Rechtsprechung · LG Regensburg
LG Regensburg, Endurteil vom 14.08.2026 – 83 O 2312/25 Fin
- Spruchkörper
- 8. Zivilkammer
- Normenkette
- § 305 Abs. 1 BGB; § 307 Abs. 1, Abs. 3, 488 Abs. 1 S. 1 BGB; § 700 Abs. 1 § 812 Abs. 1 S. 1 BGB
Orientierungssatz
1. Bei einer Termineinlage in Form von Festgeld ist der Anleger zur Zurverfügungstellung des festgelegten Geldbetrages für eine festgelegte Zeit verpflichtet. In dieser Zeit steht ihm das Kapital nicht, der Bank dagegen zu freien Verfügung. Es ist daher insoweit von einem Darlehensvertrag auszugehen. (Rn. 38)
2. Die Vereinbarung von Negativzinsen auf Festgeldanlagen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt eine vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags abweichende Regelung dar und ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. (Rn. 40)
3. Auch im institutionellen Kundengeschäft mit Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen Negativzinsvereinbarungen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, unabhängig von der Marktposition des Kunden. (Rn. 42 – 43)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106.641,66 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2025 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Rückforderungsansprüche bezüglich an die Beklagte geleisteter Negativzinsen bzw. Verwahrentgelte geltend.
Die Klägerin ist selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, Teil des Verbunds der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung und Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemeinsam für eine einheitliche Verwaltung und Koordination der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland verantwortlich und unter anderem für die Berechnung und Auszahlung von Renten sowie für die Beitragsverwaltung zuständig. Die Beitragsverwaltung umfasst die treuhänderische Verwaltung der von den Beitragszahlern, also den Versicherten und den Arbeitgebern, eingezogenen Mittel unter Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Es dürfen nur solche Anlageformen gewählt werden, die ein geringes Risiko aufweisen und eine kurzfristige Verfügbarkeit sicherstellen. In dieser Funktion verwaltet die Klägerin gemäß ihrem Finanzbericht für das Jahr 2024 ein Milliardenvermögen (3,7 Mrd. in 2024, geschätzte 3,8 Mrd. in 2025). Sie verfügt über jahrzehntelange erhebliche Erfahrung mit Kapitalanlagen, verfügt über hochspezialisierte Mitarbeiter, tritt im Bankenverkehr als Großkundin auf und unterhält allein mit der Beklagten Geschäftsbeziehungen, die seit Jahren insbesondere auch Termin- und Festgeldanlagen in Millionenhöhe umfassen.
Zum Zwecke, die von ihr verwaltete Nachhaltigkeitsrücklage möglichst sicher, gewinnbringend und befristet anzulegen und eine drohende Geldentwertung durch Inflation bestmöglich zu verhindern, tätigte die Klägerin diverse Geldanlagen bei der Beklagten.
Ab 2014 hatte die Europäische Zentralbank vor dem Hintergrund der anhaltenden wirtschaftlichen Schwächephase im Euroraum nach der Finanz- und Staatsschuldenkrise und der dauerhaft niedrigen Inflationsrate schrittweise den von ihr festgelegten Einlagenzinssatz erstmals in den negativen Bereich gesenkt, um die Kreditvergabe der Banken an Unternehmen und Verbraucher sowie Investitionen und Konsum zu stimulieren und zu verhindern, dass Gelder in großem Umfang unproduktiv auf den Konten der Banken liegenbleiben. Der Zinssatz für die Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank („EZB“) war von September 2019 bis Juli 2022 auf – 0,5 % gesunken.
Durch den negativen Einlagenzinssatz mussten Banken erhebliche Kosten tragen, wenn sie überschüssiges Kapital nicht, was ihnen im Rahmen ihrer Geschäftspolitik freistand, als Kredit ausreichten oder anderweitig anlegten, sondern als Guthaben an Zentralbankgeld bei der EZB beließen. Erträge im klassischen Einlagengeschäft entfielen oder kehrten sich sogar um. Um diese Verluste zu kompensieren, gaben viele Banken die Negativzinsen als sogenannte „Verwahrentgelte“ an ihre Privat- und Geschäftskunden weiter.
Auch die Beklagte erhob auf die Anlagen der Klägerin sogenannte Verwahrentgelte (nachfolgend „Negativzinsen“). Dabei stellte sie die Erhebung der Negativzinsen als solche inhaltlich nicht zur Disposition, lediglich der Höhe nach, wobei eine Bereitschaft zur Reduktion auf Null beklagtenseits jedoch nicht bestand.
