24 KL) den Schiedsspruch der Beklagten vom 24. April 2024 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, einen neuen Schiedsspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen. Die Revision wurde zugelassen. Zu der Frage der in diesem Verfahren weiter streitigen Berücksichtigung eines Unternehmensrisikos hat der Senat in Rn. 39ff. (nach juris) der Entscheidung ausgeführt:
aa) Gem. § 84 Abs. 2 S. 1, 4 SGB XI müssen Pflegesätze leistungsgerecht sein und sie müssen es dem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos.
In Bezug auf § 85 Abs. 3 S. 2, 3 SGB XI und § 84 Abs. 2 S. 1, 4 SGB IX ist anerkannt, dass Schiedsstellen bei der Berücksichtigung von Gestehungskosten innerhalb der Festsetzung von Pflegesätzen ein zweigliedriges Prüfschema einhalten müssen (BSG, Urt. v. 19.April 2023 – B 3 P 6/22, Rn. 13). Nach § 85 Abs. 3 S. 2, 3 SGB XI müssen die voraussichtlichen Gestehungskosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen abgeschätzt werden, wofür die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden müssen (Prognose). Nach § 84 Abs. 2 S. 1, 4 SGB IX muss daran anschließend eine Prüfung der Leistungsgerechtigkeit nach den Kostenansätzen vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen erfolgen, was bedeutet, dass die Pflegesätze in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen stehen müssen (externer Vergleich).
Abzugrenzen von den auf Kostendeckung abzielenden Gestehungskosten ist der sog. Gewinn- bzw. Wagniszuschlag (BSG, Urt. v. 19. April 2023 – B 3 P 6/22 R, Rn. 13). Nach § 84 Abs. 2 S. 4 SGB IX kann dieser als angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos neben den Gestehungskosten in die Festsetzung der Pflegesätze einfließen („…unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos“). Dieser Zuschlag bezieht sich auf das allgemeine Unternehmerrisiko, welches von den konkreten Unternehmensrisiken abzugrenzen ist und das allgemeine Wagnis aber auch die allgemeine Chance betrifft, ein Unternehmen zu führen (vgl. BSG, Urt. v. 16. Mai 2013 – B 3 P 2/12 R, Rn. 25, 26). Das allgemeine Unternehmerrisiko bezieht sich auf das Risiko von Verlusten etwa wegen der gesamtwirtschaftliche Lage oder der Nachfrageentwicklung bei gleichzeitiger spiegelbildlicher Möglichkeit des Verbleibs von Überschüssen bei der Einrichtung (vgl. BSG, Urt. v. 16. Mai 2013 – B 3 P 2/12 R, Rn. 27). Realisiert sich keines der allgemeinen unternehmerischen Risiken, kann die Einrichtung bei ausreichend bemessener Pflegevergütung einen ihr verbleibenden Überschuss erzielen (BSG, Urt. v. 16. Mai 2013 – B 3 P 2/12 R, Rn. 27). Anders als die konkreten Unternehmensrisiken, wie etwa Diebstähle, Unfälle oder der Einsatz von Personal, die sich aufgrund von Erfahrungswerten ungefähr quantifizieren und versichern lassen, kann das allgemeine Unternehmerrisiko nicht quantifiziert und nicht durch Zahlen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (Bieback, SGb 2018, 321, 323, 326). Während das konkrete Unternehmensrisiko daher bereits in der allgemeinen Kostenkalkulation samt erforderlicher Prognose enthalten sein muss (Bieback, SGb 2018, 321, 326), kann das allgemeine Unternehmerrisiko nicht in die Kalkulation der Gestehungskosten eingebracht werden. Nach § 84 Abs. 2 S. 4 SGB IX kann daher neben den Gestehungskosten ein Ausgleich bzw. Zuschlag für dieses erfolgen.
Berücksichtigt werden kann das allgemeine Unternehmerrisiko in den Pflegesätzen und Entgelten in zwei Formen: über die Auslastungsquote oder über einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz (BSG, Urt. v. 19. April 2023 – B 3 P 6/22 R, Rn. 24). Bei der Berücksichtigung über die Auslastungsquote wird jene bei der Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte niedriger als 100 % angesetzt, sodass bei Belegung über die angesetzte Auslastungsquote hinaus ein Gewinn erzielt werden kann. Wird eine höhere Auslastung erreicht, erhält die Einrichtung die höheren, auf die geringere Auslastung berechneten täglichen Pflegesätze und Entgelte pro Person und Tag. Bei der Möglichkeit der Berücksichtigung über einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz wird hingegen in der Berechnung ein durchschnittlicher Gewinnzuschlag ergänzt. Hierfür wird der Gewinn herangezogen, den ein Unternehmen im Schnitt macht, wenn sich die allgemeinen unternehmerischen Risiken nicht realisieren. Mit dem auf diese Weise höheren Pflegesatz und Entgelt wird dann pro Leistung ein Gewinn der Einrichtung erzielt, wenn sich nicht ein allgemeines unternehmerisches Risiko realisiert.
