Rechtsprechung · LSG Baden-Württemberg
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2026 – L 4 BA 2985/24
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGBW:2026:0731.L4BA2985.24.00
Leitsatz
Ein Kameramann, der als Teil einer „Livebild-Crew“ bei einer Musikveranstaltung mit einer ihm zur Verfügung gestellten Ausrüstung einschließlich Funkverbindung zum Regisseur, der den Schwerpunkt der Bildgestaltung vorgibt und die live eingespielten Bilder auswählt, tätig wird, ist abhängig beschäftigt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. September 2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungverfahrens der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Kameramann für die Beigeladene zu 1 am 13. Oktober 2018 streitig.
Der 1986 geborene Kläger ist als Kameramann, teilweise zusätzlich als Videoeditor, Bildregisseur und Slomo-/Highlight-Operator für zahlreiche unterschiedliche Auftraggeber tätig. Die Künstlersozialkasse hatte mit Bescheid vom 23. November 2016 in Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Juli 2019 festgestellt, dass beim Kläger ab 2. September 2016 bzw. 1. Juli 2019 Versicherungspflicht nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der Rentenversicherung und in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe, da er zum Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten gehöre. Er betreibt eine eigene Homepage und verfügt über eine eigene Kameraausrüstung, ein büromäßig ausgestattetes Arbeitszimmer mit Schnittplatz in seinem Wohnhaus, einen Computer mit spezieller Schnitt- und Bearbeitungssoftware, eine Betriebshaftpflichtversicherung und einen eigenen Pkw (zeitweise mit eigenem Betriebslogo), mit dem er zu den jeweiligen Einsatzorten fährt.
Die beigeladene GmbH ist im Bereich Videotechnik und Multimedia für Messeauftritte, Musik- und Firmenevents tätig. Sie war von einem Dritten mit der Erstellung und Darstellung der Livebilder der Veranstaltung „S1“ am 13. Oktober 2018 in der H1-Halle beauftragt. Mit E-Mail vom 11. September 2018 unterbreitete sie dem Kläger ein Angebot über eine Tätigkeit im Rahmen der S1 mit dem Inhalt: „Schulterkamera mit Funkkamerasystem, Termin 13. Oktober 2018, ab ca. 16.00 Uhr/Show 18.00 Uhr, Budget 330,00 € all in“. Mit E-Mail vom selben Tag nahm der Kläger dieses Angebot an. Schriftliche Vereinbarungen zum genannten Einsatz wurden nicht getroffen. Auch eine vertragliche Rahmenvereinbarung bestand zwischen ihr und dem Kläger nicht.
Am 13. Oktober 2018 wurde der Kläger bei der genannten Veranstaltung mit Auftritten verschiedener Künstler als Kameramann tätig. Die Kameraausrüstung vor Ort wurde von der Beigeladenen zu 1 gestellt. Der Kläger führte die Kamera auf der Schulter und war damit im Bühnengraben vor der Bühne, im Zuschauerraum und teilweise auf und hinter der Bühne unterwegs. Eine Kabelhilfe kam nicht zum Einsatz. Standorte, Blickwinkel, Bildinhalte, Schwenks, Schärfeverlagerungen und Einstellungen wählte er nach eigenem Ermessen. Das Bewegtbildsignal wurde mittels einer Funkstreckenverbindung von der Kamera an die Regie übertragen, über den Bildmischer vom Regisseur nach dessen eigenem Ermessen in das Programm geschaltet und letztlich auf eine LED-Leinwand übertragen. An der Produktion war ein zweiter, ebenfalls von der Beigeladenen zu 1 eingesetzter Kameramann beteiligt, der an anderen Standorten filmte. Es bestand eine Funksprechverbindung zwischen dem Regisseur und den Kameraleuten. Über diese informierte der Regisseur grob über den Ablauf und teilte mit, welche Schwerpunkte in der Bildgestaltung beim jeweiligen Programmpunkt gesetzt werden sollten. Gegebenenfalls wurde dem Kläger mitgeteilt, wenn er in Livebildern anderer Kameras zu sehen war, so dass er das Motiv verlassen konnte. An den Proben der Bühnenshow war er nicht beteiligt. Bei einem Sturz des Klägers beim Auftritt der letzten Künstlerin wurde die Kamera beschädigt. Der Kläger zahlte für die Reparaturkosten 1.500,00 € an die Beigeladene zu 1. Für den Einsatz stellte der Kläger der Beigeladenen zu 1 einen Betrag in Höhe von 330,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung.