Die Klägerin zahlte ab dem 1. Januar 2022 in den Jahren 2022 und 2023 insgesamt 106.641,66 Euro an Negativzinsen an die Beklagte aufgrund von Festgeldanlagen, die sie in den Jahren 2021 und 2022 tätigte wie folgt:
-Anlage in Höhe von 10.000.000,00 Euro am 26.05.2021, Wertstellung 27.05.2021, Endlaufzeit 28.02.2022, Zinssatz – 0,430, Zinsbetrag – 33.086,11 Euro
-Anlage in Höhe von 10.000.000,00 Euro am 02.06.2021, Wertstellung 08.06.2021, Endlaufzeit 08.06.2022, Zinssatz – 0,430, Zinsbetrag – 43.597,22 Euro
-Anlage in Höhe von 5.000.000,00 Euro am 04.03.2022, Wertstellung 09.03.2022, Endlaufzeit 28.02.2023, Zinssatz – 0,300, Zinsbetrag – 14.833,33 Euro
-Anlage in Höhe von 5.000.000,00 Euro am 04.03.2022, Wertstellung 09.03.2022, Endlaufzeit 07.03.2023, Zinssatz – 0,300, Zinsbetrag – 15.125,00 Euro
Diese vier streitgegenständlichen Anlagen kamen unter Einsatz jeweils eines für beide Seiten tätigen Vermittlers zustande. Die Vertragsabschlüsse beruhten nicht auf der Grundlage eines für das Massengeschäft gedachten Preis- und Leistungsverzeichnisses oder Preisaushangs, sondern wurden jeweils individuell als Großanlagen mit der Klägerin als einer öffentlich-rechtlichen Institution im institutionellen Kundengeschäft mit wiederholt im Bereich von 5 bis 10 Mio. Euro liegenden Anlagesummen verhandelt. Die Parteien hatten die Konditionen für die Termineinlagen (fern-)mündlich über einen Vermittler abgesprochen. Sämtliche vier streitgegenständlichen Verträge waren – wie dies typischerweise der Fall ist – das Ergebnis eines mehrstufigen Prozesses, bei dem die Klägerin als institutioneller Anleger Vorgaben etwa zu Volumen und Laufzeit der Anlage erteilt, mit diesen Vorgaben vom Vermittler verschiedene Banken kontaktiert werden, eine Bereitschaft einer oder mehrere Banken zur Aufnahme des gewünschten Volumens zu den genannten Laufzeiten sowie die jeweiligen Konditionen der Klagepartei mitgeteilt werden, insbesondere auch der angebotene (hier negative) Zinssatz. Im Anschluss prüft die Klägerin eigenverantwortlich die angebotenen Konditionen und nur bei Bestätigung derselben wird dem Vermittler ein entsprechender Abschlussauftrag erteilt. Die Wahl fiel klägerseits nach umfassender Marktabwägung in Bezug auf die streitgegenständlichen Festgeldanlagen wegen der vergleichsweise sehr günstigen Konditionen auf die Beklagte. Nach erfolgter Einigung zwischen den Parteien bzw. den Vermittlern übermittelte der Vermittler zunächst die jeweilige Vermittlerbestätigung und anschließend die Beklagte die jeweilige Geschäftsbestätigung, in der die ausgehandelten Konditionen festgehalten werden. Die Festlegung von Verwahrentgelten erfolgte beklagtenseits gegenüber institutionellen Anlegern immer unter tagesaktueller Beobachtung der jeweiligen Marktlage sowie unter Würdigung des zu verwahrenden Betrags und der gewünschten Laufzeit.
Die Klägerin hat die von der Beklagten vorgelegten Angebote ohne Verhandlungsversuch akzeptiert.
Die erfolgten Einigungen und entsprechend die Geschäftsbestätigungen zur Erhebung von Verwahrentgelt folgten vorliegend stets dem gleichen Muster, nachfolgend dargestellt die Regelungen für die Festgeldanlage vom 26. Mai 2021 über eine Summe von EUR 10 Mio.:
„Geschäftsbestätigung
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen die Aufnahme
Mittelgeber: Deutsche RentenVers. …
Fälligkeit: | 28.02.2022
Zinssatz: | - 0,4300 %
Handelszeitpunkt: 26.05.2021 10:20:00
Valuta: 27.05.2021
Nominal: 10.000.000,00 EUR
Courtage: 0,0100 %
Abwicklung: Deutsche RentenVers. …
besondere Vereinbarungen:#
Die Klagepartei war vereinbarungsgemäß jeweils zur Erbringung der Einlagen in der vereinbarten Höhe über den vereinbarten Zeitraum verpflichtet.