Aus der Rechtsprechung des BSG ergibt sich, dass bei der Festsetzung der Höhe des Gewinnzuschlags durch eine Schiedsstelle mangels Kalkulierbarkeit keine konkreten Zahlen vorzulegen sind. Es handelt sich nach der Natur des Gewinnzuschlags nicht um eine besonders zu ermittelnde Rechnungsposition neben den Gestehungskosten (BSG, Urt. v. 16. Mai 2013 – B 3 P 2/12 R, Rn. 27). Aus der aktuellen Rechtsprechung des BSG ergibt sich jedoch, dass Schiedsstellen den Gewinnzuschlag gleichwohl nicht nach einem pauschalen Wert zuschlagen können, sondern bei der Festsetzung zwei Kriterien berücksichtigen müssen. Der Gewinnzuschlag ist zunächst in angemessener Weise zu individualisieren (BSG, Urt. v. 19. April 2023 – B 3 P 6/22 R, Rn. 25). Nach § 84 Abs. 2 S. 4 SGB IX kann nur eine „angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos“ berücksichtigt werden. Da der Gewinnzuschlag den Ausgleich für das allgemeine unternehmerische Wagnis darstellt, muss bei der Berechnung des angemessenen Zuschlags das konkrete unternehmerische Wagnis der gegenständlichen Einrichtung berücksichtigt werden. Die angemessene Gewinnchance einer Pflegeeinrichtung ist an den Wagnissen auszurichten, die sie nach den Umständen und der konkreten betrieblichen Ausgestaltung im Interesse ihres Versorgungsauftrags jeweils eingeht (BSG, Urt. v. 19. April 2023 – B 3 P 6/22 R, Rn. 25). Hierbei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob Zuschläge für besondere betriebliche Risiken ausnahmsweise bereits auf Ebene der Gestehungskosten eingeflossen sind (BSG, Urt. v. 19. April 2023 – B 3 P 6/22 R, Rn. 26). Auch ist bei Auslagerungen von Leistungen auf Dritte gegebenenfalls zu fragen, ob sie Unternehmerrisiken ebenso begründen wie für mit eigenem Personal und eigenen Mitteln erbrachte Leistungen und deshalb in gleicher Weise Gewinnchancen rechtfertigen können (BSG, Urt. v. 19. April 2023 – B 3 P 6/22 R, Rn. 26). Als zweites Kriterium ist bezüglich des Gewinnzuschlags ein externer Vergleich durchzuführen (BSG, Urt. v. 19. April 2023 – B 3 P 6/22 R, Rn. 26).
bb) Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte nicht mit der Begründung von der Berücksichtigung eines unternehmerischen Risikos absehen, dass es sich dabei um eine rechtlich umstrittene Frage handele, die Streitgegenstand in einem anderen Verfahren sei. Die Beklagte hätte zu dieser Frage inhaltlich Stellung beziehen müssen und schon aus diesem Grund ist der Schiedsspruch rechtswidrig.
In der Klageerwiderung klingt an, dass sich die beklagte Schiedsstelle nunmehr der Ansicht der Kostenträger anschließe, nach der das Unternehmensrisiko in den Gestehungskosten enthalten sei. Dies steht im klaren Widerspruch zu den Ausführungen im Schiedsspruch selbst und auch im Widerspruch zu der zuvor von der Beklagten in ihren Schiedssprüchen vertretenen Argumentation, die Gegenstand der Rechtsstreite waren, auf die die Beklagte Bezug nimmt. Gleichzeitig macht die Beklagte in der Klagerwiderung Ausführungen, nach denen sie sich nicht in der Lage sieht, überprüfen zu können, ob und in welchem Umfang ein unternehmerisches Risiko in den Gestehungskosten enthalten ist. Insgesamt weist die Argumentation der Beklagten zu diesem Punkt nicht die nötige nachvollziehbare und konsistente Begründung der (Nicht-)Berücksichtigung des Unternehmensrisikos auf, die für die gerichtliche Überprüfung erforderlich ist. Der Senat hat bereits in den Entscheidungen zu den vorherigen Schiedssprüchen der Beklagten (Urteile des Senats vom 19. Juni 2025 – L 1 P 10 bis 15/23 KL D) ausgeführt, dass auch und gerade bei dem der Schiedsstelle zustehenden weiten inhaltlichen Entscheidungsspielraum die Entscheidung dennoch in ihren einzelnen Entscheidungsschritten und den dabei zugrunde gelegten Tatsachen und Methoden nachvollziehbar sein muss, da nur so überprüft werden kann, ob der gegebene Entscheidungsspielraum eingehalten wurde oder nicht.