Am 9. Juni 2021 beantragte der Kläger die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 mit dem Ziel festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Für diese sei er einmalig im Rahmen der genannten Veranstaltung als Kameramann tätig geworden. Die Kamera sei von der Beigeladenen zu 1 gestellt worden, da die Kamera-, Bild-, Ton-, Kommunikations- und Steuertechnik im Verbund aufeinander abgestimmt seien. Diese mobile Bildregie bilde mit der Technik eine Einheit. Deshalb bringe kein Kameramann seine eigene Kameratechnik zu solch einer Produktion. Der ständige Wechsel von Standort, Perspektive, Bildinhalt, Schärfeebene und Zoom nach eigenem Ermessen ohne Weisungen stelle einen eigenschöpferischen Anteil seiner Tätigkeit dar. Der an der Produktion beteiligte zweite Kameramann sei fernab seiner eigenen Position ebenfalls autark tätig gewesen. Er selbst sei in seiner Tätigkeit niemandem unterstellt gewesen. Er wisse auch nicht, für welchen Kunden die Beigeladene zu 1 tätig geworden sei. Ergänzend legte er eine Liste von 49 Kunden vor, für die er in den letzten Jahren tätig geworden sei.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens führte der Kläger weiter aus, nicht in den Betrieb der Beigeladenen zu 1 integriert zu sein, seine Arbeitskraft frei für unterschiedlichste Kunden einsetzen zu können, über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel (u.a. ein geschäftlicher Pkw, ein geschäftliches Mobilfunkgerät, ein voll ausgestattetes Arbeitszimmer, Kameratechnik, Schnittrechner mit spezieller Software, externer Datenspeicher) zu verfügen, für eine Reihe von Auftraggebern tätig und in seiner Preiskalkulation gegenüber seinen Kunden völlig frei zu sein. Steuerrechtlich werde seine Tätigkeit als selbständige Tätigkeit gewertet. Fahr-/Reisekosten zahle er selbst. Es sei ihm auch nicht untersagt, Kundenakquise zu betreiben. Er betreibe eine eigene Internetseite und gehe direkt auf potentielle Kunden zu. Er verwende eigene Visitenkarten und Briefpapier mit eigenem Logo. Außerdem bringe er zu seinen Einsätzen einen Rucksack mit Kabelbinder, Klebeband, Klammern u. Ä. mit. Ergänzend verwies er auf diverse gerichtliche Entscheidungen zu als vergleichbar angesehenen Sachverhalten. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass auch selbständig Tätige in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt seien. Eine eigentliche Weisungsunterworfenheit liege aber erst vor, wenn die Tätigkeit in ihrer gesamten Durchführung vom Weisungsberechtigten bestimmt werden könne. Daran fehle es hier. Er habe sich als Kameramann für die Beigeladene zu 1 zur Erstellung einer Filmproduktion in ein Team eingefügt, dass gemeinsam ein Werk geschaffen habe, wobei jeder Teilbereich – wie etwa die Kameraführung – eine eigenverantwortliche (künstlerische) Leistung darstelle. Die Beigeladene zu 1 verwies im Wesentlichen darauf, ihn für lediglich eine Veranstaltung als freiberuflichen Kameramann gebucht zu haben.
Mit an den Kläger und die Beigeladene zu 1 gerichteten Bescheiden vom 15. Oktober 2021 stellte die Beklagte fest, dass in dem Auftragsverhältnis des Klägers als Kameramann für die Produktion „S1“ bei der Beigeladenen zu 1 am 13. Oktober 2018 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestehe, aber wegen unständiger Beschäftigung keine Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Zur Begründung seines dagegen am 17. November 2021 eingelegten Widerspruches verwies der Kläger auf seinen Vortrag im Anhörungsverfahren und seine erfolgreichen Rechtsbehelfe gegen Statusfeststellungsentscheidungen der Beklagten in Rechtsverhältnissen zu anderen seiner Kunden. Zu Unrecht habe die Beklagte den Parteiwillen außer Acht gelassen, wonach sich unzweifelhaft eine selbständige Tätigkeit ergebe. Zur Begründung ihres Widerspruchs betonte die Beigeladene zu 1 das eigenverantwortliche künstlerische Tätigwerden des Klägers.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 15. März 2022 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten die Widersprüche des Klägers und der Beigeladenen zu 1 als unbegründet zurück. Die Versicherungspflicht in den genannten Versicherungszweigen sei zu Recht festgestellt worden. Die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 sei im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt. Maßgeblich sei allein der einzelne Arbeitseinsatz. Auch für die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen im Funk- und Fernsehbereich komme es auf das Gesamtbild an. Die Tätigkeit sei unter Anleitung und Kontrolle innerhalb eines Teams, das für die Auftraggeberin tätig geworden sei, zeitlich und örtlich aufgrund der Abstimmung mit dem Regisseur erfolgt. Die Entscheidung, welche Kamerabilder verwendet worden seien, also über die Gestaltung der Sendung, habe nicht der Kläger getroffen. Er sei damit in den Produktionsprozess der Auftraggeberin eingebunden gewesen und habe kein eigenes Gesamtprodukt auf eigene Kosten erstellt. Da seine visuelle Leistung das Konzept nicht weitgehend bestimmt und gestaltet habe, sei er nicht programmgestaltend tätig geworden. Die ihm frei und selbstbestimmt möglichen Gestaltungen hätten lediglich einen untergeordneten Anteil am Gesamtprodukt gehabt. Der eingeräumte Spielraum sei lediglich Ausdruck seiner Qualifikation, nicht einer generellen Weisungsfreiheit. Der Umfang künstlerisch-gestaltender Fähigkeiten wiege die ansonsten weitgehende Eingliederung in den vorgegebenen Arbeitsprozess nicht auf. Er habe auch nie in Abrede gestellt, dass er möglicherweise doch erfolgenden Anweisungen des Regisseurs hätte Folge leisten müssen. Ein für eine selbständige Tätigkeit typisches Risiko habe nicht bestanden. Geschuldet gewesen sei allein die Arbeitsleistung, die auch tatsächlich vergütet worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 7. April 2022 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (S 7 BA 1112/22) erhoben, das den Rechtsstreit an das örtliche zuständige Sozialgericht Ulm (SG) verwiesen hat (Beschluss vom 6. Mai 2022). Neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheids hat der Kläger auch die Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht in der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 begehrt. Über sein bisheriges Vorbringen hinaus hat der Kläger zur Begründung auf ein Anerkenntnis der Beklagten in einem Verfahren beim Sozialgericht Augsburg (S 14 BA 22/22) zu einem Auftragsverhältnis des Klägers zu einem anderen Kunden (Kameramann für Liveübertragungen) verwiesen.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