Die Abwicklung erfolgte über das Konto der Klägerin mit der … sowie Gegenkonto der Beklagten mit der …
Mit Schreiben vom 07.11.2025 forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten die Beklagte zur Rückzahlung bis spätestens zum 21.11.2025 auf. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.
Die Klagepartei ist der Ansicht, die Erhebung von Verwahrentgelten für Sparverträge aufgrund entsprechender Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sei unzulässig wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden, weil sie dem Zweck des Sparens (Kapitalerhalt bzw. Kapitalmehrung) entgegenstünden, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle sei eröffnet. Die Erhebung von Negativzinsen auf Termineinlagen weiche vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB sowie der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung ab und sei daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Diese Abweichung indiziere die unangemessene Benachteiligung. Diese Maßstäbe gälten im Hinblick auf die Anlagezwecke der Mehrung bzw. jedenfalls Erhaltung der von der Klägerin verwalteten öffentlichen Mittel auch gegenüber der Klägerin. Die Beklagte sei der Klägerin daher nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung der Verwahrentgelte in Höhe von insgesamt 106.641,66 Euro zuzüglich Zinsen verpflichtet. Da die Verwendung unwirksamer AGB eine vorvertragliche Pflichtverletzung darstelle, stehe der Klägerin gegen die Beklagte zudem ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB in Höhe der gezahlten Negativzinsen zu.
Die Klägerin beantragt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 106.641,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2025 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.738,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. November 2025 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte entgegnet, die Klägerin habe den Negativzins ausschließlich aus dem Grund akzeptiert, um eine drohende Geldentwertung durch Inflation bestmöglich zu verhindern. Im Vordergrund der streitgegenständlichen Vertragsbeziehung habe der Gedanke der Verwahrung der Gelder gestanden. Ein Spargedanke sei gar nicht erkennbar gewesen. Banken seien im Interesse des eigenen wirtschaftlichen Überlebens gezwungen gewesen, die Annahme von Geldern zur Verwahrung mit einem Verwahrentgelt zu belegen.
Die Beklagte meint, die von der Klägerin gezahlten Verwahrentgelte seien nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden. Weder seien die für die konkreten Termingeldanlagen maßgeblichen Vereinbarungen mit der Klägerin von der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst noch rechtfertigten die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falls eine Übertragung der verbraucherschützenden Erwägungen. Die Verwendung eines inhaltsleeren Basisformulars ohne eigenen Regelungsinhalt genüge keinesfalls für die Annahme von AGB, wenn gerade die entscheidenden Vertragsinhalte unter Einbeziehung des Vertragspartners ausgehandelt und für den Einzelfall maßgeblich eingetragen würden. Von einer vorformulierten Vertragsbedingung könne nur dann gesprochen werden, wenn immer der gleiche Zinssatz gefordert würde. Die Konditionen – einschließlich eines negativen Zinssatzes – seien nicht einseitig von der Beklagten vorgegeben worden. Die Höhe der Verwahrentgelte sei bereits deshalb immer als Gegenstand von Verhandlungen anzusehen, weil diese aus einem Bieterwettbewerb im Sinne einer „Ausschreibung“ resultierten. Es sei zumindest im Verhältnis zu institutionellen Anlegern, also in einem kaufmännisch geprägten Verkehr, für die Beklagte nicht zumutbar, Festgelder anzunehmen und auf eigene Kosten zu parken bzw. ohne nennenswerten Zinsertrag als Billigkredite auszureichen. Die Hauptleistung „Verzinsung“ sei jedenfalls einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB entzogen und unterliege lediglich einer Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, jedenfalls im Verhältnis zu einem institutionellen Anleger. Im Übrigen wäre vorliegend ohnehin keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin anzunehmen. Eine solche läge insbesondere deshalb nicht vor, weil die vermeintliche Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt wäre. Die Klägerin sei nicht annähernd so schutzbedürftig wie ein Verbraucherkunde. Die von der EZB verfolgten Leitzinsfestlegungen seien der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang und in gleicher Weise zuzurechnen, wie wenn ein Handeln der Bundesbank vorläge; Untergliederungen wie Länder, Kommunen, Anstalten des öffentlichen Rechts oder sonstige Handlungsformen der öffentlichen Hand seien wie die Klagepartei in gleicher Weise für die finanziellen Rahmenbedingungen verantwortlich. Die höhere Marktmacht liege in der Situation des Bieterwettstreits insoweit beim Nachfrager, hier der Klägerin. Aufgrund des Anlagevolumens hätten Großanleger wie die Klägerin ohnehin eine Verhandlungsposition inne, die nicht mit der eines Verbrauchers zu vergleichen sei, dem Vertragsbedingungen im Massengeschäft vorgegeben werden könnten.