In diesen Entscheidungen vom 19. Juni 2025 hat der Senat zudem weitere Ausführungen dazu gemacht, was bei der Individualisierung des Gewinnzuschlags auf der Grundlage der dort herangezogenen IEGUS-Studie zu beachten ist. Hierauf wird Bezug genommen.“
Die daraufhin zwischenzeitlich von der Beklagten erhobene Revision, die beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 3 P 5/25 R geführt wurde, nahm die Beklagte vor der Vorlage einer Revisionsbegründung wieder zurück.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass sie das Urteil des angerufenen Gerichts kritisch betrachte und bat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 19. April 2023, Az. B 3 P 6/22 R, um Stellungnahme hinsichtlich der konkreten Wagnisse in der betroffenen Einrichtung, wobei sie darauf hinwies, dass die geringe Auslastung insoweit von Bedeutung sein könne.
Daraufhin entgegnete die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. November 2025, dass das angerufene Gericht in seinem Urteil die bekannten zwei Wege für die Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen allgemeinen Unternehmerrisikos in den Pflegesätzen und Entgelten aufgezeigt habe, nämlich über die Auslastungsquote oder über einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz. Zur Darstellung der Auslastungsquote legte die Klägerin eine monatliche Darstellung über die Auslastung vor, wobei die durchschnittliche Auslastungsquote im Jahr 2022 bei 94,3 % und im Jahr 2023 bei 91,7 % lag.
Nach erneuter nichtöffentlicher Sitzung am 28. November 2025 erging am selben Tag der Beschluss der Beklagten, mit dem erneut die Sätze des vorhergehenden Beschlusses vom 24. April 2024 festgesetzt wurden. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Berücksichtigung eines Risiko- bzw. Wagniszuschlags auf den kalkulatorischen Gesamtumsatz der Pflegeeinrichtung erneut ab. Das Urteil des erkennenden Senats sei widersprüchlich. Zum einen gehe das Gericht zu Recht davon aus, dass nur konkrete Unternehmensrisiken in die prospektive Kostenkalkulation einbezogen werden könnten, während dies beim allgemeinen Unternehmerrisiko nicht möglich sei. Gleichwohl ziehe es hieraus den Schluss, dass „bei der Berechnung eines angemessenen Zuschlags das konkrete unternehmerische Wagnis der gegenständlichen Einrichtung berücksichtigt werden" müsse. Die Beklagte habe mögliche einrichtungsindividuelle Risiken geprüft, insbesondere die Auslastung, jedoch festgestellt, dass die Einrichtung der Klägerin kein entsprechendes Wagnis trage, da ihre Auslastung in den Jahren 2022 und 2023 leicht über dem Durchschnitt der H. Pflegeheime gelegen habe. Ein Gewinnzuschlag auf Basis der kalkulatorischen Auslastungsquote von
96 % sei daher nicht gerechtfertigt, da dies andernfalls für die Mehrheit der Einrichtungen gelten müsste. Weitere Risiken seien der Klägerin nicht vorgebracht worden.