Die durch Beschluss vom 3. November 2022 als Auftraggeberin beigeladene GmbH und die durch Beschluss vom 27. Juni 2024 beigeladenen Sozialversicherungsträger haben sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Mit Urteil vom 19. September 2024 hat das SG den Bescheid vom 15. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2022 aufgehoben und festgestellt, dass für die vom Kläger am 13. Oktober 2018 für die Beigeladene zu 1 ausgeübte Tätigkeit als Kameramann keine Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bestehe. Die Bindung der Tätigkeit hinsichtlich Zeit und Ort sei dem frei angenommenen Auftrag immanent gewesen. Die Art und Weise seiner Tätigkeit als Kameramann habe der Kläger eigenständig ohne Weisungen der Beigeladenen zu 1 erbracht. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Regisseur dem Kläger über die bestehende Funkverbindung Weisungen erteilt habe, welche Motive er aufnehmen oder welche Einstellungen er wählen solle. Dies habe der Kläger vielmehr eigenständig entschieden. Dieser habe mit dem Zurverfügungstellen des Bildmaterials eine Dienstleistung an die Beigeladene zu 1 erbracht, die über dessen Verwendung habe entscheiden können. Diese Entscheidung der Beigeladenen zu 1 führe aber nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Dass ihm diese die Kamera zur Verfügung gestellt habe, beruhe auf dem technischen Erfordernis, dass die Kameras mit der übrigen eingesetzten Technik abgestimmt sein müssten, um zusätzliche Fehlerquellen zu vermeiden. Im Übrigen habe der Kläger eigenes Arbeitsmaterial eingesetzt. Dass der Kläger Bestandteil eines Übertragungsteams (Kameraleute, Regisseur) und als Bindeglied für die Erstellung und Ausstrahlung der Sendung in den Betriebsablauf der Beigeladenen zu 1 eingebunden gewesen sei, sei angesichts des konkreten Auftragsverhältnisses zu relativieren. So sei die Herstellung einer solchen Produktion nur denkbar, wenn ein Team aus Regisseur und Kameramännern unter Verwendung derselben Technik zusammenarbeite. Die Pauschalvergütung entspreche dem Auftragscharakter, da kein besonderer Erfolg, sondern nur eine Dienstleistung geschuldet gewesen sei. Das nur geringe Unternehmerrisiko stehe hinter der Bedeutung der frei gestalteten Tätigkeit zurück.
Hiergegen hat die Beklagte am 10. Oktober 2024 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Über ihr bisheriges Vorbringen hinaus hat sie ausgeführt, bei der gebotenen Gesamtabwägung seien sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt seien oder auf sonstige Weise in der Natur der Sache lägen. Daher seien die Relativierungen des SG der für eine abhängige Tätigkeit sprechenden Indizien nicht nachvollziehbar. Die Technik sei vor Ort von der Beigeladenen zu 1 gestellt worden, weil Kamera-, Bild-, Ton-, Kommunikations- und Steuertechnik im Verbund aufeinander abgestimmt seien. Die mobile Bildregie bilde insoweit mit der Technik eine Einheit. Die wesentlichen Betriebsmittel seien von der Beigeladenen zu 1 gestellt worden. Der Kläger sei in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1 eingegliedert gewesen. Eine für eine Beschäftigung sprechende dienende Teilhabe am Arbeitsprozess liege in der Regel schon vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen vom Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert würden. Sie könne selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten überlassen werde, welche Mittel er zur Erreichung einsetze, was vorliegend der Fall sei. Gerade dort, wo sich (aus der Natur der Sache) eine hohe Eingliederungsnotwendigkeit ergebe, bedürfe es des unternehmerischen Risikos als Korrektiv, um gleichwohl zu Selbstständigkeit zu gelangen. Eine etwaige künstlerische Gestaltungsfreiheit schließe ähnlich wie die fachliche Weisungsfreiheit von höher qualifizierten Mitarbeitern eines Unternehmens oder in den sog. freien Berufen tätigen Personen die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers im Rahmen einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess nicht von vorneherein aus. Insbesondere seien keine Modifikationen im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geboten. Da es sich um eine wiederkehrende Veranstaltungsreihe handle, die von einem bestimmten Stil zur Ausbildung eines Wiederkennungseffekts geprägt sein dürfte, erscheine fraglich, ob der Kläger vollständig frei eigenschöpferisch habe tätig werden können. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von dem der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 B 12 R 12/21 R) zugrundeliegenden, in der eine selbständige Tätigkeit eines Kameramannes angenommen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. September 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte gehe zu Unrecht von einem arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1 aus, die eine Eingliederung in deren Betrieb zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen könnte. Das SG habe zu Recht auf die – unbestrittenen – Ausführungen des Klägers abgestellt, wonach es technisch erforderlich sei, dass die verwendeten Kameras auf die restliche Technik abgestimmt würden, damit die Produktion erfolgreich und ohne zusätzliche Fehlerquellen hergestellt werden könne. Ergänzend hat er auf einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin (S 122 BA 88/22), das in einem Rechtsverhältnis zu einem anderen Kunden zu seinen Gunsten entschieden hatte, sowie weitere Urteile des Bayerischen LSG (L 7 BA 24/24) und Sozialgerichts München (S 10 R 1516/16) verwiesen. Auf Nachfragen des Senats hat der Kläger weiter angegeben, da der Regisseur den Ablauf der Bühnenshows grob gekannt habe, habe er ihm, dem Kläger, jeweils zwischen den einzelnen Auftritten erzählen können, welche Schwerpunkte in der Bildgestaltung bei den jeweiligen Programmpunkten gesetzt werden sollten. Hier habe er sich mit diesem auch sehr konkret über die Einbeziehung seiner Bewegtbilder auf den LED-Wänden unterhalten. Des Weiteren habe ihn der Regisseur auf diesem Weg darauf hinweisen können, wenn er auf Livebildern der anderen Kameras zu sehen gewesen sei, so dass er das Motiv habe verlassen können. Eine Kommunikationsverbindung zwischen ihm und dem zweiten Kameramann habe nicht bestanden.
Die Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt und in der Sache auf das nach ihrer Ansicht zutreffende Urteil des SG verwiesen. Der Auftrag sei im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht worden und betreffe selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeiten. Als Kameramann könne der Kläger aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Er unterstehe dabei keinen Anweisungen des Auftraggebers. In seinen Entscheidungen sei er frei und nicht an Weisungen gebunden.
Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2026 hat der Senat die Deutsche Rentenversicherung Nord zum Verfahren beigeladen und die Beiladung der Bundesagentur für Arbeit aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die dem Senat vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
2. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Beklagten vom 15. Oktober 2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. März 2022 (§ 95 SGG), mit denen die Beklagte zum einen gegenüber dem Kläger und zum anderen gegenüber der Beigeladenen zu 1 entschied, dass der Kläger seine Tätigkeit als Kameramann am 13. Oktober 2018 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübte und dabei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bestand. Als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung belastet den Kläger als Dritten gleichermaßen auch der an die Beigeladene zu 1 gerichtete Bescheid über die Versicherungspflicht in dieser Tätigkeit. Der Senat legt das Begehren des Klägers daher dahingehend aus (§ 123 SGG), dass er die Bescheide der Beklagten 15. Oktober 2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. März 2022 einerseits originär und andererseits als Drittbetroffener angefochten hat. Sein Ziel feststellen zu lassen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 am 13. Oktober 2018 in den genannten Zweigen der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig war, verfolgt der Kläger in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R – juris, Rn. 12 f.).
3. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Bescheide der Beklagten vom 15. Oktober 2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. März 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser unterlag in seiner Tätigkeit als Kameramann für die Beigeladene zu 1 am 13. Oktober 2018 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
a) Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der hier noch anzuwendenden, bis 31. März 2022 geltenden Fassung des Art. 160 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I, S. 626; im Folgenden a.F.) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV a.F. zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Gegenstand einer solchen Statusfeststellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht die isolierte Feststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern allein das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Versicherungspflicht (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R – juris, Rn. 12 m.w.N.). Die zum 1. April 2022 in Kraft getretene Neufassung des § 7a SGB IV findet auf das vorliegende Verfahren, in dem die angefochtenen Bescheide vor dem 1. April 2022 erlassen wurden und der zu beurteilende Sachverhalt auf den 13. Oktober 2018 beschränkt ist, noch keine Anwendung (Senatsurteil vom 20. Mai 2022 – L 4 BA 3707/20 – juris, Rn. 44). Die Beklagte war für die vom Kläger beantragte Feststellung zuständig, weil für die streitige Zeit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9. Juni 2021 kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war. Entsprechende Anhaltspunkte liegen nicht vor. Etwas Gegenteiliges wird von den Beteiligten auch nicht behauptet.
b) Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 13. November 2025 – B 12 BA 11/23 R – juris; BSG, Urteil vom 13. März 2023 – B 12 R 6/21 R – juris, Rn. 13; Urteil vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 37/19 R – juris, Rn. 12; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 30. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R – juris, Rn. 22; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – juris, Rn. 15 m.w.N.). Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17, jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (BSG, Urteil vom 22. Juli 2025 – B 12 BA 7/23 R – juris, Rn. 28 m.w.N.).
Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen; es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R – juris, Rn. 13). Für eine regelmäßige Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Arbeitgebers können allerdings zwingende normative regulatorische Rahmenbedingungen zur Erbringung vereinbarter Leistungen und zur Qualitätssicherung sprechen (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R – juris, Rn. 13 m.w.N.).
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Kläger im Rahmen seiner – hier allein streitbefangenen – Tätigkeit als Kameramann am 13. Oktober 2018 bei der Beigeladenen zu 1 abhängig beschäftigt.
aa) Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung sind die im Folgenden dargestellten Umstände, die der Senat aufgrund des Gesamtinhalts des Verfahrens, insbesondere den Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 1 im Rahmen des Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahrens in freier Beweiswürdigung für den Zeitraum, in dem die streitbefangene Tätigkeit stattfand, feststellt:
Der Kläger ist als Kameramann, teilweise zusätzlich als Videoeditor, Bildregisseur und Slomo-/Highlight-Operator für zahlreiche unterschiedliche Auftraggeber tätig, ca. 50 verschiedene vor dem hier streitigen Auftrag. Die Künstlersozialkasse hatte nach § 1 KSVG aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten ab 2. September 2016 seine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und in der Kranken- und Pflegeversicherung festgestellt. Er betrieb auch im maßgeblichen Zeitraum eine eigene Homepage und verfügte jedenfalls über eine eigene Steadicam (Wert ca. 4.000,00 €), ein büromäßig ausgestattetes Arbeitszimmer mit Schnittplatz in seinem Wohnhaus, einen Computer mit spezieller Schnitt- und Bearbeitungssoftware, einen externen Server, ein geschäftlich genutztes Mobilfunkgerät, Visitenkarten, Briefpapier mit eigenem Loge, eine Betriebshaftpflichtversicherung und einen eigenen Pkw (zeitweise mit eigenem Betriebslogo), mit dem er zu den jeweiligen Einsatzorten fuhr. Zu seinen Einsätzen brachte er einen Rucksack mit Kabelbinder, Klebeband, Klammern u. Ä. mit.
Die Beigeladene zu 1 ist in der Rechtsform einer GmbH im Bereich Videotechnik und Multimedia für Messeauftritte, Musik- und Firmenevents tätig. Je nach Auftrag erbringt sie ihrem Auftraggeber technische Dienstleistungen im Bereich Video- und Media-Technik. Bei der S1 am 13. Oktober 2018 schuldete sie ihrem Auftraggeber (jedenfalls) die Erstellung und Darstellung der Livebilder. Zwischen ihr und dem Kläger bestand keine vertragliche Rahmenvereinbarung. Sie hatte die Kontaktdaten des Klägers am 11. September 2018 in ihrem System gespeichert.