Mit Beschluss vom 05.03.2026 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 348a Abs. 1 ZPO. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2026 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zur Entscheidung zuständig.
II.
Die Klage ist auch begründet. Der Klagepartei steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung der auf die vier streitgegenständlichen Festgelder geleisteten Negativzinsen zu gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
a) Die vereinbarten streitgegenständlichen Regelungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar.
Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Dem Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung steht nicht entgegen, dass vorliegend die Parteien sich (zunächst fern-)mündlich auf die Regelung zur Erhebung der Negativzinsen einigten und diese dann im Nachgang in einer Geschäftsbestätigung schriftlich fixiert wurden (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2001, Az.: XI ZR 274/00, wonach auch vom Kunden beim Vertragsschluss mündlich akzeptierte Formulierungen genügen). Ebenso ist für die Eigenschaft als vorformulierte Vertragsbedingung unschädlich, dass die schriftliche Festlegung der Vertragsbedingungen in der „Geschäftsbestätigung“ lediglich in tabellarischer Kurzform die wichtigsten Eckdaten des Vertrages, etwa Mittelgeber, Fälligkeit und insbesondere auch den Zinssatz erfasst. Denn für den Charakter als allgemeine Geschäftsbedingung ist neben der Mehrfachverwendungsabsicht der Inhalt der Vereinbarung maßgeblich, der über eine Formulierung in Volltext ebenso erfolgen kann wie in stichwortartiger bzw. tabellarischer Form.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, das Ausfüllen des Basisformulars stelle sich als Ergebnis eines mehrstufigen, interaktiven Marktprozesses zwischen professionellen Akteuren dar, weshalb eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht vorliege. Letztlich musste die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2026 aber einräumen, dass die Höhe des Verwahrentgeltes verhandelbar gewesen sei, eine Reduktion auf Null allerdings nicht. Damit steht jedoch fest, dass die Vertragsbestätigung letztlich eine klägerseits geschuldete Verzinsung festlegt, einen sogenannten Negativzins, der als solcher beklagtenseits gerade nicht zur Disposition stand (vgl. hierzu auch BGH, Hinweisbeschluss vom 23.08.2016, Az.: VIII ZR 23/16 zur handschriftlichen Ergänzung von zwei Leerstellen des im Übrigen vorgedruckten Texts in einem Vertragsformular). Dass dann die konkrete Zinshöhe selbst auch in den vier streitgegenständlichen Verträgen letztlich variiert, ist insoweit unerheblich, da es jedenfalls bei der Festlegung eines Negativzinses als solchen verbleibt. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Beklagte auch außerhalb der Geschäftsbeziehung mit der Klagepartei – wie zahlreiche andre Geldinstitute auch – in der streitgegenständlichen Niedrigzinsphase von den Kunden Negativzinsen verlangte. Auf die Frage, dass die Klagepartei die von der Beklagten vorgelegten Angebote ohne Verhandlungsversuch akzeptiert hatte, kam es angesichts der beklagtenseits mangelnden Bereitschaft zur Reduktion der Negativzinsen auf Null nicht an.
Die Allgemeine Geschäftsbedingung betreffend die Negativzinsen wurde auch für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.09.2001, Az.: VII ZR 388/00) eine von der Beklagten beabsichtigte und erfolgte dreimalige Verwendung ausreichend. Vorliegend wurde bereits in den vier streitgegenständlichen Verträgen ein „Negativzins“ vereinbart.
Die streitgegenständliche Vereinbarung über Negativzinsen wurde auch von der Beklagten gestellt. Eine Partei stellt Vertragsbedingungen, wenn diese die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlung einbringt und deren Verwendung zum Vertragsschluss verlangt (so etwa BGH, Urteil vom 04.02.2025, Az.: XI ZR 183/23). Unstreitig hat die Beklagte die Regelung zum Negativzins in die Vertragsanbahnung mit der Klagepartei eingebracht.