Die Klägerin hat gegen den Schiedsspruch am 17. Dezember 2025 Klage erhoben. Der neue Schiedsspruch sei rechtswidrig, da er entgegen § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI weiterhin einen Risikozuschlag für das Unternehmerrisiko nicht berücksichtige. Der Gesetzgeber schreibe vor, dass Pflegesätze einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung die Finanzierung der Aufwendungen und die Erfüllung des Versorgungsauftrags unter Einbeziehung einer angemessenen Vergütung des Unternehmerrisikos ermöglichen müssten. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätige, dass die Pflegevergütung neben den Gestehungskosten auch einen Risikozuschlag enthalten müsse, der nicht willkürlich auf null gesetzt werden dürfe. Zwar trage jeder Pflegeheimträger ein Verlustrisiko, jedoch müsse die Vergütung auch eine Gewinnchance ermöglichen, deren Höhe im Streitfall von der Schiedsstelle festzulegen sei. Das angerufene Gericht habe in seinem Urteil vom 24. Juli 2025 klargestellt, dass der Risikozuschlag als angemessene Vergütung des allgemeinen Unternehmerrisikos zu verstehen sei und nicht in den Gestehungskosten enthalten sein dürfe. Die Beklagte verkenne diese Rechtslage, indem sie annehme, ein einrichtungsindividuelles Risiko sei nicht erkennbar und das Unternehmerrisiko sei nur in den Gestehungskosten zu berücksichtigen. Dabei sei zu beachten, dass auch allgemeine Risiken, die mehrere Einrichtungen beträfen, einen Risikozuschlag rechtfertigten. Die Beklagte lehne den Zuschlag ab, weil die Klägerin eine Auslastung zwar unterhalb der kalkulatorische Auslastungsquote von 96%, aber oberhalb des Durchschnitts der H. Pflegeheime aufweise, was jedoch von der gesetzlichen Verpflichtung zur Berücksichtigung einer Gewinnchance und des Unternehmerrisikos nicht entbinde. Sei die kalkulatorische Auslastungsquote für die Mehrheit der zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht erreichbar, so sei dies kein Grund dafür, den gesetzlich geregelten Unternehmerlohn zu verneinen, sondern im Gegenteil, diesen erst recht in Ansatz zu bringen. Erst eine solche Ermessensausübung führe dazu, dass die Vergütung leistungsgerecht sei. Andernfalls laufe der Einrichtungsbetrieb nämlich immer Gefahr, dass bei der erwartbaren erneuten Realisierung der schon bekannten Risiken, die letztlich deshalb zu den absehbaren Gestehungskosten zu zählen seien, ein Verlust entstehe.
Die Klägerin beantragt,
den Schiedsspruch der Beklagten vom 28. November 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen neuen Schiedsspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 24. Juli 2025 (L 1 P 7/24 KL) die Voraussetzungen für die Einräumung eines Gewinnzuschlags bei der Vergütungsfestsetzung nicht als gegeben angesehen. Das Urteil bestätige die herrschende Rechtsprechung, wonach der Gewinnzuschlag keine eigenständige Rechnungsposition neben den Gestehungskosten darstelle und nicht pauschal zu gewähren sei. Vielmehr sei die Gewährung eines solchen Zuschlags an das individuelle unternehmerische Wagnis gebunden, das mit dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung verbunden sei. Die Beklagte folge damit der einhelligen Meinung im Schrifttum und der aktuellen Rechtsprechung des BSG, wonach der Anspruch auf einen Gewinnzuschlag grundsätzlich vom Vorliegen eines oder mehrerer spezifischer Risiken abhänge. Fehle es an diesen individuellen Risiken, komme ein Zuschlag nicht in Betracht. Das BSG lasse zudem nicht erkennen, dass ein Mindestzuschlag bei fehlenden individuellen Wagnissen zu berücksichtigen sei. Gleichzeitig werde klargestellt, dass das allgemeine Unternehmerrisiko bei der Festsetzung der Pflegesätze und weiterer Vergütungselemente durchaus Berücksichtigung finde. Es werde hierzu auf eine Entscheidung des 3. Senats des BSG vom 6. Mai 2013 (B 3 P 2/12 R) verwiesen, die bereits festhalte, dass Raum für Unternehmensgewinne in der Pflegevergütung bestehen müsse, jedoch keine weiteren Zuschläge zur Abgeltung allgemeiner unternehmerischer Risiken erforderlich seien. Diese Rechtsprechung berücksichtige neben der Alternative einer Auslastungsquote oder eines festen prozentualen Zuschlags auch die Möglichkeit, einen „Puffer“ in die prospektive Kalkulation einzubeziehen. Diese Praxis habe jahrzehntelang der Handhabung der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI in Hamburg und anderen Bundesländern entsprochen, wie eine Umfrage bei der Tagung der Schiedsstellenvorsitzenden im Oktober 2025 gezeigt habe.