Mit E-Mail vom 11. September 2018 unterbreitete sie dem Kläger ein Angebot über eine Tätigkeit im Rahmen der S1 in der H1-Halle „Schulterkamera mit Funkkamerasystem“, Termin 13. Oktober 2018, ab ca. 16.00 Uhr/Show 18.00 Uhr, Budget 330,00 € „all in“. Mit E-Mail vom selben Tag nahm der Kläger dieses Angebot an. Daneben teilte er – für gegebenenfalls zukünftige Aufträge – seine bisherigen Tätigkeitsbereiche und üblichen Entgeltvorstellungen mit (z.B. Wunschtagessatz in Höhe von 350,00 €). Schriftliche Vereinbarungen zum genannten Einsatz wurden nicht getroffen.
Am 13. Oktober 2018 wurde der Kläger bei der genannten Veranstaltung mit Auftritten verschiedener Künstler als Kameramann tätig. Die vom Kläger verwendete Kameraausrüstung vor Ort wurde von der Beigeladenen zu 1 gestellt. Ein zweiter Kameramann und der Regisseur waren im Auftrag der Beigeladenen zu 1 tätig. Dieser Feststellung der Beklagten wurde von Seiten des Klägers und der Beigeladenen zu 1 nicht widersprochen. Dies spiegelt sich auch im Vortrag des Klägers wider, er sei vor Beginn der Show vom Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 dem zweiten Kameramann und dem Regisseur vorgestellt worden. Für das Durchlaufen der Sicherheitskontrolle erhielt der Kläger eine Akkreditierung. In die Proben der Bühnenshow war er nicht eingebunden.
Während der Show führte der Kläger die Kamera auf der Schulter und war damit im Bühnengraben vor der Bühne, im Zuschauerraum und teilweise auf und hinter der Bühne unterwegs. Standorte, Blickwinkel, Bildinhalte, Schwenks, Schärfeverlagerungen und Einstellungen wählte er nach eigenem Ermessen. Eine Kabelhilfe kam nicht zum Einsatz. Das Bewegtbildsignal wurde mittels einer Funkstreckenverbindung von der Kamera an die Regie übertragen, über den Bildmischer vom Regisseur nach dessen eigenem Ermessen in das Programm geschaltet und letztlich auf eine LED-Leinwand übertragen. Der zweite Kameramann filmte an anderen Standorten. Es bestand eine Funksprechverbindung zwischen dem Regisseur und den Kameraleuten, nicht aber zwischen den letzteren (Intercom). Über diese informierte der Regisseur den Kläger grob über den Ablauf der Veranstaltung, den der Kläger nicht kannte, und teilte mit, welche Schwerpunkte in der Bildgestaltung beim jeweiligen Programmpunkt gesetzt werden sollten, u.a. wurde die Einbeziehung der Bewegtbilder des Klägers auf den LED-Wänden als Bühnenhintergrund der Künstler besprochen. Gegebenenfalls wurde dem Kläger mitgeteilt, wenn er in Livebildern anderer Kameras zu sehen war, so dass er das Motiv verlassen konnte. Eine Nachbearbeitung der Aufnahmen durch den Kläger konnte nicht erfolgen. Licht, Ton und Beschallung oblagen anderen Personen.
Bei einem Sturz des Klägers während des Auftritts der letzten Künstlerin verletzte sich der Kläger, wurde behandelt und kehrte aus eigener Entscheidung nicht zur Veranstaltung zurück.
Für den Einsatz stellte der Kläger der Beigeladenen zu 1 einen Betrag in Höhe von 330,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung, den diese bezahlte. Nach Auseinandersetzungen über die Reparaturkosten für die bei dem Sturz beschädigte Kamera erzielten Kläger und Beigeladene zu 1 eine Einigung, wonach der Kläger hierfür 1.500,00 € zahlte.
Nach übereinstimmender Vorstellung des Klägers und der Beigeladenen zu 1 sollte dieser die Tätigkeit im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit selbständig erbringen.
bb) Unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls, wie sie sich aus den vorstehenden tatsächlichen Feststellungen ergeben, übte der Kläger seine Tätigkeit als Kameramann am 13. Oktober 2018 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zur Beigeladenen zu 1 aus.
(1) Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist zunächst das durch das angenommene Angebot vom 11. September 2018 zustande gekommene Vertragsverhältnis. Vereinbarter Inhalt war mithin mangels näherer Angaben allein das Führen der im Angebot angegebenen „Schulterkamera mit Funkkamerasystem“ im Rahmen der Veranstaltung „S1“ am 13. Oktober 2018 ab der bezeichneten Uhrzeit. Da ein Dauerschuldverhältnis oder eine Rahmenvereinbarung nicht bestand, ergeben sich aus dem Vertragsinhalt selbst keine weiteren Konkretisierungen. Schon nach dem Inhalt des Auftrags war somit allein eine Dienstleistung geschuldet, kein abgrenzbares (Teil-)Werk. Dem entspricht der tatsächliche Ablauf, wie er sich nach Annahme des Auftrags darstellte. Die vom Kläger aufgenommenen Bilder wurden über die bestehende Funkverbindung unmittelbar an den Regisseur weitergeleitet. Eine weitere Bearbeitung der Aufnahme durch den Kläger erfolgte ebenso wenig wie eine Nachbesserung im Sinne einer abschließenden Fertigstellung eines Werkes. Die Aufnahmen wurden sozusagen unbesehen an den Regisseur weitergeleitet. Dies liegt bei Livebildern zwar in der Natur der Sache, zeigt aber, dass der Kläger gerade kein „Teilwerk“ schuldete, sondern ausschließlich die Dienstleistung Aufnahme und Übermittlung von Bildern. Dem entspricht auch die pauschale Vergütung, die allein für diese Leistung vereinbart war, ohne dass eine „Abnahme“, Minderung oder Nachbesserung vorgesehen wurde. Der Kläger schuldete keinen konkreten, abgeschlossenen Filmbeitrag zu einem bestimmten Thema für einen bestimmten Abgabetermin (zu einem solchen BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 12 R 12/21 R – juris, Rn. 19, gerade in Abgrenzung zur Arbeit von Kameraleuten im Team bei Liveübertragungen Rn. 25).