Die Klausel wurde auch nicht zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.03.2019, Az.: XI ZR 9/18; auch BGH, Urteil vom 04.02.2025, Az.: XI ZR 183/23) bedeutet Aushandeln mehr als bloßes Verhandeln und kann von einem Aushandeln in diesem Sinne nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären, wobei die entsprechenden Umstände der Verwender darzulegen habe. In der Regel schlage sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt danach nicht.
Dem schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt vorliegend ein „Aushandeln“ der Negativzinsen nicht vor. Insoweit ist gerade unerheblich, dass die Negativzinsen in einem mehrstufigen Prozess unter Einsatz von Vermittlern und unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls von den Parteien besprochen wurden. Entscheidend ist – worauf die Beklagte selbst zutreffend hingewiesen hat – vielmehr die Bereitschaft der Beklagten, die Kondition zur Disposition zu stellen. Genau diese ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Beklagte selbst hat zuletzt unstreitig gestellt, dass sie zu einer Reduktion des Negativzinses auf Null nicht bereit gewesen wäre.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei auch nicht aus dem Vertragsverhandlungsprozess als solchen, wenn beklagtenseits – wie vorliegend – die Negativzinsen gerade nicht zur Disposition gestellt werden.
b) Die streitgegenständliche Klausel unterliegt auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.
aa) Zwar handelt es sich bei der Bestimmung der klägerseits zu erbringenden Zinszahlungen für die Überlassung des Kapitals an die Beklagte ihrem Inhalt nach um eine grundsätzlich kontrollfreie Preishauptabrede, nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die sich lediglich mittelbar auf das Entgelt für die vertraglichen Leistungen auswirkt. Auch Preishauptabreden, also Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen beinhalten, unterfallen indes dann der Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen vereinbart werden, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025, Az.: XI ZR 183/23). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.12.2013, Az.: XI ZR 66/13) gehören zu diesen Rechtsvorschriften selbstverständlich gesetzliche Preisregelungen, und zwar auch, soweit in diesen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird.
bb) Eine solche von den Rechtsvorschriften abweichende Regelung ist vorliegend in Gestalt der Regelung zu den Negativzinsen vereinbart worden.
aaa) Bei den streitgegenständlichen Termineinlagen in Form von Festgeld handelt es sich im Ergebnis um Darlehensverträge, § 488 Abs. 1 BGB. Diese unterscheiden sich damit signifikant von den den vier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2025 (Az.: XI ZR 61/23, Az.: XI ZR 65/23, Az.: XI ZR 161/23 und Az.: XI ZR 183/23) zugrundeliegenden Giroverträgen, Tagesgeldern bzw. Sparverträgen, die im Ergebnis als unregelmäßige Verwahrung zu qualifizieren sind, § 700 Abs. 1 BGB bzw. jedenfalls maßgeblich die Elemente derselben aufweisen.
Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019, Az.: XI ZR 345/18) differenziert überzeugend zwischen den Rechtsinstituten der unregelmäßigen Verwahrung und des Darlehensvertrages anhand des vertraglichen Pflichtenprogramms, wonach gemäß § 700 Abs. 1 BGB der unregelmäßige Verwahrungsvertrag im Grundsatz einseitig verpflichtend ist und der Hinterleger keine Verpflichtung zur Hinterlegung eingeht; ihm komme es in der Regel in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben auf die jederzeitige Verfügbarkeit darüber an. Eine unregelmäßige Verwahrung scheide daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein solle; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, sei gemäß § 488 Abs. 1 S. 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag.
Tatsächlich ist Klägerin vereinbarungsgemäß bei der vorliegenden Termineinlage in Form eines Festgeldes unstreitig zur Zuverfügungstellung des festgelegten Geldbetrages für eine festgelegte Zeit verpflichtet. In dieser Zeit steht ihr das Kapital nicht, der Beklagten dagegen zu freien Verfügung. Es ist daher insoweit von einem Darlehensvertrag auszugehen.