Die Abweichung von dieser Praxis in den Beschlüssen vom 8. September 2023, die Gegenstand der Entscheidungen des Senats vom 19. Juni 2025 gewesen seien, beruhe maßgeblich auf einem Missverständnis des Terminberichts zum BSG-Urteil B 3 P 6/22 R. Dieser habe den Eindruck vermittelt, das BSG akzeptiere erstmals einen pauschalen prozentualen Zuschlag ohne weitere einrichtungsindividuelle Voraussetzungen. Die endgültige Urteilsfassung vom 19. April 2023 verdeutliche jedoch, dass ein pauschaler Zuschlag nur dann zulässig sei, wenn das konkrete unternehmerische Wagnis der jeweiligen Einrichtung dies rechtfertige. Diese Forderung, die bereits im Urteil des 3. Senats vom 26. September 2019 (B 3 P 1/18 R) formuliert worden sei, berücksichtige, dass sich das allgemeine unternehmerische Wagnis unterschiedlich ausprägen könne. Allerdings gebe es keine Hinweise darauf, welche Bereiche des Betriebs stationärer Pflegeeinrichtungen unterschiedlich betroffen sein könnten oder wie diese Unterschiede zu bewerten seien. Im Schrifttum würden als mögliche Risiken etwa der allgemeine Fachkräftemangel oder die Auslastung genannt. Im wiederaufgenommenen Schiedsverfahren seien die Parteien aufgefordert worden, individuelle Risiken zu benennen. Als einziges Risiko sei eine geringe Belegungsquote angegeben worden. Die vorgelegten Belegungsstatistiken hätten jedoch gezeigt, dass die Belegung der Einrichtung der Klägerin in den vergangenen Jahren leicht über dem Durchschnitt aller H. Einrichtungen gelegen habe. Weitere individuelle Besonderheiten seien nicht vorgetragen worden. Die Schiedsstelle sei nicht verpflichtet gewesen, die weiteren Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 SGB XI von Amts wegen zu prüfen. Das BSG habe klargestellt, dass die Vertragspartner im Schiedsverfahren den Streitstoff und den zu ermittelnden Sachverhalt im Wesentlichen selbst bestimmten und die Schiedsstelle in Ermangelung eines Verwaltungsunterbaus ihrer Amtsermittlungspflicht regelmäßig genüge, wenn sie von den Parteien die für ihre Beurteilung relevanten Angaben und Unterlagen anfordere. Der Beklagten sei keine Entscheidung bekannt, in der ein Zuschlag ausschließlich zum Ausgleich des allgemeinen Unternehmerrisikos gewährt worden sei.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den weiteren Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Der Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit ist gem. §§ 85 Abs. 5 S. 3, 87 SGB XI, 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG eröffnet. Das Landessozialgericht ist gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG für Klagen gegen eine Entscheidung einer Landesschiedsstelle nach § 76 SGB XI iVm §§ 85 Abs. 5 S. 1, 87 SGB XI erstinstanzlich sachlich zuständig. Das Landessozialgericht Hamburg ist auch nach § 57 Abs. 1 S. 1 SGG örtlich zuständig.
2. Die Schiedsstelle ist zudem die richtige Beklagte, die auch nach § 70 Nr. 4 SGG beteiligtenfähig ist (BSG, Urt. v. 17. Dezember 2009 – B 3 P 3/08 R, Rn. 41).
3. Statthafte Klageart gegen einen Schiedsspruch nach §§ 85 Abs. 5, 76 SGB IX ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 56 SGG (vgl. BSG, Urt. v. 29. Januar 2009 – B 3 P 8/07 R, Rn. 11; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 25. März 2021 – L 12/15 P 51/19 KL, Rn. 48).
4. Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus der formellen Betroffenheit durch den Schiedsspruch (vgl. BSG, Urt. v. 17. Dezember 2009 – B 3 P 3/08 R, Rn. 27). Die Monatsfrist aus § 87 Abs. 1 SGG wurde gewahrt. Ein Vorverfahren ist gem. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG iVm § 85 Abs. 5 Satz 4 SGB XI entbehrlich.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Der Schiedsspruch der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war daher aufzuheben und die Beklagte zur erneuten Entscheidung zu verurteilen.
1. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Pflegesätze und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung durch die Schiedsstelle sind §§ 85 Abs. 5 S. 1, 87 S. 3 HS 1, 76 SGB IX. Die beklagte Schiedsstelle ist nach §§ 85 Abs. 5 S. 1, 87 S. 3 HS 1, 76 SGB IX für die Festsetzung der Pflegesätze sachlich zuständig.
2. Unter Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs (a.) ist der Schiedsspruch aber aufgrund der für den Senat nicht nachvollziehbaren Nichtberücksichtigung eines Risikozuschlags materiell rechtswidrig (b.).