(2) (a) Maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1 war seine Eingliederung in deren Betrieb in zentralen Punkten. Dies stellt ein eigenständig zu betrachtendes Indiz neben einer Weisungsgebundenheit der Tätigkeit dar. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R – juris, Rn. 24 und 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris, Rn. 28). Eine abhängige Beschäftigung ist daher nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass ein arbeitgebertypisches Weisungsrecht nicht festzustellen ist. Maßgeblich ist, dass der Auftragnehmer in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in den „Betriebsablauf“ des Auftraggebers eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R – juris, Rn. 24), er sich also in eine vorgegebene, fremdbestimmte Arbeits- und Ablauforganisation i.S.e. Steuerung des Arbeitsablaufs durch organisatorische und koordinierende Maßnahmen durch den Auftraggeber einfügt. Bei Vertragsgestaltungen, in denen – wie hier – die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R – juris, Rn. 19 m.w.N.).
Da der Kläger in keiner Vertragsbeziehung zum Ausrichter der Veranstaltung stand, erhielt er die erforderliche Akkreditierung, die den Zugang zur Veranstaltung und damit die Ausführung der Tätigkeit überhaupt erst ermöglichte, nur durch die Beigeladene zu 1, nämlich durch die Einbeziehung in deren „Livebild-Crew“, als deren Teil sich der Kläger auch selbst bezeichnete. Des Weiteren wurde ihm die erforderliche technische Ausrüstung, Kamera einschließlich Funkverbindung zur Bildübertragung, von der Beigeladenen zu 1 zur Verfügung gestellt. Dies ist entgegen der Ansicht des Klägers und des SG nicht unbeachtlich, nur weil sie auf dem technischen Erfordernis beruhte, dass die Kameras mit der übrigen eingesetzten Technik abgestimmt sein mussten, um zusätzliche Fehlerquellen zu vermeiden. Vielmehr zeigt der Umstand gerade, wie weitgehend der Kläger in die von der Beigeladenen zu 1 vorgegebene technische Struktur aufgenommen und integriert wurde (Vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. März 2012 – L 8 R 156/09 – juris, Rn. 37). Denn eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn tritt in ihrer Bedeutung für die vorzunehmende Abgrenzung nicht deshalb zurück, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet ist (BSG, Urteile vom 23. April 2024 – B 12 BA 9/22 R – juris, Rn. 25 und vom 27. April 2021 – B 12 R 16/19 R – juris, Rn. 15). Die Eingliederung in die von der Beigeladenen zu 1 vorgegebene Arbeits- und Ablauforganisation wurde darüber hinaus durch die zwischen dem Kläger und dem Regisseur bestehende dauerhafte Sprechfunkverbindung vertieft. Allein das Bestehen einer hierdurch gegebenen jederzeitigen „Zugriffsmöglichkeit“ auf den Kläger ist Ausdruck einer organisatorischen Eingliederung. Der weitere Vortrag des Klägers hierzu bestätigt deren Nutzung zu organisatorischen und koordinierenden Maßnahmen. Da dem Regisseur im Gegensatz zum Kläger der Ablauf der Bühnenshows bekannt war, wies jener ihn darauf hin, welche Schwerpunkte in der Bildgestaltung bei den jeweiligen Programmpunkten gesetzt werden sollten. Des Weiteren erfolgten auf diesem Weg Hinweise, dass er auf Livebildern der anderen Kameras zu sehen gewesen sei und das Motiv verlassen konnte. Diese innerhalb des Teams erforderliche Koordination, die maßgeblich durch den Regisseur erfolgte, machen den starken Grad der Integration in die Betriebsabläufe der Beigeladenen zu 1 deutlich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. März 2012 – L 8 R 156/09 – juris, Rn. 38). Der Kläger war bei seiner Tätigkeit Teil eines Hand-in-Hand arbeitenden Teams zur Erstellung und Darstellung der Livebilder für die Veranstaltung.
(b) Ein Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1 hinsichtlich Ort und Zeit der Leistungserbringung bestand nicht, da diese Punkte bereits Vertragsinhalt waren, so dass es einer diesbezüglichen Weisung nicht bedurfte. Allerdings war der Kläger nach Annahme des Auftrags insoweit auch gebunden und konnte über seine Arbeitskraft nicht mehr frei verfügen. Inhaltlich bestand zwar eine weitgehende, aber keine völlige Weisungsfreiheit des Klägers bei der Durchführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit. So wählte er Standorte, Blickwinkel, Bildinhalte, Schwenks, Schärfeverlagerungen und Einstellungen nach eigenem Ermessen. Inhaltlich gab aber, wie unter (a) dargestellt, der Regisseur Hinweise, welche Schwerpunkte in der Bildgestaltung bei den jeweiligen Programmpunkten gesetzt werden sollten. Schon im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Leistung handelte es sich insoweit nicht um ergebnisorientierte Anweisungen zur Ausführung des geschuldeten Werks (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 12 R 12/21 R – juris, Rn. 19), sondern um beschäftigungstypische Vorgaben zur Leistungserbringung. Zwar griff der Kläger bei seiner Tätigkeit weitgehend auf seine eigenen Fähigkeiten als Kameramann zur Herstellung von zur Ausstrahlung geeigneter Bilder zurück und beeinflusste mit diesen Fähigkeiten die Qualität und in geringerem Umfang sicherlich auch den Inhalt der Show. Darin unterschied er sich aber nicht von jedem anderen (insbesondere höher qualifizierten) Mitarbeiter eines Unternehmens, der im Rahmen seiner Kompetenzen und der ihm obliegenden Aufgaben das wie auch immer geartete Arbeitsergebnis (mit)beeinflusst. Eine programmgestaltende Tätigkeit führte der Kläger nicht aus, so dass offenbleiben kann, welche Bedeutung einer solchen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zukommen kann. Weder hatte er Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung, die auftretenden Künstler, deren Vortrag oder den Inhalt der Moderation noch unmittelbar auf die Einspielung der Livebilder. Denn deren Auswahl oblag allein dem Regisseur, der auch, wie dargestellt, Schwerpunkte der Bildgestaltung vorgab.