bbb) Das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrages bzw. die wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zu demselben, das sich aus § 488 Abs. 1 BGB ergibt, ist gekennzeichnet durch die von Anfang befristete bzw. durch Kündigung zu beendende Überlassung eines Geldbetrages, unverzinst oder gegen Zinsen (vgl. ebenso BGH, Urteil vom 09.05.2023, Az.: XI ZR 544/21 m.w.N.; auch BT-Drs. 14/1640, S. 252). Sind Zinsen vereinbart, stellen diese die Gegenleistung für die zeitweise Kapitalüberlassung dar (vgl. ebenso BGH, Urteil vom 09.05.2023, Az.: XI ZR 544/21). Der Bundesgerichtshof leitet nun hieraus, und das erkennende Gericht schließt sich dem uneingeschränkt an, ab, dass derjenige, der das Kapital zeitweilig erlangt (Darlehensnehmer), demjenigen, der das Kapital zur Verfügung stellt (Darlehensgeber), als Zins einen stets positiven Betrag zu zahlen hat, dem Zinsbegriff im Rechtssinne sonach eine definitorische Untergrenze bei 0 % immanent ist, bei deren Erreichen die Pflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung entfällt. Damit lasse sich eine Umkehrung des Zahlungsstroms von dem Darlehensgeber an den Darlehensnehmer nicht vereinbaren. Zutreffend verweist der Bundesgerichtshof zudem auf den Wirtschaftsverkehr, in dem die Zurverfügungstellung von Kapital von einer Gegenleistung abhängig ist, und die Vorschrift des § 514 BGB hin, der den Ausnahmefall des unentgeltlichen Darlehensvertrags regelt, bei dem von der Laufzeit abhängige oder unabhängige Zahlungen oder sonstige Leistungen als Gegenleistung für das Darlehen nicht vereinbart wird.
ccc) Das beklagtenseits berechnete „Verwahrentgelt“ stellt sich sonach im eigentlichen mangels Verwahrverhältnis als „Negativzinsen“ dar, was dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB widerspricht.
aaa) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass es sich bei der Klagepartei nicht um einen Verbraucher oder eine Privatperson, sondern um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, die allein mit der Beklagten Geschäftsbeziehungen in einem Umfang unterhält, die ein Millionenvolumen im Bereich Termin- und Festgeldanlagen umfassen. Denn erstens sieht das Gesetz in § 310 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich vor, dass § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB auch im Falle juristischer Personen des öffentlichen Rechts Anwendung finden und sind im Handelsverkehr geltende Gewohnheiten und Gebräuche, auf die vorliegend Rücksicht zu nehmen wäre, nicht ersichtlich. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht wie ein Unternehmer unternehmerische Risiken frei und eigenverantwortlich mit seinen Geldern auf sich nehmen kann, sondern im Gegenteil im Interesse derzeitiger wie zukünftiger Rentenanspruchsberechtigter hierüber nicht nach Belieben verfügen kann, sondern etwa verpflichtet ist, Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist, § 80 Abs. 1 SGB IV. Drittens ist der Gedanke des Verbraucherschutzes im Hinblick auf die Indikation der unangemessenen Benachteiligung bei der Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Reglung im Ergebnis letztlich deswegen nicht tragend, weil das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrages nicht von Verbraucherschutzgedanken bestimmt wird, für die vielmehr gesondert Spezialnormen in den §§ 491 ff. BGB existieren. Vielmehr steht im Vordergrund der Gedanke des Kapitalerhalts und der Ertragserzielung/Sparen (BGH, Urteil vom 04.02.2025, Az: XI ZR 183/23), der auch den gesetzlich normierten Anlagezielen der Klägerin als Trägerin der Deutschen Rentenversicherung entspricht; auch deren Anlageerwartungen wurden letztlich durch den beklagtenseits nicht verhandelbar vorgegebenen Negativzins enttäuscht. Und viertens hat vorliegend offensichtlich nicht einmal die beklagtenseits angeführte besondere Marktmacht der Klagepartei dazu geführt, dass die Erhebung von Negativzinsen beklagtenseits zur Disposition gestellt worden wäre.