a. Nach ständiger Rechtsprechung aller mit Schiedsverfahren befasster Senate des BSG kommt Schiedsstellen bei ihrer Entscheidungsfindung ein weitreichender Beurteilungsspielraum zu, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BSG, Urt. v. 19. April 2023 – B 3 P 7/22 R, Rn. 23 m.w.N.; LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 20. September 2021 – L 8 P 8/20 KL, Rn. 36). Ein Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar, welches zur Entscheidungsfindung genutzt wird, die nicht die einzig sachlich vertretbare sein muss und häufig Kompromisscharakter aufweist (BSG, Urt. v. 19. April 2023 – B 3 P 7/22 R, Rn. 23; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2018 – L 15 P 9/14 KL und v. 22.6.2017 - L 15 P 16/14 KL; O´Sullivan in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 85 SGB XI, Rn. 56). Nach anerkannten Maßstäben überprüft das Gericht daher nur, ob die Schiedsstelle die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Ermittlung des Sachverhalts nicht in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist oder zwingendes Gesetzesrecht nicht beachtet wurde (BSG, Urt. v. 26. September 2019 – B 3 P 1/18 R, Rn. 18). In Bezug auf die Darlegungstiefe müssen jedenfalls die maßgebenden Gründe des Schiedsspruchs andeutungsweise erkennbar und der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge und Erwägungen der Schiedsstelle sowie die dafür maßgebenden normativen Kriterien einschließlich ihrer Gewichtung enthalten sein (BSG, Urt. v. 26. September 2019 – B 3 P 1/18 R, Rn. 18 m.w.N.).
Gem. § 84 Abs. 2 S. 1, 4 SGB XI müssen Pflegesätze leistungsgerecht sein und sie müssen es dem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos.
In Bezug auf § 85 Abs. 3 S. 2, 3 SGB XI und § 84 Abs. 2 S. 1, 4 SGB IX ist anerkannt, dass Schiedsstellen bei der Berücksichtigung von Gestehungskosten innerhalb der Festsetzung von Pflegesätzen ein zweigliedriges Prüfschema einhalten müssen (BSG, Urt. v. 19.April 2023 – B 3 P 6/22, Rn. 13). Nach § 85 Abs. 3 S. 2, 3 SGB XI müssen die voraussichtlichen Gestehungskosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen abgeschätzt werden, wofür die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden müssen (Prognose). Nach § 84 Abs. 2 S. 1, 4 SGB IX muss daran anschließend eine Prüfung der Leistungsgerechtigkeit nach den Kostenansätzen vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen erfolgen, was bedeutet, dass die Pflegesätze in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen stehen müssen (externer Vergleich).
Abzugrenzen von den auf Kostendeckung abzielenden Gestehungskosten ist der sog. Gewinn- bzw. Wagniszuschlag (BSG, Urt. v. 19. April 2023 – B 3 P 6/22 R, Rn. 13). Nach § 84 Abs. 2 S. 4 SGB IX kann dieser als angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos neben den Gestehungskosten in die Festsetzung der Pflegesätze einfließen („…unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos“). Zu den Grundlagen dieses Gewinn- bzw. Wagniszuschlags hat der Senat in seiner Entscheidung zu dem vorhergehenden Schiedsspruch (Urt. v. 24.07.2025 – L 1 P 7/24 KL) sowie in den Urteilen vom 19. Juni 2025 (L 1 P 10 bis 15/23 KL D) umfassende Ausführungen gemacht. Hierauf wird Bezug genommen.
Soweit die Beklagte meint, diese Ausführungen seien in sich widersprüchlich, wird darauf hingewiesen, dass diese von der Beklagten als „Widersprüchlichkeit“ wahrgenommene fehlende Klarheit bei der Konkretisierung des Gewinn- bzw. Wagniszuschlags vor allem der Schwierigkeit geschuldet ist, die eher abstrakt gehaltenen Vorgaben des BSG zu dieser Frage anwendbar zu machen. Dass hier ein Bedürfnis nach weiterer Klärung durch das BSG selbst besteht, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten selbst (vgl. auch Udsching, SGb 2024, 125, 128, der von Ratlosigkeit im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 19. April 2023 spricht; vgl. auch Baumeister, in Berchtold/Baumeister/Janda, Soziale Pflegeversicherung, 2025, § 84 Rn. 53ff zu den vielfältigen sich stellenden Fragen). Immerhin hat sie aus diesem Grund im vorhergehenden Schiedsspruch ganz von einer Berücksichtigung eines Gewinn- bzw. Wagniszuschlags abgesehen, nachdem sie in anderen Verfahren hierfür einen 4%-igen Aufschlag angenommen hatte. Aufgrund der sich auch nach der aktuelleren Rechtsprechung des BSG stellenden Fragen hat der Senat in der vorgehenden Entscheidung die Revision zu gelassen. Warum die Beklagte diese auch zunächst eingelegt, dann jedoch wieder zurückgenommen hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
Ist die Beklagte damit den Weg gegangen, einen erneuten Schiedsspruch zu erlassen, so hatte sie dabei die vom Senat geäußerte Rechtsauffassung zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Kern dieser Rechtsprechung war und ist, dass auch und gerade bei dem der Schiedsstelle zustehenden weiten inhaltlichen Entscheidungsspielraum die Entscheidung dennoch in ihren einzelnen Entscheidungsschritten und den dabei zugrunde gelegten Tatsachen und Methoden nachvollziehbar sein muss, da nur so überprüft werden kann, ob der gegebene Entscheidungsspielraum eingehalten wurde oder nicht.