(c) Der Kläger trug im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 kein nennenswertes, das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägendes Unternehmerrisiko, was im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris, Rn. 13, 31; BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10; ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 20. März 2023 – L 4 BA 2021/21 – juris, Rn. 52; Urteil vom 8. Juli 2016 – L 4 R 4979/15 – juris, Rn. 46). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – juris, Rn. 36 m.w.N.). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – juris, Rn. 36 m.w.N.). Vorliegend trug der Kläger kein relevantes Verlustrisiko. Die Kamera samt Verbindungstechnik als das für die Tätigkeit maßgebliche Betriebsmittel wurde ihm von der Beigeladenen zu 1 unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die daneben eingesetzten kleineren Arbeitsmittel (Kabelbinder, Klebeband, Klammern u.ä.) fallen wirtschaftlich nicht in Gewicht. Von den ansonsten vorgehaltenen Betriebsmitteln, insbesondere Arbeitszimmer mit Schnittplatz und Computer mit spezieller Schnitt- und Bearbeitungssoftware, verwendete der Kläger für die hier in Frage stehende Tätigkeit allein den Pkw, um zum Einsatzort zu gelangen, sowie das Mobilfunkgerät. Die Verwendung eigener Kleinwerkzeuge stellt schon im Hinblick auf den vergleichsweise geringen Wert kein relevantes Verlustrisiko dar. Gleiches gilt für die Pkw-Nutzung. Das angeführte Haftungsrisiko bzw. die tatsächlich eingetretene Haftung – für vom Kläger selbst verursachte Schäden – beinhaltet nicht das typische unternehmerische Risiko, Betriebsmittel vorzuhalten, also deren Anschaffungs- und laufende Kosten auf die Gefahr hin zu tragen, dass diese nicht eingesetzt werden (BSG, Urteil vom 18. November 1980 – 12 RK 76/79 – juris, Rn. 22). Auch seine Arbeitskraft setzte der Kläger nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Denn er erhielt, wie oben festgestellt, eine rein arbeitsbezogene, feste Vergütung für die tatsächlich geleistete Tätigkeit.
(3) Für eine selbständige Tätigkeit spricht vorliegend zunächst der Wille der am Vertragsverhältnis Beteiligten, da nach übereinstimmender Vorstellung des Klägers und der Beigeladenen zu 1 jener die Tätigkeit im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit selbständig erbringen sollte. Dies spiegelt sich in der tatsächlichen Umsetzung wider, so in der Stellung einer Rechnung unter Ausweis der Mehrwertsteuer und der Tragung des Haftungsrisikos anlässlich der Beschädigung der Kamera. Während ein Unternehmer bereits bei leichter Fahrlässigkeit zum Ersatz des aus Mängeln resultierenden Schadens verpflichtet ist, haften Arbeitnehmer für Sach- und Vermögensschäden bei leichter Fahrlässigkeit überhaupt nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und nur bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz auf den vollen Schaden (Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., Stand September 2021, § 7 Abs. 1 Rn. 102). Allerdings spricht die bloße Belastung mit Risiken, wenn die Verwertung der Arbeitskraft im Vordergrund steht, nur dann für Selbständigkeit, wenn ihr auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – juris, Rn. 27; Segebrecht, a.a.O., Rn. 102 m.w.N.). Dies war zumindest in Bezug auf die in Frage stehende Tätigkeit für die Beigeladenen zu 1 nicht der Fall.
Hinsichtlich der vereinbarten Vergütung lässt sich den vorliegenden Unterlagen ein tatsächliches Aushandeln zwischen den Vertragsparteien nicht sicher entnehmen, da der Pauschalbetrag („all in“) bereits in der Angebots-E-Mail enthalten war. Der Antwort des Klägers lässt sich aber zumindest entnehmen, dass die angebotene Vergütung im Wesentlichen seinem üblichen Vergütungssatz und damit seiner eigenen Kalkulation zumindest entsprach. Eine Kürzung der Vergütung aufgrund des verletzungsbedingten Ausfalls ist der vom Kläger gestellten Rechnung nicht zu entnehmen. Allerdings ereignete sich der Unfall nach seiner Darstellung erst beim letzten Auftritt, so dass sein Ausfall gegebenenfalls nicht mehr relevant ins Gewicht fiel.
Der Kläger wurde – arbeitnehmeruntypisch – für zahlreiche andere Auftraggeber auch derselben Branche tätig. Insoweit trat er auch werbend am Markt auf, betrieb also eine eigene Akquise von Kunden und Aufträgen, insbesondere über seinen eigenen Internetauftritt sowie zumindest zeitweise durch Werbeaufdrucke auf seinem Pkw. Die Höhe der vereinbarten Vergütung, die eigener Kalkulation entsprach und damit die Möglichkeit einer eigenen Absicherung gegen die Risiken der Krankheit und der Erwerbsminderung sowie im Alter erwarten ließ, stellt ein weiteres Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar.
(4) In der Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls können die für eine Selbständigkeit sprechenden Aspekte aber den aufgrund der Eingliederung in die Arbeits- und Ablauforganisation der Beigeladenen zu 1 und der fehlenden Weisungsfreiheit bestehenden überwiegenden Eindruck einer abhängigen Beschäftigung nicht durchgreifend erschüttern.