Soweit der Beklagte vortragen lässt, die Klägerin habe den Negativzins ausschließlich aus dem Grund akzeptiert, um eine drohende Geldentwertung durch Inflation bestmöglich zu verhindern, steht dies dem nicht entgegen, im Vordergrund der streitgegenständlichen Vertragsbeziehung habe der Gedanke der Verwahrung der Gelder gestanden, ein Spargedanke sei gar nicht erkennbar gewesen, handelt es sich hierbei um angesichts der gesetzlich für die Klagepartei verpflichtenden Vorgaben zur Mittelverwendung um nicht hinreichend durch Tatsachen substantiierte Behauptungen. Freilich musste auch der Klagepartei bei Abschluss der vier streitgegenständlichen Anlagen zu einem negativen Zinssatz bewusst sein, dass sie danach keine Zinsen erhalten würde, sondern zahlen muss. Angesichts der wirtschaftlichen Lage mit Inflation und der weitverbreiteten Praxis von Negativzinsen kann auch eine in Kauf genommene Minimierung wirtschaftlicher Nachteile auch vor dem Hintergrund ihrer gesetzlichen Verpflichtungen durchaus dem Spargedanken entsprechen.
bbb) Der Beklagten ist es vorliegend auch nicht gelungen, eine hinreichende Rechtfertigung für die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild darzutun. Die Beklagte hat sich insoweit auf die Negativzinspolitik der EZB und die sich hieraus ergebende wirtschaftliche Situation der Beklagten berufen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (etwa mit Urteil vom 09.05.2023, Az.: XI ZR 544/21) zu Recht darauf hingewiesen, dass für den Kunden die Refinanzierung der Bank in der Regel nicht von Interesse ist, weil diese in die Risikosphäre der Bank fällt. Im Übrigen ist auch die Behauptung der Beklagten, Banken seien im Interesse des eigenen wirtschaftlichen Überlebens „gezwungen“ gewesen, die Annahme von Geldern zur Verwahrung mit einem Verwahrentgelt zu belegen, angesichts der klägerseits aufgezeigten unstreitigen Möglichkeiten zur Vermeidung der Zahlung von Negativzinsen von Banken an die EZB nicht hinreichend substantiiert.
Schließlich teilt das Gericht auch nicht die Rechtsauffassung der Beklagten, die Klagepartei sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts letztlich selbst für die finanziellen Rahmenbedingungen verantwortlich. Vielmehr handelt es sich bei der Klägerin um einen selbständigen Rechtsträger, dem etwaiges Handeln anderer selbständiger, auch öffentlich-rechtlicher Rechtsträger, nicht angelastet werden kann.
Die Klage ist daher hinsichtlich der Hauptforderung vollumfänglich begründet.
2. Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die beklagtenseits zu Unrecht einbehaltenen Zinsen zu, allerdings erst ab dem 22.11.2025.
Soweit die Klagepartei darauf abstellt, mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2025 liege Kenntnis der Beklagten vom Fehlen eines rechtlichen Grundes für das Behaltendürfen der Negativzinsen vor, verfängt dies nicht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betraf vielmehr ausschließlich Sparverträge, Tagesgelder und Giroverträge, während Termineinlagen nicht Gegenstand der Rechtsprechung waren. Für letztere hat im Übrigen noch mit Endurteil vom 20.04.2026, Az.: 29 O 15948/25, das Landgericht München I eine unangemessene Benachteiligung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung verneint. Eine Kenntnis vom Fehlen eines rechtlichen Grundes auf seiten der Beklagten kann daher jedenfalls vor Rechtshängigkeit nicht angenommen werden, so dass Zinsen gemäß § 286 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf der mit Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2025 bis 21.11.2025 gesetzten Zahlungsfrist geschuldet sind, § 288 Abs. 1 BGB, und die Klage insoweit im Übrigen abzuweisen war.
Dagegen war die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit die Klagepartei den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Verwendung unwirksamer Klauseln seine vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber seinem Vertragspartner verletzt und sich bei Verschulden diesem gegenüber gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig machen kann, wenn der Vertragspartner in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel Leistungen erbringt (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 19.11.2024, Az.: XI ZR 139/23). Zwar hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten im Hinblick auf die mit der Klagepartei abgeschlossenen streitgegenständlichen Verträge verletzt, in denen jeweils Negativzinsen vereinbart wurden. Jedoch kann dieser kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, insbesondere auch nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit, § 276 BGB. Angesichts der heute noch, wie dargestellt, divergierenden Rechtsprechung im Hinblick auf Termineinlagen handelte die Beklagte mit der Erhebung von Negativzinsen gegenüber der Klägerin auf die streitgegenständlichen Termineinlagen nicht fahrlässig.
Auch andere Anspruchsgrundlagen für die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nicht ersichtlich, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt der Beklagten aufzuerlegen, da Zuvielforderung der Klagepartei verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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„Was hat LG Regensburg in 83 O 2312/25 Fin entschieden?“