Dies ist dem Senat auch bei dem erneuten Schiedsspruch der Beklagten nicht möglich.
Die Beklagte hat die Klägerin zur Benennung konkreter Risiken ihres Betriebes aufgefordert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auslastungsquote hier eine Rolle spielen könnte. Die Beklagte hat sich damit entschieden, diesem Gesichtspunkt ein besonderes Augenmerk bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Risikos zu geben (zur Problematik bei diesem Ansatz vgl. Mälzer, SGb 2026, 345, 347).
Nach welchem System die Beklagte aus der Auslastungsquote überhaupt und in welcher Höhe einen Gewinn- bzw. Wagniszuschlag ableiten will, lässt sich dem Schiedsspruch jedoch nicht entnehmen.
Die Klägerin hat auf die Anfrage der Beklagten Datenmaterial vorgelegt, aus dem sich eine durchschnittliche Auslastungsquote von 94,3 % im Jahr 2022 und 91,7% im Jahr 2023 ergibt. Diese Werte erachtet die Beklagte mit der Begründung als nicht berücksichtigungsfähig, dass sie leicht oberhalb des Durchschnitts aller H. Pflegeheime liege. Zunächst ist schon nicht erkennbar, auf welcher Datenbasis diese Erkenntnis der Schiedsstelle beruht. Der Schiedsspruch macht hierzu keinerlei Angaben. In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2025 findet sich der Hinweis „Mitglieder der Schiedsstelle äußern die Auffassung, dass die Auslastung mit 2022 durchschnittlich 94,3% und 2023 durchschnittlich 91,7% eher leicht oberhalb des Durchschnitts der Hamburger Pflegeheime liege.“ Sollte dies die Erkenntnisgrundlage gewesen, auf der die Schiedsstelle ihre Entscheidung getroffen hat, ist diese nicht ausreichend valide. Auch wenn man an die Ermittlungspflichten der Schiedsstelle keine hohen Anforderungen stellt, ist die Auffassung einzelner Mitglieder der Schiedsstelle sicher keine ausreichende Erkenntnisquelle zu einem der zentralen Gesichtspunkte der Entscheidung der Schiedsstelle.
Selbst, wenn man jedoch unterstellt, dass diese Feststellung der Mitglieder der Schiedsstelle zutreffend ist, wird nicht deutlich, warum aus diesem Grund ein Gewinn- bzw. Wagniszuschlag nicht gerechtfertigt ist. Dazu findet sich in der Entscheidung zwar folgende Formulierung:
„Dass sich unter diesen Voraussetzungen auf der Grundlage der vereinbarten kalkulatorischen Auslastungsquote von 96% kein Gewinn erzielen lässt, ist nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der auch das LSG gefolgt ist, offensichtlich allein kein Grund, um einen Zuschlag berücksichtigen zu können. Andernfalls müsste der Zuschlag der überwiegenden Zahl der Hamburger Pflegeheime gewährt werden, was nicht der Fall ist. Andere mögliche Risiken hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.“
Für den Senat ist nicht verständlich, warum eine offensichtlich dauerhaft und wesentlich unter der kalkulatorischen Auslastungsquote liegende Auslastung kein Grund für einen Zuschlag sein soll und warum dies auch „offensichtlich“ nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung so sein soll.
Wenn sich die Beklagte als Grund für einen Zuschlag ausdrücklich der Auslastungsquote zuwendet und erkennt, dass auf deren Grundlage in der Vergangenheit nicht nur kein Gewinn, sondern vielmehr nur deutliche Verluste erzielt wurden, muss sie sich mit dieser Frage qualifiziert auseinandersetzen. Wenn sie dann auch noch feststellt, dass die Auslastungsquote nicht nur bei der betroffenen, sondern bei einer Vielzahl von Einrichtungen unter der kalkulatorischen Auslastungsquote liegt (anderenfalls wäre es nicht möglich, dass die Klägerin mit ihren Werten leicht oberhalb der durchschnittlichen Auslastungsquote liegen soll), muss sie sich die Frage stellen, wie auf der Grundlage der von ihr gewählten Kalkulation der Pflegesätze überhaupt ein kostendeckender Betrieb, geschweige denn eine Gewinnerzielung möglich sein soll.