Freiheiten in der Arbeitsausführung sind nicht typisch nur für einen Selbständigen, sondern von einer Fachkraft zu erwarten, auch wenn sie abhängig beschäftigt ist. Das Weisungsrecht kann insbesondere bei sog. Diensten höherer Art bzw. Hochqualifizierten oder Spezialisten aufs Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“. Diese Grundsätze können auch auf ausgebildete Fachkräfte in verantwortungsvollen und von Eigenverantwortlichkeit geprägten Tätigkeiten zur Anwendung kommen (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris, Rn. 28). Dies war beim Kläger der Fall. Die dem Kläger eingeräumte eigenverantwortliche Ausführung der Kameraführung fällt mithin bei der Gesamtabwägung der Umstände nicht in Gewicht. Im Übrigen war das Weisungsrecht, wie oben festgestellt, nicht völlig entfallen. Vor allem war die Tätigkeit durch die oben festgestellte Eingliederung relevant geprägt. Die vollständige Einbeziehung in die betriebliche Ordnung der Beigeladenen zu 1, etwa hinsichtlich der Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Fortbildungen und Arbeiten am Betriebssitz, ist unabhängig von der Frage einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Hinblick auf die kurze Dauer des Arbeitseinsatzes nicht zu erwarten.
Auch der Höhe des vereinbarten Stundensatzes kommt in der Abwägung der vorliegenden Indizien keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Sozialversicherung ist auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht „freikaufen“ kann (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris, Rn. 35). Gleiches gilt für den Willen der Vertragsparteien. Auf diesen kommt es nur dann entscheidend an, wenn die tatsächlichen Umstände in etwa gleichermaßen für eine Selbständigkeit und für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 22. Juli 2025 – B 12 BA 7/23 R – juris, Rn. 28; BGS, Urteil vom 14. März 2018 B 12 R 3/17 R juris, Rn. 13, BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – juris, Rn. 26 m.w.N.). Denn die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung entsteht bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen aufgrund des besonderen Schutzzwecks der Sozialversicherung kraft Gesetzes und ist der vertraglichen Disposition von Auftraggeber und Auftragnehmer entzogen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R – juris, Rn. 22; BSG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – B 12 KR 55/17 B – juris, Rn. 11). Entsprechendes gilt für die aus dieser Vorstellung resultierenden Umständen wie etwa das Ausstellen einer Rechnung mit Ausweis der Mehrwertsteuer.
Etwas Anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig oder hierzu grundsätzlich bereit war. Da auch Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit haben, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein, erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit Gewicht, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – juris, Rn. 28). Wenn sie in relevantem Umfang vorliegen, sind sie ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit; dies folgt bereits daraus, dass sie die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränken (BSG, Urteil vom 23. April 2024 – B 12 BA 9/22 R – juris, Rn. 34; BSG, Urteil vom 4. September 2018 – B 12 KR 11/17 R – juris, Rn. 23). Das gilt aber nicht, wenn – wie hier – die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris, Rn. 33). Auch unter Berücksichtigung des werbenden Auftretens des Klägers kommt der zeitlich aufeinanderfolgenden Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher hier kein solches Gewicht zu, das die Bewertung der konkreten Tätigkeit anhand der obigen Indizien als abhängige Beschäftigung in Frage stellen könnte.
d) Der Versicherungspflicht stehen andere, im vorliegenden Verfahren zu prüfende Umstände nicht entgegen.
Aus der Ausübung der abhängigen Beschäftigung folgt die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sowie dieser folgend in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 SGB XI. Ob die Versicherungspflicht in den letztgenannten Versicherungszweigen wegen einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit entfällt (§ 5 Abs. 5 SGB V), war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2017 – L 5 R 4855/16 – juris, Rn. 69). Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens erfolgt grundsätzlich eine tätigkeits-, keine personenbezogene Beurteilung (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung, vgl. BSG, Urteil vom 4. November 2009 – B 12 R 7/08 R – juris, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2016 – L 5 R 1277/14 – n.v.). Der auf weitere Tätigkeiten abstellende Versicherungsfreiheitstatbestand des § 5 Abs. 5 SGB V war nicht Gegenstand des zugrunde liegenden, sich auf die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 beschränkenden Verwaltungsverfahrens. Nicht tätigkeitsbezogene Tatbestände, insbesondere der Umfang einer selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1, waren nicht Gegenstand der Prüfung durch die Beklagte. Der hier relevante Prüfungsumfang deckt sich insoweit mit dem im Rahmen eines Betriebsprüfungsbescheides nach § 28p SGB IV; auch dort erfolgt keine Prüfung der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 5 SGB V (Senatsurteile vom 23. Oktober 2023 – L 4 BA 1844/22 – und vom 9. Dezember 2016 – L 4 R 2528/14 – jeweils n.v.). Vielmehr ist es Sache der Einzugsstellen oder der jeweiligen Versicherungsträger zu prüfen, inwieweit weitere Tatsachen außerhalb der geprüften Beschäftigung Auswirkungen auf die Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge oder der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung haben.
Unabhängig davon ist eine die Versicherungspflicht ausschließende geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV unter Berücksichtigung der nach § 8 Abs. 2 und 3 SGB IV gebotenen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen und geringfügiger selbständiger Tätigkeiten die Ausübung einer nur geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV weder vom Kläger geltend gemacht noch angesichts der Vielzahl der angegeben Auftraggeber anderweitig ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da sie keinen Antrag gestellt haben.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Zitierte Vorschriften
- § 7 SGB IV
- § 7a SGB IV
- § 5 SGB V
- § 8 SGB IV
- Art. 5 GG
- § 28p SGB IV
- § 1 SGB VI
- § 20 SGB XI
- § 123 SGG
- § 143 SGG
- § 144 SGG
- § 151 SGG
- § 160 SGG
- § 193 SGG
- § 54 SGG
- § 95 SGG
Außerdem: § 1 KSVG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LSG Baden-Württemberg in L 4 BA 2985/24 entschieden?“