Rückhalt für die Ansicht der Beklagten kann der Senat auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen. Vielmehr führt das BSG in der von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung selbst in Bezug genommenen Entscheidung vom 6. Mai 2013 (B 3 P 2/12 R) unter Rn. 26 aus (Unterstreichung nur hier):
„Demnach muss zwar gemäß § 84 Abs 2 S 5 Halbs 2 SGB XI jeder Pflegeheimträger ein Verlustrisiko tragen, etwa als Folge von Überangeboten am Markt, von unwirtschaftlichem Verhalten, infolge eines unzureichenden Leistungsangebots oder wegen seiner unternehmerischen Fehlentscheidungen. Umgekehrt muss die Pflegevergütung dem Pflegeheim aber auch die Möglichkeit bieten, Gewinne zu erzielen, die ihm iS von § 84 Abs 2 S 5 Halbs 1 SGB XI als Überschuss verbleiben können. Wie diese Gewinnchance zu bemessen ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgezeichnet, sondern der Aushandlung der Vertragspartner und im Streitfall der Entscheidung der Schiedsstelle im Verfahren nach § 85 Abs 5 S 1 SGB XI überlassen. Grundsätzlich ist es deshalb von den Vertragspartnern hinzunehmen, wenn die Schiedsstelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums (vgl BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr 1, RdNr 41; BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2, RdNr 67 ff) nach ihrem Ermessen in vertretbarer Weise mit der Festsetzung der Pflegevergütung zugleich die Grundlage für die Realisierung von Gewinnaussichten setzt. Dies kann entweder über einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz geschehen oder auch - wie hier - über die Auslastungsquote gesteuert werden; das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Letzteres setzt dann aber voraus, dass die der Entgeltbemessung zugrunde gelegte Auslastungsquote im Vergleich mit den anderen Einrichtungen im jeweiligen Bezugsraum so realistisch angesetzt ist, dass sie bei ordnungsgemäßer Betriebsführung zu einem angemessenen Unternehmensgewinn führen kann. Ob das mit der hier zugrunde gelegten Auslastungsquote von 96,5 % im Einzugsbereich der Klägerin zutreffend angenommen worden ist, kann dem angefochtenen Schiedsspruch nicht entnommen und darf tunlich bezweifelt werden. Die Beklagte wird entsprechende Feststellungen nachzuholen und über den Anspruch der Klägerin auf Realisierung eines angemessenen Unternehmergewinns neu zu befinden haben.“
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass eine Steuerung des Wagnis- bzw. Gewinnzuschlags über die Auslastungsquote verschiedene Aspekte in den Blick nehmen muss. Dazu gehören die kalkulatorische Auslastungsquote mit Begründung ihrer Höhe, die – z.B. auf der Grundlage der tatsächlichen Auslastung der Vorjahre – zu prognostizierende tatsächliche Auslastungsquote der konkreten Einrichtung wie auch der weiteren Einrichtungen und ein System, wie auf der Grundlage dieser Werte der Einrichtung eine Gewinnerzielung ermöglicht wird. Im Detail stellen sich dabei eine Vielzahl von Fragen und Problemen (vgl. Mälzer, SGb 2026, 345, 347).
Wie gesagt, ergibt sich gerade in der von der Beklagten angenommenen Konstellation mit einer – sowohl bei der konkreten Einrichtung, wie aber auch die dem Durchschnitt der Einrichtungen – in den letzten Jahren deutlich unter der kalkulatorischen Auslastungsquote liegenden Auslastungsquote die Frage, wie der Einrichtung bzw. den Einrichtungen im Durchschnitt überhaupt eine Gewinnerzielung möglich sein soll. In diesem Zusammenhang einen Wagnis- bzw. Gewinnzuschlag mit der Begründung zu verweigern, dass dann quasi allen Einrichtungen ein Zuschlag zu gewähren wäre, was aber nicht passiere, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Vielmehr wäre diese Erkenntnis Anlass, das gewählte System der Ermittlung der Pflegesätze einer generellen Überprüfung zu unterziehen.
Bezüglich der Frage der Art und Weise der Berücksichtigung der tariflichen Vergütung der Angestellten der Klägerin im Rahmen der Sätze für die Unterkunft hat die Klägerin in diesem Verfahren keine weiteren Einwände vorgebracht. Der Senat sieht sich daher zu keinen weiteren Ausführungen hierzu veranlasst und verweist im Übrigen auf seine Entscheidung zum vorgehenden Schiedsspruch (Urt. v. 24.07.2025 – L 1 P 7/24 KL).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision wird aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
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